LSG München 2. Senat, 2026-07-08, L 2 SB 105/23

L 2 SB 105/23Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 28 de jul. de 2026

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Regest

Zulässige Klageart gegen die Entziehung des Merkzeichens H ist die (isolierte) Anfechtungsklage.

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LSG München 2. Senat — 2026-07-08 — L 2 SB 105/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: L 2 SB 105/23

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.06.2023 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens hilflos (H).

2 Die Eltern des 2003 geborenen Klägers beantragten am 24.02.2013 einen Schwerbehindertenausweis, gerichtet auf einen Grad der Behinderung (GdB) von „70-80“ sowie die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen erheblich gehbehindert (G), Begleitperson (B), hilflos (H).

3 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (im Weiteren: ZBFS) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.05.2013 ab 01.01.2011 einen GdB von 50, unter Zugrundelegung eines Einzel-GdB von 50 für die Gesundheitsstörung Autismus, sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest.

4 Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen stellte der Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2019 fest, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 15.05.2013 vorgelegen haben, keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

5 Mit Schreiben vom 11.08.2021 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass eines Änderungsbescheides an. Das Merkzeichen H stehe ihm nicht mehr zu, da nun das 18. Lebensjahr vollendet worden sei. Wegen dieser Änderung sei beabsichtigt, den genannten Bescheid nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und das Merkzeichen H zu entziehen. Die im psychiatrischen Gutachten beschriebenen Beeinträchtigungen der Teilhabe begründeten jedoch zu Gunsten des Klägers einen höheren Einzel-GdB von 70, ferner könnten die Merkzeichen G und B festgestellt werden. Wegen dieser Änderung sei beabsichtigt, nach § 48 SGB X den genannten Bescheid aufzuheben und eine den neuen Verhältnissen entsprechende Feststellung zu treffen.

6 Die Eltern des Klägers haben im Rahmen der Anhörung mehrmals Stellung genommen.

7 Mit Bescheid vom 28.09.2021 stellte der Beklagte eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 70 – Einzel-GdB 70 für Autismus, Verhaltensstörungen – ab September 2021 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen B und G neu fest; die Voraussetzung für das Merkzeichen H seien hingegen entfallen.

8 Gegen den Entzug des Merkzeichens H wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 11.10.2021. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2022 zurückgewiesen.

9 Hiergegen hat der (damalige) Bevollmächtigte des Klägers am 09.03.2022 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben.

10 Zur Begründung der Klage hat der Bevollmächtigte insbesondere vorgetragen, dass die Einschätzung des Beklagten dem Gesundheitszustand des Klägers nicht gerecht werde. Der Kläger benötige dauernd für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe durch Anleitung und Überwachung, da er diese Verrichtungen infolge einer Antriebsschwäche nicht ohne ständige Überwachung vornähme. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers sei eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung durch die Eltern erforderlich. Der tägliche Zeitumfang betrage mehr als vier Stunden pro Tag. Es werde auf den bestehenden Pflegegrad 3 verwiesen.

11 Das Sozialgericht hat daraufhin ein psychiatrisches Gutachten der P (Betreuungsgutachten auf Ersuchen des Amtsgericht Landsberg am Lech vom 10.05.2021), Befundberichte der benannten, behandelnden Ärzte und im Anschluss ein Sachverständigengutachten bei Herrn S gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf kinder- und jugendpsychiatrischem Fachgebiet eingeholt, welches dieser am 16.11.2022 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 04.11.2022 im teilweisen Beisein der Mutter erstattet hat. Der Sachverständige ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass ab September 2021 der Grad der Behinderung in allen Lebensbereichen mit 70 einzustufen sei. Damit sei die Behinderung in allen Lebensbereichen vollständig und angemessen abgebildet. Hilflosigkeit liege beim Kläger hingegen nicht vor.

12 Zweifellos benötige der Kläger viel tätige Unterstützung zur Selbstorganisation und Kommunikation durch seine Eltern bzw. ihre Anleitung oder Bereitschaft hierzu. Es sei aber nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um die Verhinderung akuter Lebensgefahr handele. Auch sei aus gutachterlicher Sicht keine ständige Bereitschaft oder Unterstützung notwendig, ansonsten wäre nicht zu erklären, dass der Kläger sich im häuslichen Rahmen über ein bis zwei Wochen alleine versorgen könne. Auch wäre nicht verständlich, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung ohne Betreuung erwogen werde. Zuletzt erscheine derzeit auch die notwendige Hilfe oder Bereitschaft zur Hilfe nicht in erheblichem Maße über der zu liegen, die Eltern bei einem Adoleszenten in der Phase des Auszugs von Zuhause üblicherweise leisten müssten. Zusammengefasst seien aus gutachterlicher Sicht die Kriterien für Hilflosigkeit im Erwachsenenalter nicht gegeben.

