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2 UF 1410/25 e•OLG München 2. Zivilsenat, 2026-07-28, 2 UF 1410/25 e
2 UF 1410/25 eTribunal Superior / Câmara Civil II28 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 2 UF 1410/25 e
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an das Kind ..., geboren am ..., zu Händen der Mutter ab dem 01.08.2026 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 85% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 129,50 €, damit derzeit 344,80 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an das Kind ..., geboren am ..., zu Händen der Mutter rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.649,84 € für den Zeitraum Juni 2025 bis Juli 2026 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen tragen die Antragstellerin 15% und der Antragsgegner 85%. Außergerichtliche Kosten der ausgeschiedenen Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf 5.399 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch auf Kindesunterhalt der minderjährigen ..., geboren am ..., gegen ihren Vater.
2 Die Eltern haben beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen am 06.03.2025 eine gerichtlich gebilligte Zwischenvereinbarung geschlossen, wonach der Antragsgegner ... von Dienstag nach dem Kindergarten bis Montag Bringen zum Kindergarten, betreut. Mit Beschluss vom 19.08.2025 (3 F 508/24) hat das Amtsgericht den Umgang dahingehend geregelt, dass der Antragsgegner Umgang hat jeweils in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstag Schulende bzw. 13 Uhr bis zum darauffolgenden Montag Schulbeginn bzw. 8 Uhr. Während der Schulferien in Bayern oder wenn das Kind krank ist, erfolgt die Übergabe am Parkplatz des .... Das Amtsgericht führt dazu aus, dass die Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell nicht vorliegen würden. Eine gesonderte Ferienregelung wurde vom Amtsgericht nicht getroffen.
3 Mit Schriftsatz vom 27.05.2025, dem Antragsgegner zugestellt am 30.05.2025, hat die Mutter der Antragstellerin im eigenen Namen beantragt, den Antragsteller zur Zahlung von laufendem Kindesunterhalt für ... in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes ab Juni 2025 zu verpflichten zuzüglich Rückstand in Höhe von 281 € für April und Mai 2025.
4 Die Mutter hat im Zeitraum April 2025 bis September 2025 Leistungen des Jobcenters erhalten, in denen für ... ein Betrag für September in Höhe von 33,72 €, für August in Höhe von 42,44 € und für Juni und Juli in Höhe von 45,70 € enthalten war. Am 15.10.2025 hat die Mutter eine Rückzahlung in Höhe von 4.554,02 € geleistet. Sie trägt dazu vor, dass damit sämtliche Leistungen des Jobcenters zurückgezahlt worden seien.
5 Die Antragstellerin ist der Ansicht, einen Anspruch auf Kindesunterhalt zu haben, weil sie nicht im paritätischen Wechselmodell betreut werde, vielmehr der Schwerpunkt der Betreuung bei der Mutter liege. Diese kümmere sich maßgeblich um Arzttermine und betreue ... regelmäßig im Krankheitsfall. Ausnahmsweise habe auch der Antragsgegner sie einmalig während einer Krankheit betreut. Der Vater ziehe die Großmutter väterlicherseits zur Betreuung heran. Sie organisiere und bezahle für ... das Reiten, die vom Vater angebotenen sportlichen Hobbys nehme ... nicht mehr wahr.
6 Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ... vorliegend im paritätischen Wechselmodell betreut werde und sich deswegen kein Anspruch auf Kindesunterhalt ergebe. Die Mutter habe ... im Hort angemeldet und lasse sie außerdem in erheblichem Umfang durch die Großmutter mütterlicherseits betreuen. Tatsächlich verbringe er deshalb mehr Zeit persönlich mit ... als die Mutter. Er organisiere die sportlichen Hobbys wie Eishockey und Skifahren und nehme Arztbesuche wahr. Er betreue ... ebenfalls im Krankheitsfall, insbesondere an den Montagen müsse er im Krankheitsfall zur Verfügung stehen, weil die Mutter an diesen Tagen ganztägig die Berufsschule besuchen müsse. Im Übrigen sei die Mutter als Antragstellerin im Hinblick auf den infolge der Leistungen des Jobcenters erfolgten Anspruchsübergang nicht aktivlegitimiert.
