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AN 3 K 25.3172•VG Ansbach 3. Kammer, 2026-06-25, AN 3 K 25.3172
AN 3 K 25.3172Tribunal Administrativo / Câmara 325 de jun. de 2026
Die Erstattungsregelung des Art. 19 Abs. 9 S. 1–5 KAG dient dem Ausgleich der Einnahmeausfälle, die den Gemeinden infolge der rückwirkenden Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1.1.2018 entstanden sind. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: AN 3 K 25.3172
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von entgangenen Ausbaubeiträgen gemäß Art. 19 Abs. 9 KAG für die Kanalsanierung in der … zwischen der … und der …mit dem Annex … Der Eigenbetrieb der Klägerin „…“ (***) führte in der Zeit vom 27. April 2015 bis 14. Oktober 2016 in der … in … eine Erneuerung des wohl bereits 1922 bis 1925 errichteten Kanals mittels Inlinerverfahrens einschließlich technisch erforderlicher Schachtarbeiten durch, wofür insgesamt 212.903,63 EUR aufgewendet worden sind. Die Klägerin kam insoweit zu dem Ergebnis, dass eine Abrechnung als Erschließungsmaßnahme ausscheide, da die … zwischen 1922 und 1928 ausgebaut worden sei und die beidseitig anliegenden Grundstücke bereits vor dem Zweiten Weltkrieg fast vollständig bebaut gewesen seien. Für die Abrechnung als Ausbaubeitragsmaßnahme sei die … als Anliegerstraße einzustufen. Die Beitragsschuld sei am 5. Mai 2017 entstanden. Der Anteil für die Straßenentwässerung umfasse bei Mischwasserkanälen 1/3 der Gesamtsumme der beitragsfähigen Kosten, so dass sich die Summe des umlagefähigen Aufwandes (Anliegeranteil) auf 48.934,61 EUR (80% des Aufwandes für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 61.168,27 EUR) belaufe.
2 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 übersandte die Klägerin den Formblattantrag auf Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 KAG vom 30. September 2024 an die …, in dem der aufgrund der Abschaffung der Ausbaubeiträge entgangene Betrag auf 47.812,85 EUR beziffert worden ist. Beigefügt waren im Wesentlichen Pläne, die Notwendigkeit der Maßnahme begründende Unterlagen, Unterlagen über die erstmalige Herstellung, Rechnungen, eine Ermittlung der umlagefähigen Kosten sowie Auszüge aus dem Investitionsplan des Eigenbetriebes … Aus den Auszügen des Investitionsplans des … für die Jahre 2014 – 2018, 2015 – 2019, 2016 – 2020 und 2017 – 2021 ergibt sich unter dem Hauptansatz 95700 ein Mittelansatz (2015: 244 T EUR; 2016: 276 T EUR; 2017: 42 T EUR; 2018: 0 EUR) für die Kanalsanierung (Renovierung oder Erneuerung) in der … (95700.117).
3 Mit E-Mail vom 27. März 2025 bat die … um Vorlage von Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin als Gemeinde und nicht der Eigenbetrieb für die investiven Kosten der Kanalsanierung in der … in einem ihrer vor dem 11. April 2018 der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegten Haushaltspläne entsprechende Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt gehabt habe. Bei den vorgelegten Auszügen des Investitionsplans 2014 bis 2018 des Eigenbetriebes … (***) handle es sich um Unterlagen des Eigenbetriebes und nicht um Haushaltsunterlagen der Gemeinde.
4 Mit weiterer E-Mail vom 27. März 2025 kündigte der Beklagte an, dass nach Eingang der Stellungnahme, dass und warum keine Veranschlagungsnachweise aus dem gemeindlichen Haushalt vorgelegt werden könnten, ein Ablehnungsbescheid erlassen werde. Zur Verfahrensbeschleunigung könne auf eine weitere Anhörung verzichtet werden.
5 Die Klägerin teilte daraufhin mit E-Mail vom 3. April 2025 mit, dass bereits eine korrekte Veranschlagung i.S.d. Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG im Investitionshaushalt des Eigenbetriebes … für die Abwasserentsorgung vorgelegt worden sei. Entgegen der Argumentation des Beklagten genüge der Ansatz im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes den Anforderungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG. Sobald eine Gemeinde einen Eigenbetrieb für die Aufgaben der Stadtentwässerung gegründet habe, sei nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften die „demnach beitragsfähige Maßnahme“ zwingend dort zu veranschlagen (wird weiter ausgeführt). Lege man die Vorschrift des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG so aus, dass damit sämtliche erstattungsfähigen Maßnahmen der Städte mit Eigenbetrieben für die Aufgaben der Stadtentwässerung nicht die Voraussetzungen erfüllen, widerspreche das der Intention des Gesetzgebers und der Tatsache, dass Eigenbetriebe keine eigene Rechtspersönlichkeit hätten, also juristisch gesehen die Gemeinde seien. Damit sei die Veranschlagung im Falle der Stadt … „im städtischen Haushalt“ erfolgt. Diese Sachverhalte seien schlichtweg beim Gesetzeserlass nicht bedacht worden. Umso mehr könne eine Staatsbehörde die Voraussetzungen nicht weiter einengen oder erweitern. Vielmehr müsse der Sachverhalt nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden. Sobald eine rechtlich korrekte Veranschlagung im Eigenbetrieb im Investitionshaushalt vorliege, seien die oben genannten Gründe des Gesetzgebers für Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG erfüllt, zumal dies auch die einzig rechtlich korrekte Veranschlagung darstelle.