13 Daraufhin hat die Klageseite mit Schreiben vom 20.12.2022 insbesondere eine ausführliche Stellungnahme der Eltern und gesetzlichen Betreuer des Klägers vorgelegt. Demnach benötige der Kläger durchaus intensive Unterstützung, um sein Studium erfolgreich durchzuführen, er erhalte unter anderem Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Auch der Auszug sei bislang nicht durchgeführt, sondern mehrfach verschoben. Es werde ein Ruhen des Verfahrens angeregt, um die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, gerade im Hinblick auf das Studium und einen möglichen Umzug. Außerdem berücksichtige der Gutachter die Vorgaben der Versorgungsmedizinverordnung nicht ausreichend; er beziehe Hilflosigkeit nur auf die Verhinderung akuter Lebensgefahr, obwohl dies nur ein Beispiel für die Überwachungsbereitschaft sei.

14 S hat hierzu mit Schreiben vom 03.05.2023 ergänzend Stellung genommen und erklärt, dass insgesamt aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden könne, dass die von der Klägerseite vorgebrachten Argumente gegen die Schlussfolgerungen im Gutachten keine grundsätzlich neuen Beurteilungsaspekte lieferten. Die formalen Gutachtenskriterien seien erfüllt und die einzelnen möglichen Facetten des Hilflosigkeitsbegriffes ausgeleuchtet. Hilfebedarf einerseits müsse scharf getrennt werden vom Zustand der Hilflosigkeit andererseits. So zögen die Autismusbedingten Schwierigkeiten der sozialen Anpassung (vor allem die qualitativ eingeschränkte soziale Interaktion und Kommunikation) ein erhöhtes Maß an Hilfebedarf (Förderung, Unterstützung und/oder Überwachung) nach sich und gingen in die Bewertung des GdB durch Autismus ein. Dieser liege bei dem Kläger bereits mit 70 im oberen Bereich der mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, obwohl er offenbar keine persönliche Assistenz benötige.

15 Hilflosigkeit beziehe sich hingegen auf häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz der betreffenden Person ohne Berücksichtigung hauswirtschaftlicher Versorgung. Zwar benötige der Kläger aufgrund seiner spezifisch-autistischen Selbstwahrnehmung und seines Antriebsmangels offenbar Unterstützung bei Hygiene und Bewegung in Form von Erinnerungen durch die Eltern (und Ersatz-Betreuungspersonen) und Ablaufplänen zur Tagesstrukturierung. Aber es könne nicht von einem erheblichen Hilfebedarf ausgegangen werden, auch sei die ständige Bereitschaft und Überwachung bezogen auf diese o.g. Verrichtungen nicht notwendig. Insbesondere Ablaufpläne, so sie auf wiederkehrende Tätigkeiten ausgelegt seien, seien in der Regel wiederverwendbar. Die nochmalige Abwägung der Argumente des Klägers und seiner Eltern berücksichtige die Tatsachen des (offenbar hinreichend erfolgreichen) Studierens und des (geplanten, jedoch noch nicht erfolgreich umgesetzten) Umzugs nach K als zwei Teilaspekte der Gesamtbeurteilung. Der Kläger benötige ein deutliches Maß an Unterstützung (durch die Eltern, andere Laien und Fachleute) in unterschiedlichen Alltagsbereichen. „Hilflosigkeit“ und damit die Voraussetzungen für das Merkzeichen H lägen hingegen nicht vor. Selbst ein weiteres Aussetzen der Umzugspläne und die Annahme stärkerer Unterstützung in der Hochschule als Nachteilsausgleich würden diese Bewertung nicht verändern.

16 Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 hat sich die Klageseite nochmals und ausführlich dahingehend geäußert, dass unverändert ein hohes Maß an Hilfen und Unterstützungsleistungen im Alltag erforderlich sei in Form ständiger Überwachung, Anleitung und Ermahnung wegen Verunsicherungen und Antriebslosigkeit. Dabei sei eine ständige Erreichbarkeit sowie zeitlich verteilte Unterstützungsleistungen durch die Eltern erforderlich.