7 Das Amtsgericht hat der Mutter als Antragstellerin mit Beschluss vom 06.11.2025 Kindesunterhalt ab Juni 2025 unter Abzug der im Zeitraum Juni 2025 bis September 2025 auf ... entfallenden monatlichen Leistungen des Jobcenters zugesprochen und ihre Anträge im Übrigen zurückgewiesen.
8 Mit Schriftsatz vom 08.12.2025, begründet mit Schriftsatz vom 09.01.2025, hat der Antragsgegner gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass ... vorliegend im paritätischen Wechselmodell betreut werde und ein Anspruch auf Mindestunterhalt deshalb nicht bestehe. Im Übrigen habe das Amtsgericht verkannt, dass evtl. ein Anspruchsübergang an das Jobcenter eingetreten sei.
9 Er beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.
10 Im Termin vom 14.07.2026 wurde der Antrag auf Antragstellerseite dahingehend abgeändert, dass der Anspruch nunmehr nicht mehr von der Mutter im eigenen Namen, sondern im Namen des Kindes geltend gemacht wird. Das Kind, vertreten durch die Mutter, beantragt nunmehr, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag nur insoweit aufrechterhalten bleibt, als ihm das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 06.11.2025 entsprochen hat und dass Zahlung an das Kind als Antragstellerin erfolgt. Der Schwerpunkt der Betreuung liege bei der Mutter, die sich im Wesentlichen um die Angelegenheiten des Kindes kümmere.
11 Mit Beschluss vom 13.03.2026 hat der Senat auf seine vorläufige Rechtsansicht und mit Verfügung vom 20.05.2026 auf die neueste Entscheidung des BGH zum Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell vom 15.04.2026 hingewiesen.
II.
12 Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 06.11.2025 hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
13 Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Schwerpunkt der Betreuung von ... bei der Mutter liegt und ein im Sinne des Unterhaltsrechts paritätisches Wechselmodell nicht vorliegt. Der Antragsgegner war deshalb nach §§ 1601, 1606 Abs. 3, 1612 a BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts an ... zu verpflichten. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag war jedoch im Hinblick auf den vom Antragsgegner wahrgenommenen erweiterten Umgang pauschal um 15% zu reduzieren.
14 1. Der Zahlungsantrag wurde im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise auf einen Zahlungsantrag des Kindes, gesetzlich vertreten durch die Mutter, abgeändert. Ein solcher gewillkürter Beteiligtenwechsel auf Antragstellerseite ist auch in der Beschwerdeinstanz unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig (OLG München Zwischenurteil v. 19.1.2026 – 17 U 966/24 e, BeckRS 2026, 548; BGH Beschluss vom 19.6.2013, XII ZB 39/11, BeckRS 2013, 12603 Rn. 13; BGH Urt. v. 28.6.1994, X ZR 44/93, BeckRS 1994, 4498). Das gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn der Anspruch ursprünglich zu Recht als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht wurde, sondern auch, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB wie hier von Anfang an nicht vorlagen (KG Berlin, Zwischenbeschluss vom 16. April 2025 – - 16 UF 44/24 – –, juris; BGH Beschluss vom 19.6.2013, XII ZB 39/11, BeckRS 2013, 12603 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003, XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, Rn. 7). Dabei kommt es nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO auf die Zustimmung der Gegenseite nicht an, wenn der Beteiligtenwechsel sachdienlich ist.
15 Sachdienlichkeit ist vorliegend gegeben, denn der Wechsel auf Antragstellerseite führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Streitstoffes (KG Berlin, Zwischenbeschluss vom 16. April 2025 – 16 UF 44/24 –, juris; BGH Beschluss vom 19.6.2013, XII ZB 39/11, BeckRS 2013, 12603 Rn. 11 f).
16 Die Mutter ist vorliegend vertretungsbefugt nach § 1629 Abs. 2 BGB, ohne dass es bereits hier auf die Frage ankäme, ob ... im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB in der Obhut der Mutter lebt oder im paritätischen Wechselmodell betreut wird. Die Mutter ist nicht bereits nach § 1629 Abs. 3 BGB mit der Folge einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, weil die Eltern nie verheiratet waren. Die Mutter konnte den Anspruch auf Kindesunterhalt deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen. Befindet sich der Betreuungsschwerpunkt des Kindes aktuell bei der Mutter, dann ist diese nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB allein vertretungsberechtigt. Aber auch für den Fall, dass sie sich nicht in der Obhut der Mutter befindet, sondern von beiden Elternteilen in gleichem Umfang betreut würde, wäre die Mutter allein vertretungsberechtigt. Denn dann wäre der Vater als Antragsgegner im Unterhaltsverfahren nach § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 1824 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. Das führt nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, zu einem Alleinvertretungsrecht des anderen Elternteils, das den Unterhaltsanspruch im Namen des Kindes geltend macht (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.4.2024, XII ZB 459/23, NZFam 2024, 693 Rn. 10 ff).