6 Die Forderung, dass die Erstattung des Straßenbaulastträgers an den Eigenbetrieb im Vermögenshaushalt erfasst sein müsse, sei nicht im Sinne des Gesetzgebers beim Gesetzeserlass der Erstattungsregelungen und bei der gesetzlichen Regelung der Finanzbeziehungen und monetären Ausgleiche zwischen Eigenbetrieben und Gemeinde. Grundsätzlich könne eine Kommune frei entscheiden, ob der Ersatz für die Kosten der Straßenentwässerung über eine direkte Beteiligung am Investitionsaufwand (dann erfolge zwingend eine Veranschlagung im Vermögenshaushalt) oder über kalkulatorische Kosten (dann sei wiederum zwingend eine Veranschlagung im Verwaltungshaushalt notwendig) erfolge. Es könne nicht sein, dass die Staatsverwaltung Leistungen mit gesetzlichem Anspruch nach Kriterien einschränke, die so nicht im Gesetz formuliert und vom Gesetzgeber auch so nicht gewollt gewesen seien.
7 Die Stadt … und dort … als Straßenbaulastträger veranschlage und buche den Straßenentwässerungsanteil an den Eigenbetrieb … als konsumtiven Aufwand, weil dieser über kalkulatorische Kosten (AfA, kalk. Zins) abgebildet werde. Einen Anschlag im Investitionshaushalt der Stadt Nürnberg könne es nicht geben, sonst wäre „die demnach beitragsfinanzierte Maßnahme“ zweimal veranschlagt, bei der Stadt … und beim … Würde die Ansicht des Staatsministeriums zutreffen, wären alle Kommunen in Bayern, die ihre Abwasserbeseitigung in Eigenbetrieben betreiben und sich für die Finanzierung des Straßenentwässerungsanteils über kalkulatorische Kosten entschieden hätten, von der Erstattung ausgeschlossen, obwohl sie die Kosten gesetzesgetreu finanziert und im Investitionshaushalt des Eigenbetriebs veranschlagt hätten.
8 Mit der Anknüpfung des Staatsministeriums am Rückersatz des Straßenentwässerungsanteils als Investitionszuweisung würde die Erstattung von der Vollzugsbehörde abhängig gemacht von Vergangenheitsentscheidungen der Gemeinde, die nichts mit den o. g. Intentionen des Gesetzgebers bei der Formulierung des Erstattungsanspruches im KAG zu tun hätten.
9 Die Klägerin verzichtete auf eine weitere Anhörung im Musterfall … Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 lehnte die … den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlägen, da es an der erforderlichen haushaltsrechtlichen Veranschlagung gem. Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG fehle. Bei Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG handele es sich um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus, dass auch eine Veranschlagung beim Eigenbetrieb ausreiche, sei nicht möglich. Sie scheitere am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, welcher von einem gemeindlichen Haushalt spreche, in welchem die Veranschlagung erfolgen müsse. Ebenso folge aus der fehlenden Rechtspersönlichkeit des Eigenbetriebes nicht, dass es sich bei dem Eigenbetrieb um „die Gemeinde“ handele und damit automatisch auch die Ausgaben des Eigenbetriebes denen der Gemeinde gleichzusetzen wären.
10 Bereits aus Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayGO werde hinreichend deutlich, dass Gemeinde und Eigenbetrieb getrennt zu betrachten seien. Folgerichtig würden für die finanzielle und betriebliche Organisation von Eigenbetrieben eigene Vorschriften (s. bspw. Art. 88 BayGO, Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV)) gelten. Nach Art. 88 Abs. 1 BayGO und § 5 Abs. 1 EBV handele es sich bei dem … finanzwirtschaftlich um Sondervermögen der Gemeinde. Dieses sei vom übrigen Gemeindevermögen zu trennen. Dies spiegele sich wider in getrennten Unterlagen über die Finanzen und Haushaltswirtschaft für Gemeinde (Haushalt) und Eigenbetrieb (Wirtschaftsplan). Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs werde dem gemeindlichen Haushalt nur als Anlage beigefügt, er werde jedoch nicht in der Haushaltssatzung der Gemeinde förmlich festgesetzt und sei daher gerade nicht Bestandteil der Haushaltssatzung der Gemeinde. Im Ergebnis seien daher der Eigenbetrieb und damit auch seine Ausgaben nicht mit der Gemeinde und ihren Ausgaben gleichzusetzen. Nichts anderes folge aus der Möglichkeit, in der Praxis den an den … zu leistenden Kostenanteil für die Kosten der Straßenentwässerung als konsumtiven Aufwand in Form kalkulatorischer Auszahlungen zu buchen, was laut Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband neben der direkten Kostenbeteiligung zulässig wäre. Es bleibe der Stadt … weiter unbenommen, diese Praxis anzuwenden, soweit sie rechtlich zulässig sei. Die Stadt … verbuche nach ihren Erläuterungen den straßenausbaubeitragsrechtlichen Aufwand als kalkulatorische Abschreibungen und damit als nicht zahlungswirksamen Aufwand (s. § 99 Nr. 2 KommHV-Doppik), sondern als konsumtiven Aufwand im Ergebnishaushalt (s. § 2 Abs. 1 Nr. 14 KommHV-Doppik) und nicht im Finanzhaushalt. Jedoch ändere dies unabhängig von der unterstellten Intention des Gesetzgebers nichts an der von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG aufgestellten Voraussetzung einer Veranschlagung im gemeindlichen Finanzhaushalt. Kalkulatorischen, nicht zahlungswirksamen Aufwand, der im Ergebnishaushalt veranschlagt sei und gerade keinen Niederschlag in den Auszahlungen für Investitionen gefunden habe, als ausreichend für den Veranschlagungsnachweis gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG anzuerkennen, obwohl eine Veranschlagung im Finanzhaushalt gefordert sei, wäre contra legem und damit unzulässig.
