projetos
M 3 E Z 25.10027•VG München 3. Kammer, 2026-05-04, M 3 E Z 25.10027
M 3 E Z 25.10027Tribunal Administrativo / Câmara 34 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: M 3 E Z 25.10027
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
I.
1 Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragt,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2025/2026 an der ...-Universität M. (Lx.) im 1. Fachsemester zuzulassen.
3 Zur Begründung wird vorgetragen, die ...-Universität (Lx.) habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
4 Die Lx. hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2025/26 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2025/26) vom 4. Juli 2025 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2025/26 68 Studienplätze und für das Sommersemester 2026 67 Studienplätze festgesetzt.
5 Nach der Studierendenstatistik, Stand 13. November 2025, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 68 Studierende immatrikuliert.
6 Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 beantragt,
7 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
8 Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Im Studiengang Zahnmedizin seien im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2025/2026 insgesamt 68 Studierende immatrikuliert. Von diesen seien keine Personen beurlaubt.
9 Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):
10 - Gesamtdeputat bei 99,9965 (97,9965) Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 618,982 (607,983) Deputatsstunden
11 - Deputatsverminderung: 1 (unverändert) Deputatsstunde
12 - Lehrauftragsstunden / 2: keine (unverändert)
13 - bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 424,1698 (415,5797) Deputatsstunden
14 - CAp (Anteil am Curricularnormwert): 7,5316 (7,2728)
15 - Schwundausgleichsfaktor: 0,8326 (0,8325)
16 Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahmen der Lx. vom 1. Dezember 2025, 9. Februar 2026, 18. Februar 2026 und 20. April 2026, die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, einen Auszug aus der Studierendenstatistik vom 13. November 2025, die Stellenübersicht Zahnmedizin, sowie eine Auflistung der Lehrveranstaltungen im Studiengang Zahnmedizin mit detaillierter Berechnung des Curricularnormwerts (CNW) (nach PStO in der Fassung vom 1.10.2021) übersandt. Das Gericht gab der Antragspartei jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2025/2026, Bezug genommen.
II.
18 Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage, 2025, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
20 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
21 Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der Lx. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zugelassen zu werden.
22 Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der Lx. im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2025/2026 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 68 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
23 Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der Lx. hierzu abgegebenen Stellungnahme – zugänglich gemacht. Es ist der von der Antragspartei geforderten Überprüfung der Studienplatzvergabe nachgegangen und hat darüber hinaus die Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen überprüft. Das Gericht hat dabei keine höhere als die festgesetzte Kapazität festgestellt. Diese ist vollständig ausgeschöpft, sodass im Wintersemester 2025/2026 kein frei gebliebener Studienplatz festgestellt werden konnte.
24 A) Im Studiengang Zahnmedizin wurden im Wintersemester 2025/2026 68 Studierende immatrikuliert. In der Zahl von 68 immatrikulierten Studierenden ist nach Auskunft der Lx., an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine Person, die beurlaubt wurde. Es ergibt sich daher eine zu berücksichtigende, kapazitätsdeckende Anzahl von 68 Studierenden. Damit ist die festgesetzte Ausbildungskapazität von 68 Studienplätzen erschöpft.
25 Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2025/2026 erkennen lassen.
26 1) Durch Einführung der aktuellen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) (BGBl. I S.933) vom 8. Juli 2019 ergaben sich keine Verminderungen der festgesetzten Zulassungszahlen. Dass die Erhöhung des Lehrangebots im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Studienplatzkapazität führt, liegt, wie der Antragsgegner bereits darlegt, daran, dass die aktuelle Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen zu einem erforderlichen höheren Curriculareigenanteil geführt hat. Dass ein höherer Curriculareigenanteil erforderlich wird, spiegelt sich auch in den festgesetzten Curricularnormwerten der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV). Während die HZV vom 18. Juni 2007, die bis zum 30. November 2019 galt, für die Zahnmedizin einen Curricularnormwert von 7,8 festsetzte (vgl. § 50 HZV 2007 i.V.m. Anlage 7), ist in der HZV vom 10. Februar 2020 unter § 48 i.V.m. Anlage 9 ein Curricularnormwert von 8,86 für die Zahnmedizin festgelegt. Da es verfassungsrechtlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten gibt (vgl. BayVGH, B.v.8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris Rn. 11), war eine Abwägungsentscheidung mit Stellen- und Strukturkonzept seitens des Antragsgegners nicht erforderlich. Nach Vortrag des Antragsgegners sind auch keine Stellenveränderungen zu Lasten des Lehrangebots vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Lx. von ihrer Organisationsgewalt missbräuchlich Gebrauch gemacht hätte.
