projetos
19 U 3066/24 e•OLG München 19. Zivilsenat, 2026-07-27, 19 U 3066/24 e
19 U 3066/24 eTribunal Superior / Civil Chamber 1927 de jul. de 2026
Die Haftung des "voreilig" vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: 19 U 3066/24 e
Dokumenttyp: Endurteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 7. August 2024, Az. 6 O 1288/22, abgeändert und der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 151.664,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 88.210,97 € seit dem 4. Januar 2022 und aus einem weiteren Betrag von 63.453,39 € seit dem 25. Oktober 2022 zu zahlen.
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 52% und Beklagte 48%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 19% und der Beklagte 81% zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Halbbruder, Schadenersatz auf Grundlage von § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen Aufwendungen und Nachteilen, die ihm infolge der Zwangsvollstreckung entstanden seien, welche der Beklagte aus zwei vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteilen des Landgerichts München II gegen ihn betrieben hat, die jeweils später aufgehoben wurden.
2 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 7. August 2024 (Bl. 183 ff. d. LG-Akte) verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
3 Das Landgericht sprach die auf Zahlung von 292.516,39 € nebst Zinsen gerichtete Klage mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, unter Klageabweisung im Übrigen teilweise zu. Der Kläger habe gegen den Beklagten gemäß § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO einen Schadenersatzanspruch von noch 186.675,68 € zuzüglich Zinsen.
4 Dabei billigte das Landgericht dem Kläger zunächst folgende Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 262.263,68 € zu:
5 Kosten der Zwangsverwaltung: 38.145,73 € Grundstück C-P-Weg 5, 5a, W: 27.587,35 €
(Zwangsverwaltervergütung 26.523,35 € + Gerichtskosten 1.064 €)
Grundstück A Straße 3, B T: 10.558,38 €
(Zwangsverwaltervergütung 10.438,38 € + Gerichtskosten 1.120 €)
6 Kosten einer Prozessbürgschaft über 400.000 €: 12.331,18 €
(Bearbeitungsgebühr 800 € + Avalprovision 11.531,18 €)
7 Rechtsanwaltsgebühren: 63.453,39 €
8 Zinsen für ein Privatdarlehen (vgl. Anlage BK 4): 148.333,38 € aufgenommen am 18. September 2020 bei der Zeugin G (= Lebensgefährtin des Klägers)
in Höhe von 9% p.a. aus 1.304.933,35 €
9 Die Aufnahme letztgenannten Kredits sei erforderlich gewesen, um als Sicherheit zum Zwecke der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des LG München lI vom 16. Januar 2019, angeordnet durch Beschluss des OLG München vom 23. Juni 2020, einen Geldbetrag in Höhe von 1.304.933,35 € hinterlegen zu können. Die Umstände, dass der Kläger überhaupt ein Darlehen aufgenommen und dass er dafür Zinsen in Höhe von 9% p.a. gezahlt habe, begründeten keinen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt BGB.
10 Das Landgericht berücksichtigte anspruchsmindernd die wirksame Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung auf Ersatz von Aufwendungen nach § 677, § 683 S. 1 BGB in Höhe von 75.588 €. Der Beklagte habe auf Anforderung des Zwangsverwalters Dr. H Hausgelder, die vom Kläger, dem die Immobilien gehörten, geschuldet gewesen seien, in dieser Höhe an den Verwalter gezahlt.
11 Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 2. September 2024 (Bl. 1 f. d. OLGeAkte) eingelegte und mit Schriftsatz vom 5. November 2024 (Bl. 8 ff. d. OLGeAkte) gerichtete Berufung des Beklagten.
12 Laut dem Beklagten habe der Kläger schon dem Grunde nach keinen Schadenersatzanspruch, weil er die Ursache für die Vollstreckung durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen selbst gesetzt und vom Beklagten gemachte Lösungsangebote nicht angenommen, sondern sich stattdessen bemüht habe, einen Schaden durch die Vollstreckung zu schaffen und zu vertiefen. Dies sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Darlehen der Zeugin G sei niemals an den Kläger ausbezahlt worden. Jedenfalls habe der Kläger durch dessen Aufnahme gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen. Schließlich sei dabei auch ein sittenwidrig überhöhter und damit nichtiger Zinssatz vereinbart worden.
13 Der Beklage beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
14 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
15 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 5. November 2024 (Bl. 8 ff. d. OLGeAkte), die Berufungserwiderung vom 9. Dezember 2024 (Bl. 43 ff. d. OLGeAkte) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
16 Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Kffr. G-v H vom 28. Februar 2026 (Bl. 202 ff. d. OLGeAkte) samt ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 22. Juni 2026 (Anl. z. Bl. 330 d. OLGeAkte).
