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3 U 313/26 UWG•OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2026-07-30, 3 U 313/26 UWG
3 U 313/26 UWGTribunal Superior30 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 3 U 313/26 UWG
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Februar 2026, Az. 2 HK O 2050/25, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) die Art des Vergabeverfahrens zu prüfen und festzulegen
b) die Losaufteilung zu prüfen und festzulegen,
c) den Losverzicht der Fachabteilung zu prüfen und zu begründen,
d) den Terminablauf für das Vergabeverfahren rechtlich zu prüfen und festzulegen,
e) Eignungs- und Zuschlagskriterien zu prüfen und festzulegen,
f) zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen zu prüfen und festzulegen
g) Bieterfragen und Rügen rechtlich zu prüfen und rechtlich zu beantworten,
h) die Eignungsprüfung anhand der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchzuführen, soweit dies nicht in der Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bieter oder technischer Aspekte besteht;
i) Ausschlussentscheidungen zu prüfen und festzulegen.
„Wir unterstützen Kommunen bei Überarbeitung bestehender Satzungen.“
und/oder
„Überarbeitung einer bestehenden oder Erstellung einer neuen Kostensatzung“
und/oder
„Berücksichtigung aktueller rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben“
zu werben.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
III. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter I. genannten Verbote ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
IV. Die Kosten des Verfügungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten darum, ob die Verfügungsbeklagte bestimmte Leistungen ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes anbieten und erbringen darf.
2 Die Verfügungsbeklagte ist eine Ingenieurgesellschaft, die Kommunen bei öffentlichen Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für Feuerwehrfahrzeuge unterstützt. Auf ihrer Homepage beschreibt sie die von ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen, einschließlich der Prüfung von Fördermöglichkeiten (Gegenstand von Klageantrag 1.b)) und mit der Erstellung oder Überarbeitung von Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze (Gegenstand von Klageantrag 1. c)). Die Verfügungsbeklagte hat sich auf eine Ausschreibung für solche Dienstleistungen des Marktes Schierling beworben und den Auftrag, die Ausschreibung und Vergabe zu begleiten, erhalten. Sie hat in der Folgezeit dem Markt Schierling eine Vielzahl von Dokumenten, teils nach Anpassung an die konkreten Umstände des Auftrags, zur Verfügung gestellt und zwei Anfragen der Bieter Kilian und Rosenbauer beantwortet. Bei solchen Dienstleistungen anfallende Tätigkeiten sind Gegenstand des Klageantrags 1. a).
3 Die Verfügungsklägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Vergaberechts, sieht darin eine rechtsberatende Tätigkeit, die auch wegen ihres Umfangs und ihrer Bedeutung nicht als Nebenleistungen i.S.v. § 5 RDG eingeordnet werden könnte. Beide Parteien seien Wettbewerber, zumal die Verfügungsklägerin juristische Beratungs- und Unterstützungsleistungen auch bei Vergabeverfahren für Feuerwehrfahrzeuge anbiete und wegen erforderlicher Dienstleistungen auf technischem Gebiet mit Dritten zusammenarbeite. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte unter dem 30. Oktober 2025 abgemahnt und am 19. November 2025 den vorliegenden Verfügungsantrag gestellt. Die Verfügungsbeklagte meint, es fehle bereits ein Verfügungsgrund und ein Wettbewerbsverhältnis. Die angegriffenen Tätigkeiten seien entweder solche, die überhaupt keine Rechtsberatung im Einzelfall beinhalteten, oder stünden jedenfalls in engem Zusammenhang mit den angebotenen und erbrachten technischen Beratungsleistungen.
4 Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag nach mündlicher Verhandlung in vollem Umfang entsprochen. Die Verfügungsbeklagte erbringe Rechtsdienstleistungen, was sich an den Vertragsbedingungen und den geänderten Vertragsbedingungen zeige; da sich diese auf das Angebot des Marktes Schierling und die konkreten Fristen bezögen, könne die Verfügungsbeklagte auch nicht einwenden, sie habe die Bedingungen nicht erstellt, sondern nur ein vorhandenes Muster verwendet. Weiter hat das Landgericht die von der Verfügungsbeklagten gelieferte Bietererklärung, die Bewerbungsbedingungen und das Informationsblatt zur DSGVO berücksichtigt. Eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG liege nicht vor, weil die Verfügungsbeklagte quasi ein „Komplett-Paket“ anbiete.
5 Hiergegen wendet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie eine vollständige Abweisung des Verfügungsantrags erstrebt. Sie rügt u.a., dass dieser Oberbegriffe verwende, die auch erlaubte Tätigkeiten erfassen, und Tätigkeiten nenne, die rein organisatorischer Art sind oder eine bloße Informationsübermittlung bedeuten. Der Verfügungsbeklagten dürfe nicht die gesamte berufliche Tätigkeit im Bereich der Vergabebegleitung untersagt werden, obwohl der rechtliche Anteil nur minimal oder von § 5 Abs. 1 RDG gedeckt sei. Zum Verbot der Dienstleistungen im Hinblick auf Kostensatzungen fehle es an einer Begründung des Landgerichts. Die Verfügungsbeklagte beschränke sich auf eine wirtschaftliche Kalkulation, die dann in die Satzung einfließt.
6 Die Verfügungsbeklagte und Berufungsführerin beantragt:
1.Das Urteil des LG Regensburg vom 13.02.2026 wird aufgehoben.
2.Der Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
7 Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
8 Die Verfügungsklägerin verweist darauf, dass sämtliche einzelnen im Klageantrag und Urteilstenor aufgezählten Handlungen nur insoweit verboten sein sollen, als die vorgenannten Bedingungen gegeben seien, also eine Rechtsberatung vorliege oder jedenfalls der Zusammenhang mit der vergabe- und vertragsrechtlichen Beratung gegeben sei. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, sie habe lediglich abgestimmte Mustertexte angepasst, hat die Verfügungsklägerin bestritten.
9 Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihre tatsächlichen und rechtlichen Standpunkte.
10 Der Senat hat über das Rechtsmittel mündlich verhandelt. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie die Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, auf Letztere auch wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen.
II.
11 Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
12 1. Dem Verfügungsantrag fehlt nicht der erforderliche Verfügungsgrund. Bei Wettbewerbsverstößen, wie sie vorliegend im Raum stehen, wird die Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 1 UWG grundsätzlich vermutet. Grund ist, dass sich durch den Zeitverlauf typischerweise die behauptete Störung der Wettbewerbssituation wiederholt oder vertieft. Dies ist auch vorliegend im Hinblick auf sämtliche Unterlassungsanträge gegeben, weil die Verfügungsbeklagte weiter ihre beworbenen Dienstleistungen anbieten könnte (Klageanträge 1. b) und c)) und sich um entsprechende Aufträge bemühen und diese ausführen könnte (Klageantrag 1. a)).
13 2. Ebenso ist ein Verfügungsanspruch zumindest für einen Teil der angegriffenen Handlungen gegeben.
14 Bei der Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der sich dem Senat bietenden Sachlage erweisen sich einzelne der im Verfügungsantrag aufgeführten Handlungen als Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG, die auch nicht als Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG zu Ingenieurleistungen im Rahmen eines Ausschreibungs- und Beschaffungsverfahren qualifiziert werden können. Dies begründet einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil der Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG darstellt.