27 2) Das bei der Personalstelle 5000 45 65 (Tenure-Track-Professorenstelle in der Besoldungsgruppe W2 gemäß Art. 58 Abs. 4 BayHIG) festgesetztes Lehrdeputat von 6 SWS ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG).
28 3) Die Zahl der tagesbelegten Betten im Bereich der Zahnmedizin wurde hinsichtlich der angenommenen tagesbelegten Betten von 14,01 im Schriftsatz vom 18. Februar 2026 durch den Antragsgegner detailliert und schlüssig dargelegt. Sie können vom Gericht anhand der Angaben nachvollzogen werden und sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der tagesbelegten Betten das Schaltjahr unberücksichtigt gelassen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch in der Zahnmedizin die Zahl 365 pauschaliert zugrundegelegt werden soll, wie in § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV für die patientenbezogene Kapazität beim Studiengang Medizin normiert. Im Übrigen würde auch eine Berücksichtigung des Schaltjahres mit 366 Tagen zu keiner Erhöhung der Kapazität für die Zahnmedizin im Studienjahr 2025/2026 führen.
29 4) Der Schwundausgleichsfaktor ist korrekt ermittelt. In der vorliegenden Schwundtabelle sind für das erste Fachsemester die auf Basis der hochschulinternen Studierendenstatistik zu den jeweiligen Stichtagen am 1. Juni und am 1. Dezember tatsächlich immatrikulierten Studierenden, abzüglich der zu diesem Stichtag beurlaubten Personen, ausgewiesen. Der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend, ist für die Schwundberechnung die Zahl der an einem Stichtag tatsächlich eingeschriebenen Studienbewerber maßgeblich und es ist nicht geboten, später eingetretene Veränderungen nachträglich zu berücksichtigen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. Rn. 13 ff.; B.v. 17.4.2012 – 7 CE 11.10767 – juris Rn. 27 m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist das Vorgehen der Lx., der Schwundberechnung die statistischen Studierendenzahlen ohne Berücksichtigung beurlaubter Studenten zugrunde zu legen. Denn der Schwundquotenbildung wohnt insoweit eine Fiktion inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1987 – 7 C 103.86 u.a. – NVwZ-RR 1989, 184/185). Da beurlaubte Studierende keine Lehrleistungen nachfragen, können diese bei der Schwundberechnung unberücksichtigt bleiben (BayVGH, B.v. 4.4.2019, a.a.O. Rn. 16; VG Düsseldorf, U.v. 25.1.2013 – 15 K 6604/11 – juris – RN 210). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 7 CE 13.10252 – juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B.v. 26.7.2016 – CE 16.10171 u.a. – juris Rn. 9 ff.) sind jedoch nur diejenigen Beurlaubten bei den kapazitätsdeckenden Studierenden außer Acht zu lassen, die bereits wiederholt dem 1. Fachsemester zugeordnet waren, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Es können sich daher Abweichungen zwischen den bei der Schwundberechnung relevanten Studierenden und den bei den Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester zugrundegelegten kapazitätsdeckenden Studierendenzahlen ergeben.
30 5) Auch gegen die Ermittlung des Curricularnormwerts ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind. Die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.15.10.2018 – 7 CE 18.10050 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 – BeckOnline Rn. 18). Anlage 9 zu § 48 HZV (Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern/Hochschulzulassungsverordnung, V.v.10.2.2020 (GVBl. 2020, S. 87) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. März 2026 (GVBl. S. 175)) weist einen Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 8,86 aus. Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94ff.).
