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243 C 3614/26•AG München, 2026-07-14, 243 C 3614/26
243 C 3614/26Tribunal de Primeira Instância14 de jul. de 2026
Nachdem über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschadensersatz vom 26.6.2023 in der Presse umfangreich berichtet wurde, war seit diesem Zeitpunkt die Problematik, dass Dieselfahrzeuge mit gegebenenfalls unzulässigen temperaturgestützten sowie weiteren Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, auch außerhalb der juristischen Welt einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Dieselfahrzeugen ab diesem Zeitpunkt ist daher eine etwaige Wertminderung der Fahrzeuge aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits entweder im zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Für die Annahme, dass der Käufer bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung eine nunmehr als Schadensersatz zu gewährenden Kaufpreisreduzierung vereinbart hätte, ist somit kein Raum mehr. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 243 C 3614/26
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von.des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund Erwerb eines gebrauchten Kfz, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
2 Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen BMWs 318d mit einem B47D-Motor. Die Beklagte stellte für das Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für die Abgasnorm Euro 6d aus.
3 Der Kläger erwarb das gegenständliche Fahrzeug gebraucht mit Kaufvertrag vom 2024 bei einem Kilometerstand von 73.468 km zu einem Kaufpreis von €.
4 In dem Fahrzeug ist ein sogenanntes Thermofenster verbaut, welches die Rate der Abgasrückführung (AGR) bei bestimmten Außentemperaturen reduziert. Die Abgasrückführung dient dazu, die bei der Verbrennung entstehenden Stickoxide vor Herausleitung aus dem Fahrzeug wieder in den Ansaugtrakt des Motors zurückzuleiten.
5 Am 08.06.2026 betrug der Kilometerstand 79.937 km.
6 Der Kläger trägt vor, dass er bei Erwerb des Fahrzeuges von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit über die übliche Nutzungsdauer und eine entsprechend der Typengenehmigung erfolgenden Einstufung in die Euro-Norm ausgegangen sei. Er habe sich bei der Kaufentscheidung zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst gesehen anzunehmen, dass bei dem streitigen ständigen Fahrzeug ein Rückruf, behördlich angeordnete Nachrüstungen oder gar eine behördlich angeordnete Stilllegung aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen drohen könnten.
7 Der Kläger beantragt,
...
8 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
9 Die Beklagte trägt vor, dass in dem WLPT-Messverfahren, welchem der streitgegenständliche Motortyp unterzogen worden sei, die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten seien und die Abschalteinrichtung daher nicht unzulässig sei.
10 Sollte es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln, unterliege die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Sie habe aufgrund des bestandenen RDE-Tests darauf vertrauen können, sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu bewegen.
11 Das Gericht hat eine Verhandlung durchgeführt, insoweit wird auf das Protokoll vom 11.06.2026 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
13 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG – FGV oder einem anderen Rechtsgrund zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
14 Ein Schaden ist schon nach dem Vortrag des Klägers nicht entstanden.
15 Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 zum Differenzschadensersatz wurde in der Presse umfangreich berichtet, so in der Tagesschau, im Heute-Journal, in Verbrauchermagazinen und in überregionalen und lokalen Zeitungen. Seit diesem Zeitpunkt war daher die Problematik, dass Dieselfahrzeuge mit gegebenenfalls unzulässigen temperaturgestützten sowie weiteren Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, auch außerhalb der juristischen Welt einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Dieselfahrzeugen ab diesem Zeitpunkt ist daher eine etwaige Wertminderung der Fahrzeuge aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits entweder im zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Für die Annahme des BGH, dass der Käufer bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung eine nunmehr als Schadensersatz zu gewährenden Kaufpreisreduzierung vereinbart hätte, ist somit kein Raum mehr.
16 2. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht aus § 826 BGB zu. Der nach den allgemeinen Regeln insoweit darlegungsbelastete Kläger hat nicht hinreichend substantiiert zu einer Sittenwidrigkeit seitens der Beklagten vorgetragen.
17 Allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine mangelnde Mitteilung der Abschalteinrichtung oder der entsprechenden Bedatung gegenüber den Zulassungsbehörden ist für eine Sittenwidrigkeit nicht ausreichend (vgl. OLG München (7. Zivilsenat), Endurteil vom 15.11.2023 – 7 U 1977/22; BeckRS 2023, 33959).
18 Auch ist ein Schädigungsvorsatz der Beklagten durch den auch insoweit darlegungsbelasteten Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Allein aus der – unterstellten – Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ist nicht dargetan, dass sich der Beklagten die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH NJW 2021, 3721).
19 3. Mangels Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verzugszinsen zu.
20 Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Nachdem über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschadensersatz vom 26.6.2023 in der Presse umfangreich berichtet wurde, war seit diesem Zeitpunkt die Problematik, dass Dieselfahrzeuge mit gegebenenfalls unzulässigen temperaturgestützten sowie weiteren Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, auch außerhalb der juristischen Welt einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Dieselfahrzeugen ab diesem Zeitpunkt ist daher eine etwaige Wertminderung der Fahrzeuge aufgrund drohender Betriebsuntersagung und/oder Nachrüstungen bereits entweder im zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis enthalten oder die Parteien waren sich einig, dass die Problematik keine Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Für die Annahme, dass der Käufer bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung eine nunmehr als Schadensersatz zu gewährenden Kaufpreisreduzierung vereinbart hätte, ist somit kein Raum mehr. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Allein die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine mangelnde Mitteilung der Abschalteinrichtung oder der entsprechenden Bedatung gegenüber den Zulassungsbehörden ist für eine Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Anspruch auf Differenzschadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Kauf nach dem 26.6.2023
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