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M 31 K 24.40•VG München 31. Kammer, 2026-07-21, M 31 K 24.40
M 31 K 24.40Tribunal Administrativo / Chamber 3121 de jul. de 2026
Sind die Fördervoraussetzungen einer Subvention in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: M 31 K 24.40
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin, nach Aktenlage eine Vermarktungsgesellschaft im Umfeld eines Eishockey-Teams, begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids des Beklagten, den dieser im Vollzug der Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus Bayern erlassen hat, dessen Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
2 Unter dem 4. August 2023 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Zuwendung nach dem Förderprogramm Digitalbonus – Digitalbonus Standard – i.H.v. 4.480.- EUR. Die zu fördernde Maßnahme ist im Antrag als „Digitalisierung Kassen und Bezahlsystem“ bezeichnet und näher erläutert. Das beigefügte, auf den 1. August 2023 datierte Angebot des Lieferanten weist neben einer Erweiterung der vorhandenen Netzwerkverkabelung als wesentliche Posten Ticketdrucker sowie acht Kassensysteme mit Kartenzahlungsterminals aus. Am 30. August 2023 ging der Antrag in schriftlicher Form bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 16. November 2023 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Förderung angehört, da die beantragte Maßnahme auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückgehe. Kassensysteme sowie dazugehörige Hardware seien daher von der Förderung ausgeschlossen. Eine Stellungnahme ging hierzu nicht bei dem Beklagten ein.
3 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Dezember 2023, der Klägerin über ihren Geschäftsführer mit einfacher E-Mail vom gleichen Tag bekannt gegeben, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Förderung könne nur erfolgen, wenn die Anschaffung die Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen bzw. die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen betreffe. Kassensysteme seien von der Förderung ausgeschlossen.
4 Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024, bei Gericht am 3. Januar 2024 eingegangen, erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß,
5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Dezember 2023 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
6 Zur Begründung der Klage wird die zu fördernde Maßnahme näher erläutert. So sei die Maßnahme nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung durchgeführt worden, sondern erfolgte, um die Verkaufsprozesse zu optimieren und das Warenwirtschaftssystem auszubauen. Des Weiteren biete das Unternehmen seinen Kunden nun digitale Zahlungsmöglichkeiten an, indem die Verkaufsstände im Eisstadion an das Netzwerk der Klägerin angebunden würden. So könne auch während des Spieltags rechtzeitig auf Engpässe reagiert werden.
7 Der Beklagte beantragt
8 Klageabweisung.
9 Er verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Stellungnahme vom 15. Mai 2024, die dem Gericht mit Schriftsatz vom 7. Mai 2025 zugeleitet wurde, und vertieft dazu seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei der Vorgang auch nach Klageerhebung nochmals anhand der der Klageschrift beigefügten Rechnung über die beantragte Maßnahme überprüft worden. Dies habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Streichung der Posten für das nicht förderfähige Kassensystem sei hinsichtlich der Maßnahmen im Übrigen die Mindestsumme nicht erreicht, so dass eine Förderung weiterhin nicht gewährt werden könne.
10 Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
12 Mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 24.1.2024 und 15.5.2024) kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
13 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
14 Die Klägerin hat gegen den Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Neubescheidung ihres Antrags vom 4. August 2023 nach dem Förderprogramm Digitalbonus, nicht inne (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15 1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendungsgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
16 Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61).
17 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 –, juris Rn. 18, 22; B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12; B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; speziell zum Förderprogramm Digitalbonus z.B. VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 17 ff.; VG Bayreuth, GB v. 2.2.2022 – B 8 K 21.606 – juris Rn. 27 ff.).
18 Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In Satz 2 der Vorbemerkung der hier zeitlich einschlägigen Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 9.9.2020, BayMBl. Nr. 549, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.12.2023, BayMBl. Nr. 659 wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Zuwendung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird.
19 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, da die beantragte Maßnahme nach der allein maßgeblichen ständigen Zuwendungspraxis nicht förderfähig ist. Die ständige Zuwendungspraxis des Beklagten zur Feststellung der Antragsberechtigung im Allgemeinen und ihre Anwendung im Fall der Klägerin ist nicht zu beanstanden.
20 2.1 Nach Nr. 2 der Zuwendungsrichtlinie erfolgt die Förderung für die Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen im Unternehmen und die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen. Diese Bestimmung des Fördergegenstands wird auch im Antragsformular unter „Förderbereich“ geführt und genannt (S. 10 der Behördenakte). Der Beklagte formuliert weiter, auch ausgehend von haushaltsrechtlichen Erwägungen, als maßgebliche Zielsetzung des Digitalbonus, bei den zu fördernden Unternehmen einen Digitalisierungsanreiz zu setzen (Nr. 1 Satz 6 der Zuwendungsrichtlinie, vgl. insbesondere Anhörungsschreiben, Bl. 47 der Behördenakte).
