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M 12 E 26.5669•VG München 12. Kammer, 2026-07-27, M 12 E 26.5669
M 12 E 26.5669Tribunal Administrativo / Chamber 1227 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: M 12 E 26.5669
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3750,- Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller ist ein am ... Juni 2003 geborener afghanischer Staatsangehöriger.
2 Er reiste am … Februar 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juni 2016 einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. September 2018 wurde dem Antragsteller der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. In der Folge erhielt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, zuletzt befristet bis 24. September 2023.
3 Am 7. September 2023 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
4 Seit dem 18. Januar 2024 befindet sich der Antragsteller in Haft.
5 Mit Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 29. Oktober 2024 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit 12. November 2024 rechtskräftig.
6 Mit Bescheid des Bundesamts vom 1. September 2025 wurde der subsidiäre Schutzstatus des Antragstellers widerrufen. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 18. März 2026 (Az. M 19 K 25.34662) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
7 Mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2026, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 30. März 2026, wurde der Antrag des Antragstellers vom 7. September 2023 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 1). Der Antragsteller wurde ausgewiesen (Nr. 2). Die Abschiebung aus der Haft heraus nach Afghanistan wurde angekündigt. Für den Fall eines Scheiterns der Abschiebung wurde der Antragsteller aufgefordert, unverzüglich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Gebiet der Schengen-Staaten und das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu verlassen (Nr. 3), und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 4). Gegen den Antragsteller wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise befristet wurde (Nr. 5 des Bescheids).
8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorlägen, da der Status als subsidiär Schutzberechtigter widerrufen worden sei und die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung habe. Auch die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht; speziell lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht vor. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 1. September 2025 festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Darüber hinaus sei der Antragsteller vom Amtsgericht Mühldorf a. Inn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, wobei diesem u.a. gefährliche Körperverletzung zugrunde liege. Dies stelle ein Straftrat von erheblicher Bedeutung und somit ein zwingendes Erteilungshindernis nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG dar. Weiterhin entfalte das mit diesem Bescheid verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine umfassende Sperrwirkung.
9 Am 30. März 2026 verzichtete der Antragsteller mittels eigenhändig unterschriebener Erklärung auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 25. März 2026.
10 Mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2026, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 30. März 2026, wurde der Antragsteller verpflichtet, zum Zwecke der Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Reisedokuments, das ihn zur Rückkehr nach Afghanistan berechtige, bis zu seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und diese Maßnahme zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung unter Nr. 1 nicht nachkommt, wurde unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 3).
11 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verpflichtung, zur Durchführung eines Passersatzpapierverfahrens Fingerabdrücke abzugeben, sich auf §§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 9 AufenthG stütze. Die Anordnung sei zur Vorbereitung und Durchführung einer anstehenden Aufenthaltsbeendigung notwendig. Für die Ausstellung eines gültigen Passersatzdokuments sei die Abgabe von Fingerabdrücken zwingend erforderlich. Die Maßnahme sei auch angemessen, da das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme hierbei das private Interesse des Antragstellers, von dieser Anordnung abzusehen, überwiege. Das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der straffällig geworden sei, sei gegenüber anderen, ausländerrechtlich vergleichbaren Fällen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer deutlich erhöht. Die Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs sei Art. 34 Satz 1 VwZVG. Ein milderes Mittel als die zwangsweise Abnahme der Fingerabdrücke, das zur Zweckerreichung in gleicher Weise geeignet wäre, sei nicht ersichtlich; insbesondere sei die Anordnung eines Zwangsgelds nicht erfolgversprechend, da der Antragsteller mittellos, ein finanzielles Einkommen durch Erwerbstätigkeit auch künftig nicht zu erwarten sei und auch eine Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung nicht möglich wäre.
12 Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 12 K 26.5672) und beantragt, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 2026 aufzuheben, hilfsweise die Nrn. 3 und 4 aufzuheben, soweit darin die unmittelbare Abschiebung aus der Strafhaft und die Abschiebung nach Afghanistan angeordnet bzw. angedroht wird. Weiter wurde beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2026 aufzuheben.
13 Gleichzeitig wurde beantragt,
14 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die für Dienstag, den … Juli 2026, vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan auszusetzen, bis eine aktuelle und vollständige Prüfung des unions-, menschen- und aufenthaltsrechtlichen Refoulement-Verbots unter Berücksichtigung der individuellen Rückkehrumstände des Antragstellers erfolgt ist; hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung bis zu einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über einen unverzüglich gestellten Wiederaufgreifens-/Folgeantrag hinsichtlich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszusetzen; äußerst hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber sämtlichen Vollzugsstellen unverzüglich sicherzustellen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in diesem Eilverfahren nicht aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird.
