VGH München 14. Senat, 2026-07-23, 14 B 25.281

14 B 25.281Tribunal Administrativo / Division 1423 de jul. de 2026

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Regest

Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG für Personen (Erben), denen tatsächliche Aufwendungen für die Bestattung eines verstorbenen Beamten entstanden sind, ist zwar wegen Bestehens einer Sterbegeldversicherung ausgeschlossen, wenn die Bestattungskosten über diese bereits „gedeckt“ sind (BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340/341 f.; U.v. 24.3.1977 – II C 61.73 – VerwRspr 1978, 177/178 f.); dies gilt aber nicht, wenn im konkreten Fall feststeht, dass die einen Dritten begünstigende Sterbegeldversicherung keine Zweckbindung hinsichtlich der Bestattungskosten vorsieht, außerdem an diesen Dritten ausgezahlt worden ist und dieser Dritte auch nicht anderweitig verpflichtet war, die Bestattungskosten zu übernehmen (etwa aufgrund einer Auflage i.S.v. §§ 1940, 2192 ff. BGB).

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VGH München 14. Senat — 2026-07-23 — 14 B 25.281 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 14 B 25.281

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2023 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Januar 2022 und ihres Widerspruchsbescheids vom 1. April 2022 verpflichtet, dem Kläger Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG für die Bestattung seiner Schwester in Höhe von 4.356,52 Euro zu gewähren nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (7.4.2022).

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten im Kern die Gewährung von Sterbegeld i.H.v. 4.356,52 Euro gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG.

2 In Höhe dieses Betrags hat der Kläger als Alleinerbe die Kosten der Bestattung seiner am 7. Oktober 2021 verstorbenen Schwester C. H. getragen. C. H. war Ruhestandsbeamtin der Beklagten (A11 Stufe 7). Zum Zeitpunkt ihres Todes war C. H. geschieden und kinderlos. Sie lebte nicht mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft und war auch nicht seine Ernährerin.

3 Am 19. Januar 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG i.H.v. 4.906,61 Euro. Dazu legte er verschiedene Nachweise vor, nebst Belegen für seine Aufwendungen auch ein Schreiben der E.-Versicherung vom 7. November 2021. Aus diesem ging hervor, dass C. H. mit dieser Versicherung eine lebenslange Todesfallversicherung („Sterbegeld-Vorsorge nach Tarif N10“) abgeschlossen hatte. Zu dieser Versicherung wies der Kläger in seinem Antrag darauf hin, dass diese von C. H. deren Lebensgefährten, Herrn B., zugewendet worden sei. Herr B. starb im Dezember 2022.

4 Den Antrag des Klägers lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Januar 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG seien nicht erfüllt, weil C. H. bereits zu Lebzeiten dafür Sorge getragen habe, dass die Kosten ihrer Bestattung durch die Auszahlungen einer Sterbegeld-Vorsorge gedeckt würden. Die Versicherungssumme sei für die Kostendeckung zu verwenden.

5 Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe als Erbe die mitgeteilten Bestattungskosten getragen. Die „Sterbegeld-Vorsorge“-Versicherung sei zu Lebzeiten von C. H. ihrem Lebensgefährten B. zugewendet worden, indem sie diesen als Begünstigten eingesetzt habe. Die Versicherungsleistung i.H.v. 6.463,82 Euro sei ausweislich des Schreibens der E.-Versicherung vom 3. Februar 2022 nicht in den Nachlass gefallen, sondern an Herrn B. ausbezahlt worden.

