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10 U 3703/25 e•OLG München 10. Zivilsenat, 2026-07-22, 10 U 3703/25 e
10 U 3703/25 eTribunal Superior / Civil Chamber 1022 de jul. de 2026
Die Falschbezeichnung einer Prozesshandlung schadet nicht, wenn der anderslautende wahre Wille ermittelbar ist. Die Auslegung von Prozesshandlungen findet indes dort seine Grenze, wo reine Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht der prozessualen Vorgehensweise angestellt werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: 10 U 3703/25 e
Dokumenttyp: Endurteil
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.“
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 804,80 € festgesetzt.
A.
1 Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche und einen Feststellungsantrag aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 06.07.2024 gegen 14:15 Uhr in Markt Schwaben.
2 Der Kläger machte erstinstanzlich mit seiner Klage zunächst Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5.340,99 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen und einen Feststellungsantrag hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen geltend.
3 Die am 11.09.2024 erhobene Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 18.10.2024 und der Beklagten zu 2) am 17.10.2024 zugestellt (zu Bl. 12 d. LG-A.). Bereits am 09.10.2024 erfolgte seitens der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 2.352,99 € an die Klagepartei. Der Klägervertreter erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.12.2024 die Klage in der Hauptsache in Höhe von insgesamt 2. 352,99 € und hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe von 367,23 € für teilweise erledigt (Bl. 25/27 d. LG-A.). Die Beklagten widersprachen mit Schriftsatz vom 19.12.2024 der TeilErledigterklärung in Höhe von EUR 2.352,99 (Zahlung in der Hauptsache) (Bl.29 d. LG-A.). Mit Verfügung vom 22.01.2025 wies das Erstgericht die Parteien darauf hin, dass die Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.352,99 € bereits vor Rechtshängigkeit (§§ 253 I, 261 I ZPO) erfolgt sei (Bl. 32 d. LG-A.).
4 Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2024 den Feststellungsantrag unter der Maßgabe, dass künftige materielle Schäden zu 50% zu erstatten sind, anerkannt hatten, beantragte der Kläger zuletzt nach Umstellung der Klage auf Zahlung an die Vollkaskoversicherung die Zahlung eines Betrages von 2.850,28 € nebst Zinsen an diese (Antrag zu 1), weitere 927,50 € nebst Zinsen sowie weitere € 346,53 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen an ihn (Antrag zu 2) und die Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche weitere Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen zu 50% (Antrag zu 3). Die Beklagten beantragten nach sofortigem Anerkenntnis eines Betrages in Höhe von 2.350,28 € – ohne Zinsen – (Antrag zu 1) und eines Betrages in Höhe von 500,00 € (Antrag zu 2) die Klage im Übrigen abzuweisen.
5 Das Landgericht deutete die einseitige Erledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III 3 ZPO um und verurteilte die Beklagtenseite entsprechend dem Anerkenntnis nebst Zinsen bei Klageabweisung im Übrigen. Außerdem verurteilte das Landgericht den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu 80% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20%.
6 Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7 Gegen dieses den Beklagten am 20.11.2025 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.12.2025 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1/2 d. OLG-A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.12.2025 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 6/10 d. OLG-A.) begründet.
8 Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Umdeutung der Teil-Erledigterklärung in eine (privilegierte) Klagerücknahme sowie den Zinsausspruch.
9 Die Beklagten beantragen,
Das Endurteil des LG München II, Az. 10 O 3351/24 VZS vom 19.11.2025 wird in Ziffer 4. des Tenors abgeändert:
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.“
10 Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
11 Er ist der Ansicht, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts München II angesichts des Regulierungsverhaltens der Beklagten korrekt sei. Die Beklagten hätten sich durch das Verstreichenlassen der Regulierungsfristen in Verzug befunden und mithin Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Auch eine Umdeutung oder Auslegung der prozessualen Erklärung in eine Feststellungsklage, dass der Rechtsstreit sich im behaupteten Umfang erledigt hat, würde am vom Landgericht München II zutreffend ausgeurteilten Ergebnis nichts ändern, da eine derartige Klage ebenfalls eine Kostenfolge zulasten der Beklagten hätte haben müssen.
