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3 U 2257/25•OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2026-05-19, 3 U 2257/25
3 U 2257/25Tribunal Superior19 de mai. de 2026
Die Mithaftung für Verpflichtungen nach § 34 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass diese ein Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts darstellen. Hieran fehlt es bei Entgelten für künftige Wartungs-, Supports- und Weiterentwicklungsleistungen, da diese primär Dienst-/Werkleistungen abgelten. Eine Einordnung als Lizenzentgelt kommt erst dann in Betracht, wenn in Erfüllung solcher Pflichten neue Softwarekomponenten geschaffen werden oder die bestehende Software verändert wurde.
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 3 U 2257/25
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2025, Az. 32 O 386/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.
I.
1 Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung des Entgelts für Pflege und Support sowie für die Beratung und Weiterentwicklung i.H.v. insgesamt monatlich 23.800,00 € brutto für die Monate Dezember 2024 bis Mai 2025, nebst gestaffelter Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Für die Monate Dezember 2024 bis einschließlich Februar 2025 ergebe sich der Anspruch daraus, dass seine Zustimmung zu der Vertragsübernahme infolge der zwischen Insolvenzverwalter und Beklagten vereinbarten Regelung für die Zeit von 3 Monaten zu unterstellen ist. Für die Folgezeit stützt er seine Ansprüche auf § 34 Abs. 4 UrhG, hilfsweise auf § 97 Abs. 2 UrhG. Der Kauf der Software bilde eine Einheit mit den Verpflichtungen zu Pflege und Support sowie Weiterentwicklung; es liege daher (weil die vereinbarte Mindestlaufzeit noch nicht verstrichen sei) ein nicht beiderseits vollständig erfüllter Vertrag i.S.v. § 103 InsO vor. Aufgrund der Regelungen im Kaufvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Beklagter habe der Insolvenzverwalter die Ablehnung der Vertragsfortsetzung zunächst nicht wirksam erklären können, sondern erst nach Ablauf des 3-Monats-Zeitraums. Für die Zeit ab Februar 2025 ergebe sich, da der Kläger der Übertragung des Nutzungsrechts nicht zugestimmt habe, eine gesamtschuldnerische Haftung von Insolvenzschuldnerin und Beklagter aus § 34 Abs. 4 UrhG. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus der Verletzung seines Urheberrechts, da die Beklagte die Software vermarkte, ohne eine Lizenz zu besitzen.
2 Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. In dem Kaufvertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter sei keine Vertragsübernahme unternommen und auch nicht dem Kläger ein Anspruch unmittelbar eingeräumt worden. Die darin veräußerten Programme hätten sich im Vermögen der Insolvenzschuldnerin befunden, da die nach dem Softwarekaufvertrag geschuldeten Leistungen beiderseits vollständig erbracht seien. Die Verpflichtungen zu Support, Pflege und Weiterentwicklung bildeten mit dem Kauf keine Einheit. Der Kläger habe auch nicht wirksam sein Rückholrecht ausgeübt, da wirtschaftliche Erwägungen ein solches nicht rechtfertigten. Die Zustimmung des Klägers zu der Übertragung der Rechte an der Software sei nicht notwendig gewesen. Da der Schuldnerin die ausschließlichen Rechte zugestanden und sie diese der Beklagten übertragen habe, ergäben sich auch keine Ansprüche wegen Verletzung von Rechten des Klägers.
3 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der seine Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Die in dem „Softwarekaufvertrag mit Pflege- und Supportvertrag“ enthaltenen Pflichten bildeten eine Einheit. Unzutreffend sei auch, dass das Schweigen des Insolvenzverwalters auf die Aufforderung des Klägers eine wirksame Ablehnung der Vertragsfortsetzung dargestellt habe, weil der Insolvenzverwalter durch die Regelung in dem Kaufvertrag für die Zeit von 3 Monaten auf die Ausübung des Wahlrechts verzichtet habe; nach Ablauf dieser Zeit habe er von der Verzichtsmöglichkeit keinen Gebrauch mehr gemacht. Ein Rückrufrecht des Urhebers könne sich auch dann ergeben, wenn dieser sein Geschäftsmodell fortsetzen wolle; das Unterbleiben von Anpassungen verschlechtere auch die Chancen zur Auswertung der lizenzierten Software durch die Beklagte.