11 Mit dieser zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden haushaltsrechtlichen Anforderung nehme es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen seien, die zwar für sich betrachtet möglicherweise nach alter Rechtslage beitragsfähig gewesen seien bzw. wären, die aber haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt worden seien bzw. hätten werden können (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.12152). Dass haushaltsrechtlich eine Abbildung des Aufwands von dem Straßenausbaubeitragsrecht unterfallenden Ausgaben über kalkulatorische und damit konsumtive und damit formal gerade nicht investive Ausgaben ggf. zulässig gewesen sei, sei daher ohne Belang.
12 Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, was sich auch aus der Empfangsbestätigung, wonach der Bescheid der Klägerin am 26. Mai 2025 zugegangen ist, ergibt.
13 Mit Schriftsatz vom 20. November 2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach aus dem besonderen Behördenpostfach eingegangenen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2025.
14 Zum Sachverhalt führte die Klägerin aus, dass … als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Art. 86 Nr. 1 GO geführt werde. Zu den Aufgaben des Eigenbetriebs gehöre es, für die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern zu sorgen (§§ 1, 2 … – …). Der Eigenbetrieb stelle den Anteil der Straßenentwässerung am Gesamtaufwand dem Eigenbetrieb ServiceBetrieb Öffentlicher Raum (**), der für die Klägerin die Aufgaben des Straßenbaulastträgers erfülle, in Rechnung. Der Eigenbetrieb* …wiederum veranlasse, dass die Stadtkasse der Klägerin dem Eigenbetrieb … den Straßenentwässerungsanteil erstatte. Dadurch entstehe dem Eigenbetrieb … kein Gebührenausfall. Die Kosten der Straßenentwässerung könnten nicht über Kanalgebühren refinanziert werden. Der Ausgleich zwischen … und dem Straßenbaulastträger … erfolge nicht durch eine einmalige Zahlung in Form einer direkten Investitionskostenbeteiligung. Vielmehr stelle der Eigenbetrieb … dem Eigenbetrieb … die anteiligen (nur Straßenentwässerungsanteil) Baukosten eines Kanals über die Lebenszeit des Kanales, verteilt über Abschreibung und kalkulatorische Zinsen, in Rechnung. Die Rechnungstellungen durch den Eigenbetrieb … erfolge jährlich und zwar in einer Summe. Der Eigenbetrieb … fertige eine Auszahlungsanordnung für die Stadtkasse der Klägerin, die dann die Auszahlung vornehme. Haushaltsrechtlich erfolge eine Aufwandsbuchung auf dem Konto „Betrieb und Unterhalt“.
15 In rechtlicher Hinsicht sei allein die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG erfüllt seien, streitig. In den Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebs … sei die Maßnahme „…“ in den Investitionsplänen dargestellt. Der Beklagte sei gehalten, in einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG die im Wirtschaftsplan des städtischen Eigenbetriebs … veranschlagte beitragsfähige Investitionsmaßnahme „…“ wie eine solche zu behandeln, die in einem Haushaltsplan enthalten sei. Der Begriff „Haushaltsplan“ müsse im Sinne von „Haushalt“ oder „Haushaltssatzung“ verstanden werden. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG analog auch auf eine Veranschlagung in einem Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs anzuwenden. Es liege offensichtlich eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Die Regelung sei zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, jedenfalls aber eine analoge Anwendung der drei Tatbestandsmerkmale der Nr. 2 auch auf Wirtschaftspläne ergebe sich bereits aus dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot (BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 B 15.1831 – juris Rn. 27). Es gebe keinen sachlichen Grund, warum diejenigen Kommunen, die sich in rechtskonformer Weise für eine Erledigung der Abwasserbeseitigungsaufgaben, wozu auch die Straßenentwässerung gehöre, durch einen Eigenbetrieb entschieden hätten, anders behandelt werden sollten als Kommunen, die dies in eigener Regie, etwa durch einen Regiebetrieb, machten. Die einschränkende Anwendung des Art. 19 Abs. 9 KAG durch den Beklagten führe dazu, dass ansonsten erstattungsfähige Maßnahmen derjenigen Kommunen, die die Aufgaben des Straßenbaus einschließlich der Straßenentwässerung durch Eigenbetriebe erfüllen, nicht vom Beklagten erstattet würden. Dies widerspreche nach Auffassung der Klägerin der Intention des Gesetzgebers. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Gesetzgeber die vorliegende, häufig vorkommende Konstellation, nämlich, dass sich Kommunen für die Aufgaben der Abwasserbeseitigung eines Eigenbetriebs bedienten und die investiven Maßnahmen dort veranschlagt würden, schlichtweg nicht bedacht habe. Für die Klägerin und andere Kommunen gehe es um zahlreiche Maßnahmen und hohe Investitionssummen, die von der Kostenerstattung ausgeschlossen wären. Die Veranschlagung einer beitragsfähigen Maßnahme in einem Wirtschaftsplan des kommunalen Eigenbetriebs erfülle in gleicher Weise die mit Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung. Der Begriff „Haushaltsplan“ müsse lediglich durch den Begriff „Haushalt“ oder den Begriff „Haushaltssatzung“ ersetzt werden, um auch die kommunalen Eigenbetriebe zu erfassen.
