projetos
M 22 K 24.32040•VG München 22. Kammer, 2026-06-11, M 22 K 24.32040
M 22 K 24.32040Tribunal Administrativo / Chamber 2211 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: M 22 K 24.32040
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt über den ihm vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorrangig als ipsofacto-Flüchtling.
2 Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1993 in … geboren, staatenloser Palästinenser muslimischsunnitischen Glaubens, ledig, der Volksgruppe der Araber zugehörig, im August 2012 aus Syrien aus- und im Juli 2020 u.a. über den Libanon, Griechenland und Österreich kommend in die Bundesrepublik eingereist. Er stellte am 17. Juli 2020 beim Bundesamt einen Asylantrag.
3 Ausweislich einer Mitteilung der griechischen Behörden vom 4. August 2020 hat er dort am 31. Oktober 2019 den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten (Bl. 139).
4 Einen ursprünglichen Bescheid vom 28. August 2020, durch den das Bundesamt den Asylantrag auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hatte, erklärte das Bundesamt am 19. Mai 2021 für unwirksam.
5 In der am *. Februar 2024 erfolgten persönlichen Anhörungen gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, in … im Flüchtlingscamp Al Yarmouk gelebt zu haben. Er habe sich nach seiner Ausreise aus Syrien bis Dezember 2012 im Libanon aufgehalten. Dort habe er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt. Zudem habe es Probleme mit der Verlängerung seines Aufenthaltstitels gegeben. Im Flüchtlingslager Al Yarmouk, seien vor seinen Augen durch Soldaten der syrischen Regierung Personen umgebracht worden. Zu seinen Ausreisegründen gab der Kläger an, Syrien aufgrund der ständigen Luftangriffe, die auch das Flüchtlingslager getroffen hätten, verlassen zu haben. Zudem habe er Zwangsrekrutierungen durch die syrische Armee befürchtet. Der Kläger legte eine „UNRWA REGISTRATION CARD“ vom März 2002 vor, die ihn unter einer Registrierungsnummer und als „Residential Centre“ „YARMUK II“ ausweist (Bl. 78, 338). Ebenso legte er ein Schreiben der Palästinensischen Mission Deutschland vom *. März 2023 vor, wonach er palästinensischer Volkszugehörigkeit sei.
6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Juni 2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu (Nr. 1) unter gleichzeitiger Ablehnung des Asylantrags im Übrigen (Nr. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist. Allein die Stellung als Rückkehrer würde ihm zudem keiner Verfolgung aussetzen. Auch stelle die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis Syriens keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.
7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Juli 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.06.2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
9 Zur Begründung lässt der Kläger mit Klageerhebung und ergänzend mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 ausführen, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft als ipso facto Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG seien erfüllt, weshalb es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht bedürfe. Der Kläger habe sich dem Schutz des UNRWA auch nicht freiwillig entzogen. Vielmehr habe der Schutz und Beistand durch das UNRWA in Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr bestanden. Der Kläger sei infolge des bewaffneten Konflikts in Syrien gezwungen gewesen, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen. Es bestünde auch keine zumutbare und realistische Wiederinanspruchnahme des UNRWA-Schutzes in Syrien. So sei eine Aufnahme in Syrien für den palästinensischen Kläger nicht garantiert, weshalb es an einer rechtlich gesicherten Rückkehrperspektive fehle.
10 Die Situation in Syrien sei weiterhin geprägt durch anhaltende bewaffnete Konflikte, zerstörte Infrastruktur, unzureichende medizinische Versorgung sowie strukturelle Überforderung des UNRWA. Dies stelle keinen nur vorübergehenden Engpass dar, sondern einen strukturellen Funktionsausfall des Schutz- und Beistandssystems. Zudem gewähre das UNRWA in Syrien keinen rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus und keinen dauerhaften Schutz im Sinne eines staatlich bzw. staatsähnlich abgesicherten Systems. Er legte eine Bestätigung des UNRWA vor vom 3. Juli 2024 vor, woraus sich seine Registrierung bei der UNRWA ergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.