12 Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 05.03.2026 (Bl. 20/21 d. OLG-A.) und auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
13 Mit Zustimmung beider Parteien wurde mit Beschluss vom 22.06.2026 Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 08.07.2026 angeordnet und der Verkündungstermin auf den 22.07.2026 (Bl. 35/36 d. OLG-A.) bestimmt.
B.
14 Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagtenseite hat in der Sache Erfolg.
15 I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die gem. § 511 II Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer erreicht.
16 Die Beschwer der Beklagten liegt darin, dass das Erstgericht entgegen ihrem insoweit auf Klageabweisung lautenden Antrag hinsichtlich des in der Hauptsache vor Rechtshängigkeit geleisteten Betrages in Höhe von 2.352,99 € (vgl. Bl. 25/26 d. LG-A.) die Teilerledigterklärung der Klagepartei in eine privilegierte Klagerücknahme umgedeutet und den Beklagten hierfür nach §§ 269 III 3 ZPO die Kosten auferlegt hat. Da die Beklagten mit ihrer Berufung auch die Umdeutung der Teilerledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme und nicht nur den hiermit verbundenen belastenden Kostenausspruch anfechten, steht der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht bereits die Vorschrift des § 99 ZPO entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1993, VI ZR 249/92, Rn. 10, juris m.w.N.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 46. Aufl., § 99 Rn. 7; Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 269 Rn. 20a).
17 In einem Fall, in dem eine Teilerledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme umgedeutet wird und der Beklagtenseite insoweit nach § 269 III 3 ZPO die Kosten auferlegt werden, bestimmt sich die Beschwer der Beklagten nach dem vollen Betrag der ihnen auferlegten Kosten, wenn – wie im streitgegenständlichen Fall – im Umfang der von der Erledigung nicht berührten restlichen Hauptsache die Klage auf Kosten der Klageseite abgewiesen wurde und/oder infolge eines Teilanerkenntnisses nach § 93 ZPO die Kostentragungspflicht die Klageseite trifft. Eine Differenzrechnung ist dann nicht anzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1993, VI ZR 249/92, juris). Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwer nach Auffassung des Senats mit 20% der Verfahrenskosten aus dem Streitwert von 9.389,44 € zu bemessen ist. Die Verfahrenskosten betragen 4.023,97 €. Die Beschwer liegt damit bei 804,80 €, so dass die Berufungssumme nach § 511 II Nr. 1 ZPO erreicht und die Berufung statthaft ist.
18 II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
19 1. Das Erstgericht hat zu Unrecht die teilweise einseitige Erledigterklärung der Klageseite im Schriftsatz vom 04.12.2025 hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.352,99 € analog § 140 BGB in eine teilweise (privilegierte) Klagerücknahme umgedeutet, mit der Folge, dass den Beklagten hinsichtlich des zurückgenommenen Betrages die Kosten gem. § 269 III 3 ZPO aufzuerlegen waren.
20 a) Bei einer (Teil-)Erfüllung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage fehlt es an einem Prozessrechtsverhältnis, so dass eine streitige Feststellung der (teilweisen) Erledigung der Hauptsache nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2019 – 22 W 43/18 –, Rn. 6, juris) und der Feststellungsantrag (als unbegründet) abzuweisen wäre (vgl. nur BGH, NJW 1982, 1598; BGH, NJW 1986, 588; BGH; BGH NJW 1992, 2235).
21 b) Zwar ist dem Erstgericht zuzugeben, dass Parteiprozesshandlungen als Prozesserklärung grundsätzlich der – revisionsrechtlich voll überprüfbaren – Auslegung fähig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – VIII ZB 43/22 –, juris). Bei der Auslegung ist zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Eine Prozesspartei darf indes nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist stets zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 – II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser Würdigung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen werden. Wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind alle Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 – VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – VIII ZR 210/99 –, Rn. 11, juris). Maßgeblich ist der Gedanke, dass das Verfahrensrecht zur Wahrung der Rechte der Prozessbeteiligten dienen und insofern eine einwandfreie Durchführung des Verfahrens unter Wahrung ihrer Rechte sicherstellen und gerade nicht behindern soll (vgl. etwa BGH v. 2.7.2004 – V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372; BGH v. 9.2.2012 – IX ZB 86/10, MDR 2012, 678 Rz. 12; zustimmend Elzer in BeckOK/ZPO, ZPO § 300 Rz. 105; Nissen/Elzer, MDR 2024, 1277, 1279). Insoweit schadet eine Falschbezeichnung einer Prozesshandlung nicht, wenn der anderslautende wahre Wille ermittelbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 31. Juli 2025 – 24 U 1899/25 e –, Rn. 21, juris). Die Auslegung von Prozesshandlungen findet indes dort seine Grenze, wo reine Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht der prozessualen Vorgehensweise angestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 233/01 –, Rn. 5, juris; Nissen/Elzer, MDR 2024, 1277, 1279).