16 Der Vermögensplan nach § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) enthalte alle voraussehbaren Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) ergäben. Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen seien nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Dies bedeute, dass auch das Haushaltsrecht der Eigenbetriebe eine Einzelveranschlagung vorsehe (VG Ansbach, U.v. 30.1.2025 – AN 3 K 23.106 – juris Rn. 53). Eine verfassungskonforme Auslegung oder Einzelanalogie stehe auch nicht im Widerspruch zum eindeutig erkennbaren Willen des bayerischen Gesetzgebers.
17 Wenn die beitragsfähige Maßnahme „…“ in qualifizierter Weise im Wirtschaftsplan veranschlagt worden sei, habe es keiner zusätzlichen „investiven“ Veranschlagung im Haushalt der Klägerin bedurft. Mit der Veranschlagung im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs sei typisierend geklärt, dass die Kanalerneuerungsmaßnahme die Schwelle von bloßen Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten überschreite. Werde der Kanal in der … im Anlagenvermögen des Eigenbetriebs … geführt, so könne die Kostenerstattung, die an den … erfolge, im Finanzhaushalt des … nur als Auszahlung nach § 3 KommHV-Doppik erfasst werden. Die Kostenerstattung an den Eigenbetrieb … – es gehe insgesamt um rund 10 Mio.€/Jahr – erscheine als „konsumtive“ Auszahlung im Finanzhaushalt der Klägerin.
18 Sollte die Auffassung des Beklagten darauf abzielen, dass nur solche Kommunen eine Erstattung erhalten, die sich dafür entschieden hätten, den Ersatz von Straßenentwässerungskosten an den Eigenbetrieb im Gemeindehaushalt als einmalige Investitionszuweisung auszuweisen, so lasse sich für diese Auffassung kein sachlicher Grund finden.
19 Die restriktive Anwendung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG durch den Beklagten führe auch zu einer unzulässigen Rückwirkung. Die Klägerin werde mit Rechtsfolgen des Art. 19 Abs. 3 KAG belastet, die tatbestandlich von einem Sachverhalt ausgelöst würden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits „ins Werk gesetzt“ gewesen sei. Selbst wenn man eine sog. „unechte Rückwirkung“ annehmen wolle, gebe es für diese Grenzen, die vorliegend überschritten seien. Die Klägerin habe bei Beauftragung und Ausführung der Kanalbaumaßnahme „…“ die berechtigte Erwartung gehegt, den Teil der Baukosten, der auf die Straßenentwässerung entfalle, über Straßenausbaubeiträge abrechnen zu können. Hiervon völlig unbeeinflusst war die Entscheidung der Klägerin Jahre zuvor, einen Eigenbetrieb mit der Errichtung und Erneuerung von Entwässerungseinrichtungen zu beauftragen.
20 Erstattungsanträge könnten nur bis zum 30. April 2028 bei dem Beklagten eingereicht werden (Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 4 KAG). Sowohl für die Klägerin als auch für andere Kommunen habe die vorliegend zu klärende Rechtsfrage hinsichtlich zahlreicher weiterer Kostenerstattungsanträge gemäß Art. 19 Abs. 9 KAG entscheidende Bedeutung. Falls eine rechtskräftige Entscheidung nicht deutlich vor dem 30. April 2028 vorliege, müssten diese zahlreichen Erstattungsanträge vorsorglich gestellt werden, was zu großen Verwaltungsaufwand und wohl auch weiteren Klagen führen würde.
21 Die Klägerin beantragt,
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Mittelfranken vom 9. Mai 2025 verpflichtet, die Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträge in Höhe von 47.812,85 Euro für den Straßenausbau der … an die Klägerin zu bewilligen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
22 Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2026,
die Klage abzuweisen.
23 Zur Begründung wird ausgeführt, dass kein Erstattungsanspruch bestehe, da die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierten haushaltsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt seien und Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auch nicht analog anzuwenden sei.
24 Eine verfassungskonforme Auslegung des Begriffes des Haushaltsplans in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG setze voraus, dass die einfachrechtliche Auslegung zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führe. Der BayVGH (U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24) habe festgestellt, dass die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierte haushaltsrechtliche Anforderung einer Veranschlagung in einem Haushaltsplan verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Begriff des Haushaltsplanes sei in Art. 64 GO, konkretisiert durch § 1 KommHV-Kameralistik bzw. § 1 KommHV-Doppik, rechtlich abschließend definiert. Davon zu trennen sei die Haushaltssatzung, welche in Art. 63 BayGO näher definiert sei.
25 Art. 19 Abs. 9 KAG sei nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10) ausdrücklich als eng begrenzte Ausnahmeregelung konzipiert sei, so dass eine planwidrige Gesetzeslücke ausscheide.