4 Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten; sie wiederholt ihre erstinstanzliche Argumentation und schließt sich den Erwägungen des Landgerichts an.
II.
5 Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch nach übereinstimmender Einschätzung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend Ansprüche der Art, wie sie der Kläger geltend macht, unter jedem denkbaren Gesichtspunkt verneint.
6 1. Das Landgericht Regensburg dürfte zwar örtlich unzuständig gewesen sein, da nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 GZVJu für sämtliche Urheberrechtsstreitigkeiten in den Bezirken der Landgerichte des Oberlandesgerichts Nürnberg das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig ist. Wegen § 513 Abs. 2 ZPO ist dies in der Rechtsmittelinstanz jedoch unbeachtlich.
7 2. Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aufgrund der zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten im Kaufvertrag vom 2. Dezember 2024 getroffenen Regelungen verneint.
8 a) Der Softwarekaufvertrag mit Pflege- und Supportvertrag vom 1. September 2021 war zwar möglicherweise von der Regelung in Nr. 3 (d) des Kaufvertrags erfasst, weil nach Nr. 3 (a) sämtliche bestehenden Verträge mit Lieferanten von der Beklagten übernommen werden sollten und sich die Rechtsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin zum Kläger, der dieser Dienstleistungen zu gewähren hatte, als Lieferbeziehung im weitesten Sinne verstehen lässt. Ein anderes Verständnis könne sich allenfalls daraus ergeben, dass die Partei des Kaufvertrags die Software in Annex 3 aufgeführt haben und insoweit (was auch die nachfolgende Korrespondenz mit dem Kläger zeigt) davon ausgegangen sind, dass hier kein laufendes Vertragsverhältnis gegeben sei. Dies kann aber dahinstehen:
9 b) Nr. 3 (e) des Kaufvertrags begründet seinem klaren Wortlaut nach lediglich Verpflichtungen im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien. Beide sollten sich für die genannte Phase, in der noch nicht geklärt ist, ob die erforderliche Zustimmung erteilt wird, wirtschaftlich so stellen, als sei die Vertragsübernahme bereits zustande gekommen. Damit haben die Parteien lediglich untereinander für die Zeit der Schwebephase vereinbaren wollen, dass die Rechtsbeziehungen so behandelt werden, als liege die Zustimmung bereits vor. Dies bedeutet insbesondere, dass die Beklagte der Insolvenzschuldnerin ein von ihr an den Vertragspartner geleistetes Entgelt zu erstatten hatte, was sachgerecht erscheint, weil die Beklagte bereits durch die in Nr. 3 (b) vorgesehene Abwicklung entsprechende Rechte gegenüber dem Vertragspartner erworben hat. Ansprüche der Vertragspartner, insbesondere im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter, sollten damit nicht begründet werden. Hiergegen spricht neben dem genannten Zweck der Regelung bereits der Wortlaut, der lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung vorsieht, sich gegenseitig so zu stellen, wie man bei tatsächlicher Zustimmung stünde.
10 3. Der Kläger kann die verfolgten Ansprüche auch nicht auf die Mithaftung nach § 34 Abs. 4 UrhG stützen.
11 Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass ein vom Urheber eingeräumtes Nutzungsrecht (Lizenz) vom Lizenznehmer auf einen Dritten übertragen wurde. Eine solche Situation liegt im Hinblick auf die Leistungen, für die das Entgelt in § 5 (2) und (3) vorgesehen ist, jedenfalls derzeit nicht vor.