11 Die Beklagte beantragte am 11. Juli 2024 schriftsätzlich
12 Klageabweisung.
13 Mit Schriftsatz vom 25. September 2025 führt sie – unter Vorlage von Dokumenten aus dem griechischen Asylverfahren – im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich freiwillig dem Schutz des UNRWA entzogen. So habe sich der Kläger länger im Libanon, einem Einsatzgebiet des UNRWA, aufgehalten, ohne den Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Mit seiner freiwilligen Ausreise habe er das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen und damit freiwillig auf den Schutz des UNRWA verzichtet.
14 Mit Beschluss vom 22. April 2026 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt; der Kläger mit Klageerhebung und die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
17 Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Ein Widerruf der Verzichtserklärung wäre nur bei wesentlich geänderter Prozesslage möglich gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2024 – 9 ZB 23.501 – juris Rn. 11). Eine solche Erklärung liegt hier aber nicht vor. Im Übrigen gebietet die Amtsermittlungspflicht nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und sprechen keine Ermessenserwägungen für deren Durchführung.
I.
18 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes; weder aus einer Stellung als ipso facto-Flüchtling gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. Art. 1 Abschn. D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden: GFK) (hierzu 1.) noch nach § 3 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.)
20 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das AsylG in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 <BGBl. I S. 1798>, zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111)). Die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Status-VO) gilt erst für Entscheidungen ab dem 12. Juni 2026 unmittelbar.
21 1. Dem Kläger kommt die Flüchtlingseigenschaft nicht ipso facto nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG zu.
22 1.1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschn. D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ist § 3 Abs. 1 und 2 AsylG gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wiederum anwendbar. In diesem Fall lebt nicht nur der Anspruch auf Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Abs. 1 wieder auf. Vielmehr führt der Wegfall des Schutzes bzw. Beistands (ohne endgültige Klärung der Lage des Betroffenen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen) für den Betroffenen zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unabhängig davon, ob dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt („ipsofacto-Flüchtling“). Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AsylG vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, U.v.19.12.2012 – C-364/11 – juris Rn. 67, 70 ff., 76; v. 25.7.2018 – C-585/16 – juris Rn. 86). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Abs. 1 Satz 1 anknüpft, begründet für den Betroffenen eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG/Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 12 m.w.N.) im Wege einer formellen Akzessorietät.
23 1.1.1. Das durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/ EU aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, U.v. 17.6. 2010 – C-31/09 – juris Rn. 44; v. 19.12.2019 – C-364/11 – juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 12). Mit der Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 wurde sein Mandat bis zum 30. Juni 2026 und mit weiterer Resolution vom 5. Dezember 2025 A/RES/80/77 bis zum 30. Juni 2029 verlängert.
24 1.1.2. Der Schutz oder Beistand fällt nicht nur dann weg, wenn die Organisation oder Institution, die ihn gewährt hat, entweder aufgelöst wird oder ihre Tätigkeit vollständig einstellt. Vielmehr genügt es, dass der Schutz oder Beistand einer Person, nachdem sie diesen tatsächlich in Anspruch genommen hat, aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der RL 2011/95/EU („aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt“). Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, weil sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, und es dieser Organisation unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen.
25 Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, U.v. 13.1.2021 – C-507/19 – juris Rn. 51; U.v. 19.12.2012 – C-364/11 – juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn 18). Dem Betroffenen ist es vielmehr möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er in dem Operationsgebiet aufgenommen wird, ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (so zuletzt erneut EuGH, U.v. 13.06.2024 – C-563/22 – juris Rn. 78 f.; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 20 f. m. w. N.).
