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13 A 25.2199•VGH München 13. Senat, 2026-02-12, 13 A 25.2199
13 A 25.2199Tribunal Administrativo / Division 1312 de fev. de 2026
Für eine von der Klägerin nur vermutete Rechtsverletzung steht die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zur Verfügung. Zur Darlegung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Vortrag erforderlich, der eine geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsverletzung nur vermutet wird. (Rn. 19)
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 13 A 25.2199
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 70 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
I.
1 Die Klägerin ist Teilnehmerin des am 2. Januar 2002 nach §§ 1, 4 und 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens H. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte mit Bescheid des Amtes für Ländliche Entwicklung O. (ALE) vom 28. September 2007 zum 1. November 2007. Am 20. Juni 2012 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft H. (TG) den Flurbereinigungsplan mit Anhörungstermin am 24. Juli 2012. Am 6. August 2012 erhoben die Klägerin und ihr am 15. April 2020 verstobener und von ihr beerbter Ehemann jeweils für ihren Besitzstand Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan.
2 Die TG half den Widersprüchen mit Beschluss vom 5. September 2014 durch eine Änderung des Flurbereinigungsplans teilweise ab. Der Anhörungstermin fand am 10. Oktober 2014 statt. Gegen die Änderung erhoben die Klägerin und ihr Ehemann am 22. Oktober 2014 Widerspruch. Am 14. Dezember 2016 erließ das ALE die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG zum 8. Februar 2017, wobei unter anderem für den Besitzstand der Klägerin keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt wurde. Im Juni 2016 änderte die TG den Flurbereinigungsplan erneut mit Anhörungstermin am 12. Juli 2016. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. September 2017 und vom 4. Oktober 2017 wurden die Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und seine Änderung hinsichtlich des Ehemanns vollständig und hinsichtlich der Klägerin teilweise zurückgewiesen. Hiergegen erhoben sie am 10. November 2017 jeweils für ihren Besitzstand Klage zum Flurbereinigungsgericht (Az.13 A 17.2254 und 13 A 17.2255). In diesen Verfahren wurden vom Senat im Jahr 2018 ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Kläger mit der Beklagten und erklärten die Rechtsstreite übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Verfahren eingestellt wurden.
3 Zur Umsetzung ihrer im Prozess gegebenen Zusagen änderte die TG den Flurbereinigungsplan, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans Klage (13 A 22.410), die mit Urteil vom 23. März 2023 abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen (BVerwG, B.v. 10.7.2024 – 8 B 65.23 – juris).
4 Zwischenzeitlich hatte der Ehemann der Klägerin mit Antrag vom 10. Dezember 2018 beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) die Ermittlung des Grenzverlaufs zwischen dem Hofgrundstück FlNr. 6 und dem Nachbargrundstück FlNr. 4 der Gemarkung H. beantragt. Die Grenzermittlung durch das ADBV hatte eine Änderung der Darstellung des Grenzverlaufs in der Flurkarte zur Folge. Da der Ehemann der Klägerin den neu ermittelten Grenzverlauf nicht anerkannt hatte, wurde diese Grenze daraufhin als „strittige Grenze“ in das Liegenschaftskataster übernommen.
5 Im Verfahren 13 A 25.861 hat die Klägerin am 30. April 2025 Untätigkeitsklage erhoben, weil ihre Widersprüche vom 31. Oktober 2024 „gegen das FN-Verfahren zum FNO-Verfahren“ H. und vom 3. November 2024 „gegen das VN-Verfahren bzw. die Umsetzung/Vollzug des VN-Verfahrens, die Katasterberichtigung und Grundbuchberichtigung im Rahmen des FNO-Verfahrens“ H. nicht bearbeitet worden seien . Aus ihrer Sicht lägen widerspruchsfähige Verwaltungsakte vor. Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei bereits am 14. Mai 2018 ein Eintrag in das Grundbuch erfolgt. Eine weitere Eintragung sei für die Flurnummern 6 und 503 am 24. Oktober 2024 auf Grund des ergänzenden Ersuchens des ALE vom 1. Oktober 2024 erfolgt . In der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei der Eintritt des neuen Rechtszustands einheitlich für alle Grundstücke auf den 8. Februar 2017 festgelegt. Die Eintragung aufgrund des Ersuchens vom 1. Oktober 2024 könne nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, da sie im Rang nach ihrer Eintragung als neue Eigentümerin nach ihrem Ehemann erfolgt sei. Der Erbschein datiere auf den 3. Februar 2023. Demnach müsse das Ersuchen vom 1. Oktober 2024 fehlerhaft sein. Hilfsweise werde dessen Beseitigung beziehungsweise Berichtigung, die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens und vorsorglich insoweit die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Weiter werde hilfsweise der Erlass von Widerspruchsbescheiden beantragt und die Feststellung, ob widerspruchsfähige Verwaltungsakte vorlägen. Zur Kenntnisnahme hat die Klägerin ferner Unterlagen zur vorgetragenen Änderung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und 6 der Gemarkung H. durch das ADBV übersandt.