17 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2023 abgewiesen (Zugang beim Bevollmächtigten mittels eEB am 23.06.2023) und hat dies wie folgt begründet:

„Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Der Gutachter erläutert hierzu nach eingehender Beschäftigung mit der gesamten Aktenlage sowie Untersuchung des Klägers insbesondere, dass der Kläger zweifelsohne nicht nur vorübergehend viel tätige Unterstützung zur Selbstorganisation und Kommunikation durch seine Eltern, bzw. ihre Anleitung oder Bereitschaft hierzu benötigt. Es ist aber demnach nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um die Verhinderung akuter Lebensgefahr handelt. Auch ist aus gutachterlicher Sicht keine ständige Bereitschaft oder Unterstützung notwendig, da andernfalls nicht zu erklären wäre, dass er sich im häuslichen Rahmen über ein bis zwei Wochen alleine versorgen kann oder ein Umzug in eine eigene Wohnung ohne Betreuung erwogen wird.

Die zum Gutachten vorgebrachten, umfangreichen Einwendungen hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme umfassend gewürdigt und berücksichtigt. Dabei kommt er dennoch schlüssig zu dem ausführlich begründeten Ergebnis, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen H im Erwachsenenalter nicht gegeben sind. So bezieht sich Hilflosigkeit auf häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz ohne Berücksichtigung hauswirtschaftlicher Versorgung. Zwar benötigt der Kläger aufgrund seiner spezifisch-autistischen Selbstwahrnehmung und seines Antriebsmangels wohl Unterstützung bei Hygiene und Bewegung in Form von Erinnerungen durch die Eltern (und Ersatz-Betreuungspersonen) und Ablaufplänen zur Tagesstrukturierung. Aber es kann nicht von einem erheblichen Hilfebedarf ausgegangen werden, auch ist die ständige Bereitschaft und Überwachung bezogen auf diese o.g. Verrichtungen nicht notwendig. Insbesondere Ablaufpläne sind in der Regel wiederverwendbar. Auch ein weiteres Aussetzen der Umzugspläne und die Annahme stärkerer Unterstützung in der Hochschule als Nachteilsausgleich veränderten diese gutachterliche Bewertung nicht.

An dieser umfassenden, ausführlichen und nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters ändert auch die weitere ergänzende Stellungnahme der Eltern vom 30.05.2023 nichts. Darin sind keine grundsätzlich neuen, vom Gutachter nicht bereits gewürdigten Aspekte vorgetragen worden.

Das Gericht schließt sich daher den überzeugenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des nach § 106 Abs. 3 SGG beauftragten gerichtlichen Sachverständigen S an, der das Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer ausführlichen Aktenanamnese erstattet hat.“

18 Der Bevollmächtigte hat hiergegen am 30.06.2023 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der neue Bevollmächtigte, der sich am 22.08.2023 bestellt hat, hat die Berufung am 24.10.2023 begründet und dabei insbesondere vorgetragen, dass sich der Kläger in einem gut funktionierenden Hilfesystem befinde, wie sich bei der Zahnpflege zeige, die dieser nur auf konkrete Aufforderung durch die Eltern wahrnehme. Ferner hat der Bevollmächtigte beantragt, D gem. § 109 SGG als Sachverständigen zu hören.

19 Nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen hat der Sachverständige D sein Gutachten am 28.01.2025 erstattet, nachdem er den Kläger im Beisein der Eltern untersucht hatte.

20 Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger „sehr wohl“ die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkmals H bestanden hätten bzw. bestehen würden, was sich aus der Selbsteinschätzung des Klägers zur Vorbereitung durch die Begutachtung durch P ergebe wie auch aus den Angaben im Rahmen der „Ermittlungen des täglichen Unterstützungsbedarfes“ im Zeitraum 02/2021 – 01/2022.

21 Zu Bewältigung seiner Funktionseinschränkungen habe der Kläger dauernder Hilfe bedurft, insbesondere der Hilfe seiner Eltern in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den „genannten Verrichtungen“. Diese Hilfe habe zwar nicht dauernd geleistet werden müssen, es habe aber in der Regel eine ständige Bereitschaft zu dieser Hilfeleistung in Form von (oft nicht berücksichtigten) „todo-Listen“, Ablaufplänen und telefonischem Kontakt vorgelegen.

22 In der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Beklagten vom 02.04.2025 hat F erklärt, dass das Ausmaß des vorhandenen Hilfebedarfs nicht vollständig den Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H im Erwachsenenalter entspreche. Auch dass die berufliche Integration zunächst unter geschützten Bedingungen außerhalb des ersten Arbeitsmarktes geplant werde, belege keine Hilflosigkeit, da in den entsprechenden Einrichtungen die Vorbereitung auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen solle. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung begründe ebenfalls nicht die Feststellung der Hilflosigkeit.

