VGH München 1. Senat, 2026-07-20, 1 N 24.835

1 N 24.835Tribunal Administrativo / Divisão 120 de jul. de 2026

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VGH München 1. Senat — 2026-07-20 — 1 N 24.835 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-20

Aktenzeichen: 1 N 24.835

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Bebauungsplan Nr. … „M … …, ehemalige Gärtnerei", der zuletzt am 23. Mai 2023 mit Rückwirkung zum 18. Februar 2019 bekannt gemacht wurde, ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Antragsteller wendet sich gegen den im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erlassenen Bebauungsplan Nr. … „M … …, ehemalige Gärtnerei“, den die Antragsgegnerin zunächst am 3. Juli 2018 als Satzung beschlossen und am 18. Februar 2019 bekanntgemacht hat. Die Antragsgegnerin führte, nachdem der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 7. März 2023 (Az.: 1 N 20.331) für unwirksam erklärt hat, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der beanstandeten Mängel durch. In der Sitzung des Gemeinderats vom 16. Mai 2023 wurde der Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen und am 23. Mai 2023 mit rückwirkendem Inkrafttreten zum ursprünglichen Datum bekannt gemacht.

2 Das Plangebiet grenzt im Norden und Westen an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich des Plangebiets verläuft die W. Straße, die zur Erschließung des neuen Wohngebiets dient. Angrenzend an den nordöstlichen Bereich des Plangebiets befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans der Schreinereibetrieb des Antragstellers mit Lackiererei auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung M …, sowie nördlich anschließend ein Textilbetrieb und ein Malerbetrieb. Im Süden schließt Wohn- und gewerblich genutzte Bebauung an. Die Bundesstraße 15 verläuft ca. 180 m östlich und die Bahnstrecke Rosenheim – Mühldorf ca. 128 m westlich des Plangebiets. Der Bebauungsplan weist auf dem Gebiet einer ehemaligen Gärtnerei ein allgemeines Wohngebiet mit fünf Teilflächen für Geschosswohnungsbauten, Einzelhäuser bzw. Doppel- und Reihenhäuser aus. Ausnahmen im Sinn des § 4 Abs. 3 BauNVO sind ausgeschlossen. Planungsziel ist nach der Begründung des Bebauungsplans, eine kontinuierliche und geordnete Ortsentwicklung zu gewährleisten, um dem dringend benötigten Wohnraumbedarf der Bevölkerung gerecht zu werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens holte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Einfluss von Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbebetrieben eine schalltechnische Untersuchung ein. Danach kann der Orientierungswert der DIN 18005:2002 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Wesentlichen aufgrund des Verkehrs auf der Bundesstraße 15 nicht durchgängig eingehalten werden. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts wird tagsüber an einer Fassade im WA 4 sowie nachts an mehreren Fassaden überschritten. Zum Schutz der Innenräume wurde im Bebauungsplan das Bauschalldämm-Maß der Außenbauteile der Gebäude festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung B. 3.1). Zur Vorbeugung von Konflikten im Hinblick auf einwirkenden Gewerbelärm durch die Schreinerei wurden an der Nordfassade der beiden südlich der Schreinerei gelegenen Baufenster im WA 4 (Parzelle 17) keine Immissionsorte nach der TA Lärm zugelassen (vgl. textliche Festsetzung B. 3.2.2). Nach der im ergänzenden Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme zu Geruch ergibt sich – auch unter Berücksichtigung konservativer Ansätze – eine Geruchsstundenhäufigkeit von 9,9% der Jahresstunden; der Immissionswert der TA Luft für ein Wohn-/Mischgebiet von 10% der Jahresstunden wird nicht überschritten. Da im Plangebiet dennoch zeitweise Gerüche – ausgehend von dem Schreinereibetrieb des Antragstellers – auftreten können, wurde empfohlen, einen entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen.

3 Am 18. Mai 2024 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag und beantragt,

4 den Bebauungsplan Nr. … „M … …, ehemalige Gärtnerei“ der Antragsgegnerin in seiner Fassung vom 16. Mai 2023, ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 24. Mai 2023, für unwirksam zu erklären und

5 den Beschluss der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2023, mit dem der Bebauungsplan Nr. … „M … …, ehemalige Gärtnerei“ in seiner Fassung vom 16. Mai 2023 rückwirkend zum 18. Februar 2019 in Kraft gesetzt wurde, ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 24. Mai 2023, für unwirksam zu erklären.