6 Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen, da keine widerspruchsfähigen Verwaltungsakte vorlägen. Eine Entscheidung der TG oder des ALE werde nicht ergehen. Der Vortrag zum „Rang“ des Eigentums könne nicht nachvollzogen werden, da es beim Eigentum keine Rangverhältnisse gebe. Der Besitzstand der Klägerin sei aufgrund von Widersprüchen und Klagen gegen den Flurbereinigungsplan von der vorzeitigen Ausführungsanordnung zunächst nicht betroffen gewesen (§ 63 Abs. 1 FlurbG). Erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2024 seien die Berichtigungsersuchen vom 1. Oktober 2024 an das ADBV A. und das Grundbuchamt K. gestellt worden .
7 Nachdem für das Verfahren 13 A 25.861 ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 angesetzt worden war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2025 die Aufhebung dieses Termins beantragt, was zunächst mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2025 abgelehnt wurde. Im selben Schreiben erhob sie „vorsorglich“ Klagen auf „Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“ (13 A 25.2199, hier streitgegenständlich) und auf „Auskunft über die einschlägigen Verwaltungsvorschriften“ (13 A 25.2200). Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 hat sich im Verfahren 13 A 25.861 für die Klägerin ein Bevollmächtigter bestellt und beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 zu verlegen, woraufhin der Termin mit Verfügung vom 25. November 2025 aufgehoben wurde.
8 Im vorliegenden Verfahren 13 A 25.2199 „auf Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“ macht die Klägerin geltend, sie hätte bisher weder die beantragten Unterlagen (in beglaubigter Ausfertigung) vollständig erhalten noch seien die gestellten Fragen vollständig bzw. gar nicht beantwortet worden. Die Beantwortung der Fragen bzw. Übersendung der Unterlagen sei jedoch zwingend erforderlich, um die von ihr „vermutete Rechtsverletzung“ im Verfahren 13 A 25.861 entsprechend substantiiert begründen zu können. Nach § 133 FlurbG müssten auf Verlangen Abschriften in beglaubigter Form erteilt werden, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt werde. Ein berechtigtes Interesse liege als Eigentümerin eindeutig vor. Es seien auch konkrete Unterlagen beantragt worden, die ihren eigenen Besitzstand beträfen. Wo seitens des ALE hier noch Konkretisierungsbedarf gesehen werde, sei unklar. Bisher sei ihr mit Schreiben des ALE vom 13. Oktober 2025 nur das Anschreiben des ergänzenden Ersuchens des ALE vom 1. Oktober 2024 vorgelegt worden und mit Schreiben vom 24. September 2025 vom Vorsitzenden des Vorstands der TG einzelne Bestandsblätter. Das komplette ergänzende Ersuchen als ein beglaubigtes Dokument (Geheft) werde ihr verweigert. Der derzeitige Stand der Aufklärung des Sachverhalts und Darlegung ihrer vermuteten Rechtsverletzung sei derzeit ausschließlich dadurch begründet, dass von ihr gestellte Fragen durch das ALE bzw. die TG nicht oder unvollständig beantwortet würden und sie beantragte und konkret benannte Unterlagen nicht erhalte. Eine mündliche Verhandlung ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts und ohne Möglichkeit, ihre vermutete Rechtsverletzung auch anhand von Unterlagen darstellen zu können, verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ausreichende Aufklärung des Sachverhalts wegen der Weigerung der Behörde auf Bearbeitung von Anträgen bzw. Beantwortung von Fragen sei das Ergebnis absehbar, nämlich die Abweisung der Klage. Das ALE beziehungsweise die TG kämen ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend nach. Alle beantragten Unterlagen seien konkret benannt worden und könnten ohne weiteres per Post übersandt werden. Wie solle eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden, wenn beantragte Unterlagen nicht vorgelegt und von ihr gestellte Fragen nicht beantwortet würden. Es sei jedenfalls im Verwaltungsprozess zu untersuchen, ob eine von ihr vermutete Rechtsverletzung vorliege oder nicht. Alle Beteiligten müssten dementsprechend in den Verwaltungsprozess einbezogen werden, sie verweise auch auf den Untersuchungsgrundsatz und den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess.