6 Durch Widerspruchsbescheid vom 1. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 21. Januar 2022 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sei, dass die „sonstige Person“ die Kosten nicht nur selbst erbracht habe, sondern auch dadurch belastet sei. Leistungen, die die „sonstige Person“ aus einer aus einer Sterbegeldversicherung der Verstorbenen erhalte, seien voll von den Bestattungskosten abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340 [dort nur auszugsweise abgedruckt]) seien insoweit keine Aufwendungen i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG entstanden. Dies gelte auch dann, wenn die Versicherungsleistungen einer anderen als der „sonstigen Person“ zugeflossen seien, sofern die „sonstige Person“ gegenüber dem Empfänger der Versicherungsleistungen einen realisierbaren Erstattungsanspruch habe. Der Nachlass bleibe dabei unberücksichtigt. Nichts Anderes gelte vorliegend. Das Sterbegeld diene ausdrücklich nicht dazu, den ungeschmälerten Erhalt des Erbes zu sichern. Die Bestattungskosten seien über den Auszahlungsbetrag der Sterbegeldversicherung abgedeckt. Dem Kläger seien insoweit keine Kosten entstanden.

7 Am 7. April 2022 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen die besagten Bescheide der Beklagten und beantragte, diese unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Januar 2022 und ihres Widerspruchsbescheids vom 1. April 2022 zu verpflichten, ihm Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG für die Bestattungskosten der C. H. in Höhe von 4.356,52 Euro (nunmehr ohne Kosten des Erbscheins und der Verlängerung des Grabrechts) sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 2. August 2023 als unbegründet ab.

8 Nachdem der Senat gegen dieses Urteil auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen hatte, beantragt er,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2023 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Januar 2022 und ihres Widerspruchsbescheids vom 1. April 2022 zu verpflichten, ihm Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG für die Bestattungskosten der C. H. in Höhe von 4.356,52 Euro sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

9 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe als „sonstige Person“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die geltend gemachten Bestattungskosten als Erbe seiner Schwester C. H. aus seinem Vermögen bezahlt und dafür von niemandem eine Erstattung erhalten. C. H. habe keine anspruchsausschließende Bestattungsvorsorge getroffen. Sie habe den Lebensversicherungsvertrag bereits am 14. November 2012 ihrem langjährigen Lebensgefährten Herrn B. zugewandt. Die von der Versicherung dem Herrn B. als Begünstigtem direkt ausgezahlte, nicht in den Nachlass gelangte Versicherungssumme sei durch diesen ausweislich des Versicherungsscheins und der Bezugsrechtsverfügung nicht zweckgebunden zu verwenden gewesen. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liege eine Bestattungsvorsorge dann nicht vor, wenn die Zuwendung der Lebensversicherung an den Dritten nicht zweckgebunden sei. Bei der Bezeichnung als „Sterbegeldversicherung“ oder „Todesfall-Vorsorge“ handele es sich um eine für die Verwendung der Versicherungssumme nicht maßgebliche Marketingbezeichnung. Hätte C. H. Vorsorge für ihre Bestattung getroffen, hätte sie in ihrem Testament Herrn B. zu dem ihm von ihr zugewandten Vermächtnis mit der Auflage beschweren müssen, die Bestattungskosten zu übernehmen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Der Kläger habe weder einen realisierbaren Erstattungsanspruch gegen Herrn B. noch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen Miterben gehabt. Die Erwägungen der Beklagten zu § 2301 BGB seien unzutreffend. Es handele sich um eine unter Lebenden vollzogene Schenkung auf den Todesfall, die der Kläger in keiner Weise hätte widerrufen können.