12 a) Der Senat hat zwar Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, die Verpflichtungen zur Überlassung der (ursprünglichen) Software (in § 3) bilden mit den Verpflichtungen zu Pflege, Support und Weiterentwicklung (in § 4 und § 4“) nicht einen einheitlichen Vertrag. Die Bezeichnung als „Softwarekaufvertrag mit Pflege- und Supportvertrag“, insbesondere auch die Verwendung des Adjektivs „mit“, ist nicht hinreichend aussagekräftig. Der Umstand, dass die Parteien in § 3 und § 4“ bestimmte Pflichten des Klägers statuiert und damit korrespondierend unter § 5 (1) bis (3) die dafür vorgesehenen Entgelte gelegt haben, deutet aus Sicht des Senats eher auf einen einheitlichen Vertrag mit mehreren Komponenten hin. Die gesonderte Erwähnung und Behandlung lässt sich dabei zwanglos damit erklären, dass die einzelnen Leistungen während verschiedener Zeiträume geschuldet sein sollten. Umgekehrt dürften, wie die Berufungsbegründung plausibel ausführt, beide Vertragsparteien ein erhebliches Interesse daran besessen haben, dass der Kläger auch die Pflege-, Support- und Weiterentwicklungsarbeiten übernahm. Für den Kläger besteht dieses insbesondere in der Möglichkeit, trotz der Überlassung des Nutzungsrechts zur Vermarktung über den in § 5 (1) genannten Betrag hinaus für einen längeren Zeitraum weitere Einnahmen zu generieren und dabei die bereits vorhandene Kenntnis über die Software nutzen zu können. Hiervon hatte aber auch die Insolvenzschuldnerin einen Vorteil, weil der Kläger aufgrund der vorhandenen Kenntnisse diese (bei Softwarelösungen typischerweise unabdingbaren) Leistungen billiger anbieten konnte als ein externer Programmierer, der sich erst in die Struktur, den Programmcode usw. hätte einarbeiten müssen und der bei den anstehenden Veränderungen möglicherweise Auswirkungen weniger gut vorhergesehen hätte. Dies betrifft nicht nur den 2nd Level Support, sondern auch die Pflege und die Weiterentwicklung.
13 b) Selbst wenn man allerdings zugunsten des Klägers einen Charakter als einheitlichen Vertrag zugrunde legt, führt dies nicht dazu, dass § 5 (2) und (3) ein Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts darstellt, wie es § 34 Abs. 4 UrhG voraussetzt.
14 Die Verpflichtungen in § 4 und § 4“ haben primär Dienst-/Werkleistungen, nicht die (kauf- oder pachtähnliche) Überlassung eines Nutzungs-/Verwertungsrechts zum Inhalt.
15 (1) Der Kläger ist nach § 4 verpflichtet, die Software zu pflegen, einschließlich Sicherheitslücken und Fehler zu beseitigen und notwendige Anpassungen vorzunehmen, sowie als 2nd Level Support zur Verfügung zu stehen. § 4“ erlegt ihm auf, Weiterentwicklungen vorzuschlagen und diese entweder selbst umsetzen oder bei der Umsetzung steuernd und beratend mitzuwirken. Die in § 5 (2) und (3) damit korrespondierenden Zahlungspflichten der Insolvenzschuldnerin beziehen sich auf solche Tätigkeiten.
16 (2) Dagegen kann die dort vorgesehene Vergütung nicht als Entgelt für die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den so fortentwickelten Versionen, insbesondere nicht den Verbesserungen und Erweiterungen, verstanden werden. Zwar entsteht dann, wenn vorhandene Software korrigiert, angepasst, erweitert oder sonst verändert wird, ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk; an diesem ist der Programmierer, der diese Veränderungen vorgenommen hat, zumindest als Miturheber beteiligt, so dass derjenige, dem ein Nutzungs- und Verwertungsrecht an der Ursprungsversion zustand, die fortentwickelte Version nicht alleine vermarkten darf. Dies war dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin auch bewusst, da sie entsprechende Regelungen in § 2 (3) S. 2 und § 4“ (5) getroffen haben.
17 Gleichwohl sind die in § 5 (2) und (3) vorgesehenen Entgelte unabhängig davon vorgesehen, ob die einzelnen Pflege-, Support- und Weiterentwicklungsleistungen tatsächlich zu einer Veränderung des Programmcodes durch den Kläger geführt haben. Insbesondere dürfte hinsichtlich der Verpflichtung zum 2nd Level Support (§ 4 (2)) ausgeschlossen sein, dass aus ihm Veränderungen der Software resultieren; bei der Verpflichtung zur Beratung hinsichtlich Weiterentwicklungen (§ 4“) ist es ebenfalls nicht der Fall, sondern nur dann, wenn der Kläger selbst mit der Umsetzung betraut wird. Dass selbst im letztgenannten Fall der werkvertragliche Charakter im Vordergrund steht, zeigt sich daran, dass § 4“ (3), der eine Minderung der Vergütung bei nicht behobenen Mängeln vorsieht. Dasselbe ergibt sich aus der Regelung in § 5 (3) S. 1 u. 2, die eine Anpassung des Entgelts für die Weiterentwicklung an den zeitlichen Umfang der Beratungs- und Entwicklungsleistungen vorsieht. Es wird somit nicht daran angeknüpft, ob und zu welchen Veränderungen der Software die Tätigkeiten des Klägers geführt haben, sondern lediglich daran, wie viel Zeit er für die Aufgaben aufwenden musste.
