VG München 23. Kammer, 2026-05-11, M 23 S 26.2472

M 23 S 26.2472Tribunal Administrativo / Chamber 2311 de mai. de 2026

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VG München 23. Kammer — 2026-05-11 — M 23 S 26.2472 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: M 23 S 26.2472

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

2 Mit E-Mail vom 7. April 2026 wurde der Antragsteller zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 10. April 2026 in die Polizeiinspektion … I. … vorgeladen.

3 Zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München stellte der Antragsteller am 8. April 2026 folgenden Antrag:

4 Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 10.04.2026 wird beantragt.

5 Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die gegen ihn gerichtete Strafanzeige beruhe auf Falschaussagen. Tatsächlich sei er selbst brutal angegriffen worden und ihm in diesem Zusammenhang auch rechtswidrig gekündigt worden. Zudem befürchte er Kommunikation bzw. Datenaustausch zwischen seinem Angreifer und unter anderem dem … Geheimdienst und der … Polizei, da er als Oppositioneller in seinem Heimatland brutal verfolgt würde.

6 Der Antragsgegner, vertreten durch das Polizeipräsidium München, beantragte

7 Antragsabweisung.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten.

II.

9 Der Antrag ist bereits unzulässig.

10 Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft.

11 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die Anfechtungsklage, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 VwGO, diese Wirkung im Streitfall nicht hat. Er ist nur statthaft (und insoweit zur Wahrung rechtlicher Interessen des Antragstellers erforderlich), wenn die erhobene Anfechtungsklage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sei es, dass diese gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gesetzlich ausgeschlossen ist, sei es, dass die Behörde die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat.

12 Im vorliegenden Fall würde bereits eine Anfechtungsklage des Antragstellers aufschiebende Wirkung entfalten, da keiner der in § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO genannten Tatbestände gegeben ist, § 80 Abs. 1 VwGO. Insbesondere handelt es sich, wie der Antragsgegner richtigerweise ausgeführt hat, nicht um einen Fall einer unaufschiebbare Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO; die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist nicht unaufschiebbar, da sie schriftlich angeordnet wurde und die Behörde auch sonst keine besondere Eilbedürftigkeit hat erkennen lassen. Sofortvollzug wurde nicht angeordnet.

13 Darüber hinaus kann schon an der Verwaltungsakt-Qualität der Vorladung gezweifelt werden; bei Verneinung derselben wäre der Eilantrag erst Recht unstatthaft.

14 Überdies und unabhängig von der Unstatthaftigkeit des Eilantrags ist der Antrag auch mangels in der Hauptsache eingelegtem Rechtsbehelf unzulässig. Der Antragsteller hat einen solchen bislang nicht erhoben. Nach herrschender Meinung ist dies jedoch zwingend erforderlich, da nur dann eine aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2020 – 20 CS 20.3059 – juris, Rn. 3; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 77. Edition Stand: 01.01.2024, § 80, Rn. 164; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80, Rn. 460 f.; Buchheister, in: Wysk, VwGO Kommentar, 4. Auflage 2025, § 80, Rn. 44a, jeweils m.w.N.). Eine dahingehende Auslegung des Antrags verbietet sich aufgrund eindeutiger Formulierung.

15 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

titelzeile

Unstatthafter Eilantrag, Aufschiebende Wirkung der Klage, Vorladung, Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsakt-Qualität, Anfechtungsklage, Kostenentscheidung

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