OLG München 7. Zivilsenat, 2026-07-15, 7 U 1235/24 e

7 U 1235/24 eTribunal Superior / Civil Chamber 715 de jul. de 2026

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Regest

Der Anspruch auf Vermittlungshonorar des Personalvermittlers bemisst sich nach der Höhe der in dem vermittelten Arbeits- bzw. Dienstvertrag vereinbarten Vergütung und nicht nach den tatsächlich erfolgten Zahlungen im Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsschluss. Die entsprechend formulierte Regelung in den AGB dient ausschließlich der Definition der Vergütungskomponenten, die die Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars bilden. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG München 7. Zivilsenat — 2026-07-15 — 7 U 1235/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 7 U 1235/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.03.2024, Az. 14 HK O 4269/24 e, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 13.923,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2023 sowie weitere 953,40 € zu bezahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die Parteien streiten um Honorar für die Vermittlung einer Arbeitnehmerin.

A.

2 Die Klägerin ist eine Kommunikationsagentur, die Beklagte ein Personalvermittlungsunternehmen.

3 Mit Email vom 08.02.2023, 13:50 Uhr laut Anl. K 1 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte dieser mit, dass sie der Klägerin einen Vorschlag für die Besetzung der bei der Klägerin momentan vakanten Stelle eines „JUNIOR PROJECT MANAGER CONTROLLING (m/w/d)“ machen könne und übermittelte gleichzeitig ein anonymisiertes Bewerberprofil.

4 In der Email vom 08.02.2023 war des Weiteren u.a. ausgeführt:

„Unsere Vermittlungen basieren auf der Grundlage unserer AGB´s, die Sie im Anhang finden. Abweichend hierzu gelten für Ihr Haus folgende Konditionen:

  • Gespräche mit unseren Kandidaten sind völlig unverbindlich und kostenfrei. Erst bei Vertragsabschluss stellen wir ein Honorar in Rechnung.

  • Für Sie, ein Neukundenpreis in Höhe von 28,00% vom Jahresbruttogehalt (zzgl. MwSt.)“

5 Die der Email vom 08.02.2023 laut Anl. K 1 beigefügten „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ lauteten auszugsweise wie folgt:

„(…)

  1. Vergütung

3.1. Schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalvermittlerin vorgestellten Bewerber einen Arbeits- oder Dienstvertrag, so erhält die Personalvermittlerin ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% der zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber vereinbarten Jahresbruttovergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Die Jahresbruttovergütung umfasst alle Zahlungen, einschließlich der Zahlungen von Gratifikationen, Urlaubsgeld, Boni, etc., sowie Sachbezüge, die der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vom Auftraggeber erhält.

(…)

  1. Zahlung/Verzug

  2. 1 Rechnungen der Personalvermittlerin sind sofort fällig und ohne Abzüge zu begleichen.

(…)“

6 Die Klägerin nahm das Angebot der Beklagten an.

7 Am 17.02.2023 schloss die Klägerin mit der ihr von der Beklagten vermittelten Streithelferin den Arbeitsvertrag laut Anl. K 2. Dieser Arbeitsvertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.04.2023 beginnen sollte (§ 1 S. 1 des Arbeitsvertrages) und enthielt folgende Vergütungsregelung:

„§ 3. Bezüge & Gesamtabgeltung

Frau [i.e. die Streithelferin] erhält als Vergütung ihrer Tätigkeit ein Bruttogehalt in Höhe von € 3.500/Monat (€ 42.000/Jahr), fällig jeweils zum Monatsende. Das Gehalt wird zwölf Mal gezahlt. Mit dem Bruttogehalt sind alle Leistungen von Frau, insbesondere Mehrarbeit sowie Nachtarbeit, abgegolten. Feiertags- und Sonntagsarbeit werden nach Rücksprache mit der Geschäftsführung ausgeglichen. Kriseneinsätze und Rufbereitschaften werden gesondert vergütet. Weitere Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsführung.“

8 Mit Email vom 23.02.2023, 14:17 Uhr laut Anl. K 3 stellte die Beklagte der Klägerin für die Vermittlung der Streithelferin 13.923 € brutto in Rechnung.

9 Am 28.02.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Streithelferin die Stelle bei der Klägerin nicht antreten werde.