21 Dieser Hintergrund führt in der ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten dazu, dass bestimmte Maßnahmen, von denen kein gesonderter Digitalisierungsanreiz zu erwarten ist, wie insbesondere Standard-Hardware nicht als förderfähig angesehen wird. Dies findet auch unmittelbar in der (im hier relevanten Zeitraum geltenden) Zuwendungsrichtlinie Niederschlag. In Nr. 5.2.1 Satz 2 ist geregelt, dass die Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware, Betriebssysteme), Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone) sowie Geräte, Anlagen und Maschinen nicht zuwendungsfähig sind. Von einem fehlenden Digitalisierungsanreiz geht der Beklagte in seiner Zuwendungspraxis ferner aus, wenn bereits eine gesetzliche Verpflichtung für die zu fördernde Maßnahme besteht. Auch solche Maßnahmen werden als nicht zuwendungsfähig angesehen. Auf dieser Grundlage lehnt der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2023 eine Förderung der Anschaffung von Kassensystemen und der Ticketdrucker ab.
22 2.2 Diese Zuwendungspraxis des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen der Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19). Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende, an formalen Gegebenheiten orientierte Betrachtungsweise anlegt und die Antragsberechtigung maßgeblich auf Grundlage von nach außen sichtbaren und ohne weiteres nachprüfbaren Kriterien beurteilt (vgl. aktuell etwa BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 18; VG München, U.v. 25.3.2026 – M 31 K 23.3567 – juris Rn. 24).
23 Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn der Beklagte den Fördergegenstand hier dergestalt einschränkt, dass Standard-Maßnahmen, insbesondere Standard-Hardware nicht zuwendungsfähig sind. Die maßgebliche Anknüpfung der Zuwendungsfähigkeit an die Zielsetzung des Förderprogramms, einen (zusätzlichen) Digitalisierungsanreiz bei den zu fördernden Unternehmen zu setzen, begegnet keinen Bedenken. Die Zielsetzung kann der Beklagte als Zuwendungsgeber auch auf haushaltsrechtlichen Erwägungen zurückführen. Gemäß Art. 23 BayHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nachvollziehbar werden mithin Gegenstände und Maßnahmen durch das Förderprogramm Digitalbonus nicht gefördert, wenn sie – zumindest auch – durch Anreize und Verpflichtungen außerhalb des Zuwendungsprogramms erreicht werden können. Dies trifft auf Maßnahmen zu, die zur ohnehin erforderlichen Standard-Ausstattung von Unternehmen gehören und noch mehr für solche, für die ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
24 Bei diesem Ansatz handelt es sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht. Die Differenzierung ist ferner in der ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der vorhandenen Zuwendungsrichtlinie – Nr. 1 Satz 6, Nr. 5.2.1 Satz 2 – sowie der vorhandenen Vollzugshinweise (abrufbar auch in der zur hier relevanten, früheren Richtlinienfassung passenden Version unter https://www.digitalbonus.bayern/downloads/) hinreichend konkretisiert (vgl. zum Begriff u.a. der Standard-Hardware in diesem Zusammenhang bereits VG Bayreuth, GB v. 2.2.2022 – B 8 K 21.606 – juris Rn. 31 ff.). Insbesondere sehen die Vollzugshinweise vor, dass die Bestimmung der zur Erreichung des Förderziels erforderlichen und damit förderfähigen Soft- und Hardware im Rahmen einer kritischen Würdigung des konkreten Einzelfalls, auch unter Verwendung gesonderter Listen („Rot-Grün-Liste“) geschieht (Nr. 5 / zu Nr. 5.2.1 der Vollzugshinweise).
25 2.3 Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Förderfähigkeit gegeben, so dass der Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird – wie ausgeführt – selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 25. März 2026 – M 31 K 23.3567 – juris Rn. 32).