17 2. 2.1. Der Antragsgegner ist gegenüber der Antragstellerin allein aus seinem Einkommen barunterhaltspflichtig nach §§ 1601, 1606 Abs. 3, 1612 a BGB. Ein paritätisches Wechselmodell, das dazu führen würde, dass beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig wären, liegt nicht vor. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der Betreuung im Haushalt der Mutter.
18 Dafür genügt es, wenn sich bei einem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Betreuung ergibt. Dem zeitlichen Umfang der Betreuung kommt bei dieser Beurteilung eine erhebliche Bedeutung zu. Daneben kann im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn ein Elternteil die Hauptverantwortung in der Gestaltung und Organisation des Alltags trägt (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 –, juris, Rn 17; BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 –, juris Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2022 – 9 UF 155/21 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2021 – 20 UF 421/21 –, juris; Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis,11. Auflage 2026 § 2 Rn. 448).
19 Nach h.M. und der Rechtsprechung des BGH verbleibt es jedenfalls bei einem zeitlichen Betreuungsanteil des Vaters von bis zu 45% grundsätzlich bei einem Übergewicht der Betreuung im Haushalt der Mutter (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 –, juris, Rn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. November 2025 – 1 UF 46/25 –, juris Rn. 56).
20 Ein Betreuungsanteil von 45% wird vorliegend seitens des Vaters nicht überschritten.
21 Dieser Beurteilung ist die von den Eltern im März 2025 vereinbarte bzw. die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 19.08.2025 angeordnet Umgangsregelung zugrunde zu legen, die unstreitig praktiziert wird und gerade keine paritätische Betreuung festlegt. Das gilt auch dann, wenn gelegentlich, etwa im Krankheits- oder Verhinderungsfall, von den dort geregelten Betreuungszeiten abgewichen wird. Auch der Umstand, dass der Vater weiterhin eine paritätische Betreuung für richtig hält und anstrebt, ändert an der unterhaltsrechtlichen Beurteilung nichts. Die Frage, ob eine paritätische Betreuung eingeführt werden sollte, ist nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens (OLG Bamberg Beschluss vom 1.7.2024, 7 UF 2/24, BeckRS 2024, 31655, Rn. 28).
22 Bei der Gewichtung der zeitlichen Betreuungsanteile sind zunächst weder die Nächte noch die Zeit in Schule, Kindergarten oder sonstiger Betreuungseinrichtung oder die Ferien außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 –, juris; Dose a.a.O. Rn. 448; AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 19. November 2007 – 1 F 247/07 –, juris). Neben der unmittelbaren persönlichen Betreuung stellt die Organisation, Strukturierung und Beaufsichtigung des Alltags unter Einbeziehung von Schule/Kindergarten, Mittagsbetreuung und Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen etc. gerade mit zunehmendem Alter eines Kindes einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung dar, während die Betreuung in den Nächten bei kleineren Kindern von erheblicher Relevanz sein kann. Es schadet dabei nicht, wenn sich der für die Betreuung zuständige Elternteil von einem Dritten unterstützen lässt oder die Möglichkeiten der Kinderbetreuung in Anspruch nimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 16 UF 113/21 –, juris; BeckOGK/ Amend-Traut BGB § 1629 Rn. 81; Dose a.a.O. Rn. 448; AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 19. November 2007 – 1 F 247/07 –, juris). Die Betreuungszeiten legen vielmehr fest, wer in welchem Zeitraum für das Kind und die Organisation der Betreuung zuständig ist, auch im Krankheitsfall, oder im Falle sonstiger unvorhergesehener Ereignisse. Es mindert deshalb den Betreuungsanteil der Mutter vorliegend nicht, wenn sie ... teilweise im Hort oder durch die Großmutter mütterlicherseits betreuen lässt.