18 (3) Überdies ist jeweils auch nicht verständlich, dass die vorzunehmenden Veränderungen ihrerseits die sachlichen Voraussetzungen eines Urheberrechts, insbesondere des erforderlichen Minimums an Individualität (BeckOK UrhR/Spies, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 69a Rn. 14 ff.; Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 69a Rn. 26), erfüllen. Hieran kann es fehlen, wenn gänzlich Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, eingepflegt wird, die fremden bereits bestehenden Programme oder Programmteile übernommen oder lediglich umgesetzt werden, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 69a Rn. 27; Schricker/Loewenheim/Spindler, 6. Aufl. 2020, UrhG § 69a Rn. 20).
19 (4) Auch aus dem unter Beweis gestellten Vortrag dazu, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen Wert auf die vorgesehenen Regelungen gelegt habe, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang nichts Günstiges für ihn.
20 Der Kläger hat (im Zusammenhang damit, ob die Regelungen eine Einheit bilden) vorgetragen, er habe sich auf den weit unter Marktpreis liegenden initialen Betrag in § 5 (1) nur eingelassen, weil sein Entwicklungsaufwand für die Software und deren Verwertungspotential auch über die weiteren Entgeltbestandteile pauschal für die Pflege- und Supportleistungen sowie pauschal für die Weiterentwicklungsleistungen abgegolten werden sollte. Eine solche Interessenlage kann der Senat unterstellen. Er legt zugrunde, dass der Kläger die Software nur zu diesem Entgelt überlassen hat, weil er sicher gehen konnte, mit den weiteren Leistungen betraut zu werden und damit die dafür vereinbarten Vergütungen zu erhalten.
21 Selbst wenn man den Vortrag dahin verstünde, dass die in § 5 (2) und (3) vorgesehenen Entgelte nicht nur die entsprechenden Tätigkeiten vergüten, sondern auch eine weitere Komponente aufweisen, die unabhängig davon die (an sich in § 5 (1) behandelnde) Überlassung der Software abgilt, könnte sich aber nichts Günstiges für den Kläger ergeben. Eine Vereinbarung des genannten Inhalts kommt in der Vertragsgestaltung nicht zum Ausdruck; der Kläger muss sich an der gewählten Vereinbarung festhalten lassen. In dem Softwarekaufvertrag mit Pflege- und Supportvertrag werden die Entgelte in § 5 (2) und (3) in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht genau den Verpflichtungen in § 4 und § 4“ zugeordnet, was dagegen spricht, dass die monatlichen Zahlungen auch die Überlassung der Software in ihrer ursprünglichen Version abgelten sollten. Die Gestaltung hätte nämlich dazu geführt, dass der Kläger bei einer Verlängerung der Vertragslaufzeit überproportional profitiert (weil er weiter das vereinbarte Entgelt erhält, obwohl die Überlassung der Software bereits durch die Mindestvertragslaufzeit abgegolten war); dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil das Entgelt für Pflege und Support sogar für eine spätere Periode höher sein sollte als zunächst. Ebenso wenig ist damit vereinbar, dass das wesentlich höhere Entgelt für die laufende Beratung und Weiterentwicklung erst mit einem zeitlichen Versatz von 16 Monaten anfiel und die Anpassungsregelung vorgesehen war. Hätte sich der Aufwand für Beratung und Weiterentwicklung auf einem geringen Niveau bewegt, hätte der Kläger keine gültige Vergütung für die Lizenz erhalten.
22 Der Umstand, dass der Kläger sich die Folgetätigkeiten und eine damit verbundene Vergütung sichern wollte, bedeutet somit nicht, dass diese Vergütungen nicht nur die Folgetätigkeiten abgelten sollten, sondern auch ein Entgelt für die Software Überlassung als solche beinhalten.
23 bb) Selbst wenn man es anders sähe, würde sich nichts entscheidend für den Kläger verbessern. Solange der Kläger noch nicht in Erfüllung der Pflichten aus § 4 und § 4“ neue Softwarekomponenten geschaffen oder die bestehende Software verändert hat, bestehen keine neuen Nutzungs-/Verwertungsrechte.