26 Zur Klärung der Frage, ob es der Organisation möglich ist, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. nur zuletzt: EuGH, U. v. 13.06.2024 – C-563/22 –, juris). Nach Art. 4 Abs. 3 lit. c der Qualifikations-RL 2011/95/EU, der auf die Prüfung einer sehr unsicheren persönlichen Lage entsprechend anzuwenden ist, sind insbesondere konkret zu berücksichtigen: die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Bei dieser Prüfung ist auch die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mit Hilfe von UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen.
27 Ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft Zugang zu Schutz oder Beistand des UNRWA hat, hängt zum einen von der konkreten Möglichkeit dieses Staatenlosen ab, in ein Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Allein der Status „Palästina-Flüchtling im Nahen Osten“ berechtigt die Inhaber nicht zur Einreise in andere Operationsgebiete ohne vorherige Einreiseerlaubnis des betreffenden Zielstaates. Schutz und Beistand des UNRWA setzen vielmehr notwendig voraus, dass die Aufnahmegebietskörperschaft nicht nur die Tätigkeit des UNRWA zulässt, sondern auch den von diesem betreuten Personen die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Territorium gestattet (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 20). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der betroffene Staatenlose in einem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem ein Operationsgebiet des UNRWA gehört, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, U.v. 13.1,2021 – C-507/19 – juris Rn. 60 f.). Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die – wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete – Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 20 m.w.N.).
28 1.1.3. In räumlicher Hinsicht ist auf das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen, also nicht ausschließlich auf das Einsatzgebiet in Syrien. Die Feststellung, Schutz oder Beistand des UNRWA würden im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt, ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich der Staatenlose palästinensischer Herkunft aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, ein bestimmtes Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, U. v. 13.1.2021 – C-507/19 – juris Rn. 72; BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 19)
29 1.1.4. In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, U. v. 13.6.2024 – C-563/22 – juris Rn. 87; U. v. 3.3.2022 – C-349/20 – juris Rn. 58). Ist es dem Betroffenen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen, findet § 3 Abs. 3 Nr. 1 keine Anwendung und entfaltet gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG keine Sperrwirkung (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 24). Damit setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (BVerwG, U.v. 27.4.2021 – 1 C 2/21 u.a. – juris Rn. 24). Dies entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juni 2024, wonach die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, 1. zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, 2. auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder 3. auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (EuGH, U. v. 13.6.2024 – C-563/22 – juris Rn. 87).
30 Damit kann ein Schutz nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nachträglich wiederaufleben, wenn – etwa in Folge einer Verbesserung der Lebensverhältnisse vor Ort – eine Rückkehr in den Schutz der Organisation der Vereinten Nationen wieder zumutbar wird. Die Sperrwirkung des S. 1 tritt in diesem Fall wieder ein (BeckOK MigR/Wittmann, 25. Ed. 1.3.2026, AsylG § 3 Rn. 64).
31 1.2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegeben, ohne dass § 3 Abs. 1 und 2 AsylG aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 wieder Anwendung fänden. Mithin kommt dem Kläger nicht ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zu.
32 Dabei geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien den Schutz bzw. Beistand des UNRWA genossen hat, wobei die vorgelegte Registrierung als Nachweis hierfür ausreicht.
33 Ob der Kläger gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA in Syrien und im Anschluss im Libanon zu verlassen oder ob er dieses freiwillig verlassen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn es ist ihm jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) möglich und zumutbar nach Syrien zurückzukehren und sich dem Schutz des UNRWA erneut zu unterstellen (s.o.).
34 1.2.1. Es ist zu erwarten, dass dem Kläger eine Wiedereinreise nach Syrien möglich ist und er damit faktisch Zugang zum Einsatzgebiet des UNRWA in Syrien hat.