6 Der im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (i.d.F. vom 4.5.2017) ohne Umweltprüfung erlassene Bebauungsplan Nr. … „M … …, ehemalige Gärtnerei“ vom 3. Juli 2018, sei mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2023 (Az.: 1 N 20.331) für unwirksam erklärt worden. Auch danach sei bis zum Satzungsbeschluss vom 16. Mai 2023 keine Umweltprüfung erfolgt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 (Az.: 4 CN 3.22) dürften Freiflächen außerhalb des Siedlungsgebiets einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Der größte Teil des überplanten Bereichs befinde sich im Außenbereich. Auch habe eine ordnungsgemäße Abwägung nicht stattgefunden. Der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme zu Geruch, die bei der Abwägungsentscheidung nur im „Entwurf“ vorgelegen habe, seien nur die in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2023 im Verfahren 1 N 20.331 gemachten Angaben zugrunde gelegt worden, die sich aber nur auf die damaligen Verhältnisse bezogen hätten. Eine Ortsbesichtigung oder Befragung sei unterblieben. Auch die Empfehlung in der Zusammenfassung der Untersuchung, einen Hinweis zu möglichen auftretenden Gerüchen in den Bebauungsplan aufzunehmen, sei nicht aufgegriffen worden. Der Bebauungsplan sei nicht nur rückwirkend, sondern unverändert mit Beschluss des Gemeinderats vom 16. Mai 2023 wieder in Kraft gesetzt worden, obwohl dieser Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden sei.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 den Antrag abzulehnen.

9 Zwar sei es richtig, dass der im ergänzenden Verfahren am 16. Mai 2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt und somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 (Az.: 4 CN 3.22) unwirksam sei. Das Bebauungsplangebiet sei jedoch mit Ausnahme von zwei Bauparzellen vollständig bebaut. Angesichts dessen werde für den Fall, dass der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erkläre, voraussichtlich kein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. In diesem Fall entfielen auch die zum Schutz des Betriebes des Antragstellers getroffenen Immissionsschutzfestsetzungen im Bebauungsplan.

10 Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

11 Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Normaufstellungsakten zum ursprünglichen Verfahren sowie zum ergänzendem Verfahren verwiesen.

Gründe

12 Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13 Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der am 16. Mai 2023 erneut als Satzung beschlossene und am 23. Mai 2023 mit rückwirkendem Inkrafttreten zum ursprünglichen Datum bekannt gemachte Bebauungsplan ist unwirksam.

14 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und ist der Betroffene – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 – juris Rn. 8). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – BauR 2015, 1827 – juris Rn. 10; U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1.03 – BayVBl 2005, 55 – juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift seine Rechte verletzt. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2019 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 9; B.v. 8.6.2011 – 4 BN 42.10 – BauR 2011, 1641 – juris Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag – auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners – auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – ZfBR 2019, 272 – juris Rn. 11; B.v. 12.1.2015 – 4 BN 19.14 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 14.6.2024 – 1 N 22.1031 – juris Rn. 15).

15 Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach seinem Vortrag erscheint es trotz der hervorgehobenen Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht (hier insbesondere § 13b BauGB) zumindest möglich, dass der angegriffene Bebauungsplan in eigene subjektive Rechte des Antragstellers – namentlich das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB – eingreift. Er kann sich als Betreiber eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden emittierenden Schreinereibetriebs mit Lackiererei darauf berufen, dass die eingeholte gutachterliche Stellungnahme zu Geruch auf einer unzureichenden Tatsachenbasis beruht. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebs, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1991 – 4 NB 25.89 – BauR 1991, 435 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.3.2023 – 1 N 20.331 – juris Rn. 12). Bei den berührten Belangen, die der Antragsteller vorträgt, ist jedenfalls die mögliche Geruchsbelastung der im Plangebiet befindlichen Wohngebäude durch seinen Betrieb zu berücksichtigen. Zwar errechnet sich nach der eingeholten Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen bei konservativen Ansätzen eine Geruchsstundenhäufigkeit von 9,9% der Jahresstunden, die unter dem Immissionswert der TA Luft für Wohn/Mischgebiete von 10% liegt. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen von vorneherein unbeachtlich wären, zumal in der Untersuchung empfohlen wird, einen Hinweis auf zeitweise mögliche Gerüche im Plangebiet trotz Einhaltung des Immissionswertes aufzunehmen und auch in der Sitzung des Gemeinderats vom 16. Mai 2023 die Aufnahme eines solchen Hinweises befürwortet wurde.

16 Dem Antragsteller kann zudem das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, ist regelmäßig auch das für den Normenkontrollantrag erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse gegeben. Es fehlt nach allgemeiner Auffassung unter anderem dann, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – juris Rn. 5 m.w.N.). Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2015 – 4 CN 6.14 – BVerwGE 152, 49 – juris Rn. 15). Ist der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte Festsetzung durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, wird der Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 4 BN 15.18 – a.a.O.; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.3.2023 – 1 N 20.331 – juris Rn. 15). Insoweit kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich „vollständig verwirklicht“ ist. Vor diesem Hintergrund kann es zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag erforderlich sein, im Wege des verwaltungsprozessualen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen vorzugehen, die – bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag – zur vollständigen oder nahezu vollständigen Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans führen können (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2019 – 4 BN 15.18 – a.a.O.)