24 cc) Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 UrhG, der eine gesamtschuldnerische Haftung des ersten und des nachfolgenden Lizenznehmers vorsieht, erfasst nicht jegliche Verpflichtungen aus einem Vertrag, der auch die Einräumung von Nutzungsrechten vorsieht, sondern nur solche, die die Einräumung von Nutzungsrechten zum Gegenstand haben (BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 34 Rn. 33; Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 34 Rn. 32; Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann § 34 Rn. 36).
25 Die Regelungen in § 34 UrhG sollen den Interessen des Urhebers Rechnung tragen, die bei einer Übertragung des von ihm einem anderen eingeräumten Nutzungsrechts auf einen Dritten berührt sein können. Betroffen sein können hier zum einen persönliche Interessen des Urhebers, die daraus resultieren, dass sein Werk in die Hand von Personen gelangt, die sein Vertrauen nicht besitzen und von denen er befürchten muss, dass sie von dem Nutzungsrecht einen seinen Absichten zuwiderlaufenden Gebrauch machen werden. Zum anderen kann eine solche Übertragung verwertungsrechtliche Gesichtspunkte berühren, weil für die Wahrung der Vermögensinteressen des Urhebers von entscheidender Bedeutung sein kann, welches Verwerterunternehmen sich mit der Nutzung des Werks befasst (vgl. jeweils Schricker/Loewenheim/Ohly UrhG § 34 Rn. 1; Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 34 Rn. 1; Fromm/Nordemann/ J. B. Nordemann § 34 Rn. 2). Die Norm reagiert damit auf die Situation, dass bei Nutzungsrechten – anders als beim Urheberrecht selbst – eine translative Weiterübertragung durch den Inhaber möglich ist, sowohl bei einfachen als auch bei ausschließlichen Nutzungsrechten (vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 34 Rn. 1; Fromm/Nordemann/ J. B. Nordemann § 34 Rn. 1).
26 Dieser Normzweck gebietet das Verständnis, dass sich die angeordnete volle Haftung auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nur auf solche Verpflichtungen erstreckt, die ein übertragenes Nutzungsrecht betreffen. Zwar spricht der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig für diese Einschränkung. Der Urheber ist aber hinsichtlich sonstiger Verpflichtungen des Vertragspartners nicht in der beschriebenen, besonderen Weise schutzwürdig, zumal er diesen selbst ausgewählt hat (BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 34 Rn. 33). Die Erstreckung der Haftung auf ein nachfolgendes Glied in der „Übertragungs-“ oder „Vermittlungskette“ stellt tendenziell eine Durchbrechung des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse dar, was eine einschränkende Handhabung gebietet; sie hat nur insoweit zu erfolgen, als die Rechte des Urhebers sie erfordern. Nach Sinn und Zweck ist die Formulierung daher einschränkend dahin auszulegen, dass der Erwerber nur insoweit haftet, als ihm Nutzungsrechte ohne konkrete Zustimmung des Urhebers eingeräumt wurden; die gesamtschuldnerische Haftung gilt damit nur für Ansprüche des Urhebers, die auf den übertragenen Nutzungsrechten basieren und nicht für Ansprüche wegen anderer Vertragsgegenstände (BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 34 Rn. 33; Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 34 Rn. 32; Fromm/Nordemann/ J. B. Nordemann § 34 Rn. 36). Dies gilt auch, wenn im selben Vertrag Vergütungen geregelt sind, die auf andere Rechte gezahlt werden (Fromm/Nordemann/ J. B. Nordemann § 34 Rn. 36).
27 Für andere Rechte und Pflichten verbleibt es somit beim allgemeinen Grundsatz, dass Ansprüche und Pflichten nur gegenüber dem Vertragspartner bestehen, mit dem der Vertrag eingegangen wurde. Dasselbe gilt, wenn infolge der Übertragung des Nutzungsrechts es dazu führt, dass der ursprüngliche Inhaber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Urheber nicht mehr nachkommen kann. So trifft eine vertragliche Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, nicht den Erwerber; der bisherige Inhaber muss den Erwerber auffordern, seine Verpflichtungen aus dem übertragenen Recht zu erfüllen, und haftet auf Schadensersatz (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 34 Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 2006 – 1 BvR 1868/05, GRUR 2006, 410 – Nachhaftung des Verlegers).