26 Rechtlich sei keine Ungleichbehandlung erkennbar. Für alle Gemeinden gelte die Voraussetzung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, dass die Kommune im Vermögens- bzw. Finanzhaushalt investive Haushaltsmittel für die Maßnahme veranschlagt habe. Der Gesetzgeber habe damit typisierend an ein formales, haushaltsrechtlich klar feststellbares Kriterium angeknüpft. Diese Typisierung diene der Haushaltsklarheit und der Verwaltungspraktikabilität und stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, selbst wenn einzelne Organisationsformen (so etwa Eigenbetriebslösungen) dadurch ungünstiger gestellt würden.
27 Ein Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs werde in der Haushaltssatzung der Gemeinde nicht förmlich festgesetzt (Mühlbauer/Stanglmayr/Zwick, PdK Bayern B-1, GO Art. 68 Ziff. 2.5).
28 Unabhängig davon sei für eine Analogie bereits deshalb kein Raum, weil Art. 19 Abs. 9 KAG eine abschließende Spezialregelung für die Kompensation der den Gemeinden durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge entgehenden Einnahmen darstelle.
29 Erstattungsberechtigte Körperschaften für Straßenausbaubeiträge seien zudem ausschließlich die Gemeinden. Andere Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit könnten mangels Rechtsfähigkeit und mangels entsprechender Hoheitsrechte solche Beiträge nicht per Bescheid erheben. Dies sei ausschließlich Gebietskörperschaften vorbehalten (Art. 83 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 1 KAG). Das Recht, Beiträge erheben zu dürfen, könne nicht übertragen werden. Von daher sei es folgerichtig, dass der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 9 KAG verlange, dass entsprechende Maßnahmen im Haushaltsplan einer Gemeinde veranschlagt seien.
30 Durch die Entscheidung des BayVGH (U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 23) sei geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch bestehe (wird weiter ausgeführt).
31 Der Gesetzgeber habe mit Art. 19 Abs. 9 KAG eine spezifische Vertrauensschutzentscheidung getroffen. Nach der Begründung sollten „die den Gemeinden im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitragsausfälle sowie Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von beitragsfähigen Maßnahmen“ zwar grundsätzlich erstattet werden, jedoch nur, wenn die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nrn. 1-4 KAG und Satz 6 genannten Stichtags- und Veranschlagungsvoraussetzungen erfüllt seien (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f.). Für darüberhinausgehende Konstellationen bestehe kein weitergehender verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz.
32 Die nicht qualifizierte haushaltsrechtliche Veranschlagung könne – wie hier – dazu führen, dass Maßnahmen nicht erstattet würden. Mit diesen zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden, haushaltsrechtlichen Anforderungen nehme es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen seien, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt worden seien oder hätten werden können. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für bereits laufende Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24).
33 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 EBV müssten Deckungsmittel im Vermögensplan des Eigenbetriebs, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammten, mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen. Daher müsse etwa ein Verlustausgleich zwischen der Gemeinde und ihrem Eigenbetrieb grundsätzlich sowohl im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs als auch im Haushaltsplan der Gemeinde einen Niederschlag finden (Schulz, PdK Bay B-1, GO Art. 88 Ziff. 3.). Darin könne im Einzelfall der Zusammenhang zwischen dem Haushaltsplan der Gemeinde und dem Wirtschaftsplan ihres Eigenbetriebs liegen, der – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG – die Annahme rechtfertige, dass eine vom Eigenbetrieb durchgeführte Baumaßnahme mittelbar zu Lasten des gemeindlichen Haushalts umgesetzt werde.
34 Eine erweiternde Auslegung über die Wortlautgrenze hinaus, welche auch Wirtschaftspläne als Nachweis ausreichen lassen würde, dass eine Maßnahme als veranschlagt im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 KAG gelte, sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich.
35 Eine unzulässige Rückwirkung liege daher auch in diesem Fall in keinem verfassungsrechtlich bedenklichen Maße vor. Entsprechende Einnahmeausfälle aufgrund der in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierten Erstattungsvoraussetzung seien von der Klägerin hinzunehmen.
36 Die Klägerin hätte von den Anliegern im Rahmen von Straßenausbaubeiträgen nur die Kosten fordern können, die ihr im Verhältnis zum … entstanden seien. Dieser handele hinsichtlich der Baumaßnahmen selbstständig und stelle der Gemeinde entsprechende Leistungen dafür in Rechnung (s. § 7 Satz 1 EBV). Auf Seiten der Gemeinde löse das wiederum einen Zahlungsfluss aus. Stellten die Leistungen Investitionen im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts dar, habe sich dies im Haushalt der Gemeinde im Vermögens- bzw. Finanzhaushalt als investive Zahlungen an den Eigenbetrieb widerzuspiegeln.
37 Die Beteiligten vertieften ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 16. Februar 2026 und vom 20. März 2026, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
38 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
39 Die zulässige Klage ist unbegründet.
40 1. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.2.2023 – AN 3 K 20.00520 – juris; VG Augsburg, U.v. 22.4.2021 – Au 2 K 20.946 – BeckRS 2021, 51188 Rn. 16) zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben, da dem Ablehnungsbescheid der … vom 9. Mai 2025 keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, so dass die Klage innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden konnte.
41 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Ablehnungsbescheid der … vom 9. Mai 2025 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entgangenen Straßenausbaubeiträge, da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, welche neben den Grundvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erfüllt sein müssen, nicht erfüllt sind und auch eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung der Vorschriften nicht in Betracht kommt.