15 2. wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zunächst ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners einen Hängebeschluss zu erlassen, wonach bis zur Entscheidung über diesen Antrag keine Abschiebung des Antragstellers erfolgen darf.
16 3. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 24. Juli 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 2 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen; hilfsweise festzustellen, dass aus dem Bescheid vom 24. Juli 2026 und einer etwa bereits erfolgten Abnahme von Fingerabdrücken keine Abschiebung vollzogen werden darf, bevor die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aktuell und vollständig geprüft sind.
17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob und wann dem Antragsteller der Bescheid vom 25. März 2026 ordnungsgemäß zugestellt worden sei und ob ggf. Gründe für eine Wiedereinsetzung vorlägen. Weiter lege der Antragsgegner hinsichtlich des Bescheids vom 24. Juli 2026 nicht konkret dar, welche Stelle für welches Dokument Fingerabdrücke verlange und warum die bereits erfolgte persönliche Vorführung kein milderes bzw. ausreichendes Mittel gewesen sei. Die Vollziehungsbegründung bleibe weitgehend abstrakt und setze sich weder mit der aktuellen Gefahrenlage in Afghanistan noch mit dem parallel geltend gemachten absoluten Zurückweisungsverbot auseinander. Der angefochtene Bescheid enthalte keine tragfähige Prognose dazu, wie der Antragsteller nach der Landung in Afghanistan Unterkunft, Nahrung, Hygiene und ein legales Mindesteinkommen erlangen solle. Der Antragsgegner beschränke sich auf die unbelegte Behauptung, es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Heimatland eigenständig bestreiten könne. Eine erreichbare Unterkunft, eine konkrete Bezugsperson, Vermögen, eine Arbeitsstelle oder eine tatsächlich zugängliche Rückkehrhilfe würden nicht benannt. Vielmehr sprächen die individuellen Umstände mit erheblichem Gewicht für eine alsbaldige ausweglose Lage. Der Antragsteller verfüge weder über eine Übergangsunterkunft noch über ein vorbereitetes soziales Netz, aktuelle Ortskenntnisse, eine Arbeitsstelle oder die Möglichkeit, seine Existenz geordnet vorzubereiten. Die seit der Entscheidung des Bundesamts vom 1.September 2025 eingetretenen und fortdauernden Entwicklungen erforderten eine aktualisierte Gefahrenprüfung. Der Antragsgegner müsse das Refoulement-Risiko aktuell prüfen oder den Vollzug bis zu einer erneuten Prüfung durch das Bundesamt aussetzen. Unabhängig vom zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot sei die Ausweisung auch am Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu messen. Der Antragsteller sei als Kind nach Deutschland gekommen. Die Dauer des Aufenthalts und das Alter bei Einreise, seine gesamte Jugendsozialisation sowie die Bindung an Eltern und Geschwister seien zentrale Abwägungsbelange. Dem steht eine besonders schwere strafrechtliche Verurteilung gegenüber. Gerade deshalb wäre eine sorgfältige, gegenwartsbezogene Persönlichkeits- und Rückfallprognose erforderlich gewesen. Die Inhaftierung dürfe dabei nicht als Beleg dafür verwendet werden, dass eine zuvor bestehende Familiengemeinschaft ihre Schutzwürdigkeit verloren habe. Die Trennung beruhe auf staatlichem Freiheitsentzug und nicht auf einem freiwilligen Abbruch der familiären Beziehungen.
18 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 bereits vorab beantragt,
19 den Antrag abzulehnen.
20 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller über keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Er sei ledig und kinderlos. Als Volljähriger sei er nicht auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen. Es bestehe Reisetauglichkeit.
21 Spätestens am 27.Juli 2026 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Folgeantrag.
22 Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Antrag nur zur Vereitelung/Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird und kein Recht auf Verbleib besteht.
23 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
24 Die Antrag hat keinen Erfolg.
I.
25 Der Antrag, die aufschiebenden Wirkung der Klage (M 12 K 26.5672) gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. Juli 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet.
26 1. In formeller Hinsicht entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids noch den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
27 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Wesentliches Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
28 Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. Juli 2026 sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids.