10 Mit E-Mail der Beklagten vom 03.03.2023, 15:21 Uhr laut Anl. B 2 mahnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Begleichung der Kostenrechnung vom 23.02.2023 unter Fristsetzung bis zum 10.03.2023 an.

11 Mit Schreiben vom 06.03.2023 laut Anl. K 4 focht die Klägerin den mit der Streithelferin geschlossenen Arbeitsvertrag vom 17.02.2023 wegen arglistiger Täuschung an und kündigte den Arbeitsvertrag vorsorglich wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung (Vertragsaufsage).

12 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2023 (Anl. B 3) kündigte die Klägerin die Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen die Beklagte an, falls die Beklagte die Rechnung vom 23.02.2023 laut Anl. K 3 nicht binnen zehn Tagen storniere.

13 Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 16.03.2023 laut Anl. B 4 hielt die Beklagte an der Rechnung vom 23.02.2023 fest. Aus dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Beklagtenvertreters entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 953,40 € (vgl. die Kostenrechnung laut Anl. B 8).

14 Die Klägerin hat behauptet, dass ein Vergütungsanspruch der Beklagten schon deshalb nicht bestehe, weil die Klägerin den mit der Streithelferin am 17.02.2023 geschlossenen Arbeitsvertrag wirksam angefochten habe und es deshalb an einem vermittelten Vertragsabschluss fehle. Die Streithelferin habe die Klägerin nämlich bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 17.02.2023 arglistig getäuscht, weil die Streithelferin von vornherein nicht die ernsthafte Absicht gehabt habe, mit der Klägerin ein bindendes Anstellungsverhältnis abzuschließen. Vielmehr habe sie sich bereits bei Unterzeichnung des Anstellungsvertrages vorbehalten, die Stelle nicht anzutreten, wenn ihr etwas anderes in den Sinn kommen sollte. Das Anfechtungsschreiben der Klägerin laut Anl. K 4 sei – wie sich aus dem Beleg laut Anl. K 6 ergebe – der Streithelferin am 07.03.2023 per Einschreiben zugestellt worden.

15 Im Übrigen hätten die Parteien konkludent vereinbart, dass der Anspruch auf Maklerhonorar aufschiebend bedingt durch den Antritt der Stelle durch die Streithelferin sei. Dies ergebe sich aus Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach es auf die Zahlungen ankomme, „die der Bewerber … erhält“.

16 Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass die Beklagte die Streithelferin an einen anderen Arbeitgeber vermittelt habe und dafür von dem neuen Arbeitgeber ein Vermittlungshonorar erhalten habe, sodass es kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an einer Honorarzahlung durch die Klägerin gebe (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.06.2023, S. 4 zweiter Absatz, Bl. 33 d.A.).

17 Im Übrigen sei die Vergütung auf null Euro zu bemessen, da sich nach Ziffer 3.1. der AGB der Beklagten die Höhe der Vergütung nach der Jahresbruttovergütung richte, die die Streithelferin tatsächlich erhalten habe. Die Streithelferin habe aber aufgrund des Nichtantritts der Stelle (was zwischen den Parteien unstreitig ist) gar keinen Lohn erhalten.

18 Die Klägerin hat des Weiteren hilfsweise eingewandt, dass der vereinbarte Maklerlohn unverhältnismäßig hoch sei, da die Beklagte für die Vermittlung der Streithelferin höchstens eine halbe Stunde Arbeitszeit aufgewandt habe (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.06.2023, S. 5 vorletzter Absatz, Bl. 34 d.A. und Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.12.2023, s. 1 f., Bl. 74 f. d.A.). Der Maklerlohn sei deshalb gemäß § 655 BGB auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

19 Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Klageantrag, festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsgebühr gegen die Klägerin für die Vermittlung der Streithelferin zustehe, für erledigt erklärt (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024, Bl. 84 d.A.).

20 Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung widersetzt

und hat beantragt,

Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 13.923,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2023 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 953,40 zu bezahlen.

21 Die Beklagte hat erwidert, dass die Vermittlung der Streithelferin einen immensen Arbeitsaufwand erfordert habe. Es sei nicht nur darum gegangen, die Unterlagen der Streithelferin an die Klägerin zu übermitteln (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.08.2023, S. 4 f., Bl. 43 f. d.A.).