23 Am 30.01.2026 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt und umfassende Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben, bei welchem die Eltern des Kläger, die gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 16.06.2021 zum gesetzlichen Betreuer des Klägers bestellt sind, mit dem Bevollmächtigten des Klägers zugegen gewesen sind.

24 Auf die Niederschrift der Sitzung vom 08.07.2026, insbesondere auf die Angaben der Eltern zur Beaufsichtigung, Überwachung und Anleitung des Klägers wird verwiesen.

25 Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht München vom 20.06.2023 und den Bescheid des Beklagten vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 insoweit aufzuheben, als das Merkzeichen H entzogen wurde.

26 Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

27 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

28 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, der Gerichtsbescheid des SG vom 20.06.2023 zutreffend.

29 I. Die Berufung ist zulässig.

30 Statthafte Klageart ist vorliegend die (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

31 Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er die Entziehung des Merkzeichens H regelt, aufgrund einer (für den Kläger nachteiligen) Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen. Streitgegenständlich ist aufgrund des Antrags des Klägers die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H.

32 Um dem klägerischen Ziel, weiterhin das Merkzeichen H behalten zu können, Rechnung zu tragen, ist es einzig und allein erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 insoweit aufzuheben, als damit das Merkzeichen H entzogen worden ist. Richtige Klageart ist die reine bzw. isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des SGG. Denn angegriffen ist der Bescheid des Beklagten vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022. In Bezug auf die Entziehung des Merkzeichens H erschöpft sich der Bescheid in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 15.05.2013). Würde der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, lebte der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 15.05.2013 insoweit wieder auf, soweit mit diesem die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H festgestellt worden sind. Eines darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung des Merkzeichens H, wie noch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, bedarf es insofern nicht.

33 Klarstellend ist festzustellen, dass Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) ist, denn insoweit wurde der Bescheid von Klägerseite nicht angefochten, so dass die Regelung zur Höhe des GdB bestandskräftig geworden ist.

34 Vor dem Hintergrund der statthaften Klageart einer (isolierten) Anfechtungsklage ist zudem festzustellen, dass, worauf das Berufungsgericht bereits mit Schreiben vom 15.02.2024 hingewiesen hatte, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Wirksamkeit bzw. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 ist, so dass etwaige spätere Änderungen des Gesundheitszustandes des Klägers in diesem Verfahren nicht maßgeblich sind. Nachdem von der Klageseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, dass die gesundheitliche Situation des Klägers seit diesem Zeitpunkt unverändert ist und sich auch nicht mehr ändern wird, hat dies insoweit praktisch keine Relevanz.

35 II. Die Berufung ist unbegründet.

36 Der Bescheid vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 ist weder formell noch materiell zu beanstanden, insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor seinem Erlass in formeller Hinsicht gemäß § 24 SGB X angehört.

37 Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Verhältnis zum Bescheid vom 15.05.2013 ist eine wesentliche Änderung dahingehend eingetreten, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen H mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers nach den Kriterien für Erwachsene zu bestimmen sind (dazu unten Ziff. 1) und unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht (mehr) vorliegen (dazu unten Ziff. 2).

38 1. Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist gegeben.

39 Das Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren, hier am 2021, mit der Folge, dass die Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen gemäß Teil A Nr. 5 der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (im Folgenden: VMG) nicht mehr greifen, stellt eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, welche die Verwaltung berechtigt, das Merkzeichen H zu entziehen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben des Teil A Nr. 4 der VMG erfüllt sind (vgl. Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 28. März 2019, L 10 SB 111/17, Rn. 27; ebenso: Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 10. Auflage, 2020, S. 76).

40 Nicht entscheidend ist also, ob eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.09.2022, L 10 SB 96/20, Rn. 17, 18.

41 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des Merkzeichens H im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022.

42 Nach § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung).

43 Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und dem im Wesentlichen wortgleichen Teil A Nr. 4 b) der VMG ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 des BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt, sodass kein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung besteht (siehe zum Ganzen: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, Rn. 13, m.w.N.).

44 Bei den nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a. O., Rn. 14). Dazu zählen zunächst die – auch von der Pflegeversicherung nach § 14 Abs. 4 SGB XI (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) erfassten – Bereiche der Grundpflege, also der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (Aufstehen, Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung).