42 Anspruchsgrundlage für das klägerische Erstattungsverlangen ist Art. 19 Abs. 9 Satz 1 bis 5 KAG. Diese Vorschriften, die durch das Änderungsgesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden sind, dienen – neben dem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 6, 7 KAG – der Kompensation von entgangenen Einnahmen der Gemeinden durch die rückwirkende Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1. Januar 2018.
43 Gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Ein solcher Erstattungsanspruch setzt nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 KAG voraus, dass die Gemeinde spätestens bis zum 11. April 2018 (dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 17/21586) eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte (Nr. 1), für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte (Nr. 2), spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte (Nr. 3) und den Antrag auf Erstattung spätestens am 30. April 2028 gestellt hat (Nr. 4). Ein Anspruch auf Erstattung von unmittelbar entgangenen Beiträgen besteht nach dem Gesetzeswortlaut („und“) nur, wenn sämtliche vier Voraussetzungen – kumulativ – vorliegen.
44 Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG, da die Klägerin für die streitgegenständliche Maßnahme nicht ausreichend Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hat. Denn die Maßnahme wurde nur im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs … veranschlagt und findet im Haushalt der Klägerin nur Niederschlag als konsumtive Auszahlung für die durch den Eigenbetrieb … pauschal in Rechnung gestellte Abschreibung der Straßenentwässerung.
45 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 20 ff.; bestätigt durch B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris) ist es geklärt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG um eine zwingende Voraussetzung handelt, die nicht auf irgendeine Berücksichtigung der beitragsfähigen Maßnahme in einem spätestens am 11. April 2018 der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 GO vorgelegten Haushalt der Gemeinde abstellt. Diese Vorschrift verlangt vielmehr ausdrücklich eine bestimmte Veranschlagung im Haushaltsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO), und zwar bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in Gestalt von „Ausgaben im Vermögenshaushalt“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommHV-Kameralistik), bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in Gestalt von „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 KommHV-Doppik) oder die Veranschlagung von „Verpflichtungsermächtigungen“ für künftige Haushaltsjahre. Mit dieser zusätzlichen, dem Beitragsrecht fremden haushaltsrechtlichen Anforderung nimmt es das Gesetz bewusst hin, dass im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen von der Erstattung ausgeschlossen sind, die zwar für sich betrachtet nach alter Rechtslage ohne Weiteres beitragsfähig waren oder gewesen wären, die aber – aus welchem Grund auch immer – haushaltsrechtlich nicht rechtzeitig in qualifizierter Weise als Investitionen veranschlagt wurden oder werden konnten. Diese Beschränkung des Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen für laufende oder technisch schon abgeschlossene Ausbaumaßnahmen die ursprünglich bestehende Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Typischerweise betrifft das lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung oder schon beitragspflichtigem Ausbau. Weder wird dadurch die gemeindliche Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) beeinträchtigt noch das – möglicherweise analog anzuwendende – Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV verletzt. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, da nur eine unechte Rückwirkung vorliegt, diese in der Regel zulässig ist und kein tragfähiger Grund dafür zu erkennen ist, dem gemeindlichen Vertrauen auf den Fortbestand der Refinanzierungsmöglichkeit durch Beiträge ausnahmsweise ein so großes Gewicht beizumessen, dass für eine Übergangszeit ein uneingeschränkter finanzieller Ausgleich (1:1) für entgangene Beiträge verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre.
46 Dies berücksichtigend genügt die im klägerischen Haushaltsplan getätigte Veranschlagung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, denn die Klägerin hat die geltend gemachten Aufwendungen weder als Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 25 KommHV-Doppik) noch als Verpflichtungsermächtigung für künftige Haushaltsjahre in einem der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan veranschlagt. Soweit die Klägerin in ihrem Haushaltsplan Erstattungen für auf die Straßenentwässerung entfallende Aufwendungen des Eigenbetriebs … vorgesehen hat, so sind diese „nur“ als Pauschalbetrag (anteilige Baukosten für die Straßenentwässerung eines Kanals bzw. aller Kanäle werden über die Lebenszeit des Kanals bzw. der Kanäle über Abschreibung und kalkulatorische Zinsen jährlich in einem Gesamtbetrag der Klägerin in Rechnung gestellt) auf dem Konto „Betrieb und Unterhalt“ veranschlagt.
47 Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes …, in dem die streitgegenständliche Kanalerneuerungsmaßnahme als Einzelansatz aufgeführt ist, stellt keinen dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG entsprechenden Haushaltsplan der Gemeinde dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, denn in haushaltsrechtlicher Hinsicht erfolgt gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GO eine deutliche Trennung zwischen dem gemeindlichen Haushalt und dem Haushalt des Eigenbetriebes.
48 Nach Überzeugung der entscheidenden Kammer besteht vorliegend auch kein Anlass, die durch die Klägerin gewählte organisatorische Gestaltung (Einbindung eines Eigenbetriebs, der die baulichen Maßnahmen an den Entwässerungseinrichtungen in seinem Wirtschaftsplan verbucht und der die Kosten für die Straßenentwässerung der Klägerin im Wege der Abschreibung in Rechnung stellt) in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG einzubeziehen. Insoweit besteht kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung oder eine analoge Anwendung.
49 Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 22 f.) denn die rechtzeitige und qualifizierte haushaltsrechtliche Veranschlagung hat eine eigenständige Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung, die der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10) bewusst normiert hat.