22 Die Klägerin hat beantragt,

Abweisung der Widerklage,

hilfsweise:

Herabsetzung des Vermittlungshonorars gemäß § 655 BGB.

23 Mit Endurteil vom 01.03.2024, Az. 14 HK O 4269723, hat das Landgericht München I festgestellt, dass die ursprüngliche Feststellungsklage erledigt sei und hat die Widerklage abgewiesen.

24 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass nach den Vermittlungsbedingungen die Beklagte zwar bei Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages ein Vermittlungshonorar erhalten solle. Die Basis, aufgrund derer sich das Vermittlungshonorar errechnen solle, betrage jedoch Null Euro. Denn gemäß Ziffer 3.1 der Allgemeinen Vermittlungsbedingungen solle die Vermittlungsprovision aus der Jahresbruttovergütung errechnet werden, die der vermittelte Arbeitnehmer erhalten habe. Da die vermittelte Arbeitnehmerin unstreitig keine Geld- und/oder Sachbezüge von der Klägerin erhalten habe, betrage das Vermittlungshonorar 30% von Null und damit Null Euro.

25 Auf den Hilfsantrag der Beklagten, das Maklerhonorar gemäß § 655 BGB herabzusetzen, komme es daher nicht mehr an.

26 Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils Bezug genommen.

27 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klage- und Widerklageziel vollumfänglich weiter. Sie rügt unter Wiederholung ihres diesbezüglichen bisherigen Vortrags insbesondere, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von Ziffer 3.1 ihrer allgemeinen Vertragsbestimmungen unzutreffend sei.

28 Die Beklagte beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 01.03.2024 – Az.: 14 HK O 4269/23 – wird die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 13.923,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2023 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 953,40 zu bezahlen.

29 Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

30 Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil und merkt ergänzend an, dass vor einer Stattgabe der Berufung jedenfalls die von der Klägerin bereits in der Klageschrift (dort S. 3) zum Beweis ihrer Behauptung, die Streithelferin habe die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 17.02.2023 arglistig getäuscht, die als Zeugin angebotene Streithelferin vernommen werden müsse.

31 Der Senat hat am 15.07.2026 mündlich verhandelt. Er hat einen Hinweis erteilt. Auf den Hinweis vom 06.05.2026, Bl. 34 d.A., das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026, Bl. 45/48 d.A., die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

32 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, Berufung der Beklagten ist begründet, da das Landgericht zu Unrecht die Erledigung der ursprünglichen Feststellungsklage festgestellt (I.) und die Widerklage abgewiesen (II.) hat.

33 I. Nach der einseitig gebliebenen Erledigterklärung der Klägerin hinsichtlich ihrer negativen Feststellungsklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024, Bl. 84 d.A.) hätte das Landgericht die Erledigung der Hauptsache nur feststellen dürfen, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos wurde (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 44 zu § 91a ZPO). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da die negative Feststellungsklage der Klägerin schon ursprünglich, d.h. vor der Stellung des Widerklageantrags durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.01.2024 (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024, Bl. 84 d.A.), unbegründet war. Denn der Beklagte steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 13.923,00 € zu.

34 1. Bei der Vereinbarung laut Ziffer 3.1 der „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ der Beklagten laut Anl. K 1 handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufung (vgl. Berufungsbegründung S. 3 zweiter Absatz, Bl. 8 d.A.) um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Wie sich bereits aus der Email der Beklagten vom 08.02.2023 laut Anl. K 1 ergibt, legt die Beklagte allen von ihr abgeschlossenen Vermittlungsverträgen ihre „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ zu Grunde, sodass diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Da die Beklagte in der Email vom 08.02.2023 auch ihre „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den abzuschließenden Vertrag verlangt, liegt auch ein Stellen der Vertragsbedingungen durch die Beklagte vor. Folgerichtig bezeichnete die Beklagte ihre „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ auch selbst ausdrücklich als „AGB´s“.