35 Palästinensische Geflüchtete sind syrischen Staatsangehörigen durch Gesetz Nr. 260 aus dem Jahr 1956 in ihren Rechten bzgl. Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gleichgestellt. Durch diesen (im Vergleich mit anderen nichtsyrischen Staatsangehörigen) privilegierten Status verfügen sie über die Möglichkeit, sich einen syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge mit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausstellen zu lassen (BAMF, Länderkurzinformation Syrien, Status palästinensischer Geflüchteter in Syrien, 05/2024, S. 1 f.). Gemäß Art. 51 der durch Präsident Ahmed al-Sharaa im März 2025 unterzeichneten Verfassungserklärung behalten alle geltenden Gesetze ihre Gültigkeit (lediglich die während des Bürgerkrieges erlassene Sondergesetzgebung wurde gem. Art. 48 aufgehoben). War wurden im Juli 2025 Berichte publik, denen zufolge PRS nicht länger als „Palästinensisch-Syrisch“ im Personenregister geführt würden, sondern als „Ausländer“. Die Übergangsregierung verkündete jedoch kurz darauf, dass es sich hierbei um einen technischen Fehler gehandelt habe und bereits mit der Korrektur der Daten begonnen wurde. Im September 2025 rief die General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) auch all jene PRS, die bislang nicht im GAPAR-Register geführt waren, dazu auf, sich dort zu registrieren. Dies würde ihnen den Zugang zu syrischen Dokumenten für palästinensische Geflüchtete ermöglichen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt und Universitäten erleichtern. Für eine derartige Registrierung müsse jedoch ein gültiger, durch das Innenministerium ausgestellter Aufenthaltstitel vorgelegt werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil kein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden kann oder eine Migration nach 1956 erfolgt ist, wurde bislang ein einjähriger Aufenthaltstitel ausgestellt, der jährlich erneuert werden musste (BAMF – Länderreport 81 Syrien – 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads; S. 54 ff.).
36 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage steht zu erwarten, dass für den Kläger ein tatsächlicher Zugang in das syrische Einsatzgebiet des UNRWA besteht, zumal der in Damaskus geborene Kläger sich über die vorgelegten UNRWA-Bescheinigungen zusätzlich durch syrische Ausweisdokumente (Bl. 73-77, Bl. 93-100) ausweisen kann wie etwa durch einen 2007 ausgestellten Aufenthaltstitel für Palästinenser, ein 2011 ausgestelltes Wehrpflichtsheft sowie ein syrisches Passdokument.
37 1.2.2. Nach dem Sturz des Assad Regimes hat sich die Lage in Syrien für palästinensische Flüchtlinge grundlegend geändert mit der Folge, dass das UNRWA wieder in der Lage ist, dem Kläger Schutz und Beistand zu gewähren.
38 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor sehr angespannt ist (vgl. hierzu u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30.5.2025, S. 10 f., 27 ff. und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 8.5.2025, S. 258 ff.). Eine besondere Schwierigkeit für Rückkehrer stellt die weitreichende Zerstörung von Wohnhäusern dar. Ein Drittel der Wohneinheiten (ca. 1,3 Millionen) wurde im Konflikt zerstört oder beschädigt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 46; EUAA, Syria: Country Focus, 07/2025, S. 71; UNHCR, Shelter and Infrastructure, 11/2025) mit der Folge von steigenden Mieten seit dem Sturz des Assad Regimes um 10 bis 40% je nach Region (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionen). Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg zerstört bzw. beschädigt. Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80% zurückgegangen und 70% der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75% geführt hat. Zudem finden sich Angaben dazu, dass 81% der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden, was die Wirtschaftsleistung stark beeinträchtigt (EUAA, Syria: Country Focus, 07/2025, S. 67 f.).
