OLG Bamberg 4. Zivilsenat, 2026-05-11, 4 U 129/25 e

4 U 129/25 eTribunal Superior / Câmara Civil IV11 de mai. de 2026

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Regest

Die Aufklärungsrüge und die Geltendmachung von Behandlungsfehlern stellen jeweils eigenständige Angriffsmittel dar (Anschluss an BGH, VI ZR 396/12, Beschluss vom 24.10.2012). (Rn. 32)

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OLG Bamberg 4. Zivilsenat — 2026-05-11 — 4 U 129/25 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 4 U 129/25 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.08.2025, Az. 22 O 340/24 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für Berufung auf 170.505,32 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2026.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer ärztlichen Heilbehandlung der Klägerin im Klinikum der Beklagten in der Zeit vom 18.03.2021 bis zum 19.03.2021.

2 Nach einem Sturz auf die rechte Hand am xx.01.2021 wurde die am xx.xx.1983 geborene Klägerin zunächst hausärztlich und orthopädisch behandelt, bevor sie sich am 11.02.2021 im Klinikum der Beklagten vorstellte und dort an diesem Tag sowie im Rahmen eines Wiedervorstellungstermins am 01.03.2021 zunächst ambulant behandelt wurde.

3 Im Rahmen der am 18.03.2021 bei der Beklagten stationär durchgeführten Arthroskopie wurden ein Diskuseinriss und eine Reizsynovialitis aller Handgelenksabschnitte diagnostiziert. Die Beklagte nahm eine Teilresektion des Diskus und eine Synovektomie vor. Zudem erfolgte die Instillation eines Lokalanästhetikums. Postoperativ wurde eine ulnarumgreifende Unterarmgipsschiene angelegt. Am 19.03.2021 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.

4 Im Rahmen der postoperativen Behandlung traten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk sowie den Fingern auf. Bei einer stationären Behandlung der Klägerin im Klinikum der Beklagten in der Zeit vom 17.05.2021 bis zum 22.05.2021 wurde ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I diagnostiziert. Bis zum 21.10.2021 bestanden eine Einschränkung der Fingerbeweglichkeit und eine erheblich schmerzhaft eingeschränkte Handbeweglichkeit.

5 Die Klägerin hat erstinstanzlich zunächst die Aufklärungsrüge erhoben und Behandlungsfehler geltend gemacht. Sie hat behauptet, der Eingriff vom 18.03.2021 habe nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen, die Unterarmgipsschiene sei fehlerhaft angelegt worden und eine Befunderhebung, die zu einer Neuanlage der Schiene geführt hätte, sei fehlerhaft unterblieben. Deshalb sei bei der Klägerin ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand aufgetreten, weswegen sie auch heute noch unter einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der rechten Hand und der rechten Finger leide. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache neben einem Schmerzensgeld den Ersatz von Heilbehandlungskosten, eines Verdienstausfalls und eines Haushaltsführungsschadens sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden der Klägerin aus der streitgegenständlichen Behandlung.

6 Im Termin vor dem Landgericht vom 23.07.2025 hat die Klägerin die Aufklärungsrüge fallengelassen.

7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54.039,07 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 EUR beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Rechtshängigkeit für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, jeweils für 3 Monate im Voraus 3.802,50 EUR bis zum 05.08.2058 zu zahlen,

3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 18.03.2021 bis 19.03.2021 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,19 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 6.345,68 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.

8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9 Die Behandlung der Klägerin sei lege artis erfolgt und das CRPS auf den Unfall vom xx.01.2021 zurückzuführen.

10 Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.08.2025 abgewiesen. Die Klägerin habe den Nachweis eines Behandlungsfehlers durch die Beklagte nicht geführt und nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass die Resektion des Diskus und die Synovektomie absolut indiziert waren und im Zuge der Arthroskopie am 18.03.2021 vorgenommen werden durften. Bei der Entstehung des CRPS handele es sich um einen schicksalhaften Verlauf, um die schicksalhafte Folgekomplikation der Primärschädigung oder um die Verwirklichung eines operationsimmanenten Risikos.

11 Im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

12 Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in der Hauptsache uneingeschränkt weiterverfolgt.