35 Die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, dass das Vertragsangebot der Beklagten in der Email vom 08.02.2023 laut Anl. K 1 insoweit von dem vorformulierten Text der „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ abwich, als der der Honorarberechnung zu Grunde zu legende Prozentsatz nicht – wie im vorformulierten Text der „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ vorgesehen – 30, sondern nur 28% betragen sollte, macht Ziffer 3.1 der Allgemeinen Vermittlungsbedingungen nicht zu einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Zu einer Individualvereinbarung könnte Ziffer 3.1. überhaupt nur geworden sein, wenn sie „zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt“ worden wäre. Dazu müsste die Beklagte als Verwenderin den Kerngehalt der Ziffer 3.1 inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt haben und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt haben (vgl. Grüneberg in ders., BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 20 zu § 305 m.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Im streitgegenständlichen Fall fanden jedoch hinsichtlich der Ziffer 3.1 überhaupt keine Verhandlungen statt. Vielmehr hat die Klägerin den Text der Ziffer 3.1 und den von der Beklagten vorgeschlagenen Provisionssatz von 28% ohne weiteres akzeptiert. Zwar kann eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB auch vorliegen, wenn der von der Verwenderin vorgegebene Text unverändert bleibt, jedoch wäre dazu erforderlich, dass der andere Vertragsteil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr deshalb zustimmt. Dafür gibt es aber in Ermangelung von Verhandlungen zwischen den Parteien über die Ziffer 3.1 keinerlei Anhaltspunkte.

36 2. Da es sich damit bei Ziffer 3.1 der „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind diese objektiv und demnach ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. Grüneberg in ders., BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 16 zu § 305c BGB). Auszugehen ist damit – wie bei jeder Auslegung – vom Wortlaut der Ziffer 3.1. Dieser stellt in Ziffer 3.1 S. 1 zur Berechnung des Vermittlungshonorars auf die „vereinbarte(…) Jahres-Bruttovergütung“ der vermittelten Arbeit- bzw. Dienstnehmerin ab, was den Schluss zulässt, dass es nicht auf den tatsächlich der Arbeit- bzw. Dienstnehmerin innerhalb eines Jahres ausbezahlten Lohn ankommen soll, sondern auf die in dem vermittelten Vertrag enthaltene Vergütungsvereinbarung. Bei einem Abstellen auf die tatsächlich bezahlte Vergütung käme dagegen dem Wort „vereinbart“ keine Bedeutung zu, was aber der allgemeinen Auslegungsregel widersprechen würde, dass im Zweifel jede Vertragsnorm eine rechtserhebliche Bedeutung haben soll. Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung in Ziffer 3.1 S. 2, in der auf die Zahlungen abgestellt wird, die der vermittelte Arbeit- bzw. Dienstnehmer vom Auftraggeber „erhält“. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verwendung des Indikativs (“erhält“) zur Annahme zwingen solle, es käme ausschließlich auf die im Laufe des dem Abschluss des vermittelten Vertrages folgenden Jahres tatsächlich erfolgten Zahlungen an. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Replik S. 4 unter Tz. 2.1, Bl. 33 d.A.) wäre die Regelung der Ziffer 3.1 S. 2 auch bei einer Auslegung, wie sie der Senat vornimmt, nicht unnötig, da in ihr definiert wird, welche in dem vermittelten Arbeits- bzw. Dienstvertrag vorgesehenen Vergütungsbestandteile als Bemessungsgrundlage für das Vermittlungshonorar heranzuziehen sind.

37 Für die Auslegung des Senats sprechen schließlich auch die in Ziffer 3.1 enthaltene Regelung zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf das Vermittlungshonorar und die Fälligkeitsregelung in Ziffer 6.1. Denn danach entsteht der Vergütungsanspruch mit Abschluss des vermittelten Arbeits- bzw. Dienstvertrages und ist der Anspruch nach Rechnungsstellung sofort fällig. Dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass die Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch den Parteien zu diesem Zeitpunkt bekannt ist und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Arbeits- bzw. Dienstvertrages zugewartet werden müsste, um feststellen zu können, welche Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vom Auftraggeber an den Arbeit- bzw. Dienstnehmer tatsächlich erfolgten (abgesehen davon, dass sich die Zahlungen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Vermittlers abspielen würden, sodass dieser gegebenenfalls erst noch Auskunft vom Auftragsgeber verlangen müsste).