39 90% der syrischen Bevölkerung lebt in Armut und ist in großem Maße abhängig von humanitären Hilfen (UNHCR, Coming Home: One Year Into Syria's Transition, 11/2025; EUAA, Syria: Country Guidance, 12/2025; Danish Immigration-Service, Syria: Security Situation, Return and Documents, 12/2025; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39). Im Jahr 2024 lag die Arbeitslosenquote bei rund 24% (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 45). Angesichts der von Armut betroffenen Bevölkerung stellen die steigenden Lebensmittelpreise eine bedeutsame wirtschaftliche Herausforderung dar. Insgesamt sind die Lebenshaltungskosten in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39 ff.; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, 07/2025, S. 16). Ein erheblicher Anteil der in den Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus befragten Haushalte sei gezwungen, auf „schädliche Bewältigungsstrategien“ (wie z.B. Geld leihen oder das Auslassen von Mahlzeiten) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, 07/2025, S. 36 ff.). Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, 07/2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juli zurückgegangen (vgl. VG Regensburg, U.v. 1.12.2025 – RN 11 K 25.34179 – n.v. S. 23 f.). In Aleppo beträgt der MEB bei einem Rückgang von ca. 10% im Vergleich zum Mai 2025 ca. 1,8 Millionen Lira (ca. 140 US-Dollar, jeweils pro Monat) (zit. in VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25 – juris Rn. 51; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 135 ff.).
40 Laut UNRWA befinden sich 438.000 registrierte palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Im Jahr 2024 hat UNRWA dort 22 Einrichtungen betrieben (15 Gesundheitszentren, sieben Gesundheitsstationen) sowie zwei mobile Kliniken, in denen über eine Million primärmedizinische Konsultationen stattgefunden haben. Rund 21.000 Personen haben jährlich Routineimpfungen erhalten. Ca. 3.000 Physiotherapiesitzungen für Menschen mit Behinderung wurden durchgeführt und ca. 21.000 Personen haben jährlich psychische Gesundheitschecks erhalten. Das UNRWA betreibt darüber hinaus in Syrien 104 Schulen mit über 50.500 Schülern und Schülerinnen (1. bis 9. Klasse mit einer Bestehensquote der 9. Klasse von 85% bei einem nationalen Durchschnitt von 66%). Ca. 1.900 Schüler befinden sich in einer Berufs- oder Technikausbildung. 414.600 palästinensische Flüchtlinge erhielten Bargeldhilfen (allerdings wegen fehlender Mittel nur sechs von zwölf Monaten). Im Jahr 2024 erhielten 48.400 Nahrungsmittelhilfe (nur ein Drittel des Bedarfs gedeckt) und 3.300 Hygieneartikel. Von zwölf Flüchtlingslagern (diese umfassen Dera’a, Ein el Tal (inoffiziell), Hama, Homs, Jaramana, Khan Dunoun, Khan Eshieh, Latakia (inoffiziell), Neirab, Qabr Essit, Sbeineh und Yarmouk (inoffiziell)) wurden elf mit Müllentsorgung und Sanitärdiensten unterstützt. 621 Unterkünfte wurden instandgesetzt (vgl. VG Meiningen, U.v. 28.5.2025 – 1 K 1342/22 – juris Rn. 29 mit Zitat aus UNRWA, UNRWA in Syria: Factsheet, März 2025). Bei inoffiziellen UNRWA-Lagern handelt es sich um solche, die von der syrischen Regierung eingerichtet wurden. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben sowohl in offiziellen wie auch in inoffiziellen Lagern Zugang zu UNRWA-Leistungen. In eines der größten (urbanisierten) palästinensischen Flüchtlingslager, Yarmouk in Damaskus sollen zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 etwa 4.500 Personen nach Yarmouk zurückgekehrt sein (80% hiervon Palästinenser), was zu einer Gesamtzahl von etwa 15.300 Einwohnerinnen und Einwohnern führte. Im Verlauf des Syrienkonflikts wurden alle 23 UNRWA-Einrichtungen im Flüchtlingslager beschädigt oder zerstört. Gemeinschaftszentren stehen gleichwohl zur Verfügung (BAMF – Länderreport 81 Syrien – 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads; S. 54 ff.). Die finanzielle Lage des Flüchtlingshilfswerks hat sich aufgrund des starken Rückgangs an Hilfsgeldern verschlechtert, wobei eine Leistungen fortbestehen. Die Leistungen des UNRWA stehen allen Palästina-Flüchtlingen in Syrien und jenen, die nach Syrien zurückkehren, zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei der primären Gesundheitsversorgung, die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten, eine Mütter- und Kinderbetreuung, die Bereitstellung verschiedener Prothesen, psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, Routineimpfungen. Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betroffenen demnach lediglich mit ihrer URNWA-Registerkarte und einem Identitätsnachweis die Gesundheitszentren des UNRWA aufsuchen. Über die bereits angegebenen Dienstleistungen hinaus würde rechtliche Unterstützung beim Erhalt ziviler Dokumente sowie begrenzte Unterstützung im Bereich Wohnungs-, Grundstücks- und Eigentumsrechte zustehen. Ferner solle das Angebot des UNRWA psychologische und psychosoziale Beratung sowie Bargeldunterstützung und begrenzte Lebensmittel- und Sachleistungen umfassen (BAMF – Länderreport 81 Syrien – 11/2025 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads; S. 54 ff.).
