VGH München 10. Senat, 2026-07-27, 10 CS 26.1434

10 CS 26.1434Tribunal Administrativo / Division 1027 de jul. de 2026

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VGH München 10. Senat — 2026-07-27 — 10 CS 26.1434 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-27

Aktenzeichen: 10 CS 26.1434

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2026 (M 12 SE 26.2833) wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragsteller, ein britischer Staatsbürger, begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2026.

I.

2 Mit Bescheid vom 15. April 2026 wurde ein der Sache nach auf § 16 FreizügG/EU gestützter Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 1), dieser aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Frist zu verlassen (Nr. 2), und ihm die Abschiebung in das Vereinigte Königreich Großbritannien angedroht (Nr. 3). Mit Schreiben vom 21. April 2025 legte er beim Landratsamt gegen den Bescheid Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller begehrte zudem beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte, den Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 16 FreizügG/EU zu verpflichten und Abschiebungsschutz zu gewähren. Zudem beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juli 2026, dem Antragsteller am 22. Juli 2026 zugestellt, den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abgelehnt, weil der Bescheid bereits bestandskräftig geworden sei. Der zulässige Antrag gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 16 FreizügG/EU sei aus demselben Grund unbegründet. Unabhängig davon habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Aufenthaltsrecht zustehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.

3 Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren 10 CS 26.1434 persönlich mit Schreiben vom 23. Juli 2025 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO erhoben (vgl. hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags das Beschwerdeverfahren 10 C 26.1435), einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt und zugleich wegen einer befürchteten unmittelbar bevorstehenden Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung um zeitnahe Entscheidung gebeten. Ferner teilte er mit, er bemühe sich „derzeit mit größter Dringlichkeit um anwaltliche Vertretung“.

II.

4 Der Senat entscheidet trotz des ausdrücklichen Antrags, vor dem 27. Juli 2026 über die im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge zu entscheiden, im Interesse des Antragstellers zunächst nur über dessen Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren. Bereits jetzt über die Beschwerde zu entscheiden, ist nicht im Interesse des Antragstellers. Da diese nicht von einer vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Person eingelegt wurde, müsste sie ohne jede Sachprüfung als unzulässig verworfen werden, obwohl die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und deshalb die Heilung des gegenwärtigen Mangels der Postulationsfähigkeit noch möglich ist.

III.

5 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

6 1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7 Für hinreichende Erfolgsaussichten des Eilantrags genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit der Erfolgsaussichten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, da die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – juris Rn. 18; BVerfG, B.v. 8.12.2020 – 1 BvR 149/16 – juris Rn. 13).

8 2. Hieran gemessen wird auch eine vor Ablauf der Beschwerdefrist von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 zu Recht als unzulässig (a) und die Eilanträge nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen jeweils fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt (b).

9 a) Der Antrag auf Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, den der Antragsteller wohl erstmals mit Schreiben vom 31. Mai 2026 bzw. jedenfalls mit Schreiben vom 1. Juni 2026 gestellt hat, kann keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger angefochtene Bescheid mangels rechtzeitiger Klageerhebung bereits bestandskräftig ist und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache ausscheidet.

10 Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich eines Empfangsbekenntnis am 15. April 2026 zugestellt und war mit einer inhaltlich richtigen Rechtsbehelfsbelehrungversehen. Die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann damit am 16. April 2026 und endete am 15. Mai 2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat jedoch erstmals nach Ablauf der Frist Klage erhoben; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus (aa). Frühere Verfahrenshandlungen des Klägers lassen sich nicht als Klageerhebung auslegen oder umdeuten (bb).

11 aa) Der Antragsteller hat – durch entsprechende Antragstellung anlässlich eines im Eilrechtsschutzverfahren eingereichten Schreibens vom 23. Mai 2026 – am 26. Mai 2026 Klage gegen den Bescheid erhoben. Die Klage ist daher verfristet und der Bescheid bestandskräftig. In einem solchen Fall offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage fehlt einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klage von vorherein keine aufschiebende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2006 – 9 VR 11/06 – juris Rn. 3; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 44).

12 Da auch kein Grund ersichtlich ist, dass hinsichtlich der am 26. Mai 2026 erhobenen Klage (auf Antrag) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren sein könnte, kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall für einen Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis auch vor erfolgter Wiedereinsetzung besteht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 32). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, liege nicht vor. Es kann vom Antragsteller auch wenn er nicht anwaltlich vertreten ist, erwartet werden, die inhaltlich richtige Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids aufmerksam zu lesen und den hiernach statthaften Rechtsbehelf zu ergreifen.