38 Nach alledem bemisst sich der Honoraranspruch der Beklagten nach der Höhe der in dem vermittelten Arbeits- bzw. Dienstvertrag vereinbarten Vergütung und nicht nach den tatsächlich erfolgten Zahlungen im Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsschluss. Die Regelung in Ziffer 3.1 S. 2 dient ausschließlich der Definition der Vergütungskomponenten, die die Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars bilden. Die von der Klägerseite und in ihrer Folge auch vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist fernliegend.

39 Da nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung keine nicht behebbaren Zweifel bestehen und auch nicht zwei oder mehr vertretbare Auslegungsmöglichkeiten verbleiben, greift entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zu ihren Gunsten die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB.

40 3. Anders als die Klägerin (vgl. Klageschrift S. 5, dritter Absatz, Bl. 5 d.A., Replik S. 4 f. unter Tz. 2.3, Bl. 33 f. d.A.) meint, steht der Vermittlungsvergütungsanspruch der Beklagten auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Antritts der vermittelten Stellung durch die Arbeit- bzw. Dienstnehmerin. Da nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB der Anspruch des Maklers auf das Vermittlungshonorar grundsätzlich bereits mit Abschluss des vermittelten Vertrages entsteht, bedürfte eine solche aufschiebende Bedingung einer Grundlage im Vermittlungsvertrag. Eine solche vertragliche Regelung enthalten weder die Email vom 08.02.2023 laut Anl. K 1 noch die „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“, was wohl auch die Klägerin so sieht, da sie sich auf die konkludente Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung beruft (vgl. Replik S. 4 f. unter Tz. 2.3, Bl. 33 f. d.A.). Für eine derartige konkludente Vereinbarung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der in Ziffer 3.1 S. 2 enthaltene Definition der „Jahres-Bruttovergütung“ kann keine aufschiebende Bedingung abgeleitet werden. Der Vermittlungsvertrag stellt – wie oben unter 2 dargelegt – nicht darauf ab, ob und gegebenenfalls welche Zahlungen tatsächlich vom Auftraggeber an die Arbeit- bzw. Dienstnehmerin fließen.

41 4. Der Vergütungsanspruch der Beklagten scheitert auch nicht daran, dass es an einem vermittelten Vertrag fehlen würde. Zwar wird bei einer wirksamen Anfechtung der vermittelte Vertrag ex tunc unwirksam und entfällt somit der Provisionsanspruch des Maklers (vgl. Retzlaff in Grüneberg BGB, 85. Auflage, München 2026, Rdnr. 36 zu § 652 BGB). Jedoch ist die von der Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2023 laut Anl. K 4 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam, da sich der Senat nach der von ihm durchgeführten Beweiserhebung nicht davon überzeugen konnte, dass die Streithelferin die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages arglistig täuschte.

42 Die Klägerin behauptete insoweit, die Streithelferin habe von vornherein nicht die ernsthafte Absicht gehabt, mit der Klägerin ein bindendes Anstellungsverhältnis abzuschließen. Vielmehr habe sie sich bereits bei Unterzeichnung des Anstellungsvertrages vorbehalten, die Stelle nicht anzutreten, wenn ihr etwas anderes in Sinn kommen sollte (vgl. Klageschrift S. 3 letzter Absatz, Bl. 3 d.A.). Diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag (vgl. Klageerwiderung S. 5 dritter Absatz, Bl. 16 d.A.) hat die Klägerin unter Beweis durch die Vernehmung der Streithelferin gestellt. Die Beklagte hat ihrerseits gegenbeweislich die Vernehmung ihrer Mitarbeiterin Frau angeboten.

43 Die Streithelferin konnte als Zeugin vernommen werden, weil sie keine streitgenössische Streithelferin i.S.d. § 69 ZPO, sondern nur eine einfache Nebenintervenientin i.S.d. § 67 ZPO ist. Denn das vorliegende Urteil des Senats entfaltet der Streithelferin gegenüber keine Rechtskraftwirkung (vgl. Weinland, Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, München 2025, Rdnr. 17 zu § 373 ZPO).

