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1 CS 26.1007•VGH München 1. Senat, 2026-07-24, 1 CS 26.1007
1 CS 26.1007Tribunal Administrativo / Divisão 124 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-24
Aktenzeichen: 1 CS 26.1007
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Antragstellerin ersucht als Standortgemeinde den Erlass einer Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) in Bezug auf eine vom Antragsgegner erteilte und bis zum 30. September 2028 befristete Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Werkstätten und Lagerflächen in eine Asylunterkunft für 270 Personen sowie für die Errichtung von Sanitärcontainern auf dem Grundstück FlNr. …3, Gemarkung F. …
2 Die zuvor erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2024 wurde vom Antragsgegner zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 5. September 2025 (Az.: 1 CS 25.1157) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hatte. Über die gegen die angegriffene Baugenehmigung vom 2. April 2026 gerichtete Klage und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2026 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass durch die Nutzungsänderung und das Gebrauchmachen von der Baugenehmigung jedenfalls keine irreversiblen Zustände entstehen könnten. Es seien keine Gründe dargelegt worden, die durch die Nutzungsaufnahme als Flüchtlingsunterkunft nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dies gelte auch bei einem etwaigen Verstoß gegen die gemeindliche Planungshoheit. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorzug zu geben. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Umverteilung der betroffenen Bewohner jedenfalls ohne Weiteres unter den Voraussetzungen der §§ 9 ff. DVAsyl möglich sei.
3 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und macht insbesondere geltend, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sie sich nur auf eine etwaige Verletzung ihrer Planungshoheit berufen könne. Denn durch die genehmigte Nutzungsänderung würden bis zur Entscheidung im Eilverfahren bei den öffentlichen (gemeindlichen) Versorgungseinrichtungen für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung irreversible Zustände geschaffen. Eine aktuelle Überprüfung ihrer Trinkwasserbrunnen habe ergeben, dass sich die ab Juni 2025 entspannte Versorgungslage bei der Trinkwasserversorgung trotz Instandsetzung und Ertüchtigung der Brunnen 1 und 2 (wieder) in etwa auf das Niveau des Jahres 2023 verschlechtert habe. Es sei zu befürchten, dass die für die Belegung der Unterkunft erforderliche zusätzliche Trinkwassermenge aktuell nicht gefördert werden könne. Dazu werde auf die bereits vorgelegte Stellungnahme von Dipl.-Geologe A.T. vom 16. Januar 2024 zu der fehlenden Möglichkeit der Steigerung der Fördermengen im Jahr 2023 verwiesen. Es werde daher geprüft, ob die Wasserabnahmemenge durch die Unterkunft erneut durch eine gemeindliche Anordnung auf der Grundlage der Wasserabgabensatzung (WAS) geregelt und begrenzt werden müsse. Vergleichbares gelte für die ausgereizte Kapazität der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (Kläranlage). Die angegriffene Baugenehmigung habe diese Problematik aufgegriffen und enthalte zur Regelung von zu erwartenden Kapazitätsengpässen entsprechende Auflagen für den Bauherrn, die Abwasserversorgung unabhängig vom gemeindlichen Abwasserentsorgungsnetz sicher zu stellen. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der vom Antragsgegner behaupteten Dringlichkeit der Schaffung der Unterkunft keine etwaige Umverteilung der Betroffenen in andere Unterkünfte im Landkreis möglich sein werde und damit das Risiko bestehe, dass die Unterkunft bei einer hohen Belegungszahl allenfalls langfristige geräumt werden könne. Die bisherige Belegung der Unterkunft mit 117 Personen zeige, dass auch zukünftig mit einer (weiteren) zusätzlichen Belegung zu rechnen sei und damit eine weitere, nicht mehr zumutbare Belastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung drohe.
4 Der Antragsgegner und der Beigeladene treten der Beschwerde entgegen.
5 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
6 Die Beschwerde, deren Statthaftigkeit und Zulässigkeit zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 10 m.w.N.), bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
7 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass eine Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, da der Gesetzgeber davon ausging, dass in den vorgesehenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz in effektiver Weise gewährt werden kann. Der Erlass einer Zwischenentscheidung kommt daher nur ausnahmsweise unmittelbar auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist eine Lage, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist, mithin eine fehlende Entscheidungsreife hinsichtlich der von der Antragstellerin beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die angegriffene Baugenehmigung. Zum anderen muss ein derartiges sofortiges „Vorab-Einschreiten“ des Gerichts unter Zurückstellung der eigentlich verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Interessenabwägung zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich sein (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2024 – 6 CE 24.1111 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat bei der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung grundsätzlich nur über deren Erforderlichkeit im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 10 CS 22.128 – juris Rn. 20; B.v. 28.1.2015 – 22 C 15.197 – BayVBl 2015, 614 – juris Rn. 2; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 10 m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 150 Rn. 4 m.w.N.).
8 Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gerechtfertigt. Das (lediglich) auf öffentliche Belange der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung gestützte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, im Wege einer Zwischenentscheidung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen, da es jedenfalls an der Darlegung vor der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren drohender irreparabler Schäden oder schwerer und unabwendbarer Nachteile fehlt.