13 Im Berufungsverfahren rügt die Klägerin nur noch die Eingriffs- und Risikoaufklärung als fehlerhaft. Sie macht unter Verweis auf bereits erstinstanzlich geleisteten Vortrag geltend, sie sei von der Beklagten vor dem streitgegenständlichen Eingriff am 18.03.2021 nicht regelrecht über mögliche Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Sie sei lediglich über die Arthroskopie, nicht hingegen über eine Teilresektion des Diskus und die Synovektomie aufgeklärt worden. Auch eine Aufklärung über das mögliche Risiko eines CRPS infolge der Behandlung sei nicht erfolgt. Die mündliche Aufklärung habe jedenfalls nicht dem Inhalt des Aufklärungsbogens entsprochen, der nach dem Vortrag der Beklagten verwendet worden sein soll.

14 Das Landgericht habe den von der Beklagten zum Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung benannten in … lebenden Zeugen zwar zum Verhandlungstermin geladen, trotz erklärtem Einverständnis der Parteien jedoch weder die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage angeordnet noch den Zeugen im Termin vernommen. Unter Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die sich aus dem Aufklärungsbogen ergebende Aufklärung nicht zu beanstanden sei, habe das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals in der Güteverhandlung darauf gedrängt, die Aufklärungsrüge zurückzunehmen. Nach einer Unterbrechung der Verhandlung für zwei Minuten habe sich die Klägerin aufgrund des Drängens des Gerichts und des Zeitdrucks dazu entschieden, die Aufklärungsrüge fallen zu lassen. Ein Hinweis, aus welchen Gründen das Gericht die Klägerin zum Fallenlassen der Aufklärungsrüge gedrängt habe, sei nicht dokumentiert. Die als fehlerhaft beanstandete Aufklärung sei sodann nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.

15 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts, der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 101 Abs. 1 GG.

16 Das Landgericht habe die Regelungen der §§ 630e Abs. 2, 630d Abs. 1 BGB i. V. m. § 630h Abs. 2 BGB übersehen. Anderenfalls hätte es feststellen müssen, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung der Klägerin nicht allein durch das Sachverständigengutachten erbracht hatte. Der vorgelegte Aufklärungsbogen (Anlage B 4) entfalte keine Indizwirkung dahingehend, dass auch bei allen weiteren Aufklärungen für die anschließend vorgenommenen Eingriffe über das Risiko eines CRPS aufgeklärt worden sei. Vom Vorliegen einer wirksamen Einwilligung dürfe nicht ausgegangen werden. Der durchgeführte Eingriff sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Er bilde den Primärschaden der Klägerin, während es sich bei dem CRPS um einen Sekundärschaden handele.

17 Das Landgericht habe zudem seine Hinweispflicht verletzt und die Klägerin nicht auf seine zur Frage der Aufklärung vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, sondern stattdessen die Klägerin erstmals im Termin mit der Frage nach einer Rücknahme der Aufklärungsrüge konfrontiert. Eine schriftsätzliche Stellungnahme sei der Klägerin deshalb nicht möglich gewesen. Im Falle eines ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Hinweises wäre weder eine Zustimmung zur schriftlichen Befragung des von der Beklagten zur Frage der Aufklärung benannten Zeugen erteilt noch im Termin vom 23.07.2025 die Aufklärungsrüge zurückgenommen worden.

18 Durch die unterbliebene Vernehmung des von der Beklagten zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung benannten Zeugen sei der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beklagte sei auch nach der Rücknahme der Aufklärungsrüge durch die Klägerin für eine ordnungsgemäße Aufklärung beweisbelastet geblieben. Ein Verzicht der Beklagten auf den von ihr benannten Zeugen sei nicht erfolgt.

19 Sollte sich das Landgericht schon aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen eine Überzeugung zur Frage der Aufklärung gebildet haben und deshalb den Zeugen nicht vernommen haben, läge darin eine unzulässige Beweisantizipation.

20 Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren zu erkennen:

  1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schweinfurt, AZ: 22 O 340/24 vom 11.08.2025 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 54.039,07 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 EUR beträgt, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Rechtshängigkeit für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 3.802,50 EUR bis zum 05.08.2058 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 18.03.2021 bis 19.03.2021 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,68 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.

21 5. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Schweinfurt zurückzuverweisen.