44 In ihrer Vernehmung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2026 hat die Streithelferin glaubhaft ausgesagt, dass sie nach Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Klägerin von ihrer Freundin erfahren habe, dass in einem Consultingunternehmen, das fußläufig von der Wohnung der Streithelferin aus zu erreichen sei, eine Stelle als Projektassistentin zu besetzen sei. Die Geschäftsführerin dieses Unternehmens, Frau ..., sei der Streithelferin bereits dem Namen nach bekannt gewesen, da es sich dabei um die beste Freundin ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Gastmutter handle. Nach intensiver Überlegung, welchen beruflichen Werdegang sie einschlagen wolle, habe sie sich für die Stelle als Projektassistentin in dem Consultingunternehmen entschieden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin habe sie die feste Absicht gehabt, die Arbeitsposition bei der Klägerin anzutreten. Sie sei auch nicht von der Beklagten an einen anderen Arbeitgeber vermittelt worden.

45 Der Senat hat aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Streithelferin keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Es ist für den Senat auch kein Grund ersichtlich, warum die Streithelferin die Unwahrheit aussagen sollte.

46 Soweit die Beklagte gegenbeweislich ihre Mitarbeiterin anbietet (vgl. Klageerwiderung S. 5 dritter Absatz, Bl. 16 d.A.), ist dieser Beweisantritt unzulässig. Da die Zeugin über innere Vorgänge bei einer anderen Person (nämlich die behauptetermaßen feste Absicht der Streithelferin bei Abschluss des Arbeitsvertrages, die Stelle bei der Klägerin anzutreten) vernommen werden soll, kann die Zeugin allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. In einem solchen Fall sind für einen zulässigen Beweisantritt die äußeren Umstände mitzuteilen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rdnr. 44, Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 5 zu Vor § 284 ZPO).

47 Diesen Anforderungen genügt der Beweisantritt der Beklagten (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.06.2023, S. 5 dritter Absatz, Bl. 16 d.A.) nicht, da nicht angegeben ist, aus welchen äußeren Umständen sich ergeben soll, dass die Zeugin über die Absichten der Streithelferin bei Vertragsschluss Kenntnis erlangte. Auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 06.05.2026, Bl. 34 d.A., erfolgte kein weiterer Vortrag der Beklagten.

48 5. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe kurze Zeit nach der Mitteilung der Streithelferin an die Beklagte, dass sie die Stelle bei der Klägerin nicht antreten werde, die Streithelferin an einen anderen Arbeitgeber vermittelt und von diesem eine Vermittlungsprovision erhalten (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.06.2023, S. 4 unter Tz. 1.4, Bl. 33 d.A.), ändert an dem dem Grunde nach bestehenden Vergütungsanspruch der Beklagten nichts. Denn zum einen hat die Beklagte diesen Vortrag bestritten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.08.2023, S. 2, Bl. 41 d.A.) und hat die Klägerin insoweit schon keinen Beweis angeboten, sodass sie insoweit beweisfällig geblieben ist. Zum anderen läge aber auch – unterstellt der klägerische Vortrag träfe zu – kein Fall des § 654 BGB vor, da die Beklagte keine ihr nach dem Maklervertrag obliegende Pflicht verletzt hätte. Denn selbst die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte ein Verschulden an dem Nichtantritt der Stelle bei der Klägerin durch die Streithelferin trifft.

49 Nach alledem hat die Beklagte gegen die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung.

50 6. Der Höhe nach beläuft sich die von der Klägerin geschuldete Vermittlungsvergütung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung auf 28% des zwischen der Streithelferin und der Klägerin vereinbarten Jahresbruttolohns. Dieser beträgt gemäß § 3 des Arbeitsvertrages laut Anl. K 2 42.000 €, sodass sich ein Provisionsanspruch von 11.760,00 € netto errechnet, wovon die Beklagte der Klägerin allerdings nur 11.700 € in Rechnung gestellt hat (vgl. die Rechnung vom 23.02.2023 laut Anl. K 3). Aus der verlangten Nettovergütung von 11.700,00 € ergibt sich eine Bruttovergütung, auf die die Beklagte gemäß der Email der Beklagten vom 08.02.2023 laut Anl. K 1 und Ziffer 3.1 der „Allgemeinen Vermittlungsbedingungen“ Anspruch hat, in Höhe von 13.923,00 € (11.700,00 € x 1,19).

