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34 Wx 168/26 e•OLG München 34. Zivilsenat, 2026-07-23, 34 Wx 168/26 e
34 Wx 168/26 eTribunal Superior / Civil Chamber 3423 de jul. de 2026
Das Registergericht prüft bei Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers die formellen Voraussetzungen der Anmeldung und bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der materiellen Tatsachen. (Rn. 12)
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 34 Wx 168/26 e
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Landshut – Registergericht – vom 4.5.2026 und 17.6.2026 aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2023 gegründet und ist seit 20.11.2023 im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter mit je 50% des Stammkapitals sind gemäß der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 13.11.2023 die Beteiligte zu 2 sowie ihr Bruder D. D. Beide wurden ferner mit Gründung der Gesellschaft zu stets einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt und sind entsprechend im Handelsregister eingetragen.
2 Am 12.3.2026 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der beide Gesellschafter teilnahmen. Unter TOP 1 wählten sie u.a. einstimmig einen Versammlungsleiter. In der Folge wurde unter TOP 2 die Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2 aus wichtigem Grund beschlossen und unter TOP 4 die sofortige Abberufung der Beteiligten zu 2 als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund. Vor diesen Abstimmungen wies der Versammlungsleiter jeweils darauf hin, dass gemäß der Satzung ein Stimmverbot bezüglich der Beteiligten zu 2 bestehe. Zu den Beschlüssen wurden 50% Ja-Stimmen (D. D.) und 50% Nein-Stimmen (Beteiligte zu 2) protokolliert. Der Versammlungsleiter stellte jeweils fest, dass der Beschlussvorschlag einstimmig angenommen wurde. Die Beteiligte zu 2 habe trotz Stimmrechtsausschlusses protokolliert haben wollen, dass sie mit NEIN gegen den Beschlussvorschlag gestimmt hat.
3 Am 02.04.2026 meldete D. D. unter Vorlage des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 12.3.2026 die Abberufung der Beteiligten zu 2 zum Handelsregister an. Ferner reichte er eine von ihm unterzeichnete Gesellschafterliste vom 2.4.2026 ein, die ihn als Alleingesellschafter ausweist und in der Veränderungsspalte auf den Beschluss vom 12.3.2026 verweist.
4 Mit Zwischenverfügung vom 4.5.2026 beanstandete das Registergericht, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bestünden. Ein wichtiger Grund zur Abberufung sei dem Registergericht nicht nachgewiesen worden. Das Gericht dürfe nicht allein aufgrund einer Behauptung von einem Abberufungsgrund ausgehen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liege vor, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen, unzumutbar geworden sei. Eine solche Feststellung erfordere jedoch eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls. Mit bloßen Behauptungen könne niemandem das Stimmrecht abgeschnitten werden. Notfalls müsse daher durch Feststellungsklage geklärt werden, ob die Abberufung erfolgt ist oder nicht. Die Abberufung aus wichtigem Grund setze voraus, dass der Grund vorliegt, nicht schon, dass er schlüssig behauptet werde. Danach müsse sich auch das Stimmverbot richten, wie sich im gerichtlichen Verfahren zur Klärung über den Abberufungsbeschluss oder seine Ablehnung erweise. Im vorliegenden Fall liege dem Registergericht ein Nachweis, dass der Abberufungsbeschluss wirksam zustande gekommen ist, bisher nicht vor. Eine Antragsrücknahme bis 1.6.2026 werde angeregt, anderenfalls müsse mit Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
5 Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit anwaltlichem Beschwerdeschreiben vom 28.5.2026. Worauf die Zweifel des Registergerichts an der Wirksamkeit des Beschlusses rührten, werde nicht dargelegt. Unabhängig von der Frage der Prüfungskompetenz des Registergerichts stelle sich die Frage, wie ein solcher Nachweis erbracht werden solle. Die Ausführungen und Rechtsprechungszitate zur gerichtlichen Überprüfbarkeit und Voraussetzungen von Abberufungen und Kündigungen von Geschäftsführern und der Beweislast beträfen sämtlich die Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Prüfungskompetenz der Registergerichte. Zudem sei die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes (auch) eine Rechtsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich sei. Die Ausführungen des Registergerichts zu den Voraussetzungen eines Stimmverbots