10 Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei unstreitig. Aus dem Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG folge, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden könne, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen habe. Diese Verträge müssten so behandelt werden, als hätte der Verstorbene seine Bestattungskosten unmittelbar bezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht auf die ausdrückliche Zweckbestimmung der Versicherungssumme im Versicherungsvertrag oder im Testament der Erblasserin an. Für die Zweckbestimmung des für die Bestattung vorgesehenen Betrags sei ausreichend, wenn eine wesentliche Erschwernis vorzeitiger Verwendung des Geldes vorliege. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. LSG NW, U.v. 19.3.2009 – L 9 SO 5/07 – juris; LSG Saarl, U.v. 21.11.2018 – L 11 SO 12/17 – juris) habe derlei Sterbegeldversicherungen als geschützt angesehen, weil die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgehe, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten nicht eintreten könne. Daran ändere nichts, dass Begünstigter nicht der Kläger, sondern der damalige Lebenspartner der Erblasserin gewesen sei. Durch eine schuldrechtliche Gestaltung dürfe der Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, der in der Vermeidung einer Überkompensation zu Lasten der öffentlichen Hand liege, nicht umgangen werden. Eine eventuell fehlende Regressmöglichkeit des Klägers gegenüber dem Begünstigen könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. In seinem Urteil vom 17. Januar 1961 – II C 150.59 – (UA S. 8 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 11, 340]) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei einer als Sterbegeldversicherung bezeichneten Versicherung eine Zweckbindung dahingehend beabsichtigt sei, dass die Versicherungssumme in erster Linie der Deckung der Bestattungskosten dienen solle. Entgegen der Ansicht des Klägers spreche vorliegend gegen eine kapitalbildende Lebensversicherung und für eine Sterbegeldversicherung nebst entsprechender Zweckbindung auch die niedrige Versicherungssumme i.H.v. 5.166 Euro. Dass C. H. eventuell einen anderen Zweck verfolgt habe, müsse außer Betracht bleiben, solange der Kläger diese Zweckbindung nicht nachweisen könne. Es sei naheliegend, dass Herrn B. die Versicherungssumme aufgrund einer Schenkung zugeflossen sei, die erst nach dem Ableben der C. H. vollzogen worden sei. Deshalb hätte der Kläger das Schenkungsversprechen noch widerrufen können. Da C. H. am 7. Oktober 2021 verstorben und die Versicherungssumme am 1. Dezember 2021 ausgezahlt worden sei, seien dem Kläger nahezu zwei Monate geblieben, um zu reagieren.

12 Nach Anhörung der Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Dezember 2025 gegenüber der E.-Versicherung die Vorlage des Versicherungsvertrags der C. H. (einschließlich der für ihn geltenden Versicherungsbedingungen) angeordnet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 hat die E.-Versicherung dem Senat diese Versicherungsunterlagen in Kopie vorgelegt. Sie wurden den Beteiligten zugeleitet.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

14 Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 auf das Anhörungsschreiben des Senats vom 14. Januar 2026 hin übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

15 Die Berufung hat Erfolg, weil der Kläger gegenüber der Beklagten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG einen Anspruch auf Gewährung des von ihm geltend gemachten Sterbegelds i.H.v. 4.356,52 Euro hat (I.), für den er auch Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen kann (II.). Daher ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben (siehe Urteilsformel Nr. I.) und im Übrigen zu tenorieren wie aus Nummer II. der Urteilsformel ersichtlich.

I.

16 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG einen Anspruch auf Gewährung des von ihm geltend gemachten Sterbegelds i.H.v. 4.356,52 Euro.

17 Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegelds nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG, auf Antrag Sterbegeld zu gewähren, wenn Anspruchsberechtigte i.S.d. § 18 Abs. 1 BeamtVG nicht vorhanden sind.

18 I.1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Meinung war, der Kläger habe die Kosten der Bestattung i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG „nicht getragen“, erfüllt.

19 I.1.1. Anspruchsberechtigte i.S.d. § 18 Abs. 1 BeamtVG sind nicht vorhanden, weil C. H. zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden und kinderlos war.

20 I.1.2. Beim Kläger handelt es sich um eine „sonstige Person“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, weil er als Bruder der C. H. nicht zugleich die Voraussetzungen des gegenüber § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG vorrangigen § 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt. Denn er lebte zur Zeit des Todes der C. H. weder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft (C. H. starb ausweislich ihrer aktenkundigen Sterbeurkunde in B., wohingegen der Kläger in St. wohnt), noch war sie nach Aktenlage ganz oder überwiegend die Ernährerin des Klägers.