41 1.2.3. Angesichts dessen geht der Einzelrichter davon aus, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien zwar weiterhin sehr angespannt ist. Gleichwohl finden sich ausgehend hiervon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht wieder in den Schutz des UNRWA eintreten kann und nicht in der Lage sein wird, in Syrien existentielle Gefahren abzuwenden.
42 Der junge Kläger ist gesund, arbeitsfähig und spricht die Landessprache. Er hat bereits vor seiner Ausreise finanzielle Unterstützung von das UNRWA in Anspruch genommen und war auf diese Weise in der Lage – trotz der bereits damals angespannten wirtschaftlichen Situation – seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er hat mit neun Schuljahren ein durchschnittliches formelles Bildungsniveau und ist mit den kulturellen und sonstigen Besonderheiten in Syrien vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als Friseur und hat insoweit seine Arbeitskraft bereits auf dem syrischen Arbeitsmarkt eingebacht. Zudem ist der Kläger alleinstehen, unterliegt also in Syrien keinen Unterhaltspflichten, sodass er sich ausschließlich der Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts widmen muss. Angesichts seiner bisherigen Durchsetzungsfähigkeit geht das Gericht davon aus, dass er in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei kann er zudem auf die Unterstützung durch das UNRWA zurückgreifen, auf die er aufgrund seiner individuellen Umstände voraussichtlich aber nicht angewiesen ist.
43 Bei der Sicherung seines Existenzminimums wird der Kläger überdies zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So stehen ihm bei einer dauerhaften, freiwilligen Rückkehr finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro) zu. Zusätzlich könnte er über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 Euro) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen (https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/). Die finanziellen Hilfen des Bund-Länder Programms umfassen folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 Euro pro Person (100 Euro pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro pro Person (500 Euro pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 Euro; vgl. Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; online abrufbar). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl. dazu https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegrationprogramme-eurp), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeitunterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, die Übernahme notwendiger Übernachtungen vor der Zielorterreichung sowie medizinischen Zusatzbedarfs. Die Kurzzeitunterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 Euro pro Person und bei rückgeführten Personen 205 EUR. Die Langzeitunterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative sowie psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 Euro und für rückgeführte Personen an 1.000 Euro (vgl. hierzu VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25 – juris Rn. 50; VG Regensburg, U.v. 19.9.2025 – RO 11 K 25.32525 – juris Rn. 62 ff.; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 160).
44 2. Nachdem somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen und nicht zusätzlich die des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ist der Flüchtlingsschutz des § 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgeschlossen.
II.
45 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).
Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, Flüchtlingsschutz, ipso facto-Flüchtling, UNRWA-Schutz, individuelle Prüfung, Rückkehrmöglichkeit, humanitäre Lage, Rückkehrhilfen
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.