17 Vor dem Senat fanden am 10. Februar 2025 und am 29. Juni 2026 mündliche Verhandlungen statt, wegen deren Inhalts und Verlaufs auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften (Bl. 133 ff., 328 ff. d. OLGeAkte) Bezug genommen wird.
II.
18 Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.
19 Der Berufungsangriff des Beklagten richtet sich lediglich einerseits – erfolglos – gegen die Annahme seiner Haftung gemäß § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Grunde nach und andererseits – teilweise der Höhe nach begründet – gegen den als Schadensposition zugestandenen Kreditschaden in Höhe von 148.333,38 €, der auf 113.322,06 € zu reduzieren ist.
20 Unter Bezugnahme auf das Ersturteil im Übrigen ist daher gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO noch Folgendes anzumerken:
Haftung dem Grunde nach:
21 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Bestehen des Klageanspruchs dem Grunde nach bejaht. Mit den vom Beklagten mit seiner Berufung dagegen vorgebrachten Einwendungen dringt er nicht durch.
Grundsatz:
22 a) Die Haftung des „voreilig“ vollstreckenden Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977 – VI ZR 166/75 – juris Rn. 16) nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat (so bereits RG, Urteil vom 6. Oktober 1923 – III 344/23 – RGZ 108, 253 <256>; s. z.B. auch BGH, Urteil vom 11. März 1982 – III ZR 174/80 – juris Rn. 27; Urteil vom 25. Oktober 1977 – VI ZR 166/75 – juris Rn. 18; Urteil vom 4. Dezember 1973 – VI ZR 213/71 – juris Rn. 14; Urteil vom 26. Mai 1970 – VI ZR 199/68 – juris Rn. 31).
23 Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO ist vom Verschulden des Vollstreckungsgläubigers unabhängig (BGH, Urteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18 – Rn. 17; Urteil vom 5. Mai 2011 – IX ZR 176/10 – Rn. 15; Urteil vom 14. Januar 1988 – IX ZR 265/86 – juris Rn. 14).
Mitverschulden:
24 b) aa) Zwar kann der Gegner dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens i.S.v. § 254 BGB entgegentreten (BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – IX ZR 122/96 – juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 1977 – 23 W 89/77 – juris Rn. 14; Schmidt in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 717 Rn. 11).
25 bb) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt indessen nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen verweigert oder einen konkreten Vergleichsvorschlag ablehnt (KG, Urteil vom 17. August 2017 – 27 U 23/17 – BeckRS 2017, 124846 Rn. 19 ff.; Ulrici in: BeckOK ZPO, 60. Ed., Stand: 1. Dezember 2025, § 717 Rn. 16.1).
26 Das Berufungsvorbringen, dass der Kläger die Angebote des Beklagten nicht angenommen habe, die „Zwangsvollstreckung freiwillig einstweilen einzustellen“ und „unbedingt gerichtliche Einstellungen der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erwirken wollte“, ist daher rechtlich irrelevant.
27 Bereits der Ausgangspunkt des Beklagten ist verfehlt. Keine Partei hat die Obliegenheit, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung Vergleichsverhandlungen zu führen. Jede Partei hat das Recht, ihr Recht auf den gesetzlich vorgegebenen Wegen zu suchen. Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass sie einen streitigen Punkt auf gerichtlichem Wege geklärt haben möchte, so ist es allein ihre freie Entscheidung, die nicht durch eine Obliegenheit eingeschränkt ist, die über den Weg des Mitverschuldens nach § 254 BGB zum Versagen eines gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzanspruches führen kann (vgl. zum Ganzen: KG, Urteil vom 17. August 2017 – 27 U 23/17 – BeckRS 2017, 124846 Rn. 23).
28 cc) Zwar kann grundsätzlich in extremen Fällen auch die Besorgnis der Vereitelung des Vollstreckungserfolgs einen Mitverschuldensvorwurf begründen, so bei ernstzunehmender Androhung der Vernichtung verwertbarer Vollstreckungsgegenstände oder gar des gesamten für eine Vollstreckung verfügbaren Vermögens durch den Vollstreckungsschuldner (s. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 – VI ZR 212/76 – juris Rn. 20).