13 Die Fristversäumnis ist auch nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.7.2007 – 2 WDB 1/07 – juris Rn. 17; BFH, B.v. 22.1.2025 – IX B 71/24 – juris Rn. 7). Es bestand keine Pflicht des Gerichts, den Kläger auf die Unstatthaftigkeit des Widerspruchs hinzuweisen, von dessen Erhebung das Gericht durch die E-Mail vom 18. April bzw. den Antrag vom 27. April 2026 erfahren hat. Nach § 86 Abs. 3 hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Diese Pflicht soll zwar verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Eine Hinweispflicht besteht daher von vorherein nur im Rahmen eines Verfahrens, das anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, kann aber nicht dazu dienen, zur Erhebung fehlerhafterweise unterlassener Rechtsbehelfe zu ermuntern, und erstreckt sich gegenständlich auch nicht auf behördliche (Rechtsbehelfs-)Verfahren. Außerdem dient die Hinweispflicht auch gegenüber einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht dazu, diesen zu seinem Prozessziel zu leiten, und sie findet ihre Grenzen zudem in der richterlichen Neutralitätspflicht gegenüber allen Prozessbeteiligten (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 8 ZB 19.377 – juris Rn. 35 m.w.N.).

14 Daher war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet (und wohl auch nicht berechtigt), im Rahmen eines bei ihm eingehenden Eilverfahrens sich gegenüber dem Kläger zur Statthaftigkeit oder Sinnhaftigkeit eines gegenüber einer Behörde eingelegten Rechtsbehelfs zu äußern, der ihm im Rahmen des Antrags bekannt wird. Ebenso wenig war es gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Erhebung einer bislang unterlassenen Klage seinen Interessen dienen würde. Es ist insoweit gleichgültig, ob der Fehler des Antragstellers offensichtlich und prozessentscheidend war. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht sich in seiner Eingangsmitteilung vom 21. April 2026 anlässlich des zunächst nur per E-Mail gestellten Eilantrags darauf beschränkt hat, auf die bestehende Formvorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO hinzuweisen.

15 Im Übrigen ist es deshalb auch nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller anlässlich des Formhinweis tatsächlich subjektiv den Eindruck gewonnen hat, der Inhalt seines Schriftsatzes sei geprüft und für zulässig erachtet worden, so dass er nicht weiter nach einem anderen Rechtsbehelf gesucht habe. Das Schreiben enthält keine Aussage, die auf eine umfassende Formalprüfung hindeuten könnte. Die weiteren Einwände des Antragstellers verfangen im Übrigen nicht, weil gerade nicht die Unzulässigkeit des eingelegte Eilrechtsbehelfs zur Bestandskraft des Bescheids geführt hat, sondern das Unterlassen einer Klageerhebung.

16 bb) Der Kläger hat vor Fristablauf auch keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, die als Klageerhebung ausgelegt werden könnten. Der eingelegte Widerspruch vom 21. April 2026 stellt offensichtlich keine Klage dar, zumal er ohnehin nur bei der Behörde und nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. zu einem Fall der Einlegung eines Widerspruchs bei Gericht VG Bayreuth, GB.v. 7.8.2025 – B 7 K 25.528 – juris Rn. 24).

17 Auch der noch vor Ablauf der Klagefrist – zunächst per E-Mail am 18. April 2026 und nach richterlichem Hinweis auf das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 VwGO am 27. April 2026 per Post – beim Verwaltungsgericht gestellte (Eil-)Antrag, „die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom 21.04.2026 gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 15.04.2026 wird angeordnet“, ist keine (Hauptsache-)Klage gegen den Bescheid. Zwar unterliegen Prozesshandlungen der Auslegung, die dazu dient, den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es aber nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an; maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2016 – 9 B 12/16 – juris Rn. 5).

18 Das Gericht als Empfänger der Erklärung musste diese (nur) als Eilantrag verstehen. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut. Auch der gesamte Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass der Antragsteller einen zuvor bei der Behörde eingelegten Widerspruch als Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 15. April 2026 angesehen hatte und mit diesem Hilfe des Gerichts aufschiebende Wirkung verschaffen wollte, aber gerade deshalb keine Klage im Sinn hatte.

19 Das gilt im Ergebnis auch für die zahlreichen weiteren Schreiben, die der Antragsteller vor Ablauf der Klagefrist an das Gericht gesandt hat. Diesen Schreiben lässt sich die Kritik des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, aber nicht die Erhebung einer Klage entnehmen. Alle Schreiben knüpfen nach ihrem Inhalt an den eingelegten Widerspruch bzw. den hierauf bezogenen Eilantrag an. Auch in der Beschwerdebegründung wird im Übrigen nicht geltend gemacht, bereits in einem bestimmten früheren Schriftsatz sei eine Klage noch innerhalb der Klagefrist erhoben worden; der Antragsteller rügt vielmehr, das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig einen rechtzeitigen Hinweis auf das Klageerfordernis unterlassen.

