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7 C 26.1163•VGH München 7. Senat, 2026-06-30, 7 C 26.1163
7 C 26.1163Tribunal Administrativo / Division 730 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 7 C 26.1163
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde wird verworfen.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 424,94 Euro im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. April 2026, mit dem dieses das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt hat. Der Antragsteller begehrt eine niedrigere Streitwertfestsetzung (§ 88 VwGO).
2 Die Beschwerde, über die der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht statthaft, da die Beschwerdesumme nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird. Gemäß dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
3 Da im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, sind für die Ermittlung des Beschwerdewerts allein die Gerichtskosten maßgeblich. Der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und einem vom Antragsteller begehrten niedrigeren Streitwert, sondern der kostenmäßige Nachteil, der ihm durch die erfolgte Festsetzung des Streitwerts erwächst. Entscheidend ist mithin, in welchem Umfang sich die Position des Antragstellers in kostenmäßiger Hinsicht durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber einer Streitwertfestsetzung in niedrigerer Höhe unterscheidet.
4 Das Verwaltungsgericht hat in Nr. 3 seines Beschlusses vom 22. April 2026 den Streitwert auf 424,94 Euro festgesetzt. In der vorliegenden Konstellation der Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigterklärung ergeben sich daraus, weil die Voraussetzungen von Nr. 5111 Nr. 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht vorlagen, Gerichtsgebühren in Höhe von 120 Euro (3 x 40 Euro, vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Da der Betrag in Höhe von 40 Euro die Mindestgebühr für Streitwerte bis 500 Euro ist, entstehen auch bei einem vom Antragsteller begehrten niedrigeren Streitwert als 424,94 Euro Gerichtsgebühren in Höhe von 120 Euro (3 x 40 Euro). Damit liegt jede Differenz, die sich bei Zugrundelegung niedrigerer Streitwerte ergibt, in jedem Fall bei 0 und demnach unter dem Beschwerdewert von 300 Euro.
5 Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Streitwert der Wert ist, nach dem sich vorliegend die Gerichtsgebühren richten (§ 3 Abs. 1 GKG). Nur diese, nicht der Streitwert selbst, sind vom Antragsteller zu bezahlen.
6 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).
Streitwertfestsetzung, Beschwerdewert, Gerichtsgebühren, Unzulässigkeit der Beschwerde, Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit
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