15 a) Ohne Erfolg bleiben zunächst die Angriffe der Verfügungsbeklagten gegen die allgemeinen Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, insbesondere eine Mitbewerberstellung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Parteien Beratungsleistungen (auch) auf spezifisch vergaberechtlichem Gebiet für Kommunen, die die Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs vornehmen (wollen), anbieten. Die gesamten Einlassungen und Argumentationen der Verfügungsbeklagten im vorliegenden Fall lassen keinen Zweifel daran, dass sie sich befugt sieht, über eine technische Beschaffungsberatung hinaus auch eine umfassende vergaberechtliche Begleitung vorzunehmen; letzteres bietet aber auch die Verfügungsklägerin an. Ob die Verfügungsklägerin in der Lage wäre, auch die dabei zu erbringenden technischen Beratungsleistungen alleine oder in Zusammenarbeit mit Dritten zu erbringen, ist damit unerheblich (allerdings auch glaubhaft gemacht). Überdies wäre selbst bei Fehlen eines Substitutionswettbewerbs ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in Form des Behinderungswettbewerbs jedenfalls dadurch gegeben, dass die Verfügungsbeklagte auch juristische Beratungsleistungen anbietet und erbringt.
16 Umstände, die die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfügungsantrags begründen könnten, sind nicht schlüssig aufgezeigt, jedenfalls nicht zugrunde zu legen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe ein paralleles Verfügungsverfahren wegen einer Vergabe für den Markt Essenbach eingeleitet, was die Verfügungsklägerin aber bestritten hat, so dass diese Behauptung schon aus prozessualen Gründen nicht beachtlich ist. Überdies führt die Verfügungsbeklagte nichts näher zu Gegenstand, Gegnerpartei und zeitlichem Ablauf aus, sodass dem Senat eine Beurteilung anhand des § 8c UWG nicht möglich ist. Eine Absicht, primär das Vergabeverfahren des Marktes Schierling zum Stillstand bringen zu wollen, ist nicht erkennbar. Im Übrigen entspricht es – eine entsprechende Unlauterkeit unterstellt – gerade dem Zweck des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs und des Verfügungsverfahrens, eine Fortsetzung eines laufenden wettbewerbswidrigen Verhaltens zu unterbinden.
17 b) Ausgangspunkt der juristischen Bewertung sind folgende Grundsätze:
18 aa) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG, deren Erbringung nach § 3 RDG grundsätzlich Rechtsanwälten und anderen, hierzu besonders befugten Berufsgruppen vorbehalten ist, erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Unerheblich ist, ob eine einfache oder eine schwierige Rechtsfrage zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, NJW 2016, 1056 Rn. 43; BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, NJW 2016, 3441 Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 35; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 34a; Remmertz/Krenzler, in: Krenzler/Remmertz, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage 2023, § 2 Rn. 60).
19 Die Grenze zur Rechtsdienstleistung ist dabei grundsätzlich noch nicht überschritten, wenn ein Dienstleister seinem Kunden ein standardisiertes Vertragsformular überlässt. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die als Hilfeleistungen bei der Ausfüllung eines solchen standardisierten Vertragsformulars anzusehen sind, etwa, wenn lediglich erforderliche fallspezifische Angaben erfragt und in das Dokument eingesetzt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 6 U 64/10, NJW-RR 2011, 119 (120); Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 54). Jedoch liegt eine Rechtsberatung dann vor, wenn die Auswahl des passenden Formulars eine rechtliche Prüfung erfordert oder im Zuge des Ausfüllens und Anpassens eines Formulars Aussagen zur Zulässigkeit bestimmter Klauseln getroffen werden (vgl. jeweils Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 54).
20 bb) Als Ausnahme zum Verbot in § 2 RDG (vgl. BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 16; a.A. Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 6) gestattet § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen und als Nebenleistung zu dem Berufs- oder Tätigkeitsbild dieser andere Tätigkeit gehören. Relevant werden dabei nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG Inhalt, Umfang und Zusammenhang sowie der Umstand, welche Rechtskenntnisse für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
21 Zweck dieses „Nebenleistungsprivilegs“ ist, die Ausübung anderer Berufe oder Tätigkeiten nicht allein deshalb unangemessen zu erschweren, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Die Ausübung solcher nicht rechtsberatenden Berufe soll nicht durch einen einseitigen Blickwinkel auf die Zielrichtung des RDG unangemessen erschwert werden, was auch der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit der entsprechenden Berufsträger Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, NJW 2016, 3441 Rn. 32; BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 15 f.).
22 (1) Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist, dass eine fest umrissene, typisierte berufliche Tätigkeit festgestellt werden kann, mit der nach Verkehrsanschauung bestimmte untergeordnete Rechtsdienstleistungen verbunden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 51). Diese Tätigkeit muss im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit stehen (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 6). Nicht ausreichend ist, dass im Rahmen einer solchen Tätigkeit rechtsberatende Tätigkeiten anfallen können (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 21 f.).
23 (2) Nicht mehr von einer Nebentätigkeit kann gesprochen werden, wenn der Inhalt der rechtsberatenden Leistung für den Rechtsuchenden bzw. nach der Verkehrsanschauung ein erhebliches Gewicht hat und daher nicht als untergeordnet qualifiziert werden kann (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 28; Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 6; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 5 Rn. 31). Hierbei sind Schwierigkeit und Komplexität der Rechtsdienstleistung für die Rechtsanwendung von Bedeutung (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 39). Insgesamt gilt, dass die Rechtsdienstleistertätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägen darf, also nicht eine spezifische rechtliche Leistung vorliegen darf (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 5).
24 Als Kriterien für die Gewichtung der Anteile nennt § 5 Abs. 1 S. 2 RDG Inhalt, Umfang, Zusammenhang sowie die erforderlichen Rechtskenntnisse. Beim Merkmal „Umfang“ ist dabei nicht nur der zeitliche Umfang zu beurteilen, sondern vor allem auch in qualitativer Hinsicht, wie intensiv die erforderliche rechtliche Prüfung ist (Schwierigkeit und Komplexität), was wiederum in Wechselwirkung mit den die Haupttätigkeit erforderlichen Kenntnissen steht (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 41 f.; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 5 Rn. 32; mit abw. Schwerpunkt Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 11). Der erforderliche Sachzusammenhang zu der Haupttätigkeit ist gegeben, wenn diese ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht bzw. sinnvoll ausgeführt werden kann, darüber hinaus aber auch, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehört. Anders als nach der früheren Rechtslage ist ein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang nicht mehr notwendig (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 6, 13; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 5 Rn. 35). Der sachliche Zusammenhang fehlt aber, wenn die Nebenleistung isoliert erbracht werden kann, ohne dass damit die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt wird (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 46). Alleine der Umstand, dass es für den Auftraggeber praktisch sein kann, Rechtsdienstleistungen und sonstige Tätigkeiten „aus einer Hand“ zu erhalten, genügt hierfür nicht (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 47); eine Nebenleistung liegt mangels Verbindung nicht vor, wenn unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Auftraggebers die Nebenleistung, ohne dass der „Hauptleister“ in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt wäre, auch von einem Dritten, der durch seine Qualifikation den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 2 RDG zu gewährleisten hilft, erbracht werden könnte (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 50). Bei den für die Hauptleistung erforderlichen Rechtskenntnissen ist eine objektive und generalisierende Betrachtung des entsprechenden Berufs- und Tätigkeitsbildes anzustellen (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 52; Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 14).