28 dd) Wegen der Zahlungspflichten, deren Erfüllung der Kläger von der Beklagten fordert, fehlt es somit an der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten. Sie stellen kein Entgelt für die Übertragung eines Nutzungs-/Verwertungsrechts dar, sondern für erst noch zu erbringende Werk-/Dienstleistungen, mag mit ihnen auch die Einräumung der Nutzungs-/Verwertungsrechte an der dabei u.U. umgestalteten Software verbunden sein.
29 Eine Gleichstellung der vorliegenden Situation, in der sich die Insolvenzschuldnerin und/oder Beklagte in Annahmeverzug befanden, ist aus Sicht des Senats aus den genannten Gründen nicht möglich.
30 4. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seines Urheberrechts (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 69a, § 69c Nr. 1 u. 3 UrhG) können dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
31 a) Wie ausgeführt, wurde der Insolvenzschuldnerin das Nutzungs- und Verwertungsrecht an der Software in deren ursprünglichem Bestand bereits im Vertrag vom 1. September 2021 übertragen (dies räumt auch der Kläger unter 2.5 der Berufungsbegründung ein); für die in der Folgezeit vorgenommenen Veränderungen geschah dies mit deren Umsetzung. Damit erwarb die Insolvenzschuldnerin in dem Moment, in dem der Kläger solche neuen oder ergänzten Versionen herstellte, die entsprechenden Rechte. Diese konnte sie wegen § 34 Abs. 3 S. 1 UrhG der Beklagten weiterübertragen. Eine Verletzung eines Rechts des Klägers ist insoweit ausgeschlossen.
32 b) Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 S. 1 UrhG verneinen und damit eine Unwirksamkeit des Lizenzerwerbs durch die Beklagte mangels der dann notwendigen Zustimmung des Klägers annehmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Die Nutzungs- und Verwertungshandlungen durch die Beklagte wären dann zwar sämtlich unerlaubt, doch würden sie die Software in ihrem ursprünglichen und bis dahin fortentwickelten Zustand betreffen. Die vom Kläger vorliegend geforderten Zahlungen betreffen aber nicht diese. Eine Verletzung von Rechten an Softwareversionen, die der Kläger erst hätte erstellen müssen, ist dagegen mangels Existenz derselben ausgeschlossen.
33 c) Aus diesen Gründen ist auch unerheblich, ob der Kläger ein Rückrufrecht nach § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG ausüben konnte. Auch diese rechtsgeschäftliche Handlung hätte nur dazu führen können, dass das bereits der Insolvenzschuldnerin verschaffte und der Beklagten weiter übertragene Nutzungs- und Verwertungsrecht entfiel und damit fortan die Nutzungs- und Verwertungshandlungen dieser Personen rechtswidrig waren. Dies hätte aber lediglich eine Verpflichtung begründen können, Schadensersatz wegen der Nutzung der Software im bis dahin geschaffenen Zustand zu leisten, nicht aber hinsichtlich erst noch zu schaffender Modifikationen.
34 d) Aus denselben Überlegungen dürfte die Regelung des § 103 InsO vorliegend ohne Entscheidungsrelevanz sein.
35 aa) Der Senat geht zwar von der Anwendbarkeit der Bestimmung aus, weil die Vereinbarung vom 1. September 2021 noch nicht vollständig erfüllt wurde. Insoweit wirkt sich an dieser Stelle zugunsten des Klägers aus, dass diese neben der wohl kaufvertraglich zu qualifizierenden Übertragung des Nutzungs- und Verwertungsrechts an der Software weitere Verpflichtungen aufwies, die mit diesen eine rechtliche Einheit bildeten. Um eine beiderseitige vollständige Erfüllung auszuschließen, genügt, dass nach dem Vertrag noch weitere Pflichten bestehen, wobei unerheblich ist, ob sie als Haupt- oder als Nebenleistungspflichten einzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 – Rn. 45 – Ecosoil; Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032 (1033); umstritten ist nur, ob – wie es der BGH annimmt – diese im synallagmatischen Verhältnis stehen müssen, vgl. Römermann/Harig, 50. EL November 2025, InsO § 103 Rn. 35). Selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil der (Haupt- oder Neben-)Leistung noch nicht erbracht ist, fehlt es an einer vollständigen Erfüllung (Dahl/Schmitz, BB 2013, 1032 (1034)).