50 Insbesondere besteht auch kein Bedarf für eine erweiternde Auslegung, da entgegen der Auffassung der Klägerin die organisatorische Entscheidung für die Einbeziehung eines Eigenbetriebs die Erstattungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 bis 5 KAG nicht grundsätzlich ausschließt. Ein Erstattungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn die Veranschlagung im Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebs, eines Kommunalunternehmens oder eines gemeindeeigenen Unternehmens in Privatrechtsform erfolgt und ein maßnahmenbezogener Zahlungsfluss zwischen der Gemeinde und dem Unternehmen erfolgt, wobei die hiermit im Zusammenhang stehenden Zahlungen der Gemeinde an das Unternehmen ausgehend von den kommunalhaushaltssystematischen Vorschriften grundsätzlich gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GO als Ausgaben im Vermögenshaushalt bzw. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen sind (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 2205). Das Gericht kann insoweit den Vortrag der Klägerin, dass diese haushaltsrechtliche Gestaltung nicht möglich sein sollte, nicht teilen. Dies mag für das von der Klägerin gewählte Konstrukt, dass die Kosten für die Straßenentwässerung im Wege der Abschreibung in Rechnung gestellt werden, gelten, nicht aber grundsätzlich im Falle jeder Zwischenschaltung eines Eigenbetriebes. Dass das von der Klägerin gewählte Modell nach Bewertung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes rechtlich zulässig ist, ändert hieran nichts, denn das Gesetz stellt unmissverständlich auf die tatsächlich erfolgte, nicht auf die rechtlich gebotene oder zulässige Veranschlagung ab (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 22).
51 Aus den gleichen Gründen ausgeschlossen ist eine erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG dahingehend, dass „Haushaltsplan“ auch im Sinne von „Haushalt“ oder „Haushaltssatzung“ verstanden werden müsse. Die Bayerische Gemeindeordnung trennt deutlich zwischen den Begrifflichkeiten „Haushaltsplan“ (vgl. Art. 64 GO) und „Haushaltssatzung“ (vgl. Art. 63 GO). Wenn nun der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG die Veranschlagung in einem Haushaltsplan fordert, darf davon ausgegangen werden, dass dies in Kenntnis der gesetzlichen Definitionen ausdrücklich so gewollt ist. Eine abweichende Bewertung wird nicht allein deshalb erforderlich, weil Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG von der Vorlage des Haushaltsplanes bei der Rechtsaufsichtsbehörde ausgeht, obwohl nach Art. 65 Abs. 2 GO die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vorgelegt wird. Zum einen wird der Haushaltsplan als Anlage mit der Haushaltssatzung vorgelegt, zum anderen ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21586, S. 6 f., S. 10 und 12) deutlich, dass die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG aufgestellte Voraussetzung der Vorlage bis 11. April 2018 keine Verbindung mit der Haushaltssatzung hervorrufen will. Vielmehr ergibt sich deutlich eine zeitliche Begrenzung der Vertrauensschutzregelung sowie die Voraussetzung, dass der Haushaltsplan am Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag der Rechtsaufsichtsbehörde offiziell bekannt gewesen sein muss und nicht nur bei der jeweiligen Gemeinde vorgelegen hat.
52 Nicht überzeugend stellt sich die Argumentation der Klägerin, dass die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall keine bzw. nur eingeschränkte Anwendung finden könnten, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt habe, dass die in Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG formulierte haushaltsrechtliche Anforderung einer Veranschlagung in einem Haushaltsplan verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dar. Insoweit ist der Klägerin zwar darin recht zu geben, dass in den durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen Einzelmaßnahmen einer Gemeinde betroffen waren, während im Falle der Klägerin aufgrund der zugrundeliegenden Organisationsentscheidung für einen Eigenbetrieb kombiniert mit einer pauschalen Inrechnungstellung grundsätzlich alle die Straßenentwässerung betreffenden Baumaßnahmen im maßgeblichen Zeitraum von einer Erstattung ausgeschlossen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der vorliegende Sachverhalt eine abweichende rechtliche Würdigung erfordert. Allein die Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass typischerweise lediglich „kleinere“, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen im Abgrenzungsbereich zwischen noch beitragsfreier Instandhaltung und schon beitragspflichtigem Ausbau von einem Ausschluss aus der Entschädigung betroffenen seien (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24), legt nicht nahe, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung einschränken wollte. Zum einen wird durch die Verwendung des Wortes „typischerweise“ deutlich, dass neben der Fallgruppe der „kleineren, weniger kostenintensiven Ausbaumaßnahmen“ auch andere Fallgestaltungen von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sein können. Zum anderen besteht zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und den durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen eine durchaus vergleichbare Situation: denn die jeweiligen Gemeinden konnten ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag Korrekturen, die zu einer Entschädigungszahlung hätten führen können, nicht mehr durchführen. Dass diese Folge vorliegend auf einer grundsätzlichen Organisationsentscheidung der Klägerin beruht, ändert an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts.