25 Konkret führen diese Grundsätze beispielsweise dazu, dass ein Architekt Kenntnisse im Bereich des Werkvertrags und des öffentlichen Baurechts besitzen muss, um zum einen seine Pflichten zu kennen und zum anderen den Leistungsinhalt erbringen zu können, zu denen auch das Verhandeln mit Behörden oder anderen Baubeteiligten sowie die Überwachung der Leistungen Dritter gehört (BeckOK RDG/Radunski, 37. Ed. 1.10.2024, RDG § 5 Rn. 74).
26 c) Der gegen die Werbung der Verfügungsbeklagten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben gerichtete Verfügungsantrag 1. b) erweist sich nach diesen Grundsätzen als unbegründet.
27 aa) Die im Verfügungsantrag genannten Tätigkeiten sind für sich genommen keine solchen, die eine Rechtsberatung im o.g. Sinne darstellen oder zwingend beinhalten.
28 (1) Das „Vorbereiten“ und „Erstellen“ von produktneutralen Ausschreibungen kann sich ohne weiteres auch auf die Ermittlung und Formulierung technischer Voraussetzungen und die redaktionelle Erstellung der Gesamtdokumente beschränken. Das Angebot eines „Komplettpakets“ einschließlich einer Klärung sich stellender juristischer Fragen, deren Beantwortung nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallprüfung verlangt, wird dadurch nicht bewirkt. Das „Veröffentlichen“ eines solchen Dokuments stellt eine rein administrative Hilfstätigkeit dar, die keinerlei juristische Bewertung mit sich bringt.
29 (2) Ebenso geht mit dem „Sichten“, „Bewerten“ und „Prüfen“ eingegangener Angebote nicht zwingend eine juristische Prüfung einher, die über das hinausgeht, was zur Sichtung, Bewertung und Prüfung unter technischen Aspekten notwendig und damit eng verbunden ist.
30 Hieran ändert nichts, dass die Verfügungsbeklagte darauf hinweist, dass sie diese Tätigkeiten unter Beachtung der öffentlichen Vergaberichtlinien durchführt. Die Öffentlichen Vergaberichtlinien stellen auch für die technische Bewertung gewisse Rahmenbedingungen dar; dass die Verfügungsbeklagte sie bei ihrem Handeln kennt und berücksichtigt, ist elementarer Teil der Tätigkeit als Ingenieurbüro und damit Nebentätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 RDG.
31 (3) Das „Prüfen von Fördermöglichkeiten“ und die „Hilfe bei [eine entsprechenden] Antragstellung“ ist ebenfalls nicht per se juristische Tätigkeit. Soweit die Verfügungsbeklagte sich darauf beschränkt, ihr technisches Wissen zur Prüfung einzusetzen, ob für Feuerwehrfahrzeuge mit bestimmten Eigenschaften staatliche Förderprogramme bestehen, und dieses ggf. beim Stellen solcher Anträge fruchtbar zu machen, verwertet sie die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehörenden Fähigkeiten. Ein Auftreten nach außen bei der Antragstellung, welches eine juristische Geschäftsbesorgung darstellen dürfte, wird durch eine mit „Hilfe bei…“ charakterisierte Leistungen gerade nicht angeboten oder erbracht.
32 bb) Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass sich das Angebot der Verfügungsbeklagten auf ihrer Homepage aufgrund des Kontextes in einem anderen Sinn darstellt oder dieses jedenfalls – was wegen der Behandlung „mehrdeutiger Äußerungen“ für ein Verbot genügen würde – so interpretiert werden kann.
33 Die Verfügungsklägerin hat zwar in ihrem Antrag auf die Homepage der Verfügungsbeklagten zur Benennung der konkreten Verletzungsformen Bezug genommen, diese Homepage aber nicht in das Verfahren eingeführt. Umstände, die das Bild in der beschriebenen Weise in Richtung einer (auch) juristischen, bloße Nebenleistungen übersteigenden Tätigkeit verändern könnten, sind daher nicht vorgetragen. Vielmehr muss der Senat davon ausgehen, dass aus der Homepage deutlich wird, dass die so formulierten Angebote von einer Ingenieurgesellschaft stammen, was dazu führt, dass die von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreise – Kommunen und damit Personen, denen die Vorgaben des RDG nicht völlig unbekannt sein werden – die angebotenen Leistungen im Zweifel als solche verstehen, die die technische Seite der Vergabedokumente und des Vergabeprozesses betreffen.
34 cc) Die Darlegungs- und Beweis-/Glaubhaftmachungslast für die Umstände, aus denen sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, trägt der Anspruchsteller, vorliegend also die Verfügungsklägerin. Wie ausgeführt, genügen die vorgebrachten Umstände nicht, dass der Senat von einem Sachverhalt auszugehen hat, der einen Verstoß des Angebots auf der Homepage bedeutet. Der Verfügungsantrag war daher insoweit, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, abzuweisen.
35 d) Demgegenüber enthalten die Passagen der Homepage, die sich mit der Erstellung oder Überarbeitung von Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze befassen (Antrag 1. c)), das Angebot von Leistungen, die Rechtsdienstleistungen darstellen und auch nicht lediglich Nebenleistungen sind.
36 aa) Der Senat hat einerseits wiederum zu berücksichtigen, dass sich das Angebot auf der Seite einer Ingenieurgesellschaft befindet. Andererseits muss er die einzelnen Aussagen, die die Arbeit im Zusammenhang mit Gebührensatzungen betreffen, im Kontext betrachten, weil auch die angesprochenen Verkehrskreise die einzelnen Elemente nicht isoliert, sondern als Beschreibung von Details einer umfassenden Leistung verstehen.
37 bb) Für sich genommen unproblematisch stellt sich die Aussage dar, dass „transparente und rechtssichere Kostensatzungen… die Grundlage für eine faire Abrechnung von Feuerwehreinsätzen“ sind. Eine derartige, inhaltlich zutreffende Aussage besagt nichts unmittelbar über die Leistungen, die eine Person im Zuge der Schaffung einer Kostensatzung erbringen will, sondern verdeutlicht lediglich den Bedarf nach einer solchen. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber einer solchen Verlautbarung scheidet daher aus.
38 Relevanz kommt dieser Aussage allerdings deshalb zu, weil mit dieser einleitenden Feststellung, insbesondere den dabei verwendeten Adjektiven „transparent“ und „rechtssicher“ zum Ausdruck gebracht wird, dass es einer juristisch korrekten Ausgestaltung und Formulierung bedarf. Die erkennbar werbende Betonung dieses Aspekts würde keinen Sinn machen, wenn die Verfügungsbeklagte nicht auch die entsprechenden dazu erforderlichen Leistungen anbieten würde. Die nachfolgenden Aussagen zu den Angeboten sind daher im Lichte dieser einleitenden Passage zu interpretieren.