29 Der Beklagtenvorwurf, dass hier eine „Vermögensverschiebung (…) zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu befürchten“ und die Gefahr bestanden haben soll, dass der Kläger Vermögensgegenstände „beiseiteschaffen“ würde, bleibt indes – wie auch das Landgericht richtigerweise konstatiert – völlig im Vagen und erscheint schlicht „ins Blaue hinein“ gemacht.
Höhe des Kreditschadens:
30 2. Allerdings ist der vom Landgericht zugebilligte Schadenersatz in Höhe von 148.333,38 € für gezahlte Zinsen von 9% p.a. zwecks Aufnahme eines Kredits von 1.304.933,35 € durch den Kläger bei der Zeugin G (s. Anlage BK 4) zur Stellung einer Sicherheitsleistung überhöht.
31 Dieser ist vom sachverständig beratenen Senat im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf eine angemessene Höhe von 6,88% p.a. herabzusetzen. Damit ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden insoweit von lediglich 113.322,06 €.
Rechtliche Maßstäbe:
32 a) aa) Auch Kreditschäden sind im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzen (Heinze in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 717 Rn. 26). Damit sind im Grundsatz auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung des zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung erforderlichen Geldbetrages ersatzfähig (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2019 – 1 U 139/18 – juris Rn. 69). Für die entstandenen Zinsnachteile ist der Schädiger ersatzpflichtig (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 254 Rn. 43).
33 Die Notwendigkeit der Kreditaufnahme ist stets genau zu prüfen (Ebert in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 249 Rn. 100). Sie ist anzunehmen, falls ein verständiger Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten den Kredit aufgenommen hätte (BGH, Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 163/72 – juris Rn. 14; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 254 Rn. 101), d.h. hier dem Kläger die Abwendung der Vollstreckung nur durch Aufnahme des Kredits möglich oder zuzumuten war.
34 Verfügt der Geschädigte über genügend liquide Eigenmittel, die er ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung hierfür einsetzen kann, dann stehen ihm die Kreditkosten nicht zu (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 36/06 – Rn. 9; Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. September 1988 – 10 U 18/88 – BeckRS 1988, 1663; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 254 Rn. 43), wohl aber könnte er dann aber den durch Einsatz der Eigenmittel entstandenen Zinsverlust ersetzt verlangen (OLG Brandenburg, Urteil vom 27. August 2020 – 5 U 151/19 – juris Rn. 20; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 249 Rn. 410, § 254 Rn. 102).
35 Bei der Kreditaufnahme muss der Geschädigte die Kosten möglichst niedrig halten (Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 254 Rn. 101).
36 Soweit die Kreditkosten ersatzfähig sind, hat der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 BGB darauf zu achten, dass der Kredit nicht unnötig teuer wird; ein offenkundig überzogener Zinssatz ist nicht ersatzfähig. Eine umfangreiche Information auf dem teilweise nur schwer überschaubaren Kreditmarkt muss der Geschädigte regelmäßig allerdings nicht vornehmen. Erst wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Zinssatz deutlich überhöht ist, kommt eine Kürzung des Ersatzanspruchs nach § 254 Abs. 2 BGB in Betracht (s. zum Ganzen: Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 249 Rn. 411).
37 Sofern der Kredit zu überhöhten Bedingungen aufgenommen worden ist, beschränkt sich die Ersatzverpflichtung auf die erforderlichen Kosten (Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 254 Rn. 102).
Beweislast:
38 bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es indessen grundsätzlich Sache des Klägers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Inanspruchnahme von Kredit – und zwar gerade in dieser Form, die u.a. mit einem verhältnismäßig hohen Zinssatz verbunden war – entweder notwendig machte oder wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – juris Rn. 11; s. auch Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 163/72 – juris Rn. 15).
Darlehenshingabe:
39 b) Wenn der Beklagte mit seiner Berufung geltend macht, die Zeugin G habe mit dem Kläger gar keinen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensbetrag von 1.304.933,35 € niemals an den Kläger ausbezahlt – die Zahlung der Zinsen stellt er hingegen mittlerweile nicht mehr in Abrede –, so vermag er damit nicht durchzudringen.
Feststellungen des Landgerichts:
40 aa) Das Landgericht hat nach eigener Beweiswürdigung in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Zeugin G dem Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 18. September 2020 ein Darlehen über 1.304.933,35 € gewährt und den Darlehensbetrag dem Kläger in der Form zur Verfügung gestellt habe, dass sie diesen zur Leistung der vom Kläger aufgrund des Beschlusses des OLG München vom 23. Juni 2020 zu erbringenden Sicherheitsleistung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des LG München II vom 16. Januar 2019 am 18. September 2020 bei dem AG Wolfratshausen hinterlegt habe.