21 I.1.3. Der Kläger hat die Kosten der Bestattung der C. H. getragen und insoweit „Aufwendungen“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in der von ihm geltend gemachten Höhe von 4.356,52 Euro gehabt, die unterhalb der Höhe des Sterbegelds nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG geblieben sind. Denn er hat die Bestattungskosten in dieser Höhe unstreitig selbst verauslagt und dafür ebenso unstreitig von niemandem einen Geldersatz oder einen sonstigen materiellen Ausgleich erhalten.

22 I.2. An dem Umstand (siehe I.1.3.), dass der Kläger „Aufwendungen“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe der von ihm getragenen Bestattungskosten von 4.356,52 Euro hatte, ändert sich nichts im Hinblick auf die Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340 [dort nur auszugsweise abgedruckt]; U.v. 24.3.1977 – II C 61.73 – VerwRspr 1978, 177) für den Fall einer anderweitigen Sicherung einer standesgemäßen Bestattung des Beamten entwickelt hat.

23 Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.1.1961 a.a.O. S. 341 f.; U.v. 24.3.1977 a.a.O. S. 177/178 f. zu § 122 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14.7.1953 [BGBl I S. 551]) hat den Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG (bzw. seiner inhaltsgleichen Vorgängerregelung) im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft in der Verhütung der Heranziehung der öffentlichen Fürsorge und in der Sicherung der standesgemäßen Bestattung des Beamten gesehen. Daraus hat es gefolgert, dass ein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld mangels entsprechender „Aufwendungen“ regelmäßig insoweit nicht besteht, als die Bestattungskosten durch die Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung tatsächlich bereits gedeckt sind, weil die standesgemäße Bestattung des Beamten – bis zu diesem Betrag – gesichert ist.

24 Diese den Anspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ausschließende Wertung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie auf zwei Voraussetzungen beruht, die im Fall des Klägers nicht gegeben sind.

25 I.2.1. Zum einen hatten in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen die Kläger jeweils Leistungen aus einer zu Lebzeiten von der verstorbenen Beamtin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung erhalten, die die von ihnen bezahlten Bestattungskosten betragsmäßig deckten.

26 Hingegen hat vorliegend der Kläger unstreitig keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten, den C. H. mit der E.-Versicherung zu Lebzeiten abgeschlossen hatte. Nicht dem Kläger, sondern dem im Dezember 2022 verstorbenen Herrn B. stand kraft der von C. H. am 14. November 2012 festgelegten Bezugsberechtigung die Leistung aus dem zwischen C. H. und der E.-Versicherung geschlossenen Versicherungsvertrag „Sterbegeld-Vorsorge nach Tarif N10“ (vgl. den zugehörigen Versicherungsschein vom 9.11.2012) zu. Weil der Versicherungsanspruch somit nicht dem Kläger, sondern einem „Dritten“ – Herrn B. – zustand, ist vorliegend über die Konstellation zu entscheiden, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner älteren Entscheidung (BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340/342) gerade offen gelassen hatte.

27 I.2.2. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich einen allgemeinen Erfahrungssatz gebilligt, wonach eine Sterbegeldversicherung in erster Linie der Deckung der Bestattungskosten dienen soll (BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – UA S. 8 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 11, 340]; U.v. 24.3.1977 – II C 61.73 – VerwRspr 1978, 177/178), nicht aber einen insoweit zwingenden oder unwiderlegbaren Rechtssatz formuliert.

28 Demgemäß gilt dieser Erfahrungssatz vorliegend nicht, weil nach dem geschlossenen Versicherungsvertrag „Sterbegeld-Vorsorge nach Tarif N10“ für eine entsprechende Bestattungs-Zweckbindung der von der E.-Versicherung gegenüber Herrn B. geschuldeten Versicherungssumme nichts erkennbar ist. Vielmehr sollte die von C. H. abgeschlossene Versicherung Herrn B. als dem durch die Versicherung begünstigten Hinterbliebenen laut Punkt 2 des mit dem Schreiben der E.-Versicherung vom 7. Januar 2026 vorgelegten Produktinformationsblatts bei Tod der versicherten Person eine „finanzielle Absicherung“ bieten. Dasselbe ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungs-Schein. Danach besteht der Versicherungs-Schutz beim gewählten Tarif N10 allein darin, die Versicherungsleistung beim Tod der versicherten Person zu erbringen. Die gesamten vorliegenden Versicherungsunterlagen äußern sich nicht zu einer Zweckbindung der Bestattungskosten der C. H. Dass – wie die Beklagte meint – die Höhe der Versicherungssumme etwas für die Frage der Zweckbindung einer Versicherung für Bestattungskosten hergeben können soll, sieht der Senat nicht.

