projetos
Vf. 20-VI-22•VerfGH München, 2026-06-17, Vf. 20-VI-22
Vf. 20-VI-22Outro Tribunal17 de jun. de 2026
Zur ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde müssen auch die Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren vorgelegt oder ihrem Wesentlichen Inhalt nach widergegeben werden, ohne deren Kenntnis das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden kann, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2020, 16765). (Rn. 16 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: Vf. 20-VI-22
Dokumenttyp: Ent
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. September 2021 Az. Au 8 K 21.121 (juris), mit dem die von dem Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .... (im Folgenden: AELF) vom 21. Dezember 2020 Az. 7711.5.-1-6 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen wurde, sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2022 Az. 19 ZB 21.2767 (juris). Mit dem Ausgangsbescheid des AELF vom 21. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer zur Wiederaufforstung der durch ihn unerlaubt gerodeten Teilfläche seines Grundstücks FlNr. 51/0 der Gemarkung B., Gemeinde K., verpflichtet worden.
2 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 51/0 der Gemarkung B., Gemeinde K., mit einer Größe von etwa 7.700 m². Etwa Anfang der 1960er Jahre hatte der damalige Eigentümer die südliche Teilfläche dieses Grundstücks im Umfang von etwa 2.500 m² mit Fichten bepflanzt. Im Frühjahr 2019 ließ der Beschwerdeführer diese Waldfläche durch ein beauftragtes Forstunternehmen roden. Nach entsprechender Anhörung verpflichtete das AELF den Beschwerdeführer durch Bescheid vom 21. Dezember 2020, die unerlaubt gerodete Teilfläche auf dem Grundstück wiederaufzuforsten, und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.
3 2. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2021 ab. Der Bescheid vom 21. Dezember 2020 sei rechtmäßig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Sein Grundstück sei Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene ungünstige Bodeneigenschaft und die Lage des Grundstücks an einem nach Süden ausgerichteten Hang änderten daran nichts. Dass im Grundbuch für das Grundstück eine andere Nutzungsart eingetragen sei, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die Beseitigung des Walds durch das Einschlagen der Bäume und das Entfernen der Wurzelstöcke stelle eine Waldzerstörung dar, die ohne die erforderliche Rodungserlaubnis unzulässig sei (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BayWaldG). Eine Rodungserlaubnis sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Er könne auch keinen Anspruch auf deren Erteilung geltend machen. Nach den Festlegungen im Waldfunktionsplan nach Art. 6 BayWaldG und der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung sei für das Grundstück die Erhaltung der Waldfläche als Ziel vorgegeben.
Die Rodung der Waldfläche verstoße damit gegen die Erhaltungsziele in beiden Regelungszusammenhängen und sei nicht erlaubnisfähig. Ob die vom Beschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigung der Luftzirkulation eines benachbarten Milchviehbetriebs durch den Wald auf seinem Grundstück nach einer erneuten Aufforstung gegeben sei, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die von ihm vorgetragene Lagerung von Schadholz auf einem Lkw-Stellplatz in räumlicher Nähe zu seinem Grundstück führe zu keiner von den fachlichen Feststellungen der Waldfunktion auf seinem Grundstück abweichenden Beurteilung. Der ohne die erforderliche Rodungserlaubnis beseitigte Wald sei in analoger Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG wiederaufzuforsten. Dazu sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verpflichtet worden, da er seiner Wiederaufforstungspflicht nicht nachgekommen sei (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG).
4 3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2022, der den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. März 2022 zugestellt wurde, ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lägen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen sei nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung gegenüber dem Kläger aufgrund Art. 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 (analog), Art. 2 Abs. 1 BayWaldG seien offensichtlich erfüllt. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, wonach es sich bei dem ursprünglich mit Fichten bepflanzten Teil des Grundstücks um Wald handle, sei nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Wiederaufforstungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung (hier in Form von Zwangsgeld) angeordnet. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Waldzerstörung sei verboten. Ihm sei weder eine Rodungserlaubnis erteilt worden, noch habe er zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis gehabt. Der vom Beschwerdeführer begehrten Rodungserlaubnis stünden in mehrfacher Hinsicht Versagungsgründe entgegen. Die Wiederaufforstungsanordnung sei in rechtsfehlerfreier Ermessensausübung erfolgt. Sie sei auch hinreichend bestimmt. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liege ebenfalls nicht vor. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers greife nicht durch.
II.
5 1. Mit der durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2022 erhobenen, am 21. April 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) durch den Wiederaufforstungsbescheid, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs.
6 a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil die Voraussetzungen der Art. 51 VfGHG, Art. 120 BV vorlägen. Insbesondere sei der Rechtsweg gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erschöpft. Die Behördenentscheidung sei mittels Klage angefochten worden und das klageabweisende Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht mit weiteren Rechtsmitteln angreifbar. Auch das allgemeine Subsidiaritätserfordernis sei gewahrt, da keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten bestünden, die gerügte Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die Ausschöpfung der im Rahmen der formellen Rechtsmittel gegebenen Möglichkeiten zum Sach- und Rechtsvortrag einschließlich des Verfassungsrechts alles Zumutbare unternommen, um den Verfassungsverstoß zu vermeiden.