23 Für die Bemessung des zeitlichen Umfangs der Betreuung ist grundsätzlich und im Ausgangspunkt von den bei einem Elternteil verbrachten Nächten auszugehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. November 2025 – 1 UF 46/25 –, juris Rn. 59; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2021 – 20 UF 421/21 –, juris). Dabei handelt es sich um ein eindeutiges Kriterium, das in der Regel zu einer sachgerechten Bemessung der Betreuungsanteile führt, ohne dass nach einzelnen Stunden oder Intensität der Betreuung differenziert werden muss. Die Betreuung in den Nächten wird regelmäßig nicht aufgeteilt, ist damit eindeutig und mit entsprechenden Zuständigkeiten am Vortag und am Folgetag verbunden. Davon kann abgewichen werden, wenn dieses Kriterium wegen Besonderheiten im Einzelfall zu keiner angemessenen Abgrenzung der Betreuungsanteile führt, etwa bei Schichtdienst o.ä..
24 Vorliegend übernachtet die Antragstellerin an 6 von 14 Tagen beim Antragsgegner, sodass ein Betreuungsanteil von 45% nicht überschritten ist. 6 von 14 Tagen entspricht einem Anteil von 43%, wenn man davon ausgeht, dass es in den Ferien keine Abweichung der laufenden Umgangsregelung gibt. Aber auch, wenn ... die Hälfte der Ferien beim Vater verbringt, ergibt sich ein prozentualer Anteil von 44,6% und ist ein Anteil von 45% nicht überschritten. Auch eine stundenweise Berechnung würde nicht zu einem 45% überschreitenden Betreuungsanteil des Vaters führen. Denn nach der bestehenden Umgangsregelung erfolgt eine Betreuung durch den Vater ab Dienstag bzw. 13 Uhr nach der Schule bis Montag Schulbeginn bzw. 8 Uhr vor, was einem Anteil nach Stunden von 44% entspricht. Dass der Vater vorliegend abweichend von der zeitlichen Verteilung eine Hauptverantwortung für die Gestaltung oder Organisation des Alltags des Kindes tragen würde, ergibt sich im Übrigen auch aus seinem Sachvortrag nicht. Beide Eltern machen vielmehr geltend, sich um schulische Angelegenheiten, Arztbesuche und die in beiden Haushalten offensichtlich verschiedenen Hobbys zu kümmern.
25 2.2. Liegt der Schwerpunkt der Betreuung im Haushalt eines Elternteils, verbleibt es auch bei einem erweiterten Umgang im Sinne eines asymmetrischen Wechselmodells bei der Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, sodass dieser Elternteil von der Barunterhaltspflicht entlastet ist (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 40).
26 Die unterhaltsrechtlichen Folgen eines asymmetrischen Wechselmodells wurden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
27 Ein Teil der Literatur schlägt vor, den Bedarf des Kindes auch beim asymmetrischen Wechselmodell nach dem Einkommen der Eltern in Haftungsanteile aufzuteilen und dann nach Betreuungsanteil zu quotieren (Rubenbauer/Dose, FamRZ 2025, 1677; Borth, FamRZ 2023, 405). Nach zutreffender Ansicht, die zuletzt durch den BGH mit Beschluss vom15.4.2026 bestätigt wurde, ist eine anteilige Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils angesichts der gesetzlichen Regelung in § 1606 Abs. 3 BGB nicht möglich (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 47; OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. November 2025 – 1 UF 46/25 –, juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.8.2025 – 5 UF 86/24, BeckRS 2025, 23770; Rake FF 2025, 276; Siebert FamRZ 2025, 1937).