45 Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 15, m.w.N.; neugefasste Bereiche des Pflegebegriffs im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte; vgl. auch Teil A Nr. 4 c) und d) der VMG).

46 Die in § 33b EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 16; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018, B 9 SB 5/18 BH). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis der dem Beschädigten nur noch mit fremder Hilfe möglichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. Rn. 16). Da die Begriffe der Pflegebedürftigkeit und der Hilflosigkeit nicht völlig übereinstimmen, können die zeitlichen Grenzwerte der sozialen Pflegeversicherung zwar nicht unmittelbar übernommen werden, sie lassen sich jedoch als gewisse Orientierungspunkte nutzen. Nach diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfang, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist. Aufgrund des soeben dargestellten erweiterten Maßstabs bei der Prüfung von Hilflosigkeit gegenüber dem Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung wird leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht, sodass von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen ist (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 17; BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 5). Schließlich spricht für eine Grenzziehung bei einem Hilfeaufwand von zwei Stunden die Vorschrift des § 33b EStG selbst, denn die Höhe des steuerlichen Pauschbetrages hebt sich außerordentlich von dem Pauschbetrag ab, der behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 zusteht. Dieser Begünstigungssprung ist nur bei zeitaufwändigen und deshalb entsprechend teuren Hilfeleistungen erklärbar und gerechtfertigt. Um allerdings auch den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung Bedeutung zu. Im Rahmen des § 33b EStG sind zudem die Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung von Bereitschaftszeiten können dabei grundsätzlich nur solche Zeiten erfasst werden, die zeitlich und örtlich denselben Einsatz erfordern wie die körperliche Hilfe. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende einsatzbereite Anwesenheit und Aufmerksamkeit aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R, Rn. 20).

47 Nach Maßgabe der vorigen Ausführungen ist der Kläger nicht (mehr) im Rechtssinne hilflos, so dass die Voraussetzungen die Merkzeichens H nicht (mehr) vorliegen.

48 a.) Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Teil A Nr. 4 f) aa) der VMG nicht vorliegen, wonach von Hilflosigkeit in der Regel auszugehen ist u.a. bei geistiger Behinderung, wenn diese allein einen GdB von 100 bedingt, denn der GdB bei dem Kläger für seine Behinderung beträgt nur 70, wobei auch dieser Wert vor dem Hintergrund der beim Kläger festgestellten Funktionseinschränkungen dem Senat äußerst großzügig erscheint. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil die Höhe des GdB zwischen den Beteiligten unstreitig ist bzw. die Erhöhung des GdB von ursprünglich 50 auf 70, die von Amts wegen von Seiten des Beklagten erfolgt ist, vom Kläger nicht angefochten worden ist.

49 b.) Aber auch darüber hinaus liegt bei dem Kläger kein erheblicher Hilfebedarf vor, wovon auch der Sachverständige S ausgeht, dessen schlüssige und plausible Ausführungen das Gericht zur Grundlage seiner Feststellungen macht.

50 Dementsprechend ist zur vollen Überzeugung des Senats unter Würdigung der Ausführungen des S und den Einlassungen des Klägers gegenüber diesem und D festzustellen, dass der Kläger insbesondere im maßgeblichen Zeitraum in der Lage war,

  • sich in der Gutachtensituation zu konzentrieren und zu kommunizieren,

  • sich selbst zu waschen und ohne Hilfe zur Toilette zu gehen,

  • sich ohne Hilfe an- und ausziehen. Soweit alte getragene Kleidung weggelegt wurde, konnte er sich selbständig neue Kleidung nehmen,

  • ohne Hilfe zu essen und zu trinken,

  • einzukaufen und Nahrung zuzubereiten, so während eines Urlaubs der Eltern geschehen. Telefon- oder andere Kontakte zu den Eltern waren nicht erforderlich,

  • sich geistige Anregung durch sein Studium, Lesen und PC-Spiele zu verschaffen,

  • einen PC, ein Laptop und ein Handy ohne Hilfe zu benutzen.

51 Zur vollen Überzeugung des Gerichts bestand die von den Eltern geleistete Hilfe im Wesentlichen nur in Form von Anregungen und Impulsgaben, die im Übrigen einen Umfang von zwei Stunden täglich bei Weitem nicht erreicht haben, was sich außer aus dem Gutachten des S auch aus dem Umstand ergibt, dass bei dem Kläger „nur“ ein Pflegegrad 3 anerkannt ist.