36 bb) Eine Ausübung des Wahlrechts, den Vertrag zu erfüllen, durch den Insolvenzverwalter führt aber nur dazu, dass der Vertragspartner fortan Erfüllung vom Insolvenzverwalter aus der Masse verlangen kann. Entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung liegt weder in der Ausübung des Wahlrechts noch deren Ablehnung eine Beendigung bestehender Verträge bzw. ein Verzicht hierauf.
37 cc) Gibt der Insolvenzverwalter – wie vorliegend – eine solche Erklärung zugunsten der Erfüllungswahl nicht positiv ab, verbleibt es bei den Wirkungen der Insolvenzeröffnung (BeckOK InsR/Berberich, 42. Ed. 1.2.2026, InsO § 103 Rn. 66). Diese bestehen darin, dass sich unerfüllt gegenüberstehende Ansprüche auf die noch nicht erbrachten Leistungen wegen beiderseitiger Einreden des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) unersetzbar werden (BGH, Urteil vom 25. April 2002 – IX ZR 313/99, NZI 2002, 375 (376); BGH, Urteil vom 17. November 2005 – IX ZR 162/04, GRUR 2006, 435 Rn. 22 = NJW 2006, 915 – Softwarenutzungsrecht; BeckOK InsR/Berberich, 42. Ed. 1.2.2026, InsO § 103 Rn. 8; K. Schmidt InsO/Ringstmeier, 20. Aufl. 2023, InsO § 103 Rn. 51). Die Erfüllungsablehnung hat insoweit rein deklaratorischen Charakter (BeckOK InsR/Berberich, 42. Ed. 1.2.2026, InsO § 103 Rn. 9).
38 Zu einer Beendigung bzw. Umgestaltung des Schuldverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis kommt es erst und nur, wenn einer der Vertragspartner Rechte oder Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht; Grundlage sind die materiellrechtlichen Regelungen (BeckOK InsR/Berberich, 42. Ed. 1.2.2026, InsO § 103 Rn. 9, 66; K. Schmidt InsO/Ringstmeier, 20. Aufl. 2023, InsO § 103 Rn. 56; HK-InsO/Marotzke Rn. 88 mit umfangreicher Darstellung des Streitstandes; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann Kap. 7 Rn. 27 ff.).
39 Zu beachten ist ferner, dass bei Teilbarkeit der geschuldeten Leistungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Aufspaltung des Vertrags führen würde: Soweit der Schuldner die ihm obliegende Leistung teilweise erbracht hat, wird mithin die auf diesen Teil entfallende Gegenleistung weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters berührt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – IX ZR 70/24, NZI 2025, 828 Rn. 14).
40 Welche günstigen Folgen sich nach alledem aufgrund der insolvenzrechtlichen Regelungen für die vom Kläger verfolgten Ansprüche ergeben könnten, ist nicht erkennbar. Zwar bestand das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Insolvenzschuldnerin zunächst ungeachtet der Verfahrenseröffnung fort; aus den dargestellten Gründen kam es aber nicht zu einer Mithaftung der Beklagten. Der Vergütungsanspruch hätte – wenn auch in undurchsetzbarer Form – nur gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Vertragspartnerin des Klägers bestanden. Daher kann dahinstehen, ob und durch welche Erklärungen des Klägers oder des Insolvenzverwalters zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis beendet wurde.
41 5. Die verfolgten Ansprüche stehen daher dem Kläger auch bei Zugrundelegung ihm günstiger Annahmen und Standpunkte nicht zu. Die angegebene Entscheidung erweist sich damit als im Ergebnis als zutreffend, so dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann.
42 Der Senat legt deshalb aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
43 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Die Mithaftung für Verpflichtungen nach § 34 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass diese ein Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts darstellen. Hieran fehlt es bei Entgelten für künftige Wartungs-, Supports- und Weiterentwicklungsleistungen, da diese primär Dienst-/Werkleistungen abgelten. Eine Einordnung als Lizenzentgelt kommt erst dann in Betracht, wenn in Erfüllung solcher Pflichten neue Softwarekomponenten geschaffen werden oder die bestehende Software verändert wurde.
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