39 cc) Das „Unterstützen [von] Kommunen bei [der] Überarbeitung bestehender Satzungen“ ist grundsätzlich sowohl im Hinblick auf rein technische Aspekte – etwa die korrekte Beschreibung der Tatbestände in fachlicher Sicht und die nachvollziehbare Kostenkalkulation je Einsatzstunde o.Ä. – als auch im Hinblick auf juristische Aspekte denkbar. Welche Unterstützung die Verfügungsbeklagte vor Augen hat, wird nicht ausdrücklich angegeben. Die Verfügungsbeklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, sie beschränkte sich im erstgenannten Sinne auf die betriebswirtschaftliche Kalkulation. Aufgrund der unmittelbar vorangehenden Feststellung zur Wichtigkeit gerade auch in juristischer Hinsicht korrekter Satzungen ergibt sich für den Adressaten damit allerdings eine Tendenz dazu, zumindest eine Unklarheit darüber, ob die Verfügungsbeklagte auch die notwendigen juristischen Prüfungen in vollem Umfang anbietet. Dies genügt, um eine Unlauterkeit annehmen zu können, weil sich der Äußernde bereits eine unzulässige Deutungsvariante entgegenhalten lassen muss.
40 Dem Senat ist dabei wiederum bewusst, dass auch die „technische“ Beschreibung von Gebührentatbeständen und die Kalkulation der dadurch ausgelösten Kosten ein gewisses juristisches Grundverständnis erfordern, weil der Ingenieur auch für den von ihm zu liefernden Beitrag wissen muss, was kommunalangabenrechtlich möglich ist und was unzulässig wäre. Dass sich die Beklagte auf diese Komponenten, die von § 5 Abs. 1 RDG gedeckt werden, beschränken würde, wird aber nicht hinreichend deutlich. Vielmehr kann der Adressat aus den genannten Gründen eine umfassende Beratung auch in juristischer Sicht erwarten.
41 dd) Noch deutlicher ist dies bei dem Angebot einer „Überarbeitung einer bestehenden oder Erstellung einer neuen Kostensatzung“. Das Erstellen einer Rechtsnorm erfordert eine Vielzahl juristischer Überlegungen und Kenntnisse, deren Beachtung den Schwerpunkt ausmachen; dasselbe gilt bei der „Überarbeitung“, weil darunter eine grundlegende Überprüfung und Anpassung einer vorhandenen Satzung an die aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten und/oder juristischen Vorgaben verstanden wird. Eine Beschränkung auf rein technische Aspekte oder solche, die mit diesen i.S.v. § 5 RDG zusammenhängen, kommt in keiner Weise zum Ausdruck.
42 ee) Dasselbe gilt für die Beschreibung der Leistung, es finde eine „Berücksichtigung aktueller rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben“ statt. Dass eine Formulierung und Kalkulation einzelner Gebührentatbestände anhand der technischen Gegebenheiten die aktuellen rechtlichen Vorgaben beachten muss, wird vom Auftraggeber immer erwartet und ist daher eine Selbstverständlichkeit, mit der gewöhnlich nicht geworben wird (und auch nicht einmal geworben werden dürfte). Die Hervorhebung dieses Aspekts wird daher vom Verkehr als eindeutiger Hinweis darauf verstanden, dass man sämtliche juristischen Fragen, die sich im Hinblick auf eine Gebührensatzung stellen, betrachten werde.
43 ff) Demgegenüber stellt die „Unterstützung bei verwaltungsseitiger Umsetzung“ keine Rechtsdienstleistung dar, weil es an einer Subsumtion unter Rechtsnormen im Einzelfall fehlt. Unter der genannten schlagwortartigen Beschreibung wird die Hilfestellung bei der Einrichtung entsprechender interner Prozesse verstanden, also eine Beratung in organisatorischer Hinsicht. Dass sich dabei juristische Fragen stellen würden, ist nicht erkennbar.
44 gg) Eine Rechtsdienstleistung liegt daher im Hinblick auf die 2., 3. und 4. Einzelaussage vor.
45 Der Senat formuliert den Tenor ohne die im Antrag vorgenommene Bezugnahme auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin hat keine Abbildungen/Screenshots der Homepage vorgelegt, sodass diese auch nicht zum Inhalt des Tenors gemacht werden könnten. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Bezugnahme.
46 e) Ebenso stellen sich einzelne der von der Verfügungsklägerin genannten Handlungen im Zuge der Vorbereitung und Begleitung einer Ausschreibung als nicht vom Nebenleistungsprivileg gedeckte Rechtsdienstleistungen dar.
47 aa) Dem Unterlassungsantrag ist nicht bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil für die einzelnen Tätigkeiten das Vorliegen einer Begehungsgefahr nicht dargetan wäre. Aus dem Akteninhalt geht zwar nicht hervor, dass die Ausführung des Auftrags für die Gemeinde Schierling sämtliche der von der Verfügungsklägerin bezeichneten Tätigkeiten mit sich gebracht hat oder mit sich bringen wird. Die Verfügungsbeklagte hat aber weder ausdrücklich noch indirekt in Abrede gestellt, dass sie solche Tätigkeiten erledigen würde, wenn sich im Zuge der Auftragsbearbeitung eine Notwendigkeit hierfür ergibt. Sie hat damit tatsächliche Umstände, aus denen sich ebenfalls eine Erstbegehungsgefahr ergibt, zugestanden.
48 bb) Bei der Prüfung des Antrags und der Fassung des Tenors hatte der Senat zu beachten, dass sich ein gerichtliches Verbot nicht in der abstrakten Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erschöpfen darf (BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 253 Rn. 63.2) und auch so konkret gefasst werden muss, dass eine Verlagerung des Streits in das Vollstreckungsverfahren weitestgehend vermieden wird (BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 253 Rn. 63). Aufgrund der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren muss die Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten erlaubt ist oder nicht, bereits im Erkenntnisverfahren stattfinden. Der Unterlassungstenor muss unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens Grundlage und Anknüpfungspunkt für Rechtsverstoß und Unterlassungsgebot liegen sollen (Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, ZPO § 253 Rn. 33; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 133)
49 Die von der Verfügungsklägerin vorgeschlagene Vorgehensweise, abstrakt die Erbringung oder das Angebot von Rechtsdienstleistungen zu verbieten und sodann mit „insbesondere“ und „dazu gehört es“ einzelne Handlungen zu beschreiben, die unter dem genannten und sodann durch Abgrenzung von rein technisch-fachlichen Leistungsanforderungen wiederholten Vorbehalt unzulässig sind, erscheint dem Senat daher nicht zulässig. Es müsste nämlich in jedem Einzelfall im Ordnungsmittelverfahren erneut geprüft werden, ob darin eine Rechtsdienstleistung liegt. Hieran ändert auch nichts, dass auf einen konkreten Vorgang – das Bewerben und die Ausführung des Auftrags des Marktes Schierling – Bezug genommen wurde, weil mangels aussagekräftiger Angaben zum Inhalt dieses Auftrags und zu den in dessen Erfüllung vorgenommenen Handlungen diese konkrete Verletzungsform nicht hinreichend deutlich beschrieben wird.
50 Hieraus folgt zugleich, dass ein Verbot von Handlungen nicht erfolgreich begehrt werden kann, wenn sich nicht aussagekräftig abgrenzen lässt, in welchen Fällen sie erlaubt und in welchen sie verboten wären.