seien umstritten. Vorliegend müsse entgegen der Auffassung des Registergerichts gerade nicht durch Feststellungsklage geklärt werden, ob die Abberufung erfolgt ist oder nicht. Vielmehr sei vorliegend das Beschlussergebnis durch einen Versammlungsleiter mit Feststellungskompetenz festgestellt. Dies sei durch Vorlage des Protokolls nachgewiesen worden. Daher sei der Beschluss bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit im Anfechtungsprozess wirksam. Auch sei die Frage nach dem Vorliegen eines Stimmverbots aufgrund der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter nicht relevant. Letztlich entscheide der Tatrichter aufgrund des von den Parteien dargelegten und bewiesenen Sachvortrages nach richterlicher Würdigung, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Im Vorfeld einer Versammlung könne dies nie geklärt werden. Werde ein festgestellter Beschluss nicht oder nicht fristgerecht mit der Anfechtungsklage angegriffen, sei und bleibe dieser dauerhaft wirksam. Schon deshalb bestehe vorliegend kein Eintragungshindernis. Die Prüfungskompetenz des Registergerichts erstrecke sich gerade nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behaupteten Tatsachen, die dem Beschluss zugrunde liegen. Anderes gelte allenfalls dann, wenn aufgrund konkreter Umstände Zweifel bestehen und auch nur dann, wenn die Ermittlungen in diesem konkreten Fall erforderlich sind. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Hinzu komme, dass auch das Registergericht an den Beschluss bis zur rechtskräftigen Erklärung seiner Nichtigkeit im Anfechtungsprozess gebunden sei. Dies müsse auch im Zusammenhang mit dem Stimmverbot gelten, da sonst doch wieder eine Prüfung des wichtigen Grundes erforderlich wäre. Insbesondere aufgrund der hier erfolgten Beschlussfeststellung sei das tatsächliche Vorliegen eines Stimmverbots vom Registergericht nicht zu prüfen.
6 Mit Schreiben vom 8.6.2026 fragte das Registergericht bei der Beteiligten zu 2 an, ob sie den Beschluss vom 12.3.2026 angefochten habe. Mit Schreiben vom 11.6.2026 übersandte daraufhin deren Verfahrensbevollmächtigter eine beim Landgericht eingereichte Klageschrift vom 3.4.2026. Mit (ergänzender) Zwischenverfügung vom 17.6.2026 teilte das Registergericht der Beschwerdeführerin mit, dass weiterhin Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bestünden, auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4.5.2026 werde Bezug genommen. Desweiteren liege ein Stimmverbot der Geschäftsführerin in der Gesellschafterversammlung vom 12.3.2026 gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG nach Ansicht des Registergerichts nicht vor. Es sei durch Feststellungsklage zu klären, ob die Abberufung wirksam erfolgt sei oder nicht. Das Ergebnis sei dem Registergericht nachzuweisen. Um Behebung binnen 3 Monaten werde gebeten.
7 Mit Beschwerdeschreiben vom 29.6.2026 wandte sich die Beteiligte zu 1 auch gegen die Zwischenverfügung vom 17.6.2026. Das Gericht verlange nicht nur Unmögliches (die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung binnen 3 Monaten), sondern nehme die Entscheidung über das Vorliegen eines Stimmverbots vorweg, um dann wieder darauf hinzuweisen, dass ein Prozessgericht über die Wirksamkeit zu entscheiden habe. Darüber hinaus habe das Beschwerdegericht über die erste Zwischenverfügung zu entscheiden. Die Verfügung vom 17.06.2026 hätte demnach gar nicht ergehen dürfen. Mit weiterem Schreiben vom 29.6.2026 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Beschwerde vom 28.5.2026 weder eine Abhilfe noch eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt sei.
8 Mit Beschluss vom 1.7.2026 hat das Registergericht den Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen vom 4.5.2026 und 17.6.2026 nicht abgeholfen, wobei es im Wesentlichen den Inhalt der Zwischenverfügungen wiederholt hat.
II.
9 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
10 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Die Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt, die Voraussetzungen der §§ 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG sind erfüllt. Die Gesellschaft kann sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG anwaltlich vertreten lassen.
11 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Registergericht angenommenen Eintragungshindernisse bestehen nicht. Durch die Vorlage der Niederschrift vom 12.3.2026 ist – entgegen der Ansicht des Registergerichts – den Anforderungen des § 39 Abs. 2 GmbHG genügt.