41 Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf den vorgelegten, vom Kläger und der Zeugin G unterzeichneten, schriftlichen Darlehensvertrag vom 18. September 2020 und die Angaben der von ihm vernommenen Zeugin G, die den vorstehenden Sachverhalt bestätigt habe.
42 Die Zeugin habe ruhig und sachlich berichtet. Ihre Angaben seien in sich schlüssig und gut nachvollziehbar gewesen. Widersprüche zu den in der Akte befindlichen Urkunden und zu den zwischen den Parteien unstreitigen Vorgängen hinsichtlich des Betreibens der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten seien nicht hervorgetreten. Die Angaben zum Grund der Darlehensgewährung, zur Zurverfügungstellung des Geldes und zur Vereinbarung von Zinsen seien in sich schlüssig nachvollziehbar gewesen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugin hätten sich nicht ergeben. Das Landgericht nahm auch in den Blick, dass die Zeugin als klägerische Lebensgefährtin in einer Nähebeziehung zum Kläger stand und steht. Gleichwohl hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin dem Kläger durch eine für ihn günstige Aussage habe helfen wollen. Es habe sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass die Zeugin berichtet habe, was sie gewusst habe und sie sich bemüht habe, sich so genau wie möglich zu erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussage mit dem Kläger abgesprochen gewesen sei oder sie wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, hätten sich nicht ergeben.
43 Dazu komme, dass der Kläger und die Zeugin G in § 3 des Darlehensvertrages ausdrücklich vereinbart hätten, dass das Darlehen zum Zweck der Hinterlegung der durch Beschluss des OLG München vom 23. Juni 2020 angeordneten Sicherheitsleistung erfolge.
Bindung des Senats hieran:
44 bb) Daran ist der Senat gebunden.
45 aaa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
46 Die zivilrechtliche Berufung ist keine vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler. Die Konzentration der Tatsachenfeststellungen in erster Instanz wird dadurch bewirkt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an die fehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse der ersten Instanz gebunden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – VII ZR 31/09 – Rn. 8; Senatsurteil vom 3. März 2025 – 19 U 3486/24 e – juris Rn. 89; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2025 – 19 U 3374/24 e – juris Rn. 42; vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 – juris Rn. 79; OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2007 – 10 U 42/06 – juris Rn. 54).
47 Der Senat hat insbesondere diejenigen Tatsachen als festgestellt anzusehen, zu denen das Landgericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, dass sie als wahr oder nicht wahr zu erachten seien (BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 – juris Rn. 14; Senatsurteil vom 3. März 2025 – 19 U 3486/24 e – juris Rn. 90; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2025 – 19 U 3374/24 e – juris Rn. 43; vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 – juris Rn. 80).
48 Dies bewirkt eine Einschränkung der berufungsrechtlichen Kontrolle der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (Nober in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 286 Rn. 13).
49 Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts (Senatsurteil vom 3. März 2025 – 19 U 3486/24 e juris Rn. 91; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2025 – 19 U 3374/24 e – juris Rn. 44; vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 – juris Rn. 81). Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (OLG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2024 – 7 U 66/24 – juris Rn. 31; Beschluss v. 10. Februar 2021 – 7 U 200/20 – juris Rn. 6).
50 Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind dann begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss v. 21. März 2018 – VII ZR 170/17 – Rn. 15; Urteil vom 3. Juni 2014 – VI ZR 394/13 – Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02 – juris Rn. 6).
51 Konkrete Anhaltspunkte hierfür lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde (BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12 – Rn. 13; Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – Rn. 7; Urteil vom 1. Oktober 1996 – VI ZR 10/96 – juris Rn. 21).
52 bbb) Solche konkreten Anhaltspunkte werden von Beklagtenseite mit der Berufung weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
53 Die Beanstandung der Beweiswürdigung durch den Beklagten insoweit ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen.
54 α) Im Kern wendet der Beklagte dagegen ein, die Zeugin G sei unglaubwürdig. Erst auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin habe diese zugegeben, dass unbelastete Grundstücke des Klägers, mit denen ein Darlehen hätte gesichert werden können, bestünden, insbesondere in Gr und auf F, und dass sie von deren Existenz auch gewusst habe. Auch sei unerklärlich, warum diese sich als erfahrene Immobilienkauffrau nicht eine Sicherheit für das Darlehen habe geben lassen. Offensichtlich hätten sich die Zeugin und der Kläger, die sowohl Lebenspartner als auch Geschäftspartner seien, hier zusammen eine Aussage zurechtgelegt, die nicht zutreffe und deren Hauptbestandteil eine „massive Lüge“ sei.