20 Auch eine – der Auslegung nachrangige – Umdeutung, die in Anwendung des in § 140 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens auch für Prozesshandlungen möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32/07 – juris Rn. 24 f.; BVerwG, B.v. 12.3.1998 – 2 B 20/98 – juris Rn. 4), scheidet vorliegend aus. Weder liegt ein offensichtliches Versehen vor noch ist die gewählte Prozesshandlung – Eilantrag – mit der gebotenen Handlung – Anfechtungsklage – vergleichbar; sie unterscheiden sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung maßgeblich (vgl. zu den Voraussetzungen der Umdeutung BGH, B.v. 11.2.2026 – XII ZB 328/25 – juris Rn. 17; BGH, B.v. 29.3.2023 – XII ZB 409/22 – juris Rn. 19). Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, Prozesserklärungen entgegen eines Auslegungsergebnisses einen anderen Gehalt beizumessen, um einen Fehler des Antragstellers zu korrigieren.

21 b) Auch die Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgelehnt.

22 aa) Der mit Schreiben vom 15. Juli 2026 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Aufenthaltskarte nach § 16 FreizügG/EU auszustellen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 15. April 2026 feststeht, dass der Antragsteller nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – 2019/C 384 I/01 (Austrittsabkommen) erfasst wird, ihm daher (materiellrechtlich) kein Aufenthaltsrecht zusteht und er deshalb auch nicht über einen Anspruch auf Ausstellung von Dokumenten nach § 16 FreizügG/EU verfügt (zum Verhältnis von Abkommen und § 16 FreizügG/EU vgl. Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2025, § 16 FreizügG/EU Rn. 1).

23 Ein formell bestandskräftiger, also nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht nichtig ist, materielle (Tatbestands-)Wirkung im Umfang der materiellen Bestandskraft, der sich nach dem Regelungsgehalt des Hoheitsakts richtet (vgl. Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 43 VwVfG Rn. 75 ff.). Maßgebend ist hierbei der verfügende Teil (Tenor) des Verwaltungsakts, zu dessen Auslegung aber insbesondere bei ablehnenden Entscheidungen – wie hier – die beigegebenen Gründe heranzuziehen sind (vgl. OVG NW, B.v. 18.3.2024 – 1 A 173/22 – juris Rn. 25). Folge der Tatbestandswirkung ist die Bindung an die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung oder Feststellung, und zwar nicht nur der Behörde‚ die den Verwaltungsakt erlassen hat‚ sondern auch aller anderen Behörden und grundsätzlich auch der Gerichte, die daher den Verwaltungsakt ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen, ohne dessen Rechtmäßigkeit (ggf. nochmals) überprüfen zu dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 6 ZB 16.1519 – juris Rn. 6; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 VwVfG Rn. 123 ff.).

24 Vorliegend ergibt sich aus Nummer 1 und der Begründung des Bescheids eindeutig, dass der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 FreizügG/EU i.V.m. dem Austrittsabkommen (bestandskräftig) verneint, auch wenn im Tenor (nur) von der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Rede ist. Die in Nummer 1 des Bescheids genannten Antragsdaten und aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Abkommen als erfasst ansieht. Diese von der Bestandskraft erfasste Feststellung steht der beantragten Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen. Anlass, von der Nichtigkeit des Bescheids vom 15. April 2026 auszugehen, bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers, die er mit Schreiben vom 15. Juli 2026 gegenüber dem Verwaltungsgericht formuliert hat, nicht.

25 bb) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend den Antrag abgelehnt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von sämtlichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Es hat zutreffend die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bejaht und zu Recht auch keinen Anlass gesehen, davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen. Hieran ändert der Vortrag im Beschwerdevorbringen, es würde die Obdachlosigkeit des volljährigen Sohnes eintreten, wenn der Antragsteller nach Großbritannien abgeschoben würde, nichts. Es wäre gegebenenfalls Aufgabe der Sozial- oder der Sicherheitsbehörden einen Fall unfreiwilliger Obdachlosigkeit zu verhindern.

26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Prozesskostenhilfe für eine durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde bei noch offener Beschwerdefrist, Unzulässigkeit eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Bestandskraft des Verwaltungsakts, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Auslegung und Umdeutung von Prozesshandlungen, Hinweispflicht des Gerichts anlässlich eines bei der Behörde erhobenen unstatthaften Widerspruchs (verneint), Bestandskraft, Rechtsschutzbedürfnis, Prozesskostenhilfe, Eilrechtsschutz, Anordnungsanspruch, Hinweispflicht

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