SG M�nchen 15. Kammer, 2026-02-02, S 15 VJ 1/23

S 15 VJ 1/23Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 152 de fev. de 2026

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SG M�nchen 15. Kammer — 2026-02-02 — S 15 VJ 1/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-02

Aktenzeichen: S 15 VJ 1/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Sachverst�ndigen D. vom 15.12.2025 auf seine Entbindung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Die 15. Kammer hat den Sachverst�ndigen D. mit einem Grundlagengutachten zum Stand der Wissenschaft im Hinblick auf m�gliche sch�dliche Folgen einer Impfung mit Corminaty auf zellul�rer Ebene beauftragt (Beweisanordnung vom 07.02.2025). D. hat sich zun�chst aus unzureichenden Gr�nden geweigert, das Gutachten zu erstellen und eigenm�chtig die Akten zur�ckgesandt. Mit Schreiben vom 27.03.2025 hat der Vorsitzende der 15. Kammer den Gutachter auf seine Rechtspflicht hingewiesen, das Gutachten zu erstellen. Das Sozialgericht M�nchen hat dem Gutachter daraufhin die Akten wieder zugesandt.

2 Sodann hat das Gericht vom Gutachter nichts mehr geh�rt. Das Gutachten ist nicht eingegangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2025 hat D. sodann erneut um Entbindung gebeten. Zudem hat D. zwei Virologen/-innen und einen Infektiologen als alternative Gutachter vorgeschlagen.

3 Als Gr�nde wurden im Wesentlichen vorgetragen:

  • Arbeits�berlastung: Aufgrund der Nennung von drei anderen Experten sei der Gutachter zu entbinden; aufgrund seiner �ffentlichen Expertent�tigkeit sei er stark eingebunden, u.a. mit Anh�rungen in diversen Aussch�ssen

  • Fehlende Sachkunde im Bereich der Vakzinologie/ Impfstoffforschung: D. sei aufgrund seiner wissenschaftlichen, virologischen Vor- und Gesamtbildung zwar in der Lage, den Stand der Erkenntnisse zu Impfstoffen zusammenfassend mitzuteilen und sich in Abw�gung der Vor- und Nachteile �ffentlich zu positionieren. Er sei indes in dem spezifischen Bereich der Erforschung von Folgen eines Impfstoffes kein Experte. D. w�rde keine Impfambulanz betreiben.

  • Befangenheit: K1. habe sich w�hrend der Corona-Pandemie ma�geblich an Versuchen der �ffentlichen Diskreditierung der Arbeit von D. beteiligt. Hierbei geht es ausweislich der zitierten Stellungnahmen vor allem um den PCR-Test zur Detektierung des neuen SARS-CoV-2-Virus. Der breiten �ffentlichkeit sei eine pers�nliche Gegnerschaft von K1. gegen�ber D. vermittelt worden. Eine unterliegende Prozesspartei k�nnte mit guten Argumenten eine Befangenheit von D. behaupten.

4 Die Beteiligten wurden zum Entbindungsantrag angeh�rt. Die Passivpartei �u�erte sich in der gesetzten Frist (30.01.2026) nicht, die Aktivpartei �u�erte, dass sie es begr��en w�rde, wenn D. nicht entbunden w�rde.

II.

5 Der erneute Antrag auf Entbindung wird abgelehnt.

6 Die vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, eine Entbindung zu begr�nden.

7 1. Die Arbeits�berlastung von D. wurde zun�chst nur behauptet, hingegen nicht begr�ndet oder gar belegt. Zudem hat D. zwar drei weitere m�gliche Gutachter/innen angegeben, hingegen nicht dargelegt, ob diese �berhaupt willens sind, das Gutachten zu �bernehmen. Die Erstellung eines Gutachtens, vor allem in Hinblick auf eine neue Technologie und eine neue Erkrankung, ist immer mit einem wesentlichen Aufwand verbunden, so dass nicht zu erwarten ist, dass die genannten Gutachter/innen mit der Erstellung des Gutachtens nicht ebenso gro�e zeitliche Schwierigkeiten wie D. haben.

8 Die �berlastung erst nach einem Dreivierteljahr nach Schreiben des Gerichts vom 27.03.2025 anzuzeigen, f�hrt zudem erst zu der Verfahrensverz�gerung, die der Gutachter mit seinem Entbindungsantrag zu verhindern gedenkt. Bereits mit Schreiben vom 27.03.2025, auf das D. noch nicht einmal reagiert hat, wurde dargelegt, dass Gericht und Beteiligte bereit sind, Wartezeiten in Kauf zu nehmen, um den Umstand wissend, dass es auf dem Forschungsgebiet von SARS-CoV-2, der neuartigen Impfungen hiergegen und m�glichen Impfsch�den nur wenige Experten gibt und alle diese Experten �berlastet sind. Dem Gutachter wurde dargelegt, dass Fundiertheit vor Geschwindigkeit geht und er den Zeithorizont angeben m�ge, den er ben�tigt.

9 Damit wurde von Seiten des Gerichts und der Beteiligten gerade auf die Arbeitsbelastung von D. Bezug genommen und diese wird ber�cksichtigt.

10 2. Dass D. als �ffentlich sichtbarer Experte, der sich stark f�r die Impfkampagne der Bundesregierung einsetzte, keine Expertise auf dem Gebiet von mRNA-Impfstoffen haben soll, ist nicht nachzuvollziehen. D. hat �ffentlich zur Impfung, sogar zur Dreifach-Impfung mit sog. Booster-Impfung (vgl. Deutschlandfunk, Gespr�ch vom 31.12.2021), aufgerufen und sollte hierbei auch den Nutzen und den potentiellen Schaden der mRNA-Impfungen abgewogen haben. Er selbst hat in dem o.g. Gespr�ch die Gefahr von Unkenntnis und Halbwissen betont, so dass anzunehmen ist, dass er selbst sich f�r jemanden gehalten hat, der weder Unkenntnis noch Halbwissen hat. D. tritt derzeit auch als Sachverst�ndiger in der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren f�r zuk�nftige pandemische Ereignisse“ auf, was seine Expertise noch einmal unterstreicht.