31 a) Der Antragsgegner hat die einzelnen Curricularanteile der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten anhand der maßgeblichen Parameter plausibilisiert. Damit wurden die Berechnungsgrundlagen offengelegt, der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht. Der behauptete Curriculareigenanteil wurde somit auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der grundsätzlich von einem Gestaltungsspielraum der Hochschulen bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten ausgeht, glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckOnline; BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.10039 u.a. – BeckOnline; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 u.a. – BeckOnline Rn. 18)
32 Ein Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 7,5316 wurde durch ergänzende Auflistung der Lehrveranstaltungen im Studiengang Zahnmedizin (nach der Prüfungs- und Studienordnung der Lx. vom 20.1.2022 (in Kraft getreten am 1.10.2021) – PStO – basierend auf der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019) durch die Lx. im vorliegenden Verfahren in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 9. Februar 2026 und 18. Februar 2026 glaubhaft gemacht. Detaillierte Aufschlüsselungen der Curricularanteile bei einzelnen Lehrveranstaltungen, die sowohl von der Lehreinheit Zahnmedizin als auch von anderen Lehreinheiten betreut werden, ergeben sich aus den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 18. Februar 2026.
33 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner keine Mischkalkulation hinsichtlich der verschiedenen Curriculareigenanteile (basierend entweder auf der Prüfungs- und Studienordnung der Lx. vom 20. Januar 2022 (in Kraft getreten am 1.10.2021) oder auf der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Lx. vom 20. Mai 1994 (KWMBl. II S. 533)) mehr vorgenommen hat. Die Übergangsphase, bei der eine Mischkalkulation angenommen wurde, kann nunmehr als abgeschlossen angesehen werden, so dass alleine der CAp-Wert, berechnet nach der Prüfungs- und Studienordnung der Lx. vom 20. Januar 2022 (in Kraft getreten am 1.10.2021) – PStO – basierend auf der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019), zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. VG München, B.v. 5.10.2023 – M 3 E Z 23.10004 – juris; VG München, B.v. 21.3.2024 – M 3 E Z 23.10023 – juris).
34 B) Die Ausweisung von 68 Studienplätzen für das Wintersemester 2025/2026 (bei 67 für das Sommersemester ausgewiesenen Studienplätzen) ist vom Gericht nicht zu beanstanden.
35 Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 135 Studienplätzen hat nach der Formel II. der Anlage 7 zur HZV und unter Zugrundelegung des mit Lehrveranstaltungen belegten CAp-Wertes folgendermaßen zu erfolgen:
36 Ap = (2 · Sb)/CA · zp;
37 da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
Ap = 424,1698 x 2 848,3396
38 : CAp (= 7,5316) 112,6374
39 : SF 0,8326 135,2839
40 ergibt 135 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2025/26.
41 Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HZV) – diese beträgt (vgl. Blatt 3a der vorgelegten Kapazitätsberechnungen) gerundet 169 Studienplätze (113 / 0,67= 168,6567) – ist gemäß § 54 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird im Übrigen verwiesen (BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 7 CE 11.10096 – juris Rn. 10,11; BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris Rn. 6,7). Darüber hinaus kann angemerkt werden, dass seit Jahren in der Kapazitätsberechnung der Zahnmedizin ein Unterschied der errechneten Kapazität nach der personellen Ausstattung und der ausstattungsbezogenen Aufnahmekapazität in derselben Größenordnung besteht.
42 Somit war im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2025/2026 kein freier Studienplatz mehr vorhanden, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können.
43 C) Soweit hilfsweise die auf eine Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung beantragt wurde, war dieser Hilfsantrag ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.
44 Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 68 Studienplätzen ist mit 68 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden, die als kapazitätsdeckend zugelassen anzuerkennen sind, erschöpft. Es konnte daher offen bleiben, ob für den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, was zum einen die vorherige Antragstellung bei der Behörde und zum anderen die fehlende Bestandskraft eines etwa ergangenen ablehnenden Bescheids voraussetzen würde.
45 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
46 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2025/2026, handelt.
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, Lx., Wintersemester 2025/2026, Keine Mischkalkulation CAp, Krankenversorgungsabzug, Verhältnis Kapazität nach personeller Ausstattung und ausstattungsbezogener Aufnahmekapazität, Curricularnormwert eingehalten, Kapazitätsberechnung, Studienplatzklage, Curricularnormwert, Schwundausgleichsfaktor, Vorläufige Zulassung, Interessenabwägung
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.