51 cc) Das unter 1. a) aa) begehrte Verbot, „Ausschreibungen zu unterstützen, für Auftraggeber durchzuführen und zu betreuen“, kann daher nicht ausgesprochen werden. Entsprechende Hilfstätigkeiten bei Ausschreibungen sind nicht zwingend rechtsberatender Art, weil sie nicht eine Einzelfallprüfung anhand rechtlicher Normen bedingen, sondern sich die Unterstützung auch auf rein fachlich-technische Aspekte oder rein administrative Tätigkeiten beschränken kann. Ein Verbot eines „Komplettpakets“, welches – zumindest eventuell bei aufkommendem Bedarf – auch eine juristische Beratung einschließen würde, kommt in der Antragsformulierung nicht zum Ausdruck. Unzulässig wären, was auch die Verfügungsklägerin so sieht, nur im Zuge eines solchen Auftrags erbrachte Rechtsdienstleistungen; ob solche vorliegen, muss aber bereits im Erkenntnisverfahren beurteilt werden und darf nicht durch Aufnahme einer entsprechenden Voraussetzung der Prüfung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben.
52 dd) Die unter 1. a) bb) angeführten Tätigkeiten erfassen eine Vielzahl von Handlungen, die nur teilweise oder in besonderen Situationen den Charakter einer Rechtsdienstleistung aufweisen. Das Prüfen und Konsolidieren von Zuarbeiten der Vergabestelle kann sich in rein redaktioneller Arbeit erschöpfen. Für die zur Konkretisierung angeführten Einzeltätigkeiten gilt dies im Grundsatz ebenso, mag dort auch enthalten sein, dass die Begründungsentwürfe unter Berücksichtigung des Vergaberechts gesichtet und geprüft werden. Ob dies eine Rechtsberatung darstellt, die über eine erlaubte Nebenleistung hinausgeht, ist aber ex ante und abstrakt nicht festzustellen; ein Mindestmaß an Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben ist nahezu bei jeder Ingenieurtätigkeit erforderlich. Dies gilt auch für den Teilbereich „Sichten und Prüfen der vorgelegten Begründungsentwürfe im Hinblick auf Produktneutralität“, weil dies einen Überblick über die technischen Erfordernisse einerseits und die Angebote am Markt andererseits voraussetzt, welche typischerweise der Ingenieur kennen bzw. ermitteln muss.
53 Eine abschließende Beurteilung hält der Senat für entbehrlich, weil die entsprechenden, von bb) erfassten Tätigkeiten, soweit sie eine nicht delegierte Rechtsberatung beinhalten, bereits von anderen Bestandteilen des Verbotsantrags erfasst werden (insbesondere von a) dd) (2)), so dass ein Verbot ohnehin ausgesprochen wird.
54 ee) Ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die unter 1.a) cc) beschriebenen Tätigkeiten, nämlich das Ansetzen von Abstimmungsterminen mit der vergebenden Kommune zwecks Besprechung von Ergebnissen und weiteren Verfahrensschritten, besteht nicht. Die Koordinierung von Terminen zur Abhaltung von Besprechungen erschöpft sich in einer reinen Organisationstätigkeit, die keine Rechtsberatung darstellt. Der Umstand, dass es bei solchen Besprechungen möglicherweise zu einer unerlaubten Rechtsberatung kommen könnte, rechtfertigt eine entsprechende Untersagung nicht.
55 Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin in der Berufungserwiderung ist daher unerheblich, dass das Versenden von Einladungen o.Ä. oder das Informieren von Bietern über bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit der (unterstellten) Rechtsdienstleistung steht. Die Ausführungshandlungen werden damit nicht zum Bestandteil der grundsätzlich erlaubnispflichtigen Rechtsleistung selbst.
56 ff) Dasselbe gilt für die Zusammenstellung der Vergabeakte und der Vergabeunterlagen (Antrag 1. a) dd)) als solche, weil dies schon dem Wortlaut nach eine Bürotätigkeit darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 43).
57 gg) Demgegenüber stellt die Prüfung und Festlegung, welche Art von Vergabeverfahren anzuwenden ist (Antrag 1. a) dd) (1)), eine Rechtsdienstleistung dar (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 38).
58 Die genannte Prüfung und Festlegung setzt eine Subsumtion des Einzelfalls unter die maßgeblichen Bestimmungen voraus, insbesondere die Schwellenwerte in den Regelungen, auf die in § 106 Abs. 2 GWB Bezug genommen wird. Zudem sind für die Ermittlung, welche Vergabeart vorgeschrieben ist, weitere Normen, so etwa die Ausnahmebestimmungen in § 107 GWB und die Sonderbestimmungen in § 110 GWB, zu berücksichtigen.
59 Ein Wissen um die maßgeblichen Bestimmungen und die wesentlichen Grundsätze für die Anwendung dürfte zwar bei Ingenieuren und vergleichbaren Berufsgruppen, zu deren Berufsbild auch die Mitwirkung in Vergabeverfahren grundsätzlich gehört, regelmäßig vorhanden sein, da ohne dieses auch die maßgeblichen technischen Fragestellungen vielfach nicht sinnvoll beantwortet werden könnten. An einem Charakter als Nebenleistung fehlt es aber nach der Einschätzung des Senats jedenfalls deshalb, weil die Frage des korrekten Vergabeverfahrens von zentraler Bedeutung für den rechtssicheren Abschluss des Vergabeverfahrens ist. Das gesamte Vergabeverfahren kann bei Wahl eines „zu eingeschränkten“ Verfahrens wiederholt werden müssen; umgekehrt bringen „zu weite“ Verfahren regelmäßig zusätzliche Kosten und Zeitverzögerungen mit sich. Die vergebende Kommune ist daher in besonderer Weise auf eine korrekte Festlegung angewiesen, was es ausschließt, eine entsprechende Prüfung und Beratung als Nebenleistung zu charakterisieren. Zudem besteht auftraggeberseitig aus den genannten Gründen ein gesteigertes Interesse daran, den Berater bei Fehlern in Anspruch nehmen zu können. Diese Möglichkeiten sind aber bei Rechtsanwälten wegen der besonderen Anforderungen an die Sorgfalt und die Versicherung besser als bei anderen Personen. Schließlich weisen die anzustellenden rechtlichen Prüfungen eine gewisse Komplexität auf, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwaltes erfordern, was es wegen der Relevanz von Inhalt und Umfang ausschließt, sie als nach § 5 Abs. 1 zulässige Nebenleistung einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, NJW 2016, 3441, Rn. 31; Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, 6. Aufl. 2024, RDG § 5 Rn. 12).
60 Umgekehrt ist nicht substantiiert dargetan, dass sich innerhalb der Ingenieurberufe das Berufsbild eines vergabebetreuenden Ingenieurs herausgebildet habe, zu dessen Tätigkeit auch die eigenverantwortliche und vertiefte Behandlung solcher Fragen gehört. Es mag zwar, wie in der Berufungsbegründung ausgeführt, sein, dass kommunale Beschaffungsmaßnahmen betreffend Feuerwehrfahrzeugen quasi stets dem Vergaberecht unterliegen und technische Fragen und die Frage der Vergabeumsetzung eng verbunden sind, weshalb der technische Berater gewisse rechtliche Kenntnisse im Bereich des Vergaberechts zwingend besitzen muss. Hieraus folgt lediglich, dass nach Verkehrsanschauung mit entsprechenden Ingenieurleistungen bestimmte untergeordnete Rechtsdienstleistungen verbunden sind. Dass hierzu auch eine weitergehende juristische Beratung des Vergabeverfahrens gehören würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
61 Aus der von beiden Parteien angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60) ergibt sich insoweit nichts anderes. Die Entscheidung hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem ein öffentlicher Auftraggeber eine Vielzahl von Vergabeverfahren gleichgelagerter Art durchzuführen und deshalb standardisierte Vorgaben für die Verfahren gemacht hatte. Dementsprechend konnte sich kein Bedarf mehr ergeben, dass der Auftraggeber („Beschaffungsdienstleister“) die entsprechenden Entscheidungen hinterfragt und erneut prüft; vielmehr ging es lediglich darum, die Verfahren ausgehend von den bereits vorgegebenen Grundentscheidungen administrativ abzuwickeln.
