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10 CS 26.890•VGH München 10. Senat, 2026-07-21, 10 CS 26.890
10 CS 26.890Tribunal Administrativo / Division 1021 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 10 CS 26.890
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
1 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (teilweise) weiter. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit er sich gegen das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2026 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3), die Ausreiseaufforderung (Nr. 6) und die Androhung der Abschiebung nach Rumänien (Nr. 7) wendet.
2 Der 1971 geborene Antragsteller war rumänischer Staatsangehöriger bis er auf seine Initiative hin aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen wurde; seither ist er staatenlos. Er betreibt nach seinen Angaben derzeit eine Wiedereinbürgerung. Er reiste 1988 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde 1993 abgelehnt. Seither verfügte er über Duldungen. Der Antragsteller ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde zuletzt mit Urteil vom 12. Mai 2025 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil vom 18. Dezember 2025 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2026 wurde insbesondere das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts beim Antragsteller festgestellt (Nr. 1), und dieser aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Nr. 2).
A.
3 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2026.
4 I. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerde die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegt und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist substantiiert auszuführen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 2; B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3).
5 II. Hieran gemessen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
6 1. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage abgelehnt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei formell rechtmäßig, insbesondere liege kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG vor (BA Rn. 26 ff.). Es sei auch materiell rechtmäßig, weil die Ausweisung des Antragstellers durch Nummer 1 des angegriffenen Bescheids trotz der erhobenen Anfechtungsklage nach § 84 Abs. 2 AufenthG wirksam und voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Länge der Frist sei ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien ebenfalls rechtmäßig, insbesondere bestünden keine Abschiebungsverbote i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Fehlende Heimreisepapiere stünden der Androhung der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen, sondern führten allenfalls zur Erteilung einer Duldung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf unabsehbare Zeit nicht möglich sei; es bestehe die Möglichkeit, dass Rumänien seine Bereitschaft erkläre, einer Übernahme des Antragstellers zuzustimmen.
7 2. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente begründen keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, nach derzeitigem Kenntnisstand bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung sowie der Abschiebungsandrohung samt Ausreiseaufforderung (Nr. 3, 6 und 7 des Bescheids vom 26.2.2026), sodass die Anfechtungsklage hiergegen voraussichtlich erfolglos sein werde.
8 a) Der Antragsteller rügt einen Anhörungsfehler hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, aber auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Setzung einer Ausreisefrist.
9 aa) Von vorherein keinen Erfolg hat diese Rüge gegen die beiden zuletzt genannten Anordnungen. Abgesehen davon, dass das Anhörungsschreiben vom 5. Februar 2026 die Abschiebungsandrohung ausdrücklich erwähnt, kann von einer Anhörung wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen werden; die Androhung nach § 59 AufenthG (einschließlich der mit ihr zu verbindenden Ausreisefrist) ist eine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 109).
10 bb) Auch die Rüge der fehlenden Anhörung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat keinen Erfolg. Die erhobene Anfechtungsklage ist insoweit nicht begründet, obwohl die Behörde gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen hat.
11 (1) Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG stellt einen – gegenüber den anderen Anordnungen des Bescheids – eigenständigen belastenden Verwaltungsakt dar, der von der Behörde gesondert zu erlassen ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2020 – 1 C 14/19 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.7.2023 – 10 C 23.1117 – juris Rn. 9). Bei der Entscheidung über den Erlass des Verbots sind deshalb die Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten und der Ausländer nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören. Dabei ist unerheblich, dass die Behörde zum Erlass eines solchen Verbots verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 AufenthG) und ihr ein Ermessen nur hinsichtlich der Bemessung der Länge der Frist (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG) eingeräumt ist. Das Anhörungsrecht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, und soll der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2018 – 1 A 5.17 – juris Rn. 25). Eine ordnungsgemäße Anhörung muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2017 – 9 VR 2/17 – juris Rn. 9).
12 (2) Vorliegend genügt, anders als das Verwaltungsgericht wohl annimmt (BA Rn. 28), das Anhörungsschreiben vom 5. Februar 2026 den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht. Das Schreiben thematisiert nur die Absicht, den Antragsteller auszuweisen, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen und den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abzulehnen. Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wird indes nicht in Aussicht gestellt oder auch nur erwähnt (vgl. VG Ansbach, B.v. 6.3.2025 – AN 11 S 24.2717 – juris Rn. 51 ff.; VG Aachen, B.v. 19.5.2025 – 4 L 379/25 – juris Rn. 48 ff.; B.v. 3.2.2022 – 4 L 38/22 – juris Rn. 17 ff.). Ausnahmen nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG greifen vorliegend ersichtlich nicht ein.