55 Dazu komme, dass die Zeugin das Geld selbst von ihrem Konto direkt an die Landesjustizkasse überwiesen habe und der Hinterlegungsbetrag an sie zurücküberwiesen worden sei. Daraus folgert der Beklagte, dass sie im eigenen Namen zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Landejustizkasse gezahlt habe.
56 β) Damit setzt der Beklagte aber in berufungsrechtlich unbeachtlicher Weise lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Die Würdigung einer durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch Aufgabe des Erstgerichts und kann in der Berufung nicht bloß damit angegriffen werden.
57 Warum allein die geschilderte Nachfrage der Beklagtenvertreterin und die darauffolgende Antwort der Zeugin die Glaubhaftigkeit deren Aussage in Gänze durchgreifend erschüttern sollten, ist nicht erkennbar.
58 Die Behauptung des Beklagten, die Zeugin habe die streitige Summe auf eine eigene Schuld gegenüber der Landejustizkasse bezahlt, entbehrt jeder Substanz und ist – insbesondere mit Blick auf § 3 des Darlehensvertrages – ersichtlich aufs Geratewohl gemacht.
59 Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen – keineswegs evident fehlerhaften – Tatsachenwürdigung werden dadurch aber nicht begründet.
Erforderlichkeit der Darlehensinanspruchnahme:
60 c) Die Erforderlichkeit der Kreditaufnahme des Klägers ist durch den Parteivortrag hinreichend belegt.
61 Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts pfändete der Beklagte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Wolfratshausen vom 11. Dezember 2019 sämtliche Forderungen des Klägers gegen die Sparkasse B T-W, die Raiffeisenbank I-L eG und die Raiffeisenbank i O eG auf Auszahlung von Guthaben und weitere Zahlungsforderungen. Dies waren nach unwidersprochenem klägerischen Vortrag ausnahmslos alle Banken, deren Kunde der Kläger war.
62 Durch die vom Beklagten ebenfalls betriebene Zwangsverwaltung der Mietimmobilien des Klägers war dieser zudem von den Mieteinnahmen daraus abgeschnitten.
63 Aus dem Schreiben der Raiffeisenbank I-L eG vom 7. August 2023 (Anlage K 15) ergibt sich, dass diese Ende 2019 aufgrund der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten nicht bereit war, dem Kläger auf dessen Anfrage hin irgendeinen (Neu-)Kredit zu gewähren. Laut Kläger habe er zudem diesbezüglich bei der Sparkasse B T-W nachgefragt, welche ihm ebenfalls keinen Kredit habe gewähren wollen.
64 Hierdurch befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 18. September 2020 ersichtlich in einer wirtschaftlich äußerst prekären wirtschaftlichen Situation. Selbst wenn die Sachverständige den Wert des Nettovermögens des Klägers zu diesem Zeitpunkt auf zwischen 8,98 bis 11,64 Mio. € taxiert, war ihm dennoch – und darauf ist abzustellen – der Zugang zu liquiden Mitteln weitgehend abgeschnitten.
65 Wenn der Beklagte iterativ darauf verweist, dass der Kläger in einer eidesstattlichen Versicherung unbekannten Datums (Anlage B 5) angegeben habe, er habe „(e) igene Mittel“ – und nicht „freie Mittel“, wie der Beklagte beharrlich behauptet – in Höhe von 480.000 €, so ist hierdurch in keiner Weise erwiesen, dass der Kläger trotz der mannigfaltigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten – gerade auch bei sämtlichen Kreditinstituten des Klägers – in der Lage war, auf diese zwecks (teilweiser) Aufbringung der streitigen Sicherheitsleistung zuzugreifen. Der Vortrag des Klägers, er habe zu fraglichen Zeit nicht über ungepfändete Barreserven in relevanter Höhe verfügt, ist jedenfalls plausibel.
66 Damit hat der Kläger in ausreichender Weise den Beleg erbracht, dass auch ein verständiger Dritter in seiner finanziell bedrängten Lage zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Kredit aufgenommen hätte.
Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes:
67 d) Allerdings ist der mit der Zeugin G vereinbarte Zinssatz von 9% p.a. überhöht, weshalb sich die Ersatzpflicht des Beklagten auf einen angemessenen Zinssatz von 6,88% beschränkt.