11 D. hat diese Impfempfehlung gerade aufgrund seines Status als Experte abgegeben und viele Menschen, unter anderem der Vorsitzende Richter der erkennenden Kammer, haben sich und die ihnen anvertrauten Kinder auch wegen dieser Empfehlung impfen lassen. D. muss nicht selbst die Nebenwirkungen einer Impfung erforschen, um die M�glichkeit einer Nebenwirkung und die Forschungsergebnisse beurteilen zu k�nnen. Dies zeigt sich auch daran, dass er auf der Grundlage seiner Expertise bereits �ffentliche Empfehlungen abgegeben hat, er �berdies immer noch als Experte in diesen Fragen geh�rt wird (unter anderem vom Deutschen Bundestag), und – wie er selbst auch vortragen l�sst – „aufgrund seiner wissenschaftlichen, virologischen Vor- und Gesamtbildung in der Lage ist, den Stand der Erkenntnisse zu Impfstoffen zusammenfassend mitzuteilen und sich in Abw�gung der Vorteile und Nachteile insb. auf der Grundlage der Einordnungen etwa der „St�ndigen Impfkommission“ (STIKO) oder des G.es sowie ihm bekannter Studien �ffentlich zu positionieren“.

12 D. hat zudem �ffentlich ausgesagt (Welt, Artikel vom 25.06.2024), dass die Aufarbeitung der Corona-Pandemie (und der damit verbundenen Impfkampagne) Auftrag der Wissenschaft sei. Es gebe fachliche Forschung zu dem Thema, aber es brauche auch einen Er�rterungsprozess, der aus der breiteren Wissenschaftsgemeinschaft komme. Mit Blick auf die Diskussion �ber die Impfungen und deren Nebenwirkungen gebe es statistische Missverst�ndnisse der einfachsten Art. D. bekr�ftigte ausdr�cklich, dass es in manchen F�llen schwere Nebenwirkungen gegeben habe. D. sagte zudem aus, dass sich jeder in der �ffentlichkeit mit seiner Meinung darstellen d�rfe, es sei aber so, dass Spezialisten �ber ihr Spezialgebiet sprechen w�rden und die anderen sich eher zur�ckhalten (sollen).

13 Schlie�lich f�hrte D. �ffentlich sogar aus, dass die mRNA-Technologie ihre Bedeutung unter Beweis gestellt habe und er noch gro�es Potential in anderen Bereichen, d.h. auch bei Impfungen gegen andere Erkrankungen, sehe (Stuttgarter Nachrichten, Artikel vom 29.11.2021). Auch solche Aussagen belegen, dass sich D. in der Lage sieht, Nutzen und potentielle Sch�den der neuartigen Technologie fundiert gegeneinander abzuw�gen.

14 Alle Aussagen von D. sprechen zusammengenommen daf�r, dass gerade er der richtige Experte f�r die von der Kammer gestellten Fragen ist. Dieses Gerichtsverfahren bietet zudem Raum f�r den von D. geforderten Er�rterungsprozess.

15 Sollte sich D. bzgl. einzelner Fragen der Beweisanordnung vom 07.02.2025 f�r nicht kompetent halten, wird er gebeten, dies klar darzustellen (mit Begr�ndung, warum er nicht kompetent ist) und m�glichst einen Experten zu benennen, der die Fragen statt seiner beantworten kann.

16 3. Eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit zur Wirksamkeit bzw. Spezifit�t eines PCR-SARS-CoV-2-Test zwischen K1. und D. ist kein Entbindungsgrund. Wissenschaft beruht auf Meinungsunterschieden und Diskussion dar�ber, sonst w�re es keine Wissenschaft. Es ist gerade Aufgabe der erkennenden Kammer, wie bereits mit Schreiben vom 27.03.2025 dargelegt, den heute g�ltigen Forschungsstand bzgl. m�glicher Impfnebenfolgen zu eruieren. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich daraus nicht, die Beweisw�rdigung obliegt nach dem Verfahrensrecht den Gerichten. Zudem hat kein Beteiligter des hiesigen Verfahrens einen Befangenheitsantrag gegen�ber D. eingelegt. Ein solcher w�re auch nicht mehr m�glich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, � 118 Rn. 12l).

17 4. Nach allem war der Antrag auf Entbindung abzulehnen.

18 Es sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei weiterer beharrlicher Weigerung der Erf�llung des Gutachtensauftrags Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden k�nnen.

19 Das Gericht gibt D. nunmehr unter Gew�hrung nochmaliger Fristverl�ngerung Gelegenheit bis zum 29.05.2026, den Gutachtensauftrag zu erf�llen. Sollte dies aus begr�ndeten und nachvollziehbaren, d.h. belegten, Gr�nden nicht erf�llbar sein, kann D. bis zum 27.02.2026 einen Fristverl�ngerungsantrag unter Nennung eines vern�nftigen Zeitraums, bis wann er den Gutachtensauftrag erf�llen kann, stellen.

20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (� 172 Abs. 2 SGG, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, � 172 Rn. 6c).

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Sachverst�ndigenentbindung, Arbeits�berlastung, Sachkundeanforderungen, Befangenheit, Gutachtensauftrag, Verfahrensverz�gerung, Unanfechtbarkeit

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