13 (3) Dennoch verhilft der Anhörungsfehler der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit zurecht darauf ab (BA Rn. 28), dass die Bevollmächtigte des Antragstellers in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2026, die sie anlässlich des Anhörungsschreibens vom 5. Februar 2026 abgegeben hat, auf das Fehlen der Anhörung hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots hingewiesen hat. Ihr war damit dessen Erlass und die Notwendigkeit, etwaige relevante Belange vorzutragen, bewusst. Da die Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren der Gewährung rechtlichen Gehörs dient und sicherstellt, dass der Betroffene nicht bloßes Objekt behördlicher Entscheidungen ist (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 2 m.w.N.), kann sich der Antragsteller nicht auf einen Anhörungsfehler berufen, wenn ihm auch ohne behördlichen Hinweis die Gelegenheit zur Äußerung vor Erlass der betreffenden Entscheidung bekannt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Anhörung nicht gänzlich unterblieben ist, sondern (lediglich) unvollständig ist, also nicht alle belastenden Regelungen, die die Behörde beabsichtigt, erfasst. Die Anhörung gibt dem Betroffenen in einem solchen Fall dennoch Gelegenheit, sich umfassend zu allen Regelungen zu äußern, mit deren Erlass er rechnet.
14 Der Umstand, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin angehört wurde (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG) und Kenntnis von der Notwendigkeit der Folgeentscheidung hatte, ändert hieran nichts; die Kenntnis der Bevollmächtigten ist ihm zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2017 – 5 C 5.16 – juris Rn. 22).
15 Auf die Fragen nach einer etwaigen Unbeachtlichkeit des Anhörungsfehlers nach Art. 46 BayVwVfG, die die Beschwerdebegründung aufwirft, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
16 b) Die Rüge des Antragstellers, die Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 AufenthG sei fehlerhaft, weil seine besondere Situation als Staatenloser und der Umstand, dass die Behörde durch eine langjährige Duldungspraxis selbst eine „faktische Aufenthaltsverfestigung“ geschaffen habe, nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden sei, überzeugt nicht. Die Beschwerde legt weder dar, inwieweit diese Aspekte überhaupt für die fristbezogene Ermessensausübung maßgeblich sein sollen (vgl. allgemein Katzer/Buck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.3.2026, § 11 AufenthG Rn. 21 ff.), noch inwieweit die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO überschritten hat; es fehlt insoweit auch an einer Auseinandersetzung damit, dass der Antragsgegner § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG angewendet hat und den dort vorgesehenen Höchstrahmen erheblich unterschritten hat.
17 c) Der Vortrag, es sei zweifelhaft, ob die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien kurzfristig durchführbar sei, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar kann eine fehlende Bereitschaft eines Zielstaats, den betroffenen Ausländer aufzunehmen, zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen und einen Duldungsgrund nach § 60a Abs. 1 AufenthG begründen (vgl. NdsOVG, B.v. 25.10.2022 – 4 LA 225/20 – juris Rn. 6). Ein Abschiebungsverbot oder ein sonstiger in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannter Grund, der dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnte, ergibt sich hieraus allerdings nicht. Insoweit setzt (auch weiterhin) eine Androhung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht voraus, dass der Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, tatsächlich aufnahmebereit ist oder der Abschiebungserfolg sicher vorhergesagt werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 28.4.2025 – 18 B 1035/24 – juris Rn. 13 m.w.N.).
18 Anders kann es sich zwar verhalten, wenn die Durchsetzung der Ausreisepflicht praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2025 – 10 B 22.1728 – juris Rn. 26; B.v. 5.7.2024 – 10 ZB 23.1712 – juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.1.2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 104, 110). Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor (vgl. auch BA Rn. 36 a.E.). Weder führt der freiwillige Verzicht des Antragstellers auf die rumänische Staatsangehörigkeit als solcher zu einer rechtlichen oder tatsächlichen dauerhaften Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. für § 60a AufenthG NdsOVG, B.v. 27.12.1994 – 13 M 6040/94 – BeckRS 1995, 22617 Rn. 8 m.w.N.) noch ist erkennbar, dass sich Rumänien weigern wird, den Antragsteller als früheren Staatsangehörigen aufzunehmen. Auf eine Wiedereinbürgerung oder der hierfür bestehenden Schwierigkeiten angesichts der vom Antragsteller begangenen Straftaten kommt es insoweit nicht an.
19 d) Der Vortrag des Antragstellers zu Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen betrifft den behaupteten Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und damit nicht den Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde greift ausweislich ihres Antrags – sachgerecht – die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu Nummer 5 des Bescheides nicht an; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für das (Verpflichtungs-)Begehren einer Ausweisausstellung ist nicht statthaft (vgl. BA Rn. 19).
20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlung in Nr. 8.2.2 (für die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot) sowie Nr. 1.5.
22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, Ausnahmsweise fehlende Rechtsverletzung trotz fehlerhafter Anhörung, Kein Abschiebungsverbot i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei fehlender Bereitschaft eines Zielstaats, den betroffenen Ausländer aufzunehmen, Anhörungsfehler, Abschiebungsandrohung, Staatenlosigkeit, Ermessensausübung, Duldung, Rechtsschutz im Eilverfahren
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