68 aa) Der Senat hat die Höhe des Schadensersatzes nach § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO – und damit auch des klägerischen Zinsschadens – gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. Ulrici in: BeckOK ZPO, 60. Ed., Stand: 1. Dezember 2025, § 717 Rn. 16a; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 717 Rn. 15).
69 Dabei sind an Art und Umfang der vom Kläger beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Senat kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 – I ZR 169/20 – Rn. 17; Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 93/19 – Rn. 37; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Rn. 51; Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 107/90 – juris Rn. 43).
70 Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – KZR 39/21 – Rn. 35; Urteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12 – Rn. 20; Urteil vom 9. April 1992 – IX ZR 104/91 – juris Rn. 8).
71 Der Senat muss nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens des Klägers möglich ist, und darf eine solche Schätzung nur dann gänzlich unterlassen, falls sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2025 – III ZR 431/23 – juris Rn. 18; Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 – Rn. 19; Urteil vom 24. Juni 2009 – VIII ZR 332/07 – Rn. 16).
72 Nach dem oben Ausgeführten ist dabei im Blick zu behalten, dass der Kläger nur den erforderlichen und angemessenen Teil seiner Finanzierungskosten als Schaden ersetzt bekommt.
73 bb) aaa) Zunächst ist zu sehen, dass gemäß den Ausführungen der vom Senat nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO beauftragten Sachverständigen Dipl.-Kffr. G-v H Banken aufgrund der fehlenden monatlichen Einkünfte des Klägers (erforderlich für eine Kapitaldienstfähigkeit wären ca. 40.000 € gewesen) und der bestehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Seiten des Beklagten damals – trotz des Vermögens des Klägers von 8,98 bis 11,64 Mio. € – üblicherweise keinen Kredit an den Kläger vergeben hätten.
74 Da die Hausbank des Klägers ihm damals gleichwohl einen Avalkredit über 400.000 € bewilligte, der zu 100% mit einer Prozessbürgschaft eines Verbundpartners unterlegt war, kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer ausreichenden Sicherheit auch eine andere Hausbank ein Darlehen oder einen Avalkredit vergeben hätte. Ohne eine Unterlegung mit Sicherheiten wäre aber kein Darlehen von einer Bank vergeben worden.
75 Falls eine Bank bereit gewesen wäre oder eine Privatperson bereit war, trotz des hohen Ausfallrisikos ein Darlehen zu vergeben und es dem Kläger nicht möglich gewesen war, irgendeine Sicherheit für die Kreditaufnahme zu stellen, wird der vom Kläger verlangte Sollzins von 9% p.a. von der Sachverständigen als angemessen gewertet.
76 bbb) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger im Januar 2020 eine gemeinsame Eigentümergrundschuld in Höhe von 500.000 € auf drei seiner Grundstücke in Gr (Grundbuch von Gr, Blatt, Flurstücke,,) im Grundbuch eintragen ließ.
77 Dem Einwand des Beklagten, diese habe der Kläger bei einer Darlehensaufnahme zwecks Erzielung besserer Kreditkonditionen einem Kreditgeber als Sicherheit anbieten können und im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch müssen, ist der Kläger nicht substantiell entgegengetreten und wird folglich vom Senat im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt.
Nutzung der werthaltigen Grundschuld:
78 α) Die Sachverständige führte aus, damit wäre das Risiko der Kreditvergabe für einen Kreditgeber vermindert worden. Das Darlehen über 1.304.933,35 € wäre mit einer Grundschuld von 500.000 € zu fast 40% besichert gewesen.
79 Die Grundschuld wurde von der Sachverständigen als werthaltig angesehen. Für die genannten Grundstücke ergab sich danach ein Wertansatz unter Anwendung der interpolierten Bodenrichtwerte von 638.128 €.
80 Die Sachverständige berücksichtigte für die Frage des Wertansatzes die wertrelevanten Merkmale der Grundstücke: „Fläche der Land- und Forstwirtschaft“ und die Nutzung als „Grünland“ für die Wahl des Bodenrichtwertes bei einer Grünlandzahl von 49 und zog den Bodenrichtwert von 8,70 €/qm des Gutachterausschusses heran.
81 Dazu käme, dass die Grundstücke in Gr aufgrund ihrer Lage direkt an die Stadt B T – das östliche Gewerbegebiet B T F-Höhe – grenzend und direkt an der T Straße, der Bundesstraße B, gelegen, als „Besondere Fläche der Land- oder Forstwirtschaft“ durch die Nähe zum Siedlungsgebiet und die verkehrliche Lage die Möglichkeit aufwiesen, dass bei einer Erweiterung des Gewerbegebietes oder des südlich gelegenen Wohngebietes die heute genutzten Flächen der Land- und Forstwirtschaft mit einem Bodenrichtwert von 8,70 € auf 160 € als baureifes Land mit gewerblicher Nutzung oder auf 530 € als baureifes Land mit Wohnnutzung steigen könne. Daher wurde von der Sachverständigen der Bodenrichtwert von 8,70 € mit einem Aufschlag von 100% angesetzt, also von 17,40 €.