9 Mit Ladung vom 18. Dezember 2025 wurden die Beteiligten aller beim Flurbereinigungsgericht anhängigen Verfahren (13 A 25.861, 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200) zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2026 geladen. Der Termin für das Verfahren 13 A 25.861 wurde wieder abgesetzt, da der nur in diesem Verfahren Bevollmächtigte der Klägerin wegen einer Terminkollision mit Schreiben vom 28. Januar 2026 eine Verlegung beantragt hatte, so dass am 12. Februar 2026 nur die Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 verhandelt wurden.
10 Im Verfahren 13 A 25.861 war die Klägerin bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2025 gebeten worden, den Klagegegenstand zu benennen und das Klagebegehren entsprechend zu präzisieren. Im gerichtlichen Schreiben vom 2. April 2026 ist diese Aufforderung wiederholt und die Klägerin zum Erlass eines (Vorsitzenden-)Bescheids angehört worden. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. April 2024 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 ruhend zu stellen, hilfsweise auszusetzen, weil wesentliche Informationen erforderlich seien, die sich aus den Verfahren mit den Aktenzeichen 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 ergäben. Diese beträfen insbesondere die an das ADBV übermittelten Daten zu den FlNr. 6 und 7 der Gemarkung H., um nachzuvollziehen, ob die Grenzänderung der FlNr. 4 zu 6 der Gemarkung H., welche durch das ADBV in einem anderen Verfahren erfolgt sei, durch das im hiesigen Verfahren streitige Flurneuordnungsverfahren betroffen sei. Darüber hinaus sei ein weiteres Verfahren wegen Grenzermittlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg anhängig, welches maßgeblich von der Entscheidung im hiesigen Verfahren abhänge. Die Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ferner vorgreiflich im Sinn von § 94 VwGO. Vorliegend könne nicht sachgerecht entschieden werden, ohne dass zugleich über eine in beiden Verfahren gemeinsame Vorfrage – die Verfügbarkeit und Bereitstellung der wesentlichen Informationen – entschieden sei. Würde bereits jetzt aufgrund eines unvollständigen Informationsstandes entschieden, bestünde die konkrete Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse gegenüber der späteren Entscheidung in den Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200. Die Beklagte hat dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Schriftsatz vom 28. April 2026 widersprochen und beantragt, das Verfahren weiter zu betreiben.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 verwiesen.
II.
12 Die Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, das die Klage nur „vorsorglich“ und damit bedingt erhoben sein dürfte, ist sie jedenfalls mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig (1.). Zudem steht ihrer Zulässigkeit § 44a VwGO entgegen (2.).
13 1. Unabhängig davon, ob man die Klage auf Übersendung der geforderten Unterlagen nach § 133 FlurbG als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) oder als allgemeine Leistungsklage einordnet (vgl. Wingerter in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 133 Rn. 7), ist in beiden Fällen das Vorliegen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, im Fall der allgemeinen Leistungsklage in analoger Anwendung (BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 18; U.v. 15.6.2011 – 9 C 4/10 – BVerwGE 140, 34 Rn. 16; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 68, 80).
14 Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der analogen Anwendung tritt an die Stelle des Verwaltungsakts „durch die begehrte Verwaltungshandlung“.
15 Nach der Möglichkeitstheorie muss der Kläger für § 42 Abs. 2 VwGO Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 379).
16 Weder als Verpflichtungsklage noch als allgemeine Leistungsklage erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch im Sinn der vorgenannten Möglichkeitstheorie als möglich.