53 Dass die Ausgaben für die Straßenentwässerung der Erstattungsfähigkeit wegen einer Organisationsentscheidung, die zugegebenermaßen nicht kurzfristig verändert werden kann, entfällt, führt nach Überzeugung der Kammer auch nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung. Auch hier bedarf es keiner Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 3.7.2024 – 6 ZB 23.669 – juris Rn. 8), die ausführt, dass eine – wie hier – unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, dem gemeindlichen Vertrauen auf den Fortbestand der Refinanzierungsmöglichkeit durch Beiträge ausnahmsweise ein so großes Gewicht beizumessen, dass für eine Übergangszeit ein uneingeschränkter finanzieller Ausgleich (1:1) für entgangene Beiträge verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre. Der Gesetzgeber ist vielmehr nicht gehindert, dem Vertrauensschutz geringeres Gewicht beizumessen, wenn es sich aus dem haushaltsrechtlich wertenden Blickwinkel der Gemeinde selbst um eine Straßenbaumaßnahme handelt, welche die Schwelle von der bloßen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme (veranschlagt im Verwaltungshaushalt) zur Straßenerneuerung oder -verbesserung (veranschlagt im Vermögenshaushalt) nicht überschreitet. Gerade dies trifft aber auch auf den vorliegenden Fall zu, da die Klägerin mit dem gewählten organisatorischen Konstrukt und der damit verbundenen Abwicklung gerade zum Ausdruck bringt, dass für sie die Maßnahmen, soweit sie die Straßenentwässerung betreffen, nur bloße Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme darstellen, die lediglich im Ergebnishaushalt als planmäßige Abschreibungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 KommHV-Doppik) festgesetzt sind.
54 Im Übrigen scheidet eine analoge Anwendung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auf den vorliegenden Sachverhalt mangels Regelungslücke aus. Denn wie bereits dargelegt, ist auch im Fall der Organisationsentscheidung für einen Regiebetrieb grundsätzlich eine Erstattungsfähigkeit bei einer bestimmten haushaltsrechtlichen Berücksichtigung denkbar (s.o.). Im Übrigen ist nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung der Eigenbetriebe, bei denen es sich um ein gängiges Instrument des kommunalen Wirtschaftsrechts handelt, nicht im Blick gehabt haben könnte.
55 Für eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nichts ersichtlich, denn der Gesetzgeber hat mit der Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG ein zulässiges Differenzierungskriterium geschaffen (BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 6 BV 22.1215 – juris Rn. 24).
56 Daher war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
57 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
58 4. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann erfolgen, wenn eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (BayVGH, B.v. 17.6.2026 – 2 ZB 25.2003 – juris Rn. 14). Dies trifft für die Frage, ob Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG auch für den Fall, dass eine die Straßenentwässerung betreffende bauliche Maßnahme im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes veranschlagt ist, im Haushalt der Gemeinde aber nur als konsumtive Auszahlung Niederschlag gefunden hat, Anwendung finden kann, zu. Die Klärung dieser Rechtsfrage war für das Verwaltungsgericht maßgeblich und wird auch im Berufungsverfahren relevant sein. Die Bedeutung erschöpft sich nicht für den vorliegenden Einzelfall, sondern ist laut Vortrag der Klägerin für eine Vielzahl bereits eingeleiteter, derzeit ruhender Erstattungsverfahren und für noch zu stellende Anträge maßgeblich. Darüber hinaus existieren laut Einlassung der Klägerin vergleichbare Organisationsgestaltungen auch in anderen bayerischen Kommunen, für die die streitgegenständliche Fragestellung von Relevanz sein dürfte.
Die Erstattungsregelung des Art. 19 Abs. 9 S. 1–5 KAG dient dem Ausgleich der Einnahmeausfälle, die den Gemeinden infolge der rückwirkenden Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 1.1.2018 entstanden sind. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Gemäß Art. 19 Abs. 9 S. 1 KAG erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 1.1.2018 Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Ein solcher Erstattungsanspruch setzt nach Art. 19 Abs. 9 S. 3 KAG voraus, dass die Gemeinde Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte (Nr. 2), spätestens bis zum 11.4.2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte (Nr. 3) und den Antrag auf Erstattung spätestens am 30.4.2028 gestellt hat (Nr. 4). Ein Anspruch auf Erstattung von unmittelbar entgangenen Beiträgen besteht nach dem Gesetzeswortlaut („und“) nur, wenn sämtliche vier Voraussetzungen – kumulativ – vorliegen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Die Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 S. 3 Nr. 2 KAG ist nicht erfüllt, wenn für die streitgegenständliche Maßnahme nicht ausreichend Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind. Die Veranschlagung im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs reicht hierfür nicht aus. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Die auf Antrag erfolgende Erstattung des Freistaats Bayern an die Gemeinden setzt voraus, dass diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1.1.2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können, ausdrücklich im Haushaltsplan entweder nach den Grundsätzen der Kameralistik in Gestalt von „Ausgaben im Vermögenshaushalt“ oder im Falle der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung nach der Doppik in Gestalt von „Auszahlungen aus Investitionstätigkeit“ oder die Veranschlagung von „Verpflichtungsermächtigungen“ für künftige Haushaltsjahre ausgewiesen sind. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Ein „Haushaltsplan“ ist von „Haushalt“ oder „Haushaltssatzung“ zu unterscheiden. Die Bayerische Gemeindeordnung trennt deutlich und bewusst zwischen den Begrifflichkeiten „Haushaltsplan“ (vgl. Art. 64 GO), „Haushaltssatzung“ (vgl. Art. 63 GO) und Haushalt. Dies bedingt unterschiedliche Anforderungen und steht einer Austauschbarkeit entgegen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Erstattung entgangener Straßenausbaubeiträge nach Art. 19 Abs. 9 KAG – Anforderungen an die haushaltsrechtliche Veranschlagung und Ausschluss der analogen Anwendung auf Wirtschaftspläne von Eigenbetrieben
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