51 7. Dieser Vergütungsanspruch war auch nicht gemäß § 655 BGB herabzusetzen.

52 a. Gemäß § 655 Satz 1 BGB kann der für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Klägerin hat vorliegend mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2023 (dort S. 5, Tz. 2.4, Bl. 34 d.A.) unter Berufung auf die Regelung des § 655 BGB die Herabsetzung der Vergütung auf maximal 5% des von der Beklagten verlangten Betrages beantragt, sodass der erforderliche Antrag i.S.d. § 655 S. 1 BGB vorliegt (zu den Anforderungen an den Antrag i.S.d. § 655 S. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – III ZR 154/09, Rdnr. 32).

53 b. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Maklerlohn bei einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 655 S. 1 BGB sein, wobei es zum einen auf den Aufwand an, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte, und zum anderen auf den wirtschaftlichen Nutzen, den der Auftraggeber aus dem vermittelten Arbeits- bzw. Dienstvertrag ziehen kann, ankommt. Dabei ist im Einzelfall auch abzuwägen, inwieweit das Vergütungsrisiko beim Vermittler oder beim Auftraggeber liegen soll, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis bereits nach kurzer Dauer beendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – III ZR 154/09, Rdnr. 28 für die Vermittlung eines Arbeitsvertrages im Auftrag des Arbeitnehmers). In diese Einzelfallabwägung ist einzustellen, ob und inwieweit die frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verantwortungssphäre des Auftraggebers, der Arbeitnehmerin oder des Vermittlers zuzurechnen ist (BGH, aaO, Rdnr. 29)

54 c. Im streitgegenständlichen Fall hat die Klägerin aus dem vermittelten Arbeitsvertrag keinerlei Vorteile ziehen können, da die Streithelferin das Arbeitsverhältnis schon nicht angetreten hat, wofür die Klägerin nach der glaubhaften Zeugenaussage der Streithelferin keine Verantwortung trifft, da die Entscheidung der Streithelferin für die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Unternehmen nichts mit Umständen in der Person der Klägerin zu tun hatte. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ist aber ebenfalls nicht festzustellen, da das Scheitern des Arbeitsverhältnisses nicht mit der Eignung der von der Beklagten vermittelten Streithelferin für die Stelle in Zusammenhang stand und die Gründe für den Nichtantritt der Stelle bei der Klägerin nach der Aussage der Streithelferin erst nach Abschluss des von der Beklagten vermittelten Arbeitsvertrages mit der Streithelferin entstanden. Da damit keine der Vertragsparteien eine Verantwortung für das Scheitern des Arbeitsverhältnisses trägt, sondern dieses ausschließlich in der Person der Streithelferin begründet ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Risikoverteilung, wonach der Auftraggeber das Risiko der Nichtdurchführung des vermittelten Vertrages trägt (zu diesem Grundsatz vgl. ebenfalls betreffend ein Arbeitsverhältnis OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2014 – I-7 U 145/12, Rdnr. 42), ohne dass es noch auf den zwischen den Parteien streitigen Aufwand, der der Beklagten durch die Vermittlung der Streithelferin entstand, ankäme.

55 Da keine der beiden Parteien vorträgt, dass das vereinbarte Honorar (28% des Jahresbruttolohns der Streithelferin) per se unverhältnismäßig hoch sei, und dies auch nicht erkennbar ist (vgl. insoweit auch die Feststellungen des OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2014 – I-7 U 145/12, Rdnrn 39 und 40 zur üblichen Vergütung), war keine Herabsetzung der Vergütung der Beklagten nach § 655 S. 1 BGB vorzunehmen.

56 Nach alledem hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 13.923,00 € aus der Vermittlung eines Arbeitsvertrages zwischen der Streithelferin und der Klägerin, sodass die ursprünglich von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsgebühr gegen die Klägerin für die Vermittlung der Streithelferin zustehe, unbegründet war und deshalb eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache ausscheidet. Vielmehr war die Klage der Klägerin abzuweisen.

57 II. 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Widerklage begründet, da die Beklagte gegen die Klägerin – wie oben unter I dargelegt – einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 13.923,00 € aufgrund der Vermittlung eines Arbeitsvertrages der Klägerin mit der Streithelferin hat.