17 a) Der Klägerin steht der konkret geltend gemachte Anspruch auf „Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“ nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
18 Der ursprünglich bestehende Anspruch nach § 133 FlurbG wurde von der TG und vom ALE bereits hinreichend erfüllt. Vom Vorsitzenden des Vorstands der TG hat sie mit Schreiben vom 24. September 2025 die Bestandblätter (Bestandsblatt Einlage und Bestandsblatt Abfindung) als Anlagen zu den Berichtigungsersuchen vom 1. Oktober 2024 an das ADBV A. und das Grundbuchamt K. erhalten. Mit Schreiben des ALE vom 13. Oktober 2025 hat die Klägerin eine Kopie des Berichtigungsersuchens an das Grundbuchamt K. erhalten Insbesondere lässt sich der Rechtsordnung nicht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übersendung eines „Gehefts“ entnehmen. Soweit die Klägerin rügt, ihr seien die weiteren Anlagen des Berichtigungsersuchens, der Belastungsnachweis und das Flurbuch, nicht übermittelt worden, könnte sie allenfalls insoweit ein berechtigtes Interesse geltend machen, als ihr Besitzstand betroffen ist. Keinesfalls hat sie Anspruch auf die Offenlegung sämtlicher vom Flurbereinigungsverfahren umfassenden Unterlagen.
19 Zudem macht die Klägerin selbst geltend, ihre Klage sei erforderlich, um ihre „Hauptklage“ im Verfahren 13 A 25.861 zu unterstützen, insbesondere um eine „vermutete“ Rechtsverletzung entsprechend substantiiert begründen zu können (Schreiben vom 18.11.2025, S. 1). Für eine selbst von der Klägerin nur vermutete Rechtsverletzung steht die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zur Verfügung. Erforderlich ist zur Darlegung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ein Vortrag, der eine geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin eine Rechtsverletzung selbst nur vermutet.
20 b) Hinzu kommt, dass d ie vermeintliche „Hauptsache“-Klage 13 A 25.861, zu deren ausdrücklicher Unterstützung die Klagen 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200 erhoben wurden, unzulässig ist. Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 142 Abs. 2 FlurbG sind nicht gegeben. Danach ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 FlurbG von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden ist. Im Verfahren 13 A 25.861 hat die Klägerin „Untätigkeitsklage“ erhoben, weil ihre Widersprüche vom 31. Oktober 2024 „gegen das FN-Verfahren zum FNO-Verfahren“ H. und vom 3. November 2024 „gegen das VN-Verfahren bzw. die Umsetzung/Vollzug des VN-Verfahrens, die Katasterberichtigung und Grundbuchberichtigung im Rahmen des FNO-Verfahrens“ H. nicht bearbeitet worden seien. Zwar sind diese Voraussetzungen insoweit gegeben, als die Klägerin unter Ankündigung einer ergänzenden Begründung Widersprüche erhoben hat und über diese auch bis jetzt nicht entschieden wurde. Allerdings hat die Klägerin nicht erläutert, gegen welche Verwaltungsakte sie sich wenden möchte. Selbst bei sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) ihres Vortrags lässt sich nicht erkennen, wogegen sich die Widersprüche richten sollen. Damit ist die Klage im Verfahren 13 A 25.861 bereits nicht statthaft, denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann nur ein Verwaltungsakt sein (Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 142 Rn. 4 ).
21 Ferner sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen – wie im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung – nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auch daran fehlt es hier. Weder beruft sich die Klägerin vorliegend auf eine Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt der Beklagten noch ist eine solche ersichtlich. In Wahrheit geht die Klägerin schon selbst nicht von der Existenz eines Verwaltungsakts der Beklagten aus, der sie in ihren Rechten verletzen würde, sondern vermutet nur, dass es einen solchen geben könnte. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 18. November 2025 (S. 1) , in dem sie vorträgt, die von ihr gestellten Fragen und die beantragte Übersendung von Unterlagen (Gegenstand der Verfahren 13 A 25.2199 und 13 A 25.2200) seien nur deshalb erforderlich, weil sie damit erst eine „vermutete“ Rechtsverletzung entsprechend substantiiert begründen könne. Soweit die Klägerin das ergänzende Ersuchen des ALE vom 1. Oktober 2024 nennt, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verwaltungsakt, den die Klägerin angreifen könnte und der sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen. Dieses „Ersuchen“ bezieht sich auf die Regelung in § 38 GBO (vgl. Zöllner in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 79 Rn. 12) : Danach erfolgt die Eintragung in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, auf Grund des Ersuchens der Behörde. Als somit gesetzlich angeordneter Vollzugsakt ist das Berichtigungsersuchen kein Verwaltungsakt (vgl. Zöllner a.a.O., § 79 Rn. 13 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 10.11.1993 – 11 C 22.92 – RdL 1994, 95). Vielmehr dient es lediglich dazu, die Regelungen in der Allgemeinverfügung „Flurbereinigungsplan“ zu vollziehen. Eine eigenständige Regelung wird hiermit nicht getroffen.