26 Sonach ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im konkreten Fall die Anschaffung von Kassensystemen als nicht zuwendungsfähig ansieht. Der Beklagte verweist in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 zutreffend darauf, dass das dem Förderantrag beigefügte Angebot eines Fachbetriebs (Bl. 3 der Behördenakte) ohne nähere Informationen als wesentliche Posten zwei Ticketdrucker sowie acht Kassensysteme inklusive Kartenzahlungsterminals ausweist. Die Klägerin beschreibt die beantragte Maßnahme im Antragsformular dahingehend, dass das Kassen- und Bezahlsystem in das Netzwerk eingebunden und bargeldlose Zahlung ermöglicht werden soll. Als angestrebtes Ergebnis führt die Klägerin eine genaue Umsatzerfassung, Erweiterung des Bezahlsystems, Zusammenfassung der Umsätze und somit konforme Umsetzung der Aufzeichnungen aus. Auf dieser Grundlage geht der Beklagte nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich bei der Anschaffung sowohl der Ticketdrucker als auch der Kassensysteme um Standard-Hardware handelt, die nach der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis (Nr. 5.2.1 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie) nicht zuwendungsfähig ist. In Bezug auf die Ticketdrucker kann sich der Beklagte bereits auf den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 5.2.1 Satz 2) berufen, in dem Drucker als nicht zuwendungsfähige Standard-Hardware ausdrücklich benannt sind. Für ein Unternehmen wie die Klägerin, das offensichtlich unter anderem die Ausstellung von Tickets für ein Eisstadion betreibt, handelt es sich auch bei speziellen Ticketdruckern um Standard-Hardware in diesem Sinne. Gleiches gilt für die angeschafften Kassensysteme mit Kartenzahlungsterminals. Die Klägerin betreibt nach eigener Darstellung unter anderem Verkaufsstände in einem Eisstadion. Auch insoweit gehören Kassensysteme bereits bezogen auf den konkreten Einzelfall ersichtlich zur Standard-Hardware, deren Förderung keinen gesonderten oder über das übliche Maß hinausgehenden Digitalisierungsanreiz setzen würde.
27 Es hält sich jedenfalls im Rahmen der bereits ausgeführten Typisierungsbefugnis des Beklagten als Zuwendungsgeber, bestimmte Arten von Hardware-Ausrüstung als nicht förderfähige Standard-Hardware einzustufen – letztlich auch, wenn im Einzelfall, wie hier nunmehr im Klageverfahren vorgetragen, mit der Anschaffung auch ein darüber hinausgehender Zweck verfolgt wird. Im Rahmen eines quantitativ erheblich in Anspruch genommenen Förderprogramms wie hier ist der Zuwendungsgeber von Rechts wegen nicht gehalten, gleichsam einzelne konkrete Verwendungszwecke und -varianten im Rahmen einer Förderantragstellung beim Antragsteller aufzuklären (vgl. VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 27 f.).
28 Es führt daher nicht weiter, wenn die Klägerin im Klageverfahren die Anschaffung der Kassensysteme weiter erläutert und letztlich auf eine Optimierung interner Prozesse zurückführt (vgl. Klageschriftsatz vom 2.1.2024). Der Beklagte kann, wie ebenfalls bereits ausgeführt, sich in seiner Einzelfallprüfung an formalen Gegebenheiten orientieren und maßgeblich auf Grundlage von nach außen sichtbaren und ohne weiteres nachprüfbaren Kriterien, wie hier das mit dem Zuwendungsantrag vorgelegte Angebot und die Erläuterungen der Klägerin im Antrag entscheiden. Dies hat der Beklagte anhand der Antragsunterlagen getan und hier im Übrigen – mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hierzu VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 22 f.) wohl durchaus überobligatorisch – anhand der im Klageverfahren vorgelegten Rechnung zu den Maßnahmen wiederholt (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 15.5.2024). Offen bleiben kann sonach auch die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren umstrittene Frage, inwieweit die Anschaffung digitaler Kassensysteme im konkreten Einzelfall auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückgeht (vgl. insbesondere §§ 146, 146a AO). Jedenfalls handelt es sich, wie ausgeführt, auch bei der Anschaffung von digitalen Kassensystemen nach der maßgeblichen ständigen Zuwendungspraxis des Beklagten um nicht förderfähige Standard-Hardware.
29 3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm Digitalbonus bereits tatbestandlich nicht gegeben, so dass sich der ablehnende Bescheid vom 28. Dezember 2023 als rechtmäßig erweist und ein Anspruch auf Neubescheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 422)
30 Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Sind die Fördervoraussetzungen einer Subvention in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. (Rn. 15 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Die Verwaltungsgerichte haben sich bei der Prüfung der Förderpraxis darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung einer Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 17 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
Nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Zur Ermöglichung einer willkürfreien Differenzierung muss ein sachlicher Grund feststellbar sein. Es ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem Förderprogramm Digitalbonus Bayern der Fördergegenstand dergestalt eingeschränkt wird, dass Standard-Maßnahmen, insbesondere Standard-Hardware nicht zuwendungsfähig sind. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsspielraum des Staates bei der Vergabe von Subventionen - Digitalbonus Bayern
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