62 hh) Dasselbe gilt für die Prüfung und Festlegung der Losaufteilung (Antrag 1. a) dd) (2); ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 38). Fehler in diesem Bereich bieten ein erhebliches Potenzial für die Anfechtung einer Vergabeentscheidung, weshalb der juristischen Prüfung ein erhebliches Gewicht zukommt.
63 Zum Berufsbild des Ingenieurs gehört, was auch die Verfügungsklägerin nicht in Abrede stellt, unter Berücksichtigung der ihm bekannten rechtlichen Vorgaben auszuführen, auf welche Arten und Fachgebiete die Leistungen entfallen (d.h. welche Fachlose zu bilden sind, vgl. § 97 Abs. 1 Hs. 2 GWB) und welche technischen und gegebenenfalls auch wirtschaftlichen Gründe für eine gemeinsame Vergabe i.S.v. § 97a Abs. 2 GWB sprechen. Insoweit sind Fälle denkbar, in denen die Sachlage klar und einfach gelagert ist. Die abschließende Festlegung hängt aber wiederum von weiteren Aspekten ab, so etwa bei der Subsumtion unter die weiteren Ausnahmetatbestände des § 97a Abs. 3 GWB. Zudem verlangt selbst § 97a Abs. 2 GWB eine Prüfung der Erforderlichkeit, was gewisse normative Elemente beinhaltet. Da die maßgeblichen Normen jeweils unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die bei der Anwendung auszuführen sind, bedarf es auch eines fundierten Wissens über die aktuelle Rechtsprechung und der Möglichkeit des Zugriffs auf Entscheidungen und Literatur.
64 Der Senat versteht dabei die Tätigkeiten „prüfen“ und „festlegen“ – anders als ein „vorschlagen“ – als die abschließenden Schritte auf dem Weg hin zur Entscheidung, wie die Lose aufzuteilen sind. Diese können, wie dargestellt, jedenfalls in einer signifikanten Zahl von Fällen nicht ohne eine spezifisch juristische Bewertung, die auf den (vom Ingenieur zu liefernden) technischen Umständen aufbauen muss, erfolgen.
65 ii) Die Prüfung und Begründung eines Losverzichts der Fachabteilung (Antrag 1. a) dd) (3)) weist nur einen geringen Bezug zur Ingenieurtätigkeit auf, erfordert aber eine rechtliche Prüfung.
66 Der Senat geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass als „Losverzicht“ die Entscheidung bezeichnet wird, keine Fachlose zu bilden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2026 – VII-Verg 16/25, NZBau 2026, 350 Rn. 23). Weiter legt er zugrunde, dass der Antrag das Verhalten beschreibt, dass die Fachabteilung der vergebenden Kommune sich bereits für einen solchen Verzicht entschieden hat und dieser nun durch die Verfügungsbeklagte überprüft und begründet werden soll.
67 Unter diesen Prämissen stellt eine „Prüfung“ den letzten Schritt vor der finalen Entschließung dar, bei dem deren Recht- und Zweckmäßigkeit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (also solche technischer als auch juristischer Art) beurteilt werden soll. Die finale Bewertung folgt einer Empfehlung oder fachlichen Stellungnahme des Ingenieurs, welche technischen Aspekte für und gegen einen Losverzicht sprechen, nach. Damit ist mit einer solchen Tätigkeit zwingend auch eine spezifische juristische Betrachtung verbunden, sofern dafür – wie regelmäßig – ein Anlass besteht.
68 Entsprechendes gilt für die Anfertigung der Begründung für den Losverzicht. Eine Begründung soll darstellen, dass die gesetzlichen usw. Voraussetzungen für eine Entscheidung gegeben sind, und so einer Anfechtung vorbeugen und/oder die Rechtsverteidigung erleichtern. Die Begründung, dass und weshalb ein Losverzicht erfolgte und erfolgen dürfte, lässt sich von der Entscheidung, einen solchen vorzunehmen, nicht sinnvoll trennen.
69 Aus diesen Erwägungen versteht sich auch von selbst, dass die rechtliche Subsumtion sich nicht auf eine schematische Prüfung reduziert.
70 jj) Die Tätigkeit, den „Terminablauf für das Vergabeverfahren rechtlich [zu] prüfen und fest[zu]legen“ (Antrag 1. a) dd) (4)) ist bereits der Bezeichnung nach eine Tätigkeit, die eine Rechtsanwendung im Einzelfall beinhaltet. Die Tätigkeiten des Prüfens und des Festlegens sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass nicht nur Beiträge geleistet werden, bei denen die tatsächlichen Umstände aus Sicht der fachkundigen Person dargestellt werden, soweit sie nach dessen Einschätzung rechtlich relevant sein können, sondern als verbindliche Kontrolle der Vereinbarkeit mit den maßgeblichen Bestimmungen sowie die abschließende Entscheidung selbst. Damit ist der Bereich der Nebenleistung verlassen.
71 kk) Mit dem Erstellen und Veröffentlichen der Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe (Antrag 1. a) dd) (5)) ist eine Prüfung eines Sachverhalts anhand rechtlicher Normen nicht verbunden.
72 Der Senat geht dabei davon aus, dass sich der Klageantrag auf die in § 134 Abs. 1 GWB vorgesehene Information der Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt wurde, bezieht.
73 Diese verlangt zwar auch eine Unterrichtung über die Gründe für die Nichtberücksichtigung. Gleichwohl fehlt der angegriffenen Tätigkeit der Charakter als Rechtsdienstleistung, weil mit dem Erstellen entsprechender Schreiben und deren Hinausgabe selbst keine sachliche, insbesondere keine juristische Prüfung verbunden ist. Diese ist Teil der Entscheidung über die Vergabe; die Information gem. § 134 GWB folgt dieser nach, indem sie sie die Entscheidung nach außen kundtut, und ist eine Tätigkeit administrativer Art. Die obligatorische Mitteilung der Entscheidungsgründe setzt, wenn eine juristisch tragfähige Begründung bereits verarbeitet ist, selbst keine juristischen Kenntnisse voraus, jedenfalls geht mit ihr keine Subsumtion einher.