22 c) Unter Berücksichtigung dessen ist zwar zu konstatieren, dass es entsprechend dem Schriftsatz vom 04.12.2024 (Bl. 25/27 d. LG-A.) der offensichtlichen Interessenlage des Klägers – so wie vom Erstgericht angenommen – entsprach, durch seine teilweise Erledigterklärung eine Kostentragungspflicht der Beklagten zu erreichen.
23 d) Die im Schriftsatz vom 04.12.2024 ausgesprochene teilweise Erledigterklärung ist aber nicht auslegungsfähig, sondern eindeutig. Eine im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO ausdrücklich als Erledigung bezeichnete Prozesserklärung kann nicht in einem anderen Sinn ausgelegt werden, da sich die Auslegung – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte – nicht über den eindeutigen Wortlaut hinwegsetzen darf (vgl. auch BeckOGK/Caspers ZPO § 91a Rn. 40; BGH NJW 2021, 941, Rn. 35; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2025 – 24 U 1899/25 e –, Rn. 21, juris). Im streitgegenständlichen Fall gibt es keinen Zweifel daran, dass der Kläger das tatsächlich Erklärte wollte.
24 e) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kommt im streitgegenständlichen Fall auch keine Umdeutung gem. § 140 BGB analog in eine privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III 3 ZPO in Betracht.
25 Im Ausgangspunkt ist auszuführen, dass der Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO grundsätzlich nicht im Weg gestanden wäre, da deren Wirksamkeit unabhängig vom Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist (vgl. BGH NJW 1956, 1517; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 91a ZPO, Rn. 75; MüKoZPO/Schulz ZPO § 91a Rn. 18). Zwar hat die Klageseite grundsätzlich die Wahl, ob sie bei einer Erledigung vor Rechtshängigkeit eine zunächst einseitige Erledigterklärung abgibt, deren sich die Beklagtenpartei anschließen kann oder die Klage privilegiert nach § 269 III 3 zurücknimmt.
26 Stimmt die Beklagtenseite – wie vorliegend – der einseitigen Teilerledigterklärung nicht zu, dann führt dies – wie oben bereits ausgeführt – grundsätzlich zu einer Klageabweisung (als unbegründet) wegen Fehlens der Erledigungsvoraussetzungen mit der Konsequenz der Kostentragungspflicht der Klageseite.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zwar auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung des § 140 BGB umgedeutet werden (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – XII ZB 71/04 –, Rn. 11, juris). Die Umdeutung einer fehlerhaften prozessualen Erklärung oder Verfahrenshandlung (§ 140 BGB analog) kommt dann in Betracht, wenn die Erklärung oder Verfahrenshandlung wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – XII ZB 573/17 –, FamRZ 2018, 1343 Rn. 18 m.w.N.).
28 Die Umdeutung setzt aber stets eine unwirksame Parteihandlung voraus (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – XII ZB 71/04 –, juris). Insoweit hat der BGH die Umdeutung einer (prozessgestaltenden) Klagerücknahme in eine einseitige Erledigterklärung, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor, sondern erst nach Rechtshängigkeit weggefallen ist, abgelehnt (Vgl. BGH, a.a.O.), da die Klagerücknahme prozessual wirksam ist.
29 Eine Umdeutung einer einseitigen Erledigterklärung in eine privilegierte Klagerücknahme ist dann nicht möglich, wenn das erledigende Ereignis zwar vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, die einseitige Erledigterklärung aber – wie vorliegend – erst nach Rechtshängigkeit abgegeben wurde. Die einseitige Erledigterklärung im Sinne eines Antrags auf Feststellung der Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage ist dann unzweifelhaft nicht unwirksam. Mit ihr konnte lediglich das erstrebte Ziel (Befreiung von der Kostenlast) nicht erreicht werden, weil die Klage insoweit bereits vor Rechtshängigkeit unbegründet geworden war (vgl. OLG München, Urteil vom 31. Juli 2025, a.a.O., Rn. 22, juris).