29 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers in Nr. 1 des Bescheids, zum Zwecke der Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Reisedokuments, das ihn zur Rückkehr nach Afghanistan berechtigt, bis zu seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, ist § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach ist der Antragsteller verpflichtet, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Dies umfasst alle Rechts- und tatsächlichen Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur vom Antragsteller persönlich vorgenommen werden können, also auch die geforderte Abgabe von Fingerabdrücken.
30 § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG umfasst auch die Befugnis, die Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und somit Maßnahmen anzuordnen, die der Erfüllung der Pflicht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers dienen. Dabei ist eine Vielzahl von Maßnahmen denkbar, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die Erlangung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Identitätsdokuments zu schaffen und damit letztlich die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern. Die dem Ausländer obliegende Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern ggf. auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und Abholung des Passes, soweit die Auslandsvertretung dies verlangt. Verlangt die Auslandsvertretung zur eindeutigen Identifizierung die Vorlage von Fingerabdrücken im Original, so kommt auch eine darauf abzielende Anordnung in Betracht, wenn der Ausländer die entsprechende Forderung nicht erfüllt (vgl. auch Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 48 Rn. 14).
31 Einzige normierte Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 3 AufenthG ist, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist. Dies ist vorliegend der Fall.
32 Zwar wurde der Antragsteller bereits bei der Vertretung seines Heimatlandes vorgeführt; dass dies aber für die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes ohne Fingerabdrücke ausreichend ist bzw. dass die Vertretung seines Heimatlandes Fingerabdrücke des Antragstellers genommen hat, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Selbst wenn die Vertretung seines Heimatlandes Fingerabdrücke vom Antragsteller genommen hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Ausländerbehörde nunmehr eine Anordnung zur (erneuten) Abgabe von Fingerabdrücken treffen könnte, da ansonsten durch eine etwaige Vernichtung oder einen anderweitigen Verlust eines bereits einmal gefertigten Originalbogens die Durchsetzung einer Ausreiseaufforderung womöglich dauerhaft vereitelt werden würde. Darüber hinaus ist die Ausländerbehörde nicht gehalten nachzuforschen, welche anderen Behörden einen Originalbogen mit Fingerabdrücken des Antragstellers gefertigt bzw. diesen noch in Besitz haben und ob dieser der Ausländerbehörde überlassen wird oder hierfür überhaupt überlassen werden darf. Der Antragsteller wird durch die Abgabe von Fingerabdrücken nämlich erkennbar nur geringfügig belastet (vgl. OVG NRW, B.v. 12.10.2005 – 18 B 1526/05 – juris; VG Regensburg, B.v. 10.5.2013 – RO 9 S 13.627 – juris). Zudem ist die Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Beschaffung von Heimreisepapieren – wie bereits angemerkt – letztlich als Teil des Sicherheitsrechts anzusehen. Angesichts des Ziels effektiver Gefahrenabwehr ist es der Ausländerbehörde aber zuzugestehen, an Stelle aufwändiger Ermittlungen bei anderen Behörden „ins Blaue hinein“ mit ungewissem Ausgang eine geringfügig belastende Mitwirkungshandlung des Ausländers einzufordern und anzuordnen, zumal er an sich ohnehin kraft Gesetzes bereits zur eigenständigen Passbeschaffung verpflichtet ist. Auch die vorgebrachten Argumente des Bevollmächtigen zu einer Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Juli 2026 zu begründen. Denn die Passpflicht gemäß § 3 AufenthG besteht unabhängig davon, ob dem Antragsteller eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ist. Ohnehin sind zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse nicht gegenüber dem Antragsgegner als Träger der zuständigen Ausländerbehörde, sondern gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamts geltend zu machen.
33 Auch sonstige Gründe, die die geforderte Abgabe von Fingerabdrücken als für den Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
34 Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Der Antragsteller ist gemäß der weiter unten folgenden Ausführungen vollziehbar ausreisepflichtig. Zur Vorbereitung und Durchführung einer anstehenden Aufenthaltsbeendigung gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, aber auch zur Durchsetzung der allgemeinen Passpflicht gem. § 3 Abs. 1 AufenthG, ist die Anordnung sowohl geeignet, da eine Passersatzpapierbeschaffung (nur) auf diesem Wege möglich erscheint, als auch erforderlich, nachdem der Antragsteller bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt hat. Etwas anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller – als damals anerkannter subsidiär Schutzberechtigter – jahrelang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, schon deshalb nicht, da eine geklärte Identität gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Erteilungsvoraussetzung war.
35 Die Anordnung ist auch verhältnismäßig i.e.S. Der mit der Abgabe von Fingerabdrücken verbundene geringfügige Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Passersatzpapierbeschaffung, an der er mitzuwirken verpflichtet ist, und damit zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gerechtfertigt.