22 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil. Die unterbliebene Prüfung des Sachverhalts unter dem Aspekt der Aufklärungsproblematik sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin insoweit den Streitgegenstand begrenzt habe. Ein Drängen, die Aufklärungsrüge fallenzulassen, sei nicht erfolgt. Das Gericht habe lediglich seine Einschätzung zu einem prognostizierbaren Beweisergebnis geäußert. Die Entscheidung der Klägerin, nach Rücksprache mit ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten die Aufklärungsrüge fallen zu lassen, habe auf einer eigenverantwortlichen und unbeeinflussten Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruht. Die erneute Rüge fehlerhafter Aufklärung in der Berufungsinstanz sei verspätet. Sie wäre zudem unter dem Gesichtspunkt der Kausalität erfolglos, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das CRPS auf die traumatische Grundschädigung der Klägerin durch den Sturz zurückzuführen sei. Zuletzt wiederholt die Beklage den Einwand hypothetischer Einwilligung.

23 Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 10.11.2025 nebst weiterem Schriftsatz des Klägervertreters 24.03.2026 sowie die Berufungserwiderung vom 03.12.2025 nebst weiterem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26.03.2026 verwiesen.

II.

24 Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ff. ZPO).

25 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, VI ZR 199/03, Urteil vom 08.06.2004, Rn. 13; BGH, VI ZR 394/13, Urteil vom 03.06.2014, Rn. 10 – juris).

26 Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Würdigung des tatsächlichen Streitstoffs nicht zu beanstanden. Berufungsgründe (materiellrechtliche Beweiswürdigungsfehler, verfahrensrechtliche Beweiserhebungsfehler, tatsächliche Zweifelhaftigkeit des Beweisergebnisses) liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

27 Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

28 1.) Eine erfolgreiche Berufung auf die Aufklärungsrüge ist der Klägerin im Berufungsverfahren verwehrt.

29 a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht neue Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung nur dann zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können deshalb nur unter den Voraussetzungen der §§ 530, 531 ZPO erfolgreich im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Auflage 2026, § 529 Rn. 7a).

30 Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 531 Rn. 21). Neu sind dabei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind; dazu gehören auch solche, die die Partei zwar zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen hat (vgl. BGH, VIII ZR 69/16, Urteil vom 31.05.2017, Rn. 19 – juris).

31 Bei der Anwendung des § 530 ZPO ist zu beachten, dass in der Berufungsbegründung rechtzeitig vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel noch nicht ohne weiteres verwertbar sind. Zusätzlich ist vielmehr zu prüfen, ob der Berücksichtigung nicht nachlässige erstinstanzliche Prozessführung (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder erstinstanzlich gerechtfertigte Zurückweisung (§ 531 Abs. 1 ZPO) entgegensteht (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 530 Rn. 3).

32 b) Bei der Aufklärungsrüge handelt es sich um ein von der Geltendmachung von Behandlungsfehlern verschiedenes Angriffsmittel.

33 Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. BGH, VI ZR 396/12, Beschluss vom 24.10.2012 – juris).

34 c) Bei der Geltendmachung der Aufklärungsrüge im Berufungsverfahren handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

35 Die Klägerin hat sich zwar bereits erstinstanzlich auf eine unzureichende Aufklärung berufen, diese Rüge jedoch im Termin vom 23.07.2025 wieder fallengelassen. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz war daher die Aufklärungsrüge nicht erhoben. Sie ist deshalb im Berufungsverfahren neu und kann nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO wieder aufgegriffen werden (vgl. OLG Naumburg, 1 U 29/05, Urteil vom 18.07.2006, Rn. 32 – juris; NK-MedR/Pauge, 4. Auflage 2024, § 531 ZPO Rn. 6).

36 d) Die in der Berufungsbegründung geltend gemachten Tatsachen rechtfertigen eine Zulassung des neuen Angriffsmittels im Berufungsverfahren nicht (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

37 aa) Die Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO liegen nicht vor.

38 Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen worden ist. Hierbei geht es um das versehentliche Übergehen von tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die zur Begründung eines Sachantrages oder zur Verteidigung gegen ihn vorgetragen werden, Einwendungen, Einreden oder auch Bestreiten (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 531 Rn. 26).