28 Es kann jedoch eine Herabstufung des Bedarfs nach Düsseldorfer Tabelle bis zum Mindestunterhalt erfolgen, um dem Mehraufwand beim mitbetreuenden Elternteil Rechnung zu tragen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf des Kindes beim erweiterten Umgang teilweise im Haushalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch Naturalunterhalt erfüllt wird, wenn sich aus diesen Aufwendungen im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils eine Ersparnis ergibt. Das gilt auch, wenn sich der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Mindestunterhalt beschränkt, sodass sich daraus auch eine Unterschreitung des Mindestunterhalts ergeben kann. Denn in diesem Fall verbleibt angesichts der Naturalerfüllung im Haushalt des Umgangselternteils kein ungedeckter Bedarf des Kindes (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 70; Lies-Benachib, FamRZ 2026, 977, 978). Diese Bedarfsdeckung kann nach der Rechtsprechung des BGH ohne weiteren konkreten Vortrag pauschalierend mit 10% bis höchstens 15% des Bedarfs angenommen werden. Die pauschalierte Schätzung geht davon aus, dass eine Bedarfsdeckung im Haushalt des einen erweiterten Umgang wahrnehmenden Elternteils in den Abteilungen 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), 6 (Gesundheitspflege), 7 (Verkehr), 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 10 (Bildungswesen) des § 6 Abs. 1 RBEG in Betracht kommt und die Verbrauchsausgaben in diesen Abteilungen etwa 45% des Mindestbedarfs des Kindes ausmachen (BGH 15.4.2026, XII ZB 415/25 NZFam 2026, 667 Rn. 66; Siebert FamRZ 2025, 1937). Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bereits die wirtschaftliche Entlastung durch einen Umgang im üblichen Umfang zugrunde legen. In der Folge kann eine darüberhinausgehende pauschalierte Bedarfsdeckung auch bei einem sich bereits einer hälftigen Mitbetreuung annähernden Umgang wie er hier vorliegt, nur mit höchstens 15% in Abzug gebracht werden. Diesen Überlegungen schließt sich der Senat an, sodass abweichend vom Vergleichsvorschlag eine pauschalierte Bedarfsdeckung nur mit 15% und nicht mit 20% in Abzug gebracht wird.
29 Nicht abschließend geäußert hat sich der BGH jedoch zu der Frage, ob der pauschalierte Abzug vom Bedarf vor oder nach dem Abzug des hälftigen Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erfolgen hat. In dem Aufsatz, auf den sich der BGH in seinen Ausführungen bezieht, erfolgt der pauschalierte Abzug der teilweisen Bedarfsdeckung im Berechnungsbeispiel, allerdings ohne nähere Begründung, nachdem bereits das hälftige Kindergeld abgezogen ist. Dem hat sich die Literatur bisher angeschlossen und begründet das mit § 1612 b BGB (LiesBenachib, FamRZ 2026, 977-979 Fußnote 13). Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Begründet wird der pauschalierte Abzug damit, dass der Bedarf des Kindes im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils teilweise gedeckt wird und diese Erfüllung angesichts der Zusammensetzung des Mindestbedarfs mit einem Prozentsatz des Mindestbedarfs pauschaliert werden kann. Die Höhe des Mindestbedarfs und seine Zusammensetzung ergibt sich jedoch unabhängig vom Kindergeld. Auf die Frage, in welcher Höhe der Bedarf im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils durch Naturalleistungen erfüllt und in welcher Höhe der hauptbetreuende Elternteil dadurch entlastet wird, hat das Kindergeld und seine Höhe keinen Einfluss. Auch aus § 1612 b Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist dort nur geregelt, dass das Kindergeld vom Barbedarf abzuziehen ist, und zwar dem Barbedarf, der sich im konkreten Fall ergibt. Das gilt, wenn sich ein Bedarf oberhalb des Mindestunterhalts ergibt ebenso, wie wenn sich der Barbedarf durch die teilweise Erfüllung in Natural im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils reduziert. Die Entlastung durch das Kindergeld würde sich ansonsten nicht mehr vollständig auf die Höhe des Barbedarfs auswirken.
30 2.3. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin konnte vorliegend, wie von der Antragstellerin beantragt, ab August 2026 als dynamischer Titel tenoriert werden, und zwar mit 85% des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes. Denn die Unterschreitung des Mindestunterhalts ergibt sich vorliegend nicht aus einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 3.7.2024 – 3 UF 92/23, BeckRS 2024, 30191), sondern aus der teilweisen Bedarfsdeckung, die ebenfalls dynamisch in Höhe eines Prozentsatzes festgelegt wird. Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt in Höhe des Mindestbedarfs nach § 1603 BGB hat der Antragsgegner nicht eingewendet.
31 3. Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2026 ergibt sich ein Rückstand in Höhe von 2.413,60 €.
32 Der Bedarf in Höhe von 100% des Mindestunterlaufs betrug nach Düsseldorfer Tabelle 558 €. Davon abzuziehen waren 15% dieses Betrages, entsprechend 83,70 €, sowie das hälftige Kindergeld in Höhe von 129,50 €. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 344,80 €.
