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12 T 2216/26•LG München II 12. Zivilkammer, 2026-07-10, 12 T 2216/26
12 T 2216/26Tribunal Cantonal10 de jul. de 2026
Wird unter Vorlage von ärztlichen Attesten eine Suizidgefahr des Schuldners vorgetragen, muss das Gericht einfachpsychiatrisches Gutachten zwingend einholen, bis zur Erstellung ist die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 12 T 2216/26
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 06.07.2026, Az. 1 M 2033/26, wird zurückgewiesen.
Die Gläubiger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Auf den Räumungsschutzantrag der Schuldnerin zu 2 vom 24.06.2026 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 06.07.2026 die Zwangsvollstreckung aus dem Zurückweisungs- und Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 13.01.2026, Az. 1517 K 188/23, in das Anwesen, bezüglich der Schuldnerin zu 2 einstweilen eingestellt. Die einstweilige Einstellung wurde damit begründet, dass die von der Schuldnerin zu 2 behauptete Gefahr für Leib und Leben, welche durch die Vollstreckung eintreten würde, durch das von der Schuldnerseite vorgelegte ärztliche Attest vom 23.06.2026 (Anlage K2) zwar zu befürchten, aber nicht ausreichend nachgewiesen sei. Deshalb sei zur Frage, ob und in welchem Maße die Zwangsräumung Leben oder Gesundheit der Schuldnerin zu 2 gefährde, ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten zu erholen.
2 Der Beschluss – mit der Rechtsbehelfsbelehrung „Erinnerung“ – wurde beiden Prozessbevollmächtigten am 07.07.2026 zugestellt.
3 Dagegen legten die Gläubiger mit Schriftsatz vom 09.07.2026 Erinnerung ein. Sie begründeten ihren Rechtsbehelf damit, dass die Schuldnerin zu 2 erstmals Suizidgefahr vortrage, aber nicht behaupte, dass sie sich deswegen oder wegen sonstiger psychischer Probleme in Behandlung begeben habe. Wenn die angebliche Suizidgefahr ernsthaft bestehe, hätte sie sich zu einem Facharzt für Psychiatrie begeben und ein fachärztliches Attest vorgelegt. Es werde auch keine spezifische medizinische Historie dargelegt, sondern lediglich angestrebt, den Räumungstermin weiter hinauszuzögern. Nicht dargelegt worden sei auch, ob die Lebensgefahr durch andere Maßnahmen als die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewendet werden könnte, beispielsweise durch eine engmaschige ambulante ärztliche Betreuung oder eine kurzzeitige stationäre Krisenintervention in einer Klinik.
4 Der Nichtabhilfebeschluss datiert vom 10.07.2026. Das Amtsgericht wägt dabei das berechtigte Interesse der Gläubiger an der zeitnahen Durchsetzung ihres Räumungstitels und der Erlangung ihres Eigentums sowie der finanziellen an (Doppel-)Belastung mit dem fundamentalen Grundrecht der Schuldnerin zu 2 auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG ab. Insbesondere gehe aus dem vorgelegten Attest vom 23.06.2026 hervor, dass bei Durchführung der Zwangsräumung am 16.07.2026 für die Schuldnerin zu 2 eine konkrete Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bis hin zu einer suizidalen Handlung besteht. Das bloße Bestreiten der Suizidalität durch die Gläubiger genüge nicht, um aufgrund dieses Attestes eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit der Schuldnerin zu 2 verlässlich auszuschließen. Die Erholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens sei daher zur Überzeugung des Gerichts, ob eine irreversible Suizidalität vorliegt oder ob der Gefahr durch andere Maßnahmen rechtzeitig begegnet werden kann, zwingend erforderlich.
5 Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 beantragte der Schuldner zu 1 den Räumungsschutzantrag auch auf ihn zu erstrecken, da dessen Räumung schwere gesundheitliche Nachteile für die Schuldnerin zu 2 nach sich ziehe.
II.
6 Die Erinnerung ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Sie ist gemäß § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig.
7 Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO vorliegen.
8 Zur Prüfung, ob eine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO vorliegt, ist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu erholen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
9 Räumungsschutz nach § 765a ZPO ist dann zu bewilligen, wenn eine Räumung zum angesetzten Zeitpunkt unter Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerseite wegen ganz besonderer Gründe für die Schuldnerin eine sittenwidrige Härte bedeuten würde. § 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Es hat somit eine Interessenabwägung stattzufinden, die zu einer Einstellung der Räumungsvollstreckung führen kann, wenn die Räumung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem schweren Eingriff in das Wohl der Schuldnerin führen würde (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2024, § 765a Rn 5, 11).
10 Schwerwiegende Gesundheits- und Lebensgefahren (insbesondere Suizidgefahr) gehören zu den wichtigen Gründen, die eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen können. Auch bei diesen Gründen handelt es sich nicht um absolute Schutzgründe, so dass selbst in diesen Fällen eine Abwägung mit den Interessen des Gläubigers erforderlich ist. Voraussetzung für das Begründen einer sittenwidrigen Härte ist das Vorliegen einer konkreten Gesundheits- und Lebensgefahr, deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiv feststellbarer Merkmale nachgewiesen werden muss.
11 Wie vom Amtsgericht dargelegt, geht aus dem ausführlichen ärztlichen Attest vom 23.06.2026 hervor, dass bei Durchführung der Zwangsräumung am 16.07.2026 für die Schuldnerin zu 2 eine konkrete Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bis hin zu einer suizidalen Handlung besteht. Diese medizinisch indizierte Gefahr kann durch das bloße Bestreiten der Suizidalität durch die Gläubiger nicht hinreichend entkräftet werden. Vielmehr ist zur weiteren abschließenden Beurteilung, ob eine irreversible Suizidalität vorliegt oder ob der Gefahr durch andere Maßnahmen rechtzeitig begegnet werden kann, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zwingend erforderlich.
12 In diesem Zusammenhang wird dann erst zu prüfen sein, ob der durch eine Zwangsvollstreckung ausgelösten Gefahr für die Schuldnerin zu 2 – sofern diese bestätigt wird – nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden kann; etwa durch zumutbare Anstrengungen der Schuldnerin selbst, wie die Inanspruchnahme (fach-)ärztlicher Hilfe oder eines stationären Klinikaufenthalts.
III.
13 Soweit das Amtsgericht in Ziffer 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.07.2026 einer sofortigen Beschwerde des Schuldners zu 1 vom 09.07.2026 gegen den Beschluss vom 06.07.2026 nicht abgeholfen hat, handelt es sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht um eine Beschwerde des Schuldners zu 1, sondern um einen verspätet eingegangenen Räumungschutzantrag des Schuldners zu 1 (§ 765a Abs. 3 ZPO), über den (erstmals) im Nichtabhilfebeschluss vom 10.07.2026 entschieden wurde. Der Räumungsschutzantrag vom 24.06.2026 betrifft ausschließlich die Schuldnerin zu 2 („namens und mit Vollmacht der Schuldnerin beantragen wir zu beschließen“).
IV.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
15 Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 3 ZPO. Maßgeblich ist das Interesse der Gläubiger an der Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Angesetzt werden vorliegend zur Gutachtenerstellung drei Monate, bei einer geschätzten Nutzungsentschädigung von 2.000,00 € monatlich, insgesamt 6.000,00 €.
Wird unter Vorlage von ärztlichen Attesten eine Suizidgefahr des Schuldners vorgetragen, muss das Gericht einfachpsychiatrisches Gutachten zwingend einholen, bis zur Erstellung ist die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Suizidgefahr
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