36 Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nach Maßgabe des § 114 VwGO nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die für und gegen die Anordnung sprechenden Gesichtspunkte in seine Entscheidung eingestellt und zutreffend gewichtet. Dass er hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das öffentliche Interesse am Erlass der Anordnung in Nr. 1 des Bescheids die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen, ist nicht zu beanstanden, zumal – auch vor dem Hintergrund der Straffälligkeit – ein erhebliches öffentliches Interesse an der Passersatzpapierbeschaffung besteht.
37 Nicht zu beanstanden ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Abnahme der Fingerabdrücke des Antragstellers in Nr. 2 des Bescheids vom 24. Juli 2026 für den Fall, dass er der Anordnung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet. Die Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung von Anordnungen, die auf § 48 Abs. 3 AufenthG gestützt werden können, ergibt sich ohne Weiteres aus dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, nachdem die sofortige Vollziehung der Verpflichtung nach Nr. 1 des Bescheids angeordnet wurde (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, können nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden; hierzu zählt nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 auch der unmittelbare Zwang. Führen die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel oder würden sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen als unmittelbarer Zwang oder lässt ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten, so kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt nach Art. 34 VwZVG durch unmittelbaren Zwang vollziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor, nach dem eine Ersatzvornahme bei der Abgabe von Fingerabdrücken als nicht vertretbarer Handlung ausscheidet und ein Zwangsgeld bei dem mittellosen Antragsteller keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt. Die Ausländerbehörde kann sich zur Umsetzung des unmittelbaren Zwangs im Wege der Vollzugshilfe auch der Polizei bedienen.
38 3. Über die sonach anzunehmende Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids hinaus ist auch vom erforderlichen besonderen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung auszugehen. Immerhin soll erreicht werden, zeitnah nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Abschiebung zu ermöglichen. Zudem besteht auch im Hinblick auf die Straffälligkeit des Antragstellers ein erhebliches öffentliches Interesse an der Passersatzpapierbeschaffung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde versucht, möglichst frühzeitig die Erfüllung der für eine etwaige Abschiebung notwendigen Voraussetzungen in die Wege zu leiten. Dem öffentlichen Interesse, damit die Ausstellung eines Passes bzw. Passersatzes für den Antragsteller zu erreichen, vermag dieser keine ausländerrechtlich relevanten Belange entgegenzusetzen.
II.
39 Mit seinen Anträgen, die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan auszusetzen, bis eine aktuelle und vollständige Prüfung des unions-, menschen- und aufenthaltsrechtlichen Refoulement-Verbots unter Berücksichtigung der individuellen Rückkehrumstände des Antragstellers erfolgt ist, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung bis zu einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über einen unverzüglich gestellten Wiederaufgreifens-/Folgeantrag hinsichtlich § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszusetzen, begehrt der Antragsteller in der Sache die Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesamts über seinen Folgeantrag bzw. seinen Wiederaufgreifensantrag bzgl. der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (§§ 122, 88 VwGO). Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
40 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
41 Vorliegend hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgebrachten Gründen ergibt sich nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zusteht.
42 1. Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Antragstellers nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Antragsteller ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht besitzt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. September 2023 wurde mit Bescheid vom 25. März 2026 abgelehnt. Etwaige Mängel der Zustellung sind jedenfalls nach Art. 9 VwZVG geheilt, nachdem der aktuelle Bevollmächtigte den Bescheid erhalten hat. Unabhängig von Zulässigkeit der gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage hat diese gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. Art. 21a VwZVG jedenfalls keine aufschiebende Wirkung. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ist auch gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Die Überwachung der Ausreise ist gem. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich. Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es gem. § 59 Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht.
43 2. Die Abschiebung eines Ausländers ist gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
44 a) Ein tatsächliches Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Insbesondere wird der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abschiebung im Besitz eines Heimreisescheins sein (vgl. Bl. 1178 bzw. 1196 d. Behördenakte sowie zur hierzu erforderlichen Abgabe von Fingerabdrücken die Ausführungen weiter oben).
45 b) Auch ein rechtliches Abschiebungshindernis ist nicht ersichtlich. Wegen der Bindungswirkung der vorliegenden asylrechtlichen Entscheidung nach § 42 Satz 1 AsylG betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG können im ausländerrechtlichen Verfahren nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich.