52 Zu dem festgestellten Pflegegrad ist im Übrigen festzuhalten, dass dieser auf den Mindestpunktewert für den Pflegegrad 3 beruht, also eher zu einem Pflegegrad 2 tendiert und sich das Gericht nicht des Eindruckes erwehren kann, dass die Höhe des von Seiten der Pflegekasse festgestellten Pflegegrades im Wesentlichen auf den diskrepanten und unbelegten Angaben der betreuenden Eltern beruhen dürfte. So haben diese einen Pflegebedarf von 100 Wochenstunden an sieben Tagen pro Woche im Rahmen des Verfahrens bei der Pflegekasse auf Bewilligung von Geldleistungen nach § 37 SGB XI behauptet. Ein solcher ist hingegen nicht ansatzweise belegt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch völlig unplausibel, allein schon deswegen, weil dies einen zeitlichen Aufwand für den behaupteten Pflegebedarf der beiden berufstätigen Eltern von 14 Stunden pro Tag bedeuten würde.

53 Auch hat der Sachverständige S nachvollziehbar auf die erhebliche Diskrepanz verwiesen, die auch dem Senat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung aufgefallen ist, zwischen dem geschilderten Hilfebedarf durch die berufstätigen Eltern einerseits und den folgenden Tatsachen:

  • Der Kläger hat ohne persönliche Assistenz Informatik studiert – was die Eltern auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – und ist hierfür täglich vom Wohnort nach K, dem Studienort, gefahren.

  • Dem klinischen Auftreten des Klägers in der Begutachtungssituation.

54 Im Übrigen ist die Annahme frei von Rechtsfehlern, dass auch unter Geltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach den §§ 14, 15 SGB XI erst ab einem Pflegegrad 3 überhaupt nur schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit vorliegen und erst ab Pflegegrad 4 die Beeinträchtigungen derart sind, dass eine Hilfebedürftigkeit generell zu bejahen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 27. September 2018, B 9 SB 5/18 BH).

55 c.) Unter Zugrundelegung dieser Prämissen rechtfertigt auch die in diesem Verfahren vorgenommene Behauptung des Bevollmächtigten, dass der Kläger für die folgenden Verrichtungen pro Tag 4 Sunden angeleitet und ständig überwacht werde, keine andere Beurteilung. Hierbei handelt es sich nach dem Vortrag des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 14.07.2023 um die Anleitung und Überwachung zu folgenden Verrichtungen:

  • Wahl witterungsangepasster Kleidung,

  • regelmäßiger Wechsel der Kleidung,

  • regelmäßiger Wechsel der Waschutensilien,

  • Mundhygiene im Rahmen des Zähneputzens,

  • regelmäßige Nahrungsaufnahme,

  • regelmäßiges Aufhalten an der frischen Luft/bei Sonnenlicht,

  • regelmäßige körperliche Betätigung,

  • regelmäßiges Öffnen der Rollläden am Morgen, um ein Verbringen des gesamten Tages im dunklen Zimmer zu verhindern,

  • regelmäßige Unterbrechung des stundelangen (10h oder mehr) Spielens am PC/Smartphone,

  • tägliche Einnahme von Medikamenten,

  • regelmäßiger Stuhlgang,

  • rechtzeitiges Zubettgehen/Aufstehen,

  • regelmäßige Erinnerung an Terminabsprachen und Wahrnehmung therapeutischer Maßnahmen,

  • Vorbereitung und Übernahme von Telefonaten, Besuchen und Schriftwechsel mit Behörden,

  • Krankenkassen, Versicherungen und Banken,

  • Begleitung zu Gesprächen mit ihm unbekannten Personen,

  • regelmäßiges Öffnen und Beantwortung von Post,

  • gemeinsames Vorabbesuchen von Einrichtungen, die allein besucht werden sollen,

  • regelmäßige Unterstützung und Planung von mehrschrittigen Alltagshandlungen.

56 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach den o.g. Feststellungen dieses Gerichts der Kläger Verrichtungen im Zusammenhang mit der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) sowie darüber hinaus Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistigen Anregung und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und die Fähigkeit zur Interaktion) selbstständig vornehmen kann.

57 Hauswirtschaftliche Verrichtungen, wie die Instandhaltung und Reinigung der Wohnung, das Einkaufen von Lebensmitteln, die Nahrungszubereitung und das Wäschewaschen sind im Übrigen, wie bereits ausgeführt, nicht vom Begriff der Hilflosigkeit im Rahmen des Schwerbehindertenrechts umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 1997, 9 RVs 9/96, Teil A Nr. 4 d) der VMG).