22 Zudem trifft auch die Auffassung der Klägerin, das Ersuchen vom 1. Oktober 2024 müsse inhaltlich fehlerhaft sein, nicht zu. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Eintragung aufgrund des Ersuchens vom 1. Oktober 2024 könne nicht auf den Zeitpunkt des Eintritt des neuen Rechtszustands nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 8. Februar 2017 zurückwirken, da sie im Rang nach ihrer Eintragung als neue Eigentümerin nach ihrem Ehemann erfolgt sei. Hierbei verkennt die Klägerin – wie die Beklagte zu Recht einwendet – , dass es bei dem Eigentum keine Rangverhältnisse gibt. Eine Rangfolge kann denklogisch nicht für das Eigentum an sich gelten, sondern sie kann nur bei mehreren Eintragungen in einer Abteilung des Grundbuchs in Betracht kommen. Nur für diesen Fall sieht § 45 Abs. 1 GBO vor, dass sie die Reihenfolge erhalten, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht.
23 Zugleich verkennt die Klägerin, dass das ALE die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG zwar zum 8. Februar 2017 erlassen, aber unter anderem für ihren Besitzstand keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt hatte , denn die diesbezüglichen Regelungen im Flurbereinigungsplan waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig . Vielmehr konnte das erst am 1. Oktober 2024 erfolgen, nachdem auch insoweit Bestandskraft eingetreten war. Die Klägerin hatte im Jahr 2017 Klagen (Az. 13 A 17.2254 und 13 A 17.2255) erhoben, aufgrund derer der Senat im Jahr 2018 einen Augenschein und eine mündliche Verhandlung mit dem Ergebnis einer einvernehmlichen Lösung durchgeführt hatte, in der die Beklagte Änderungen des Flurbereinigungsplans zugesagt hatte. Zur Umsetzung dieser Zusagen änderte die TG den Flurbereinigungsplan nochmals. Erst nachdem das hiergegen gerichtete weitere Verfahren vor dem Senat mit Urteil vom 23. März 2023 abgewiesen (13 A 22.410) und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfen worden war (BVerwG, B.v. 10.7.2024 – 8 B 65.23 – juris), wurden die Bestimmungen des insoweit geänderten Flurbereinigungsplans nach den Angaben der Beklagten mit dem Ersuchen vom 1. Oktober 2024 an das ABDV A. und das Grundbuchamt K. zur Ausführung gebracht.
24 Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Änderung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und 6 Gem. H. bezieht, übersieht sie, dass eine solche nicht im Rahmen des hier maßgeblichen Flurbereinigungsverfahrens erfolgt ist. Vielmehr gehen etwaige Maßnahmen in diesem Grundstücksbereich auf den Antrag des Ehemanns der Klägerin an das ADBV zurück, mit dem dieser unabhängig vom Flurbereinigungsverfahren die Ermittlung des Grenzverlaufs zwischen Flurstück 4 und Flurstück 6 begehrt hatte. Bereits im Urteil vom 23. März 2023 (13 A 22.410 Rn. 22) hat der Senat ausgeführt, dass die diesbezüglichen Rügen der Klägerin schon deshalb ins Leere gehen, weil die monierte Änderung der Grundstücksgrenze nicht die Beklagte vorgenommen hat. Aufgrund des Antrags des Ehemanns der Klägerin erfolgte durch das ADBV am 16. Oktober 2019 eine Grenzermittlung. Da zwischen den Beteiligten – den Eigentümern der Flurstücke 6 und 4 – bezüglich des vom ADBV ermittelten und am 6. Dezember 2019 vorgewiesenen Grenzverlaufs keine Einigung erzielt werden konnte, fand eine Abmarkung der ermittelten Grenzpunkte nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke vom 6. August 1981 (Abmarkungsgesetz – AbmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-2-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 182 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, nicht statt. Die Beteiligten wurden vom ADBV auf den Rechtsweg verwiesen und darauf hingewiesen, dass der Grenzverlauf entsprechend der Grenzermittlung vom 16. Oktober 2019 im Liegenschaftskataster dargestellt und als „strittige Grenze“ gekennzeichnet wird. Die Darstellung der „strittigen“ Grenze in der Abfindungskarte ist damit keine eigene Änderung der Grenze durch die Beklagte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, sondern nur die nachrichtliche Übernahme der erfolgten Änderung durch das ADBV im Liegenschaftskataster