29 I.3. Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil Herr B. als Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert wäre, die Bestattungskosten zu übernehmen – denn eine solche Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) liegt hier nicht vor.

30 I.4. Der Kläger ist auch nicht mit Blick auf einen ihm etwaig zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegen Herrn B. oder dessen Erben so zu behandeln, als ob ihm keine „Aufwendungen“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG entstanden seien. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen Herrn B. oder seine Erben (etwa aus §§ 677 ff. BGB) bestanden haben könnte. Es war insbesondere kein „Geschäft“ (vgl. § 677 BGB) des Herrn B., die Kosten der Bestattung der C. H. zu tragen. Mangels Erbenstellung (vgl. § 1968 BGB) war er dazu nicht gesetzlich verpflichtet. Es ist auch kein sonstiger rechtlicher Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Herr B. dazu verpflichtet gewesen sein könnte, die Bestattungskosten zu tragen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich – wie bereits gezeigt (siehe I.2.2. und I.3.) – insbesondere nicht aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen oder einer Auflage zu seinem Vermächtnis.

31 Angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Literaturansicht (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand 1.1.2026, § 18 BeamtVG Rn. 60) zu folgen ist, wonach auch insoweit keine „Aufwendungen“ i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG entstanden sein sollen, als die Versicherungsleistungen einer anderen Person als der „sonstigen Person“ zugeflossen sind, sofern die „sonstige Person“ gegenüber dem Empfänger der Versicherungsleistungen einen realisierbaren Erstattungsanspruch hat.

32 I.5. Aus der von der Beklagten angeführten sozialgerichtlichen Rechtsprechung (LSG NW, U.v. 19.3.2009 – L 9 SO 5/07 – juris; LSG Saarl, U.v. 21.11.2018 – L 11 SO 12/17 – juris) ergibt sich schon deshalb kein Ausschluss des klägerischen Anspruchs nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG, weil sie nicht zu dieser versorgungsrechtlichen Vorschrift, sondern zu der sozialrechtlichen Bestimmung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ergangen ist, nach der Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den das Vermögen Einsetzenden und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine „Härte“ bedeuten würde. Diese sozialgerichtliche Rechtsprechung betrifft daher die Frage des Ausschlusses eines Anspruchs nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG wegen einer vom verstorbenen Beamten abgeschlossenen Versicherung nicht. Unabhängig davon spricht vorliegend – wie gezeigt (siehe I.2.2.) – nichts für eine Zweckbindung der Bestattungskosten der C. H., die als solche auch für die von der Beklagten angeführte sozialgerichtliche Rechtsprechung relevant ist (vgl. LSG NW, U.v. 19.3.2009 a.a.O. Rn. 44; LSG Saarl, U.v. 21.11.2018 a.a.O. Rn. 25).

33 I.6. Schließlich muss sich der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht so behandeln lassen, als ob ihm die Versicherungssumme zugeflossen wäre, weil er das Schenkungsversprechen der C. H. gegenüber Herrn B. nicht rechtzeitig widerrufen hat.

34 Für eine solche Zufluss-Fiktion fehlt es an einer Rechtsgrundlage im Bundesversorgungsrecht, zumal im Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG dieser Gedanke nicht ansatzweise anklingt. Auch die von der Beklagten zitierte Kommentarfundstelle (Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 2301 Rn. 32) zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. U.v. 30.10.1974 – IV ZR 172/73 – NJW 1975, 382/383), nach welcher der Erbe den vom Erblasser einer Bank erteilten Auftrag (dort zu einer Überweisung zugunsten eines Dritten) und das damit verbundene Schenkungsangebot (letzteres nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) widerrufen kann, ändert nichts daran, dass es für den besagten Fiktionsgedanken der Beklagten an einer Rechtsgrundlage im Bundesversorgungsrecht fehlt.