58 2. Da sich die Klägerin infolge der Mahnung der Beklagten vom 03.03.2023 laut Anl. B 2 nach Ablauf der dort gesetzten Zahlungsfrist am 10.03.2023 24:00 Uhr mit der Begleichung der gemäß Ziffer 6. 1 der Allgemeinen Vermittlungsbedingungen mit Stellung der Rechnung vom 23.02.2023 laut Anl. K 3 und Ablauf der darin gewährten Zahlungsfrist am 02.03.2023 fällig gewordenen Vermittlungsvergütung ab 11.03.2023 in Schuldnerverzug befand, hat die Beklagte gegen die Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung ab 11.03.2023. Da die zu verzinsende Forderung eine Entgeltforderung ist und sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB sind, ist sie gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

59 3. Der Anspruch auf Erstattung der der Beklagten unstreitig entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 € (vgl. die von der Klägerin nicht beanstandete Kostenrechnung laut Anl. B 8) folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 Abs. 1 BGB, da die Mandatierung des Beklagtenvertreters nach Eintritt des Schuldnerverzug der Klägerin erfolgte.

C.

60 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte mit ihrer Berufung zur Gänze obsiegte.

61 Die Kosten der Streithelferin hat die Klägerin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO nur für die zweite Instanz zu tragen, da die Streithelferin erst mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2026, dort S. 2 erster Absatz, Bl. 37 d.A. dem Rechtsstreit beigetreten ist. In erster Instanz hat der anwaltliche Vertreter der Streithelferin mit Schriftsatz vom 17.07.2023 (Bl. 38/39 d.A.) zwar die Vertretung der Streithelferin angezeigt, jedoch gleichzeitig mitgeteilt, dass hinsichtlich eines Beitritts der Streithelferin noch eine weitere Besprechung notwendig sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.08.2023 (Bl. 47/49 d.A.) nahm die Streithelferin zwar Stellung zur Sache, behielt sich jedoch ausdrücklich vor, dem Rechtsstreit beizutreten. Sodann nahm der anwaltliche Vertreter der Streithelferin mit Schriftsätzen vom 29.09.2023 (Bl. 56/59 d.A.), 12.12.2023 (Bl. 71/73 d.A.) und vom 20.12.2023 (Bl. 76/77 d.A.) zwar Stellung zu Schriftsätzen der Parteien, gab jedoch keine ausdrückliche Beitrittserklärung ab. Schließlich erklärte der anwaltliche Vertreter der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024, dass er schweige, da er weiterhin dem Verfahren nicht beigetreten sei (vgl. S. 2 vorletzter Absatz des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024, Bl. 84 d.A.). Daraus erhellt sich, dass die Streithelferin in erster Instanz dem Rechtsstreit noch nicht beitreten wollte. Die dennoch abgegebenen Stellungnahmen ändern an diesem Entschluss nichts. Ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat die Streithelferin daher selbst zu tragen.

62 II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

63 III. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Anlass, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat weicht nicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.2010 – III ZR 254/09 aufgestellt hat, sondern entscheidet anhand der dort genannten Kriterien aufgrund der Umstände des Einzelfalles über die beantragte Herabsetzung der Provision.

Leitsatz

Der Anspruch auf Vermittlungshonorar des Personalvermittlers bemisst sich nach der Höhe der in dem vermittelten Arbeits- bzw. Dienstvertrag vereinbarten Vergütung und nicht nach den tatsächlich erfolgten Zahlungen im Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsschluss. Die entsprechend formulierte Regelung in den AGB dient ausschließlich der Definition der Vergütungskomponenten, die die Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars bilden. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des Personalvermittlers entsteht mit Abschluss des vermittelten Arbeitsvertrags und steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Stellenantritts. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Herabsetzung des Maklerlohns gemäß § 655 BGB kommt nicht in Betracht, wenn das vereinbarte Honorar nicht per se unverhältnismäßig hoch ist und das Risiko des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich beim Auftraggeber liegt. (Rn. 53 – 55) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Bemessung und Entstehung des Vermittlungshonorars bei Arbeitsverträgen.

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