9 Das Beschwerdevorbringen, die Trinkwasserversorgungslage im Gemeindegebiet habe sich in den letzten Wochen erneut auf das in etwa gleiche (niedrige) Niveau von 2023 verschlechtert, nachdem die Lage sich nach Instandsetzung und Ertüchtigung der beiden Trinkwasserbrunnen 1 und 2 ab Juni 2025 entspannt habe, vermag eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Denn insoweit legt die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dar, aus welchen Gründen in dem zu erwartenden Zeitraum bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag mit erheblichen Nachteilen für die Trinkwasserversorgung zu rechnen sein soll. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen (gemeindlichen) Wasserversorgungseinrichtung zu befürchten seien, ohne dafür hinreichende Nachweise vorzulegen. Die insoweit angeführte Stellungnahme von Dipl.-Geologe A.T. vom 16. Januar 2024 verhält sich lediglich zu der fehlenden Möglichkeit der Steigerung der Fördermengen im Jahr 2023, nicht aber zu den Trinkwasserversorgungsverhältnissen bei Erteilung der Baugenehmigung oder der behaupteten aktuellen Beeinträchtigung. Unklar bleibt auch, wann die geltend gemachte Beeinträchtigung eingetreten ist und damit die Frage, ob die Änderung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht beachtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 15.6.2021 – 1 B 19.221 – juris Rn. 16). Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die befürchteten irreversiblen Zustände bzw. schwere und unabwendbare Nachteile für die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin entstehen könnten, da die Antragstellerin nach dem Beschwerdevorbringen prüft, ob die Wasserabnahmemenge durch die Unterkunft – wie es bereits im Februar 2025 mit Bescheid gegenüber den Eigentümern angeordnet wurde – erneut durch eine gemeindliche Anordnung auf der Grundlage der Wasserabgabensatzung (WAS) geregelt und begrenzt werden müsse, um die Funktionsfähigkeit der Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Angesichts dieser von der Antragstellerin selbst in Betracht gezogenen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten fehlt es von vorneherein an Gründen, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zwischenentscheidung in ihrem Interesse als dringend geboten erscheinen lassen.
10 Soweit sich die Antragstellerin auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung beruft, die sich aufgrund der „ausgereizten Kapazität“ der Kläranlage ergebe, lassen sich dem Beschwerdevorbringen drohende irreversible Schäden oder schwere und unabwendbare Nachteile, die eine sofortige Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung über den Eilantrag führen müssten, nicht entnehmen. Insoweit weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass dieses Problem in der angegriffenen Baugenehmigung durch eine entsprechende Auflage [H.7] aufgegriffen und geregelt wurde. Danach ist sichergestellt, dass es für die Zeit bis zur Umsetzung der Kläranlagenerweiterung nicht zu einer Überlastung der Kläranlage kommen kann. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vermag das Beschwerdevorbringen auch nicht in Bezug auf die Geltendmachung erhöhter Ammoniumwerte zu begründen. Unabhängig davon, dass es auch insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag fehlt, macht auch die Antragstellerin keine Überschreitung der Grenzwerte geltend, sondern verweist – zumindest für den Ablauf – auf Werte, die im Grenzbereich liegen.
11 Auch soweit die Antragstellerin in Bezug auf die gebotene Interessenabwägung geltend macht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Ausnutzungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben sei, lassen sich dem Beschwerdevorbringen unabhängig von einer hinreichend substantiierten Darlegung die durch die Einweisung von Asylbewerbern in die Unterkunft vorgetragenen drohenden irreversiblen Nachteile, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zwischenentscheidung im Interesse der Antragstellerin als dringend geboten erscheinen lassen, nicht entnehmen. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass aufgrund der vom Antragsgegner behaupteten Dringlichkeit der Schaffung der Unterkunft keine (künftige) Umverteilung von Bewohnern der Unterkunft in andere Unterkünfte im Landkreis möglich sein werde und daher das Risiko bestehe, dass bei hoher Belegungszahl allenfalls langfristig eine Räumung der Unterkunft möglich sein werde. Dieser Vortrag vermag bereits deshalb keinen irreversiblen Nachteil zu begründen, weil in der Auflage H.1 der Baugenehmigung geregelt ist, dass die Unterkunft nur als Notunterkunft genutzt werden darf und Personen sich dort maximal 3 Monate aufhalten dürfen. Etwaige davon (unterstellte) abweichende Nutzungen sind vom Umfang der Baugenehmigung, die die Aufnahme von insgesamt 270 Personen ermöglicht, nicht umfasst und können daher im Rahmen der Interessenabwägung nicht gewertet werden. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin geltend gemachte drohende unzumutbare Belastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgungseinrichtung bei einer weiteren Belegung der Unterkunft, die, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, jedenfalls steuerbar ist.
12 Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, dass die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen hat, die durch die Nutzungsaufnahme als Flüchtlingsunterkunft nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Für eine hinreichende Darlegung reicht es nicht, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladene bei Gebrauch der nach § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbaren Baugenehmigung das Risiko trägt, dass er im Eilverfahren und in der Hauptsache unterliegt und auch eine (allein denkbare) Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) der Antragstellerin als Standortgemeinde ohne Weiteres durch Aufhebung der Baugenehmigung und Einstellung der Nutzung rückgängig gemacht werden könnte, als unzutreffend zu erachten.
13 Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, weil das vorliegende Verfahren – einschließlich des Beschwerdeverfahrens – insoweit kein selbständiges Nebenverfahren beinhaltet (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2024 – 15 C 24.1703 – juris Rn. 11 m.w.N.).
14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ablehnung einer Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“), Flüchtlingsunterkunft, Beschwerde, Zwischenentscheidung, einstweiliger Rechtsschutz, Interessenabwägung, irreversibler Nachteil, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung
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