35 Es kann offen bleiben, ob die Annahme einer solchen Fiktion etwa durch den Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 5 C 22.11 – NJW 2013, 629 Rn. 26 m.w.N.) möglich wäre, wenn ein möglicher Schenkungswiderruf „wider Treu und Glauben“ unterlassen worden ist, oder ob Derartiges angesichts des Wortlauts des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG und dessen Zwecks, sicherzustellen, dass die Kosten einer standesgemäßen Bestattung des Beamten in jedem Fall gedeckt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340/341), ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38.95 – NJW 1997, 2966/2969). Denn für ein treuwidriges Vorgehen des Klägers hinsichtlich des Unterlassens eines rechtzeitigen Widerrufs ist nicht ansatzweise etwas ersichtlich, insbesondere nicht, dass er verpflichtet gewesen wäre, zugunsten der Beklagten entgegen dem Willen der Verstorbenen zu Lasten des Herrn B. die Schenkung zu widerrufen.

II.

36 Der Kläger hat nach § 291 BGB auch einen Anspruch darauf, dass das ihm von der Beklagten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG i.H.v. 4.356,52 Euro zu gewährende Sterbegeld ab Rechtshängigkeit verzinst wird.

37 II.1. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, die hier mit der Klageerhebung am 7. April 2022 gegeben war (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie BVerwG, U.v. 21.4.1971 – V C 45.69 – BVerwGE 38, 49/51), mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 – 2 C 28.97 – NJW 1998, 3368 f.).

38 Da im Verwaltungsprozess anders als in zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrags, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Nach dem Verpflichtungsausspruch darf aber keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 – 2 C 28.97 – NJW 1998, 3368 f.; OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 142 f. m.w.N.).

39 II.2. Danach ist die in Nummer II. der Urteilsformel ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Sterbegeld hinreichend konkretisiert für einen Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, weil durch sie die Höhe des zu gewährenden Sterbegelds betragsmäßig eindeutig bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.1971 – V C 45.69 – BVerwGE 38, 49/50 f.) endet diese Verzinsungspflicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Hauptforderung.

III.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

41 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür (§ 132 VwGO und § 127 BRRG) nicht vorliegen.

Leitsatz

Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG für Personen (Erben), denen tatsächliche Aufwendungen für die Bestattung eines verstorbenen Beamten entstanden sind, ist zwar wegen Bestehens einer Sterbegeldversicherung ausgeschlossen, wenn die Bestattungskosten über diese bereits „gedeckt“ sind (BVerwG, U.v. 17.1.1961 – II C 150.59 – BVerwGE 11, 340/341 f.; U.v. 24.3.1977 – II C 61.73 – VerwRspr 1978, 177/178 f.); dies gilt aber nicht, wenn im konkreten Fall feststeht, dass die einen Dritten begünstigende Sterbegeldversicherung keine Zweckbindung hinsichtlich der Bestattungskosten vorsieht, außerdem an diesen Dritten ausgezahlt worden ist und dieser Dritte auch nicht anderweitig verpflichtet war, die Bestattungskosten zu übernehmen (etwa aufgrund einer Auflage i.S.v. §§ 1940, 2192 ff. BGB).

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Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld zugunsten des Bruders einer verstorbenen Beamtin, der als Alleinerbe die Kosten ihrer Bestattung getragen hat (bejaht), Bestehen einer Sterbegeldversicherung der verstorbenen Beamtin zugunsten eines Dritten und Auszahlung des Geldes an diesen, Sterbegeldanspruch, Bestattungskosten, Anspruchsberechtigung, Versicherungsleistung, Aufwendungsersatz, Zweckbindung, Prozesszinsen

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