projetos
M 7 M 26.2694•VG München 7. Kammer, 2026-07-13, M 7 M 26.2694
M 7 M 26.2694Tribunal Administrativo / Chamber 713 de jul. de 2026
Hat das Gericht den Beschluss gefasst, die Entscheidung den Beteiligten nicht vor einem bestimmten Datum zuzustellen und geht vor diesem Datum eine Klagerücknahme ein, kann gem. § 21 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden, soweit diese eine einfache Gebühr nach Nr. 5111 Nr. 1 lit. a der Anlage 1 zum GKG übersteigen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: M 7 M 26.2694
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Erinnerung der Antragstellerin hin wird von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren M 7 K 22.2703 gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, soweit diese einen Betrag von 525 Euro übersteigen.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die (vorläufige) Kostenrechnung vom 24. April 2022, mit der für die mit Schriftsatz vom 25. März 2026 zurückgenommene Klage (M 7 K 22.2703) eine dreifache Verfahrensgebühr festgesetzt wurde. Nach ihrer Ansicht hätte infolge der Klagerücknahme eine korrigierte Schlussrechnung erfolgen müssen, weil sich die Gebühr nach Nr. 5111 Nr. 1 a) der Anlage 1 zum GKG ermäßigt habe. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie zur Entscheidung vor.
2 Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist im Ergebnis begründet. Zwar ist der Kostenansatz zutreffend, weil sich die Gebühr nicht wegen der Rücknahme der Klage ermäßigt hatte (1.). Von der Erhebung der Gerichtskosten ist jedoch wegen der Besonderheiten des Einzelfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen (2.).
3 1. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bemisst sich bei Verfahren des Verwaltungsgerichts als Gericht der 1. Instanz die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem 3-fachen (Gebühren-)Satz aus dem Streitwert. Im Verfahren M 7 K 22.2703 beträgt daher die Verfahrensgebühr bei einem Streitwert 38.520,11 Euro (Ziff. III des Einstellungsbeschlusses vom 25.3.2026) insgesamt 1.575 Euro (3 x 525 Euro), wobei die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung der Anlage 2 zum GKG vom 21. Dezember 2021 zugrunde zu legen ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diesen Betrag hat die Urkundsbeamtin der Antragstellerin mit der vorläufigen Kostenrechnung vom 24. April 2022 zutreffend in Rechnung gestellt.
4 Eine den vorläufigen Kostenansatz korrigierende Schlusskostenrechnung bedarf es auch nicht deshalb, weil sich infolge der Rücknahme der Klage nach Nr. 5111 Nr. 1 a) der Anlage 1 zum GKG die Gebühr auf eine einfache Gebühr ermäßigt hätte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ermäßigt sich die Gebühr nur dann, wenn die Rücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2026 wurde die mündliche Verhandlung um 10:06 Uhr geschlossen; die Klagerücknahme erfolgte demgegenüber erst mit Schriftsatz vom 25. März 2026.
5 Ob der Ermäßigungstatbestand im Falle einer ausdrücklichen eingeräumten Schriftsatzfrist zur Rücknahme einer Klage noch Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Dörndorfer in Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, GKG, Stand: 1.6.2026, KV Nr. 1215 m.w.N.). Die wohl h.M. sieht sich wegen des Wortlauts an einer korrigierenden Auslegung gehindert (vgl. OVG LSA, B.v. 20. 8. 2018 – 1 O 88/18 – juris Rn. 3 f. m.w.N.). Allerdings wird verbreitet angenommen, die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO, der über § 173 VwGO entsprechend Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 1 ZB 07.3431 – juris), verlängere für den Begünstigten den „Schluss der mündlichen Verhandlung“ (vgl. Greger in Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 283 Rdn. 1 m.w.N.). Einer Korrektur des Wortlauts bedürfte es daher nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters in diesen Fällen nicht, so dass eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung möglich und geboten scheint (vgl. etwa BGH, B.v. 5.11.2022 – X ZB 22/02 – juris Rn. 7 ff. zur Auslegung von § 26 Nr. 5 EGZPO).
6 Allerdings wurde der Antragstellerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung gerade keine ausdrückliche Schriftsatzfrist eingeräumt, um die Abgabe einer Rücknahmeerklärung zu ermöglichen. Die Kammer hat lediglich den Beschluss gefasst, die Entscheidung den Beteiligten nicht vor dem 31. März 2026 zuzustellen (S. 2 des Protokolls). Dies mag den Beteiligten faktisch die Zeit geben, weitere Erklärungen abzugeben, die das Gericht ggf. von Amts wegen noch berücksichtigen muss. Der Beschluss steht aber der Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO schon deshalb nicht gleich, weil sich diese Schriftsatzfrist auf eine bestimmte Erklärung beziehen muss, zu der einem Beteiligten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs weitere Ausführungen gestattet werden, ohne dass das Recht zu einer weiteren Replik besteht. Auf einen ausdrücklichen Beschluss nach § 283 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kann daher im Kontext der Gebührenermäßigung nach Nr. 5111 Nr. 1 a) der Anlage 1 zum GKG auch dann nicht verzichtet werden, wenn man der von der Antragstellerin zitierten Ansicht folgen wollte.
7 2. Der Einzelrichter legt den Antrag der Antragstellerin allerdings ergänzend als Antrag auf (teilweise) Niederschlagung der Kosten aus. § 21 GKG ist auch im Rahmen einer Kostenerinnerung anzuwenden (vgl. BGH, B.v. 10.10.2022 – IX ZB 41/21 – juris Rn. 8). Das Gericht hält es im vorliegenden Einzelfall für angemessen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, soweit diese eine einfache Gebühr nach Nr. 5111 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage 1 zum GKG übersteigen.
8 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da nach § 68 Abs. 8 Satz 1 GKG das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Hat das Gericht den Beschluss gefasst, die Entscheidung den Beteiligten nicht vor einem bestimmten Datum zuzustellen und geht vor diesem Datum eine Klagerücknahme ein, kann gem. § 21 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden, soweit diese eine einfache Gebühr nach Nr. 5111 Nr. 1 lit. a der Anlage 1 zum GKG übersteigen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Niederschlagung von Gerichtskosten nach Klagerücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.