58 Das Gericht ist sich dabei im Klaren darüber, dass Hilflosigkeit ggf. auch dann vorliegen kann, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, Rn. 13; Teil A Nr. 4 b) der VMG).

59 Die tatbestandlich vorausgesetzte „Reihe von Verrichtungen“ kann jedoch regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 – B 9 SB 1/02 R, Rn. 14). Hinreichend erheblich ist der insoweit anfallende Zeitaufwand in der Regel erst, wenn dieser mindestens zwei Stunden täglich erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 15; BSG, Urteil vom 24.November 2005, B 9a SB 1/05 R, Rn 17). Nicht hilflos ist, wer nur in relativ geringem Umfang von täglich etwa einer Stunde auf fremde Hilfe angewiesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., Rn. 15; BSG, Urteil vom 2. Juli 1997, a.a.O., Rn. 18).

60 Auch wenn die Eltern des Klägers der Auffassung sind, dass die von ihnen genannten Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages der mehrstündigen ständigen Überwachung und Anleitung bedürfen, ist hierzu zur vollen Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen, dass ein entsprechender Nachweis nicht geführt worden ist.

61 Ein wesentlicher Großteil dieser Verrichtungen ist unter Zugrundelegung der schlüssigen Ausführungen des S und den o.g. Feststellungen des Gerichts ohnehin vom Kläger selbst, eigenständig und ohne Anleitung und Überwachung verrichtet worden. Soweit eine Anleitung oder Überwachung im Übrigen erforderlich ist, ist ein Hilfebedarf im erheblichen Umfang bzw. von mehr als einer Stunde täglich im o.g. Sinne zur vollen Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, zumal ein Großteil etwaiger erforderlicher Impulsgaben im Alltag mit wiederverwendbaren „todo-Listen“ und Ablaufplänen bewerkstelligt worden sind, wie im Übrigen auch von Seiten des D bestätigt worden ist.

62 d.) In diesem Sinne auch nicht ausreichend für die Annahme einer Hilflosigkeit ist ein von den Eltern des Klägers behauptete Erfordernis ihrer ständigen und möglichst umfassenden Erreichbarkeit über das Mobiltelefon, welches zudem auch nicht belegt ist.

63 Bei der Beurteilung des zeitlichen Aufwandes kann die für die Impulsgabe und Erledigungskontrolle erforderliche Bereitschaftszeit, anders als die Eltern des Klägers vertreten, grds. nicht berücksichtigt werden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2025, L 11 SB 117/22, Rn. 31).

64 Denn die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung steht einer aktiven Hilfe nur gleich, wenn die Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 1995, 9 RVs 5/94).

65 Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 35 Abs. 1 BVG, dessen Voraussetzungen nach denselben Kriterien festgestellt werden wie die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (BSG, Urteil vom 12. Februar 2003, B 9 SB 1/02 R), ist Hilflosigkeit auch dann gegeben, wenn der Beschädigte wegen der besonderen Art seines Leidens in ständiger Lebensgefahr schwebt, die nur dadurch gebannt werden kann, dass fremde Hilfe jederzeit bereitsteht, um gegebenenfalls eingreifen zu können (BSG, Urteil vom 24. April 1963, 11 RV 800/62).

66 Ein derartiges Schweben in ständiger Lebensgefahr liegt beim Kläger aber ersichtlich nicht vor. Keinesfalls genügt es, dass ein geistig behinderter Mensch einem schulpflichtigen Kind gleich allgemeiner Aufsicht bedarf. Es genügt auch nicht, dass ein derart behinderter Mensch verwahrlosen würde, wenn er ohne Aufsicht bliebe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2014, L 11 SB 67/11, Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2025, L 11 SB 117/22, Rn. 31).

67 Bezogen auf den zu entscheidenden Fall ist festzustellen, dass offensichtlich keine der behaupteten Verrichtungen, zu welchen der Kläger nach Vortrag des Bevollmächtigten bzw. seiner Eltern angeleitet oder überwacht werden muss, die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung wegen akuter Lebensgefahr begründet.

68 So führt z.B. eine fehlende Anleitung oder Überwachung zum Zähneputzen, sofern diese überhaupt tatsächlich erforderlich ist, grundsätzlich nicht zu einer akuten Lebensgefahr, sondern allenfalls zu einem mangelhaften Zahnstatus.

69 Denkbar wäre in diesem Zusammenhang allenfalls die behauptete Überwachung und Anleitung „zur regelmäßigen Nahrungsaufnahme“.