39 Angesichts der von der Klägerin ausdrücklich fallengelassenen Aufklärungsrüge liegt ein Fall des versehentlichen Übergehens von Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihrer Anträge durch das Landgericht nicht vor. Davon geht auch die Klägerin nicht aus, wenn sie in der Berufungsbegründung vorträgt, die als fehlerhaft beanstandete Aufklärung sei nach dem Fallenlassen der Aufklärungsrüge nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.

40 bb) Ein Fall des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO liegt ebenfalls nicht vor.

41 Danach sind Noven zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Erstgericht für unerheblich gehalten worden ist. Der Vortrag muss also einen solchen tatsächlichen oder rechtlichen erheblichen Gesichtspunkt betreffen, den das Erstgericht zwar erwogen, aber erkennbar für unerheblich gehalten hat (vgl. Anders/Gehle/Göertz, 84. Auflage 2026, § 531 Rn. 18).

42 Hiervon ist ebenfalls nicht auszugehen. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das Landgericht zum Fallenlassen der Aufklärungsrüge gedrängt haben. Bereits daraus ergibt sich, dass dieser Gesichtspunkt vom Erstgericht nicht für unerheblich gehalten worden sein kann.

43 cc) Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO berufen.

44 (1) Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Diese Regelung betrifft insbesondere den Fall, dass gebotene Hinweise unterblieben sind, zu deren Erteilung das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, wenn es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt hätte (vgl. NK-MedR/Pauge, a. a. O., § 531 ZPO Rn. 2 m. w. N.).

45 (2) Ein Hinweis des Landgerichts vor dem Termin vom 23.07.2025 war nicht geboten. Insbesondere war das Erstgericht nicht gehalten, die Klägerin vorab auf seine zur Frage der Aufklärung vertretene Rechtsauffassung hinzuweisen.

46 (a) Eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts gibt es nicht. Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht im Einzelfall und in jeder Lage des Verfahrens zwar die konkrete Pflicht, mit den Parteien den Sach- und Streitstand zu erörtern und Fragen zu stellen, insbesondere um auf eine materiell gerechte Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt hinzuwirken und zu vermeiden, dass die Parteien von der Entscheidung überrascht werden und bei Hinweisen anders reagiert hätten. Das Ziel der Erörterung und der Fragen ergibt sich aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Gericht darauf hinwirken muss, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern, ungenügenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Vortrag ergänzen bzw. korrigieren, die Beweismittel ordnungsgemäß bezeichnen und sachdienliche Anträge stellen. Die Erörterungspflicht muss keineswegs grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Punkte umfassen. Sie besteht aber dann, wenn aus der Sicht des Gerichts noch keine vollständigen Erklärungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen, keine sachdienlichen Anträge gestellt worden sind oder Beweismittel ungenügend bezeichnet wurden (vgl. Anders/Gehle/Anders, a. a. O., § 139 Rn. 21 f.).

47 Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht im Rahmen der Erörterungs- und Fragepflicht gehalten war, den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung zur Frage der Aufklärung im Rahmen eines förmlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO bereits vor dem Termin vom 23.07.2025 mitzuteilen.

48 (b) Eine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO bestand ebenfalls nicht.

49 Die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin stand zwischen den Parteien erstinstanzlich im Streit. Es handelte sich damit weder um einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, noch haben beide Parteien übereinstimmend diesen Punkt anders beurteilt als das Landgericht.

50 (3) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO folgt auch nicht aus dem – insoweit zugunsten der Klägerin als wahr unterstellten – Sachvortrag, wonach das Landgericht im Termin vom 23.07.2025 zum Fallenlassen der Aufklärungsrüge gedrängt haben soll.

51 Angesichts des Umstandes, dass die in den Behandlungsunterlagen dokumentierte Aufklärung der Klägerin in Form des unterschriebenen Aufklärungsbogens nach den Ausführungen des Sachverständigen aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden war (Gutachten vom 28.11.2024, Seite 14) sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der zum Nachweis der ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung von der Beklagten benannte Zeuge zum Termin nicht erschienen ist, kann es auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie nicht erfolgreich beanstandet werden, dass das Landgericht im Rahmen einer vorläufigen Würdigung der Sach- und Rechtslage die Rücknahme der Aufklärungsrüge angeregt hat.

52 Die Entscheidung darüber, dieser Anregung zu folgen, oblag letztendlich der anwaltlich vertretenen Klägerin, die sich nach einer Sitzungsunterbrechung und der damit verbundenen Möglichkeit einer Beratung mit ihrem anwaltlichen Beistand eigenverantwortlich dazu entschlossen hat, die Aufklärungsrüge tatsächlich fallenzulassen.

