VGH München 15. Senat, 2026-07-14, 15 ZB 25.2525

15 ZB 25.2525Tribunal Administrativo / Division 1514 de jul. de 2026

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VGH München 15. Senat — 2026-07-14 — 15 ZB 25.2525 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 15 ZB 25.2525

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

2 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. November 2025 zugestellt. Die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 27. Januar 2026, um 24:00 Uhr, ohne dass solche innerhalb dieser Frist dargelegt wurden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

5 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Fehlende Berufungszulassungsbegründung, Zulassungsantrag, Unzulässigkeit, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Rechtskraft, Unanfechtbarkeit

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