17 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller (weiterhin) nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bereits in seiner früheren Entscheidung über dessen Normenkontrollantrag gegen den ursprünglichen Bebauungsplan vom 3. Juli 2018 (U.v. 7.3.2023 – 1 N 20.331 – juris Rn. 16) bejaht, weil er nach den Ausführungen seines Bevollmächtigten gegen die Baugenehmigung für die südlich an seinen Schreinereibetrieb angrenzenden Wohngebäude – Parzelle 17 des Bebauungsplans – Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat, über die noch nicht entschieden worden war. Auf die Anhängigkeit dieses Verfahrens (Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für FlNr. …8 – Parzelle 17) hat sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. März 2026 erneut berufen und ausgeführt, dass er deshalb eine antragsgemäße Entscheidung benötige. Im Übrigen ist sowohl nach den Ausführungen der Antragsgegnerin als auch nach den im Internet abrufbaren Luftbildern in Bayern Atlas das Baugebiet noch nicht vollständig bebaut. Zudem dürfte einiges dafür sprechen, dass ein Fall vorliegt, in dem – im Sinn einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, was für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichen würde (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.3.2023 – 1 N 20.331 – juris Rn. 16). Soweit die Antragsgegnerin dagegen ausführt, dass sie „voraussichtlich keinen neuen Bebauungsplan aufstellen“ werde, handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung. Sollte es – gerade aufgrund der nahezu vollständigen Bebauung mit Wohngebäuden und des fehlenden Hinweises auf bestimmte Immissionen – zu konkreten Nutzungskonflikten kommen, erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass die zuständigen Organe ihre derzeitige Haltung überdenken (müssen). Der Senat weist darauf hin, dass es aus objektiver Sicht gute Argumente dafür geben dürfte, die immissionsschutzrechtlichen Fragen – im Interesse aller Beteiligter – durch einen neu zu erlassenen Bebauungsplan einem rechtlich tragfähigen Ausgleich zuzuführen.

18 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Dabei legt das Gericht die beiden gestellten Anträge dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass sie sich einheitlich auf den am 23. Mai 2023 erneut bekannt gemachten und mit Rückwirkung zum 18. Februar 2019 in Kraft gesetzten Bebauungsplan beziehen.

19 Die Aufstellung des Bebauungsplans für die im Plangebiet gelegenen Neubauflächen konnte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB erfolgen (2.1.), der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung wurde von dem Antragsteller rechtzeitig gerügt (2.2.). Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3.).

20 2.1. Das Verfahren für die im Plangebiet gelegenen Neubauflächen wurde auf der Grundlage von § 13b BauGB (i.d.F. vom 14.6.2021) geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2023 (Az.: 4 CN 3.22 – BVerwGE 179, 348 – juris Rn. 10 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift des § 13b BauGB, deren Geltungsdauer mehrmals verlängert wurde, unionsrechtswidrig ist. Sie ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 der RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) nicht vereinbar, weil sie die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt. Die in § 13b BauGB genannten quantitativen (Grundflächenbegrenzung) und qualitativen (Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss der überplanten, im Außenbereich gelegenen Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile) Voraussetzungen sind nicht geeignet, auszuschließen, dass bei den so umschriebenen Plänen erhebliche Umweltauswirkungen von vorneherein nicht eintreten werden. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat zwischenzeitlich angeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2025 – 1 N 22.1934 – juris Rn. 22; U.v. 6.12.2024 – 1 N 22.2131 – juris Rn. 20 m.w.N.). Der Bebauungsplan durfte daher nicht ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erlassen werden. Auf die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB bzw. weitere Verfahrensmängel vorliegen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

21 2.2. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13b Satz 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinn von § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2023 – 4 CN 3.22 – BVerwGE 179, 348 – juris Rn. 19). Diesen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler hat der Antragsteller mit Rügeschreiben vom 8. Mai 2024 innerhalb der Jahresfrist gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die erforderliche Anstoßfunktion der Rüge – in der auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen wurde – ist gegeben, da der Gemeinde durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht wurde, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2026 im Übrigen selbst davon aus, dass die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans geführt habe.

22 2.3. Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

24 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

25 Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, Beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB, Fehlende Umweltprüfung, Rechtsschutzbedürfnis (bejaht), Keine vollständige „Verwirklichung“, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Umweltprüfung, Bebauungsplanunwirksamkeit, Abwägungsgebot, Verfahrensfehler

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