53 dd) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Aufklärungsrüge im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Die Pflicht zur Darlegung, dass ihr Verhalten in erster Instanz nicht nachlässig war, trifft die betroffene Partei, hier also die Klägerin (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 531 Rn. 33). Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Geltendmachung der Aufklärungsrüge im Berufungsverfahren nach deren eigenverantwortlichem Fallenlassen in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht.

54 e) Nach alldem ist es der Klägerin verwehrt, die von ihr in erster Instanz wirksam getroffene Entscheidung über eine Beschränkung des zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalts durch das Fallenlassen der Aufklärungsrüge in zweiter Instanz wieder rückgängig zu machen.

55 Das Landgericht hat nach dem Fallenlassen der Aufklärungsrüge durch die Klägerin im Termin vom 23.07.2025 zu Recht auf eine Vernehmung des von der Beklagten zur Behauptung einer ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung der Klägerin benannten Zeugen verzichtet und diese Frage in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft. Über die fallengelassene Aufklärungsrüge war erstinstanzlich nicht zu befinden (vgl. OLG Naumburg, 1 U 29/05, Urteil vom 18.07.2006, Rn. 28 – juris). Eine Rechtsverletzung der Klägerin folgt daraus nicht.

56 2.) Unabhängig davon kann die Klägerin auch den Nachweis der Kausalität einer zu ihren Gunsten unterstellen Aufklärungspflichtverletzung für das aufgetretene CRPS nicht erfolgreich führen.

57 Im Fall einer mangelhaften Aufklärung wäre der Eingriff vom 18.03.2021 mangels wirksam erteilter Einwilligung rechtswidrig und würde den Primärschaden darstellen. Das bei der Klägerin aufgetretene CRPS wäre in diesem Fall ein Sekundärschaden, dessen Kausalität nach dem erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilen wäre.

58 Im Rahmen des § 287 ZPO genügt für den Nachweis der Ursächlichkeit des rechtswidrigen Eingriffs für den entstandenen Schaden zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025, A 2113 f. m. w. N.). Eine Feststellung dahingehend, dass das bei der Klägerin aufgetretene CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den streitgegenständlichen Eingriff zurückzuführen ist, kann jedoch nicht getroffen werden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich das CRPS im Fall der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schicksalhaft entwickelt hat und ursächliche Zuordnung zum operativen Eingriff vom 18.03.2021 nicht möglich ist (Gutachten vom 28.11.2024, Seite 23; Protokoll vom 23.07.2025, Seite 4).

59 3.) Soweit das Landgericht Behandlungsfehler verneint hat, hat die Klägerin dessen Urteil nicht angegriffen. Ausführungen des Senats hierzu sind deshalb nicht veranlasst.

III.

60 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.

61 Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.

62 Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme des aussichtslosen Rechtsmittels an. Auf die bei einer Berufungsrücknahme erfolgende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. GKG KV Nr. 1220, 1222) wird hingewiesen.

IV.

63 Die Bestimmung des Streitwertes hat gemäß §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 Satz 1 ZPO zu erfolgen.

Leitsatz

Die Aufklärungsrüge und die Geltendmachung von Behandlungsfehlern stellen jeweils eigenständige Angriffsmittel dar (Anschluss an BGH, VI ZR 396/12, Beschluss vom 24.10.2012). (Rn. 32)

Leitsatz

Eine in erster Instanz fallengelassene Aufklärungsrüge kann im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erneut geltend gemacht werden (Anschluss an OLG Naumburg, 1 U 29/05, Urteil vom 18.07.2006). (Rn. 35)

Leitsatz

Die Beurteilung, ob ein CRPS auf einen rechtswidrig durchgeführten ärztlichen Eingriff zurückzuführen ist, unterliegt als Sekundärschaden dem Beweismaß des § 287 ZPO. Der Eingriff selbst stellt den Primärschaden dar (Festhaltung Senat, 4 U 71/25 e, Urteil vom 15.12.2025). (Rn. 57)

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Zulässigkeit der erneuten Geltendmachung einer fallengelassenen Aufklärungsrüge im Berufungsverfahren

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