46 aa) Ein solches ergibt sich nicht aufgrund des vom Antragsteller gestellten Folgeantrags. Zwar darf gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG „im Übrigen“ die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO der VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung des Antrags vollzogen werden. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG aber nicht, da das Bundesamt mit Schreiben vom 27. Juli 2026 gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG mitgeteilt hat, dass ein Fall des Art. 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Somit liegt ein Fall des § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG, der ein rechtliches Abschiebungshindernis begründen würde, nicht vor.
47 bb) Der Antragsteller hat auch ein rechtliches Abschiebungshindernis gem. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK nicht glaubhaft gemacht.
48 Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Der dem Betroffenen auferlegte Zwang, für geraume Zeit die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und so eine räumliche Trennung von seinen Angehörigen hinzunehmen, ist geeignet, das Ehe- und Familienleben zu beeinträchtigen (OVG NRW, B.v. 28.5.2025 – 18 B 484/25 – juris Rn. 16). Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren jedoch einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist eine Betrachtung des Einzelfalls, bei der auf der seinen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (BVerfG, B.v. 17.4.2024 – 2 BvR 244/24 – juris Rn. 22).
49 In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt aber im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen in der Regel nur ein geringes Gewicht zu (NdsOVG, B.v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 – juris). Allenfalls dann, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (BVerfG, B.v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – juris).
50 Der Antragsteller ist volljährig und daher nicht mehr auf die Unterstützung seiner Eltern oder Geschwister angewiesen. Dass die Eltern oder Geschwister des Antragstellers auf dessen Unterstützung angewiesen wären, ist ebenso wenig vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, wie ein – trotz der Volljährigkeit bestehender – Unterstützungsbedarf des Antragstellers durch seine in Deutschland befindlichen Verwandten. Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern kann der Antragsteller auch von Afghanistan aus über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.. Eine eigene Kernfamilie hat der Antragsteller im Bundesgebiet nicht begründet.
51 Zwar ist der Antragsteller im Alter von 12 Jahren eingereist und lebt somit seit gut zehn Jahren im Bundesgebiet. Das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat jedoch umso eher zurückzustehen, je gewichtiger das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet ist. Diesem Aspekt kommt umso größere Bedeutung zu, je mehr das öffentliche Interesse nicht allein auf einwanderungspolitische Erwägungen, sondern darüber hinaus auf das Sicherheitsinteresse des Staates zurückzuführen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der betreffende Ausländer im Bundesgebiet in erheblichem Umfang Straftaten begangen und dabei eine hohe Aggressivität bewiesen hat und gleichzeitig eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 10 CE 21.1834 – juris Rn. 9).
52 Im vorliegenden Fall besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, da von diesem zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt weiterhin sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
53 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.).
54 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer erheblichen Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit, auszugehen. Der Antragsteller ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom … Oktober 2024 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Jugendstrafe verurteilt. Dabei hat er nicht einmal davor zurückgeschreckt, mit einem Messer auf sein Opfer einzustechen, was eine hohe kriminelle Energie belegt. Auch die vorherige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hat nicht zu einem Umdenken des Antragstellers geführt. Der Antragsteller ist aufgrund dieser Verurteilung aktuell noch inhaftiert. Auch ein für den Entfall der Wiederholungsgefahr erforderlicher Einstellungswandel nach der letzten Verurteilung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus besteht auch ein hohes generalpräventives Interesse, durch die Aufenthaltsbeendigung andere Ausländer von der Begehung derart schwerer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit abzuhalten.
III.
55 Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers – äußerst hilfsweise – beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber sämtlichen Vollzugsstellen unverzüglich sicherzustellen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in diesem Eilverfahren nicht aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird, bzw. beantragt, einen Hängebeschluss zu erlassen, besteht hierfür kein Bedürfnis mehr, da mit vorliegendem Beschluss umfassend über den Eilantrag des Antragstellers entschieden worden ist.
IV.
56 Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt festzustellen, dass aus dem Bescheid vom 24. Juli 2026 und einer etwa bereits erfolgten Abnahme von Fingerabdrücken keine Abschiebung vollzogen werden darf, bevor die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aktuell und vollständig geprüft sind, begehrt er in der Sache ebenfalls die Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesamts über seinen Folgeantrag bzw. seinen Wiederaufgreifensantrag bzgl. der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insofern wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.
V.
57 Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 8.2.3 und 8.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.
Aussetzung der Abschiebung, Duldung aus familiären Gründen, Abschiebung, Ausreisepflicht, Passersatzpapierbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Refoulement-Verbot, Familienleben, Wiederholungsgefahr, Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken.
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