12 a) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BGH NZG 2011, 907). Es prüft die formellen Voraussetzungen der Eintragung und bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen. Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde die Gefahr, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden. Ohne besondere Veranlassung hat das Registergericht grundsätzlich von der Wahrheit der angemeldeten Tatsachen auszugehen. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (BeckOK GmbHG/Heilmeier Stand 1.5.2024 § 39 Rn. 54 ff.). Zur Begründung der Zweifel des Registergerichts kann die Unstimmigkeit des Akteninhalts ebenso herangezogen werden, wie die unschlüssige Darlegung der angemeldeten Tatsachen oder sonstige, dem Registergericht bekannt gewordene Umstände (Krafka RegisterR 12. Aufl. Rn. 1025).
13 Auch ein vorgelegter Gesellschafterbeschluss über die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers ist entsprechend durch das Registergericht auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Änderung in der Person des Geschäftsführers die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Eine Eintragung des Beschlusses durch das Gericht hat zu unterbleiben, wenn der vorgelegte Beschluss unwirksam oder nichtig ist (BeckOGK/Dubovitskaya Stand 1.5.2026 § 39 GmbHG Rn. 75). Hierbei finden für die GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften über Nichtigkeit von Beschlüssen und deren Heilung (§§ 241, 242 AktG) entsprechende Anwendung (BGH NJW 2000, 2819). Hat ein Mangel nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Folge, so ist dies im Eintragungsverfahren vorbehaltlich einer möglichen Aussetzung des Verfahrens nach §§ 21 Abs. 1, 381 FamFG bedeutungslos. Ein vom Versammlungsleiter festgestellter, wenn auch fehlerhafter Gesellschafterbeschluss ist für das Registergericht vorläufig verbindlich, so dass formelle oder materielle Mängel nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden können. Einer Anfechtungsklage bedarf es nur dann nicht, wenn die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter offensichtlich und zweifelsfrei willkürlich war. Stellt der Gesellschaftsvertrag für die Wirksamkeit eines Beschlusses weitere Erfordernisse auf, so sind diese vom Registergericht zu beachten. Allerdings gilt auch hier, dass die entsprechende formgerechte Feststellung des Versammlungsleiters, zumindest – wovon in der Regel auszugehen ist – sofern ihm diese Funktion durch die Gesellschafterversammlung zugewiesen wurde, für das Registergericht grundsätzlich genügt (BGH NJW 2023, 1350/1355; NZG 2016, 552; Krafka Rn. 1027).
14 b) Diesen Maßstäben werden die beiden Zwischenverfügungen des Registergerichts nicht gerecht.
15 aa) Die Zwischenverfügung vom 4.5.2026 ist allerdings bereits deshalb aufzuheben, da sie den formellen Mindestanforderungen nicht genügt. Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt ein behebbares Hindernis voraus. Sie ist zu begründen, ferner ist das beanstandete Hindernis sowie die möglichen Mittel zu dessen Behebung zu bezeichnen (Sternal/Noack FamFG 22. Aufl. § 382 Rn. 34). Es kann aber nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, wie im vorliegenden Fall den Antragsteller zur Rücknahme seiner Anmeldung zu bewegen (Krafka Rn. 166c). Soweit in dieser Zwischenverfügung im Übrigen moniert wird, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung der Beteiligten zu 2 als Geschäftsführerin nicht nachgewiesen sei, fehlt es an einer klaren Angabe, wie der Nachweis zu erbringen wäre, um das vom Registergericht angenommene Hindernis zu beseitigen. Die kursorische Angabe, dass notfalls durch Feststellungsklage geklärt werden müsse, ob die Abberufung erfolgt ist oder nicht, lässt unzulässigerweise offen, welche konkreten Angaben oder Unterlagen das Registergericht zum Nachweis für erforderlich hält.
16 bb) Ob die (ergänzende) Zwischenverfügung vom 17.6.2026 den formellen Anforderungen entspricht, erscheint ebenfalls fraglich. Mit einer Zwischenverfügung ist dem Antragsteller aufzugeben, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird (Krafka Rn. 166c). Die Aufforderung, das Ergebnis einer Feststellungsklage nachzuweisen, entspricht dem allenfalls bedingt. Letztendlich kann dies allerdings ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Ergänzung einer Zwischenverfügung in Betracht kommt.