70 Hierzu ist jedoch unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats festzustellen, dass der Kläger zweifellos in der Lage ist, selbstständig Nahrung zu sich zu nehmen, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass der Kläger sich während einer längeren Abwesenheit der Eltern selbst versorgen konnte und nach den Feststellungen des S zudem auch selbst zu kochen kann, was für vergleichbare junge Erwachsene seines Alters zudem keine Selbstverständlichkeit ist.

71 Soweit die Eltern auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass im Hinblick auf die behauptete Anleitung / Überwachung zur Medikamenteneinnahme sich dies beim Kläger nur auf die Einnahme von Vitamin D Tabletten beschränke, weil der Kläger sich überwiegend im Haus aufhalte, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass dieser Vortrag keine Notwendigkeit im Sinne einer dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung wegen akuter Lebensgefahr im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen kann.

72 Auch wenn der Kläger nicht den Erwartungen seiner Eltern vor allem im Hinblick auf seine regelmäßige Körperpflege, „gesundes“ Essen, Aussehen und Kommunikation entspricht, was im Übrigen unter Zugrundelegung der Ausführungen des S und nach der allgemeinen Lebenserfahrung des Gerichts typischerweise auch für viele gleichaltrige Jugendliche gilt, genügt dies nicht für die Anerkennung des Merkzeichens H.

73 Selbiges gilt entsprechend für die anderen behaupteten anzuleitenden bzw. zu überwachenden Verrichtungen. Die umfassende Unterstützung zur Selbstorganisation und Kommunikation der Eltern bzw. ihre Anleitung oder Bereitschaft hierzu, unabhängig davon, ob diese tatsächlich geleistet wurde und tatsächlich objektiv erforderlich war, stellen keine Verhinderung akuter Lebensgefahr im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar.

74 e.) Die Annahme der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H kann im Übrigen auch deswegen nicht angenommen werden, weil der wirtschaftliche Wert der behaupteten Pflegeleistungen, die im Wesentlichen vorliegend ohnehin nur in Form von Impulsgaben und Überwachung bestehen, nicht besonders hoch ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 – B 9 V 3/01 R). Eine Hilfsperson kann zudem regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen oder beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, B 9 V 3/01 R, Rn. 26).

75 Hier bleibt die Anzahl der erforderlichen Hilfen im Vergleich zu den Verrichtungen, bei denen keine Hilfe erforderlich ist, deutlich zurück, zumal sie sich im Wesentlichen, wie bereits ausgeführt, allenfalls in der Überwachung und Impulsgaben oder vorliegend in nicht relevanten hauswirtschaftlichen Verrichtungen erschöpfen.

76 f.) Zudem erfordert der in dem zu entscheidenden Fall erforderliche Hilfebedarf weder eine spezielle medizinische Ausbildung noch die Hinzuziehung medizinischen Gerätes. Daher ist in der Gesamtschau der Wert der Pflege nicht gemäß den Anforderungen „als besonders hoch“ einzuschätzen.

77 Abschließend ist festzustellen, dass der Senat den Einschätzungen des Sachverständigen gem. § 109 SGG D nicht ansatzweise zu folgen vermag. Dessen Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen erschöpfte sich im Wesentlichen nur in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes der VMG, ohne dass er die konkreten medizinischen Anknüpfungstatsachen hierfür konkret benannt hat. Unabhängig davon fehlt dem Gutachten, anders als beim Gutachten des S, jegliche Validierung und Plausibilisierung der Behauptungen der gesetzlichen Vertreter des Klägers.

78 Die Berufung war daher zurückzuweisen.

III.

79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV.

80 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

Leitsatz

Zulässige Klageart gegen die Entziehung des Merkzeichens H ist die (isolierte) Anfechtungsklage.

Leitsatz

Das Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren stellt grundsätzlich eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, welche die Verwaltung berechtigt, das Merkzeichen H zu entziehen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben des Teil A Nr. 4 der VMG erfüllt sind.

Leitsatz

Nicht entscheidend ist, ob eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Leitsatz

Zur Frage der Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands der für die Impulsgebung und Erledigungskontrolle erforderlichen Bereitschaftszeit.

Leitsatz

Die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung steht einer aktiven Hilfe nur gleich, wenn die Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

titelzeile

Merkzeichen H, Hilflosigkeit, Anfechtungsklage, wesentliche Änderung, Pflegegrad, Sachverständigengutachten, Nachteilsausgleich

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