82 Zwar konnte die Sachverständige nicht beurteilen, ob und falls ja, wann die Gemeinde Gr dort ein Baurecht ausweisen wird. Die Grundstücke eigneten sich aber aufgrund ihrer topografischen Merkmale und ihrer verkehrstechnischen Anbindung für weitere Nutzungen. Daher unterlägen sie einem zu berücksichtigenden Preiseinfluss.
83 Die Sachverständige habe diesem Preiseinfluss nach ihren Ausführungen mit dem Ansatz des zweifachen Bodenrichtwertes genüge geleistet. Dies entspreche der Auffassung in der einschlägigen Fachliteratur. Danach weise der Verkehrswert der besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Flächen nach den Erfahrungen der Gutachterausschüsse etwa den zwei- bis dreifachen, mitunter auch vierfachen Betrag des Werts der reinen land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf. Daher wurde selbst ein höherer Wertansatz als der zweifache Wert von der Sachverständigen nicht ausgeschlossen.
Zinsspanne:
84 β) Je nach Finanzierungskonzeption beliefe sich der durchschnittliche Zinssatz dann laut der Sachverständigen auf 6,51% bis 7,52%.
85 Eine nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip handelnde Person hätte die Möglichkeit genutzt, mit einem bestimmten Finanzierungskonzept die Zinslast zu senken. Dabei würde das Darlehen in eine besicherte und eine unbesicherte Tranche aufgeteilt.
86 Nach der Systematik des „Risikogerechten Preissystems“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Förderkredite an Unternehmen ließen sich Zinssätze für die besicherte und die unbesicherte Finanzierungstranche als Zinsindikation ableiten.
87 Als erstes Finanzierungskonzept würde sich eine mit der Grundschuld von 500.000 € zu 70% besicherte Tranche auf 714.285,71 € belaufen und könnte bei der Bonitätsklasse „7“ und der Besicherungsklasse „1“ der Preisklasse „H“ mit einem Zinssatz von 5,13% zugeordnet werden. Die verbleibende Tranche von 590.647,64 € bliebe unbesichert und weise keine Preisklasse auf. Mangels einer Preisklasse werde hierfür hilfsweise der Sollzins des streitgegenständlichen Privatdarlehens von 9,0% angesetzt. Für das gesamte Darlehen beliefe sich der durchschnittliche Zinssatz auf 6,88%.
88 Bei einer zweiten Finanzierungskonzeption würde eine Finanzierungstranche von 500.000 € zu 100% mit der Grundschuld gesichert. Diese Tranche wiese nach dem risikogerechten Preissystem der KfW die Preisklasse „H“ mit einem Zinssatz von 5,13% auf. Dann verbliebe eine unbesicherte Tranche über 804.993,35 €, für die wieder hilfsweise der Zinssatz von 9,0% angesetzt werde. Auf den gesamten Betrag von 1.304.933,35 € ergäbe sich ein durchschnittlicher Sollzinssatz von 7,52%.
89 Bei einem dritten Finanzierungskonzept hätte der Kläger eine Eigentümergrundschuld auf die Grundstücke in Gr in Höhe von 500.000 € nutzen und damit einen weiteren Avalkredit – diesmal über 500.000 € – zu 100% besichern können. Hierfür hätte eine gleich hohe Avalprovision von 2,5% anfallen können. Dann hätte für die unbesicherte Finanzierungstranche über 804.933,35 € nach der KfW-Preissystematik wieder hilfsweise der Zinssatz von 9,0% angesetzt werden können. Auf den gesamten Betrag von 1.304.933,35 € ergäbe sich ein durchschnittlicher Sollzinssatz von 6,51%. Allerdings konnte die Sachverständige nicht beurteilen, ob eine Bank zu einem Kredit oder Avalkredit bei der Grundbuchsicherheit von 500.000 € bereit gewesen wäre.
Anzusetzender Zinssatz:
90 γ) Mit Blick einerseits auf den letztgenannten Gesichtspunkt und andererseits die Rechtspflicht des Klägers, die Kreditkosten möglichst niedrig zu halten, erachtet der Senat einen Zinssatz von 6,88% p.a. als für ein mit der Eigentümergrundschuld besichertes Darlehen über die streitige Hinterlegungssumme als angemessen.