33 Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2025 ergibt sich ein Rückstand in Höhe von 1.030,20 €.
34 2025 betrug der Mindestbedarf in der 2. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle 554 €. Davon abzuziehen waren 15% dieses Betrages, entsprechend 83,10 €, sowie das hälftige Kindergeld in Höhe von 127,50 €. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 343,50 €.
35 Für den Zeitraum Juni 2025 bis September 2025 war ein Rückstand in Höhe von 1.206,04 € zu tenorieren.
36 In diesem Zeitraum ist von dem monatlichen Anspruch in Höhe von 343,50 € ein Teilbetrag in Höhe von 45,70 € im Juni und Juli 2025, 42,44 € im August 2025 und 33,72 € im September 2025 auf das Jobcenter übergangen nach § 33 Abs. 1 SGB II, weil die Mutter für die Antragstellerin in dieser Höhe Bürgergeld bezogen hat (OLG Brandenburg Beschluss vom 22.6.2023 – 13 UF 80/22, BeckRS 2023, 15009). Zum Nachweis einer Rückübertragung dieser Teilansprüche genügt der vorgelegte Zahlungsbeleg nicht. Zwar blieb die Antragstellerin entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch für diese Beträge aktivlegitimiert, weil der Übergang nach Rechtshängigkeit der für diesen Zeitraum anfallenden Unterhaltsansprüche (30.05.2025) erfolgt ist (Born UnterhaltsR-HdB/Born 22. Kap. Rn. 45). Die Antragstellerin könnte die übergegangenen Beträge im Wege der Verfahrensstandschaft geltend machen, müsste dafür aber die Zahlung an das Jobcenter beantragen (OLG Brandenburg Beschluss vom 22.6.2023 – 13 UF 80/22, BeckRS 2023, 15009) . Das hat sie trotz entsprechenden Hinweises nicht getan und auch die Abweisung dieser Beträge durch das Amtsgericht nicht angegriffen.
37 Die Rückstände für April und Mai 2025 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, denn die Abweisung dieser Beträge war nicht angegriffen. Auch wenn das Amtsgericht der (damaligen) Antragstellerin Zinsen für den von ihm ausgesprochenen Rückstandbetrag für Juni 2025 bis September 2025 zugesprochen hat, so waren diese jedoch nicht beantragt. Der Antrag der Antragsteller vom 14.08.2026 konnte insoweit auch nicht als Antragserweiterung ausgelegt werden.
38 4. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 243 FamFG. Dabei war das nach S. 2 Nr. 1 insbesondere das Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen, das hier etwa 15% zu Lasten der Antragstellerin entspricht. Die vom Amtsgericht bereits abgewiesenen Teilbeträge fallen dabei auch erstinstanzlich nicht ins Gewicht.
39 Den Verfahrenswert für die erste Instanz hat der Senat abweichend vom Amtsgericht nach §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 51 FamGKG auf 5.399 € festgesetzt. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist für die Bewertung des laufenden Unterhalts der zum Zeitpunkt der Antragstellung anfallende Betrag zu berücksichtigen (BeckOK KostR/ Neumann FamGKG § 51 Rn. 36, 37), also 426,50 €. Dazu kommen die geltend gemachten Rückstände in Höhe von 281 €.
40 Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz ergibt sich nach §§ 40 Abs. 2, 51 FamGKG in gleicher Höhe.
41 5. Die Rechtsbeschwerde wurde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom15.04.2026 zu den meisten Fragen zum Kindesunterhalt im Zusammenhang mit einem erweiterten Umgang geäußert. Die vorliegende Entscheidung schließt sich der dort dargelegten Rechtsauffassung an. Offen bleibt aber die Frage, ob der prozentuale Abzug für die Bedarfsdeckung im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils vor oder nach Abzug des Kindergeldes zu erfolgen hat. Soweit die Entscheidung des BGH dahingehend zu verstehen ist, dass der prozentuale Abzug nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu erfolgen hat, weicht vorliegende Entscheidung von dieser Auffassung ab. Auch wenn es sich insoweit hier um geringfügige Beträge handelt, wird sich diese Frage doch in einer Vielzahl von Fällen stellen.
Kindesunterhalt, Wechselmodell, Betreuungsanteile, Bedarfskürzung, Umgangsregelung, Vertretungsbefugnis, Aktivlegitimation
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