17 cc) Registerrechtlich steht der Eintragung weder der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes noch das Fehlen eines Feststellungsurteils entgegen. Mit der Anmeldung wurde das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 12.3.2026 vorgelegt. Dieses enthält den Beschluss über die sofortige Abberufung der Beteiligten zu 2 aus wichtigem Grund, wobei der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Beschlussvorschlag einstimmig angenommen wurde. Eines Nachweises des Vorliegens eines wichtigen Grundes bedarf es nicht. Das Registergericht hat zwar Zweifel an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes geäußert, diese aber nicht ansatzweise begründet. Auch der Senat vermag begründete Zweifel, die zu Amtsermittlungen oder einer Zwischenverfügung Anlass gäben, nicht zu erkennen. Soweit sich aus der – erst nach Erlass der Zwischenverfügung vom 4.5.2026 – vorgelegten Klageschrift ergibt, dass die Beteiligte zu 2 das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestreitet, bleibt es dem Streitgericht vorbehalten, die entsprechenden Fragen zu klären. Dem Registergericht steht es hier nach den o.a. Grundsätzen nicht zu, einen Nachweis zu fordern. Die Beschwerde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Zwischenverfügung vom 4.5.2026 angeführten Kommentarstellen und Rechtsprechungszitate sich allesamt auf die Fragestellungen im Zivilprozess beziehen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Handelsregistereintragung.
18 Auch die Annahme des Registergerichts, es habe bei der Beschlussfassung vom 12.3.2026 für die Beteiligte zu 2 kein Stimmverbot bestanden, rechtfertigt die Zwischenverfügungen nicht. Diese rechtliche Einschätzung hat das Registergericht wiederum nicht näher begründet. Insoweit ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass ein Protokoll eingereicht wurde, aus dem sich ein vom Versammlungsleiter festgestellter einstimmiger Beschluss ergibt. Die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter war nicht offensichtlich und zweifelsfrei willkürlich. Auch ansonsten liegt keine offensichtliche Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses vor. Soweit der Beschluss anfechtbar sein sollte, hindert das die Registereintragung nicht.
19 3. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist, ist dem Senat eine eigene Entscheidung in der Sache nicht möglich (KG FGPrax 2019, 19; Sternal/Noack § 382 Rn. 39). Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob die Eintragungsvoraussetzungen und erforderlichen Nachweise im Übrigen vorliegen. Für das weitere Verfahren weist der Senat – ohne Bindungswirkung – darauf hin, dass in der hier vorliegenden Konstellation zwar grundsätzlich eine Aussetzung des Registerverfahrens bis zu einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nach § 21 Abs. 1 FamFG in Betracht kommt, dies allerdings nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen, die in der Entscheidung im Einzelnen darzulegen sind (OLG München NZG 2018, 588). Dies wird der Fall sein, wenn schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen zu entscheiden sind (BeckOGK/Dubovitskaya § 39 GmbHG Rn. 75). Die Aussetzung wird nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet. Dabei hat das Gericht die für und gegen eine Zurückstellung der Eintragung bis zu einer Entscheidung des Streitgerichts sprechenden Gründe abzuwägen. Hierbei ist zum einen der Zweck der Aussetzungsvorschriften, die Vermeidung einer doppelten Prüfung identischer Fragen zu berücksichtigen, zum anderen die Interessen der Beteiligten sowie gegebenenfalls erkennbare Erfolgsaussichten im Streitverfahren (Krafka Rn. 170a). Hierzu wären die Beteiligten anzuhören und unter Umständen auch die Prozessakte beizuziehen. Bislang liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung jedenfalls nicht vor.
20 4. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte unterbleiben, weil hinsichtlich der Gerichtskosten die diesbezügliche Haftung der Beteiligten zu 1 als Rechtsmittelführerin nach § 22 GNotKG aufgrund des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist. Der Senat sieht im Übrigen gemäß § 81 FamFG davon ab, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, da die Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen hat und das Verfahren auch im Übrigen nicht kontradiktorisch geführt wurde.
21 5. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.
Das Registergericht prüft bei Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers die formellen Voraussetzungen der Anmeldung und bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der materiellen Tatsachen. (Rn. 12)
Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, den Antragsteller zur Rücknahme seiner Anmeldung zu bewegen. (Rn. 15)
Im Falle der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund bedarf es für die Eintragung der Ausscheidens im Handelsregister im Regelfall keines Nachweises des Vorliegens des wichtigen Grundes. (Rn. 17)
Ist der Abberufungsbeschluss lediglich anfechtbar und nicht unwirksam oder nichtig, hindert das die Registereintragung nicht. (Rn. 18)
Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. Zur Begründung der Zweifel des Registergerichts kann die Unstimmigkeit des Akteninhalts ebenso herangezogen werden, wie die unschlüssige Darlegung der angemeldeten Tatsachen oder sonstige, dem Registergericht bekannt gewordene Umstände. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Voraussetzungen der Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung
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