74 II) Die Prüfung und Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien (Antrag 1. a) dd) (6)) setzt regelmäßig eine rechtliche Einzelfallprüfung voraus und ist daher eine Rechtsdienstleistung. Zwar sind Ausnahmen denkbar, insbesondere, wenn entsprechende Vorgaben z.B. von der ausschreibenden Stelle bereits vorhanden sind und diese ohne spezifische Begründung oder Verhältnismäßigkeitsprüfungen übernommen werden können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 38). Für eine derartige Ausnahme ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Frage, welche Aspekte, die bei der Vergabe berücksichtigt werden sollen, auch berücksichtigt werden dürfen, kann die Tätigkeit wiederum ungeachtet des zeitlichen Umfangs bereits wegen ihrer Wichtigkeit für den Auftraggeber nicht als Nebenleistung bewertet werden. Zudem bedarf es für eine belastbare Einschätzung fundierter juristischer Kenntnisse, die über die hinausgehen, die der Ingenieur typischerweise zur Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben besitzt.
75 Nicht erfasst von dem so formulierten Verbot sind fachliche Beiträge des Ingenieurs, aufgrund derer beurteilt werden soll, welche Eignungs- und Zuschlagskriterien fachgerecht unzulässig sind. Solche lassen sich aber bereits nicht als Prüfen und Festlegen begreifen.
76 mm) Wie bereits dargestellt, stellt das Anfertigen von Vertragsbedingungen grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung dar. Eine solche liegt damit auch in der Festlegung und Prüfung zusätzlicher und besonderer Vertragsbedingungen ((Antrag 1. a) dd) (7)).
77 Die Verfügungsbeklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, sie habe lediglich standardisierte Klauselwerke in den Vergabeunterlagen übernommen.
78 Nach den dargestellten Kriterien wäre zwar die Übernahme eines vorhandenen, offensichtlich geeigneten Klauselmusters und dessen Anpassung an die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, keine Rechtsdienstleistung. Auf den Umstand, dass die Verfügungsbeklagte in die Vertragsbedingungen entsprechende Angaben eingepflegt hat, ließe sich daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts stützen. Der Klageantrag betrifft aber ausdrücklich zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen. Der Einsatz eines standardisierten Regelwerks, das ohne Prüfung der Anwendung insgesamt oder von Einzelbestimmungen übernommen wird, weil es allgemein verwendet wird und sachgerecht ist, ist bei der Festlegung zusätzlicher und besonderer Bedingungen begrifflich und logisch ausgeschlossen. Vielmehr geht es dabei darum, die üblichen und generell verwendeten Regelungen zu ergänzen oder zu modifizieren, weil dies der Einzelfall verlangt oder es ihm besser entspricht.
79 Eine derartige Tätigkeit lässt sich auch nicht als Nebenleistung begreifen, weil sie im Hinblick auf die Wichtigkeit für den erfolgreichen Abschluss des Vergabeverfahrens nicht untergeordneten Umfang besitzt. Zudem verfügen Ingenieure nicht über die juristischen Kenntnisse, die bei der Erstellung oder Auswahl besonderer Klausuren erforderlich sind.
80 nn) Nach dem allgemein Sprachverständnis ist das Erstellen und Veröffentlichen des Bekanntmachungstextes (Antrag 1. a) dd) (8)) wiederum keine Tätigkeit, bei der erst noch juristische Prüfungen und Festlegungen vorgenommen werden, sondern die Umsetzung vorangegangener Entscheidungen. Es fehlt damit an einer Rechtsdienstleistung.
81 Dies gilt auch insoweit, als man das Informationsblatt über die DSGVO als Teil der Bekanntmachung ansieht. Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Anpassung dahingehend, dass die Kontaktdaten des konkret zuständigen Datenschutzbeauftragten eingefügt wurden, verlangt erkennbar keine juristische Prüfung und könnte daher nicht als Rechtsdienstleistung begriffen werden.
82 oo) Die Erstellung des Vergabevermerks (Antrag 1. a) dd) (9)) stellt eine Rechtsdienstleistung dar, soweit die Ermittlung der Vergabeart und die Frage der Losaufteilung betroffen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 38). Diese beiden Komponenten sind jedoch bereits von den zuvor genannten Verboten erfasst. Dasselbe gilt für die Darlegung der Zusammensetzung und Gewichtung der Zuschlags- und Eignungskriterien.
83 Soweit das Prüfen und Erstellen des Vergabevermerks weitere Komponenten enthält, ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass dies überhaupt eine juristische Tätigkeit beinhaltet und diese einen über § 5 Abs. 1 RDG hinausgehende Qualität besitzt. Das Verbot kann daher nicht im begehrten weiten Umfang ausgesprochen werden. Erst recht gilt dies für das Prüfen und Erstellen der Vergabedokumentation, da ein „Dokumentieren“ in einem Beschreiben von Vorgängen und dem Sammeln von Belegen besteht
84 pp) Es erscheint ausgeschlossen, dass Bieteranfragen und Rügen „rechtlich“ geprüft und „rechtlich“ beantwortet werden können (Antrag 1. a) dd) (10)), ohne dass damit eine juristische Prüfung im Einzelfall verbunden ist. Somit liegt eine Rechtsdienstleistung vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 39).
85 Diese ist weder eng mit der Kerntätigkeit eines Ingenieurs, der technischen Beratung und Prüfung, verbunden, noch ist diese sonst dessen Berufsbild zuzuordnen. Sie könnte auch ohne Schwierigkeiten isoliert vorgenommen werden. Eine Bewertung als Nebenleistung scheidet daher aus.
86 qq) Die formale Prüfung anhand der Angebote oder Anträge einschließlich der Nachforderungen Aufklärungen durchzuführen (Antrag 1. a) dd) (11) Var. 1) stellt eine Tätigkeit dar, die eine vertiefte juristische Befassung voraussetzt oder mit sich bringt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 40). Sie erfordert Rechtsprüfungen etwa dazu, wie widersprüchliche Angaben innerhalb eines Angebots zu behandeln sind, wann Referenzen vergleichbar sind oder ob fehlende Unterlagen solche im Sinne der Nachforderungsvorschriften sind. Die Beurteilung, ob formale Fehler, die zur Unbeachtlichkeit eines Angebots führen, geheilt werden können usw., lässt sich ebenfalls nicht schematisch beantworten. Die dazu erforderlichen Kenntnisse gehen auch – gegenteiliges ist nicht vorgebracht – über die hinaus, die ein Ingenieur typischerweise vermittelt bekommt.
87 Demgegenüber kommt der Dokumentation der entsprechenden Prüfung und Schritte (Antrag 1. a) dd) (11) Var. 2) der Charakter einer Bürotätigkeit zu, die nicht einmal eine Rechtsdienstleistung darstellt.
88 rr) Die Durchführung und Dokumentation der Eignungsprüfung (Antrag 1. a) dd) (12)) fällt in das Gebiet eines Ingenieurs, soweit es um die Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters und der technischen Qualität des Angebots geht. Eine fehlende Eignung kann sich aber auch aus persönlichen Eigenschaften des Anbieters ergeben. Die Bewertung und Entscheidung ist dann keine originäre Ingenieurtätigkeit mehr und kann auch ohne Weiteres von einem juristisch kundigen Dritten übernommen werden. Dementsprechend liegt eine Rechtsdienstleistung vor, soweit diese Prüfung sich auf Aspekte erstreckt, die nicht von einer technischen Beurteilung abhängen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022, VII-Verg 33/21, NZBau 2023, 60 Rn. 40). Da der Antrag eine solche Differenzierung nicht aufweist, war eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen.