30 Ungeachtet dessen ist schon infolge des eindeutigen Wortlauts der Erklärung des Klägers sowie des richterlichen Hinweises vom 22.01. 2025 – siehe unten – kein entsprechender anderer Wille ersichtlich, der eine Umdeutung rechtfertigen würde. Der Klageseite musste spätestens mit dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 19.12.2024 (Bl. 29 d. LG-A.), wonach der Teilerledigterklärung mangels Eintritts der Erledigung widersprochen wurde und der darauf folgenden Verfügung des Landgerichts vom 22.01.2025 (Bl. 32 d. LG-A.), in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung der Beklagten i.H.v. 2.352,99 € vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist, klar sein, dass das gewünschte Ziel (Befreiung von der Kostenlast) mit der einseitigen Teilerledigterklärung nicht zu erreichen war. Da die einseitige (Teil-)Erledigterklärung als Erwirkungshandlung (also eine Prozesshandlung, die keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung hat) anders als eine Bewirkungshandlung (wie die Klagerücknahme), die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat, frei widerruflich ist, hätte die Klageseite diese widerrufen und zumindest bis zum Beginn der (erstmaligen) mündlichen Verhandlung im Sinne des § 137 ZPO bzw. im schriftlichen Verfahren dem Eingang der letzten Einverständniserklärung bei Gericht (vgl. BGH NJW 1970, 198; Zöller/Althammer, a.a.O., Rn. 13) auf die privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III 3 ZPO noch ohne Zustimmung der Beklagten umstellen können (vgl. zur notwendigen Zustimmung: BGH, Beschluss vom 20.08.1998 – I ZB 38/98 Rn. 6). Ebenso wäre diesbezüglich eine Klageänderung auf Feststellung der Kostentragung möglich gewesen (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 91 a Rn. 32). Da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich an der einseitigen Teilerledigterklärung festhalten wollte, so dass für eine Umdeutung auch insoweit kein Raum ist.
31 f) Der Kläger muss sich daher an der einseitigen Teilerledigterklärung festhalten lassen. Die einseitige (Teil-)Erledigterklärung ist – wie bereits dargelegt – auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Da das erledigende Ereignis (Zahlung) bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, hat dies zur Konsequenz, dass die diesbezügliche Feststellungsklage von Anfang an unbegründet war und dementsprechend mit negativer Kostenfolge für die Klagepartei abzuweisen war. Die ZPO geht insoweit von einem rein formalen Erfolgsprinzip aus. Für Billigkeitserwägungen oder die vom Klägervertreter im Schriftsatz vom 22.06.2026 angesprochene Frage, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ist daher kein Raum (vgl. auch OLG München, Urteil vom 31. Juli 2025 – 24 U 1899/25 e –, Rn. 24, juris).
32 2. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung noch beanstanden – ohne allerdings einen entsprechenden Berufungsantrag zu stellen –, dass das Erstgericht trotz des sofortigen Anerkenntnisses Zinsen zugesprochen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Verzinsung aus §§ 291, 288 I BGB ergibt, wonach die Schuld „von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen“ ist, unabhängig davon, ob der Beklagte bestreitet oder sofort anerkennt.
33 III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 91 I 1 BGB.
34 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
35 V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Falschbezeichnung einer Prozesshandlung schadet nicht, wenn der anderslautende wahre Wille ermittelbar ist. Die Auslegung von Prozesshandlungen findet indes dort seine Grenze, wo reine Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht der prozessualen Vorgehensweise angestellt werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Eine im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO ausdrücklich als Erledigung bezeichnete Prozesserklärung kann nicht in einem anderen Sinn ausgelegt werden, da sich die Auslegung – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte – nicht über den eindeutigen Wortlaut hinwegsetzen darf. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Das OLG München hat entschieden, dass eine im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO ausdrücklich als Erledigung bezeichnete Prozesserklärung nicht in einem anderen Sinn ausgelegt werden kann, da sich die Auslegung – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte – nicht über den eindeutigen Wortlaut hinwegsetzen darf. (redaktioneller Leitsatz)
Keine Umdeutung einer Erledigungserklärung in eine Klagerücknahme
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