entsprechend Nr. 3.4 Satz 3 aus der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 25. Oktober 2021. Dies belegt im Übrigen auch der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus der Karte „Ortsbeilage zur Abfindungskarte“, auf der zur vom ADBV übernommenen, grün gekennzeichneten Kartendarstellung des Grenzverlaufs zwischen FlNr. 4 und FlNr. 6 handschriftlich vermerkt ist „ADBV FR 308 Niederschrift 172“. Dieser strittige Grenzverlauf ist in der Karte gestrichelt dargestellt und grün gekennzeichnet. Dies zugrunde gelegt ergibt sich auch, dass die „hilfsweisen“ und „vorsorglichen“ Anträge auf Beseitigung, Berichtigung und Feststellung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens und auf Berichtigung des Grundbuchs nicht zum Erfolg führen. Zudem verkennt die Klägerin, dass die angegriffene Vermessung durch das ADBV mangels Grenzanerkennung und in Folge mangels Neubestimmung der Grundstücksfläche gar keine Relevanz für den Grundbucheintrag hat. Die Klägerin verkennt weiter, dass für eine Anfechtung der Vermessung durch das ADBV die Teilnehmergemeinschaft H******** die falsche Beklagte ist. Weder ist das Ersuchen ein Verwaltungsakt, den die Klägerin angreifen könnte, noch ist es „fehlerhaft“. Eine Berichtigung des Grundbuchs vermag sie mit der vorliegenden Klage von vorneherein nicht zu erreichen, denn die Grundbücher werden nach § 1 GBO von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Insoweit bedarf es eines entsprechenden Antrags nach §§ 13 ff. GBO an das Grundbuchamt. Für die an das Flurbereinigungsgericht (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gerichteten Anträge der Klägerin ist damit kein Raum, ungeachtet dessen, dass sie für eine etwaige Feststellungsklage nicht einmal im Ansatz ein Feststellungsinteresse geltend macht.
25 Soweit die Klägerin weiter hilfsweise den Erlass von Widerspruchsbescheiden beantragt und die Feststellung, ob widerspruchsfähige Verwaltungsakte vorlägen, führt ihre Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Widerspruchsführer hat keinen Anspruch gegen die Behörde auf Entscheidung seines Widerspruchs (Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 141 Rn. 16) . Für den Fall der Untätigkeit der Behörde ist in § 142 Abs. 2 FlurbG die Untätigkeitsklage vorgesehen. Diese Regelung und ihre Voraussetzungen würden umgangen, wenn dem Widerspruchsführer die Möglichkeit eingeräumt wäre, auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu klagen.
26 2. Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich auch § 44a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was dann nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
27 Nach ihrem eigenen Vortrag sei die Klage erforderlich, um ihre „Hauptklage“ im Verfahren 13 A 25.861 zu unterstützen, insbesondere um eine „vermutete“ Rechtsverletzung entsprechend substantiiert begründen zu können (Schreiben vom 18.11.2025, S. 1). Dies belegt, dass die Klage gegen die Ablehnung der Übersendung weiterer Unterlagen ausschließlich der Erlangung weiterer Unterlagen für das Verfahren 13 A 25.861 dient und damit genau dem Anwendungsbereich des § 44a Satz 1 VwGO unterliegt, weshalb sie unzulässig ist.
28 3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
29 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
30 5. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Für eine von der Klägerin nur vermutete Rechtsverletzung steht die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zur Verfügung. Zur Darlegung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Vortrag erforderlich, der eine geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsverletzung nur vermutet wird. (Rn. 19)
Dient eine selbständig erhobene Klage gegen die Ablehnung der Übersendung weiterer Unterlagen nach § 133 FlurbG ausschließlich der Erlangung weiterer Unterlagen für ein anderes, bereits anhängiges Verfahren, unterliegt dies dem Anwendungsbereich des § 44a Satz 1 VwGO und ist die weitere Klage unzulässig. (Rn. 26 – 27)
Erfolglose Klage auf „auf Übersendung der geforderten beglaubigten Unterlagen nach § 133 FlurbG“
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