89 ss) Das „Prüfen“ und „Festlegen“ von Ausschlussentscheidungen (Antrag 1. a) dd) (13)) stellt aus den bereits genannten Gründen eine abschließende Tätigkeit dar, bei der technisches Wissen, wie es von einem Ingenieur beigetragen werden kann, zwar relevant werden kann, die aber schwerpunktmäßig juristischer Art ist. Die Verantwortung kann daher nicht auf einen Ingenieur delegiert werden, mag dessen typischerweise vorhandenes technisches Wissen auch Kenntnisse über mögliche Ausschlusstatbestände beinhalten und deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Zuarbeit voraussetzen. Ausschlussentscheidungen bergen auch ein erhebliches Potenzial von Angriffen gegen die Vergabeentscheidung in sich, so dass die dazu vorzunehmende Prüfung eine hohe Bedeutung für die vergebende Stelle hat.
90 tt) Die Information des Mieters über den Ausschluss (Antrag 1. a) dd) (14)) stellt eine rein tatsächliche Tätigkeit büromäßiger Art dar, die mangels Charakter als Rechtsdienstleistung von jedermann erbracht werden könnte. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie im Hinblick auf die Vorabinformation.
91 uu) Die Durchführung und Dokumentation der Preisangemessenheitsprüfung einschließlich der vorbereitenden Anforderung von Preisermittlungsblättern und Preisaufklärung (Antrag 1. a) dd) (15)) gehört zur Tätigkeit eines Ingenieurs. Dessen Wissen ist nämlich erforderlich, um abschätzen zu können, ob die angesetzten Positionen, Massen und Vergütungssätze sachlich richtig sind und das Angebot auskömmlich ist, insgesamt der Preis nicht unangemessen niedrig ist. Selbst wenn dies gewisse Rechtskenntnisse voraussetzt, sind diese zur Erledigung der fachlichen Aufgaben unabdingbar und stehen hinter diesen zurück, sodass eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG gegeben ist.
92 vv) Dasselbe gilt im Hinblick auf die Durchführung und Dokumentation der Prüfung zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (Antrag 1. a) dd) (16)). Auch hier stehen technische und wirtschaftliche Fragen im Vordergrund. Eine abschließende Entscheidung über den Zuschlag, in die auch andere Kriterien, als die des wirtschaftlich günstigsten Angebots einfließen könnten, ist damit nicht verbunden, sondern erfolgt erst anschließend.
93 ww) Das Erstellen von Bieterinformationen i.S.v. § 134 GWB, Zuschlagsschreiben und Aufhebungsschreiben (Antrag 1. a) dd) (17)) kann juristische Tätigkeiten voraussetzen. Die im Klageantrag gewählte Formulierung „erstellen“ muss der Senat aber wiederum dahin verstehen, dass es nur um das Fertigen entsprechender Schriftstücke aufgrund bereits getroffener Entscheidungen und Gründe geht. Eine rechtsberatende Tätigkeit ist damit beim Erstellen nicht gegeben. Der Senat kann auch nicht unterstellen, dass mit dieser Bezeichnung auch das Anfertigen einer Begründung, die über floskelartige Ausführungen hinausgeht, verbunden sein soll. Die Unterlassung eines so beschriebenen Verhaltens kann daher nicht begehrt werden.
94 xx) Ob die von den Parteien und vom Landgericht thematisierte Erstellung der Bietererklärung mit Zusicherung der Zuverlässigkeit, die Erstellung der Vertragsbedingungen und der Bewerbungsbedingungen im konkreten Fall eine Rechtsdienstleistung voraussetzen, kann offen bleiben. Die Verfügungsklägerin greift diese Tätigkeiten mit ihren Anträgen nicht spezifisch an. Sie ließen sich zwar als Teil der globalen Handlung 1. a) aa) „Ausschreibungen zu unterstützen, für den Auftraggeber durchzuführen und zu betreuen“ begreifen, doch versteht der Senat dieses Antragsbegehren dahin, der Verfügungsbeklagten das Angebot eines „Komplettpakets“ zu untersagen. Der Senat sieht sich wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht als befugt, jedenfalls nicht als verpflichtet an, einzelne als begründet erscheinende Handlungen herauszugreifen.
95 Unerheblich ist daher, dass die Verfügungsklägerin bestritten hat, dass die Bietererklärung einem branchenweit standardisierten Klauselwerk entspreche, das auf Verbandsebene ausgehandelt worden sei und von Kommunen flächendeckend verwendet werde, und die Verfügungsbeklagte ihre Behauptung nicht förmlich glaubhaft gemacht hat.
96 f) Soweit danach ein (auch nicht von § 5 RDG gestatteter) Verstoß gegen § 2 RDG vorliegt, ist der Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG erfüllt.
97 Das Verbot, Rechtsdienstleistungen anzubringen, sofern die leistende Person nicht zum Kreis der dort beschriebenen Personen gehört, stellt eine Marktverhaltensregelung dar (siehe nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, NJW 2016, 3441 Rn. 18).
98 Wie bereits die Verfügungsklägerin ausgeführt hat, fehlt es auch nicht an der Spürbarkeit. Das Hinzutreten von Personen als Wettbewerber beinhaltet grundsätzlich eine nachteilige Auswirkung auf andere Marktteilnehmer. Indem die Verfügungsbeklagte Leistungen anbietet, die sonst nur unter besonderen Voraussetzungen (Anforderungen an Qualifikation, Kammerzugehörigkeit, Versicherungspflicht) erbracht werden dürfen, besitzt sie einen Wettbewerbsvorsprung, der durch die Bestimmungen des RDG gerade verhindert werden soll. Das Verhalten der Beklagten läuft damit der gesetzgeberischen Intention der beschriebenen Regelung zuwider.
99 g) Da die maßgeblichen Abwägungen und Differenzierungen bereits bei der Prüfung des Umfangs des Unterlassungsanspruchs erfolgt sind, bedarf es einer gesonderten Betrachtung, ob das ausgesprochene Verbot unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig ist, nicht mehr. Wie ausgeführt, trägt bereits § 5 RDG dem Aspekt, die Ausübung von Berufen mit entsprechenden Berührungspunkten zur Rechtsberatung nicht über Gebühr zu verhindern, Rechnung.
100 3. Da die Verfügungsklägerin nur teilweise mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, war die Kostenentscheidung anhand von § 92 Abs. 2 ZPO treffen. Dazu sind die einzelnen Anträge und ggf. deren Komponenten zu gewichten. Der Senat gelangt dabei zum Ergebnis, dass die Verfügungsklägerin mit zahlenmäßig etwa der Hälfte der Anträge und Positionen durchgedrungen ist und diese auch von ihrer inhaltlichen Bedeutung her insgesamt etwa dasselbe Gewicht aufweisen. Aus diesem Grund erscheint dem Senat die Kostenaufhebung gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO sachgerecht.
101 Eines Ausspruchs zur vorherigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Soweit dem Antrag entsprochen wurde, ergibt sich dessen Vollstreckbarkeit bereits aus dem Wesen einer Entscheidung im Verfügungsverfahren. Im Übrigen ist, weil im Verfügungsverfahren ergangene Berufungsentscheidungen nicht anfechtbar sind, das vorliegende Urteil sogleich rechtskräftig.
102 Wegen des Streitwerts folgt der Senat der landgerichtlichen Festsetzung, die dem Vorschlag der Verfügungsklägerin entspricht und auch nicht grob über- oder untersetzt erscheint.
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