91 3. Alternative: Zusätzliche Besicherung mit Grundstücken auf F
92 ccc) Zwar hätte bei Unterstellung der vom Beklagten stets betonten Option, dass der Kläger einen Kredit zusätzlich auch noch mit zwei Grundstücken auf F mit Wert in Millionenhöhe hätte besichern können, laut Sachverständiger eine weitere Zinsverbesserungsmöglichkeit bestanden.
93 Danach hätte betriebswirtschaftlich ein noch niedrigerer Zinssatz von 5,13% kalkuliert werden können.
94 Jedoch wies die Sachverständige darauf hin, dass deutsche Banken vorwiegend in Deutschland belegene Grundstücke als Sicherheit akzeptierten. Inwiefern ausländische Banken die Grundstücke auf F als Sicherheit akzeptiert hätten, könnte die Sachverständige nicht beurteilen.
95 Daher legt der Senat dies Alternative seiner Schadensermittlung nicht zugrunde.
Gesamtergebnis:
96 e) Somit errechnet sich für den Darlehenszeitraum vom 18. September 2020 (Hinterlegung der Kreditsumme durch die Zeugin G) bis zum 22. Dezember 2021 (Rückerhalt des Hinterlegungsbetrages durch die Zeugin G) – mithin 461 Tagen – bei einem Kreditbetrag von 1.304.933,35 € und der Annahme eines – vom Senat aufgrund der vorstehenden Erwägungen als angemessen eingestuften – Zinssatzes von 6,88% ein ersatzfähiger Kreditschaden des Klägers von 113.322,06 €.
97 Folglich war die vom Landgericht insgesamt zugesprochene – die Aufrechnung durch den Beklagten berücksichtigende – Klagesumme von 186.675,68 € auf 151.756,67 € abzuändern.
III.
98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 S. 1, 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
IV.
99 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
100 Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausführungen des Senats die von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde.
101 Zudem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 443/12 – Rn. 6), über welche hinaus die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig berührt werden, weswegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig wäre (s. dazu BGH, Beschluss vom 25. Mai 2003 – VI ZB 55/02 – juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02 – juris Rn. 10).
Die Haftung des "voreilig" vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. (redaktioneller Leitsatz)
Zwar kann der Gegner dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens i.S.v. § 254 BGB entgegentreten. (redaktioneller Leitsatz)
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt indessen nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen verweigert oder einen konkreten Vergleichsvorschlag ablehnt. (redaktioneller Leitsatz)
In extremen Fällen kann auch die Besorgnis der Vereitelung des Vollstreckungserfolgs einen Mitverschuldensvorwurf begründen, so bei ernstzunehmender Androhung der Vernichtung verwertbarer Vollstreckungsgegenstände oder gar des gesamten für eine Vollstreckung verfügbaren Vermögens durch den Vollstreckungsschuldner. (redaktioneller Leitsatz)
Auch Kreditschäden sind im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. Damit sind im Grundsatz auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung eines zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung erforderlichen Geldbetrages ersatzfähig. (redaktioneller Leitsatz)
Die Notwendigkeit der Kreditaufnahme ist anzunehmen, falls ein verständiger Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten den Kredit aufgenommen hätte. Verfügt der Geschädigte über genügend liquide Eigenmittel, die er ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung hierfür einsetzen kann, dann stehen ihm die Kreditkosten nicht zu. (redaktioneller Leitsatz)
Soweit die Kreditkosten ersatzfähig sind, hat der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 BGB darauf zu achten, dass der Kredit nicht unnötig teuer wird. Eine umfangreiche Information auf dem teilweise nur schwer überschaubaren Kreditmarkt muss der Geschädigte regelmäßig allerdings nicht vornehmen. Sofern der Kredit zu überhöhten Bedingungen aufgenommen worden ist, beschränkt sich die Ersatzverpflichtung auf die erforderlichen Kosten. (redaktioneller Leitsatz)
Der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Titel Zwangsvollstreckung betreibt, haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO unabhängig von Verschulden für dem Schuldner entstandene Schäden. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Mitverschulden des Vollstreckungsschuldners liegt nicht allein darin, dass Vergleichsangebote des Gläubigers abgelehnt oder gerichtliche Wege zur Einstellung der Vollstreckung gewählt werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Haftung des vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO für Kreditschäden
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.