7 b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Da durch die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen die behördliche Wiederaufforstungsanordnung für rechtmäßig erklärt worden sei, sei letztlich maßgebend, ob die Anordnung selbst die Rechte des Beschwerdeführers verletze. Die Klageabweisung und die Nichtzulassung der Berufung verletzten ihn in seinem Grundrecht der Eigentumsgarantie und der Gleichbehandlung.
8 aa) Die behördliche Entscheidung und deren gerichtliche Bestätigungen beruhten zentral auf Art. 15 BayWaldG. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG, der vorsehe, dass kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten seien, verstoße als Inhalts- und Schrankenbestimmung gegen Art. 103 Abs. 1 BV, weil er weder dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG noch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge. Die Norm genüge den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht, weil ihr nicht zu entnehmen sei, wie die Wiederaufforstung zu erfolgen habe. Es blieben relevante Fragen wie die Baumart und die Anzahl der Bäume offen. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG genüge auch nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Regelung diene zwar einem legitimen Zweck, nämlich der Walderhaltung und der Erhaltung seiner Funktionen. Sie sei auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen bzw. zu fördern. Jedoch sei Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG nicht erforderlich, weil ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehe. Bisher werde von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG jeder verpflichtet. Es sei jedoch zu beachten, dass dem Freistaat Bayern ca. ein Drittel des gesamten Waldes in Bayern gehöre. Die Walderhaltung sei somit bereits in einem ausreichenden Maß sichergestellt. Daher sei es ausreichend, wenn sich die Anordnung nur an (private) Waldbesitzer richte, die eine große Fläche Wald besitzen und diesen im Gegensatz zu Besitzern kleiner Wälder auch ordnungsgemäß, wirtschaftlich und effizient bewirtschaften könnten.
Unabhängig davon sei Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG auch unangemessen. Die Vorschrift sei einem Rechtsbereich zuzurechnen, der im Zusammenhang mit der Naturschutzgesetzgebung mit dem Begriff „Pflegepflicht“ umschrieben werde und keinesfalls unumstritten sei. Dies führe dazu, dass der Eigentümer einer Fläche nicht so verfahren könne, wie er wolle. Art. 9 BayWaldG sehe zwar unter engsten Voraussetzungen vor, die Rodung zu erlauben. Jedoch griffen in den meisten Fällen dessen Absätze 4 und 5, sodass die Erlaubnis zu versagen sei. Dem Eigentümer stehe also keine andere Möglichkeit zu, sein Grundstück nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu bewirtschaften. Einem kleinen Waldbesitzer sei es nicht zuzumuten, sich zu entscheiden, ob er sein Eigentum behalte oder die Fläche wieder aufforste.
9 bb) Diese Mängel des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG setzten sich in dessen Anwendung fort. Hinzu komme im konkreten Anwendungsfall, dass der Boden des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks FlNr. 51/0 aus den umfassend vor Gericht thematisierten Gründen für den Waldbau zu trocken und zu sandig sei. Hinzu komme die latente Gefährdung durch Borkenkäferbefall infolge des umgebenden Fichtenbestands und des in der Nähe befindlichen Holzlagerplatzes. Durch den Zwang, Bäume anzupflanzen, würden dem Beschwerdeführer einerseits nutzlose Investitionen zugemutet, weil Bäume auf seinem Grundstück ersichtlich nicht anwachsen würden. Andererseits werde die Fläche einer funktionierenden Nutzung als Grünland entzogen. Sowohl die behördliche Ausgangsentscheidung als auch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen legten zugrunde, dass ein Erosionsschutz dringend erforderlich sei und nur durch eine Waldanpflanzung erreicht werden könne. Dies sei unzutreffend. Ein nicht anwachsender Wald biete keinen Erosionsschutz. Erosionsschutz könne auch auf andere Weise, z. B. durch die Nutzung als Grünland erreicht werden, zu der der Beschwerdeführer bereit sei. Zu Unrecht sei der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht mit der Waldfunktion und der Waldökologie gerechtfertigt worden. Das Grundstück FlNr. 51/0 biete keinen wichtigen Bestandteil für die Landschaft. Die Rodung sei nur vorteilhaft. Zum einen führe die dadurch bewirkte Winddurchlässigkeit zu einer Verbesserung der Luftqualität des Ortsteils. Zum anderen werde dadurch der übrige Wald besser vor dem Borkenkäfer geschützt. Der Boden sei an der betroffenen Stelle für landwirtschaftliche Nutzung besser geeignet. Unmittelbar nördlich und östlich des fraglichen Grundstücks befänden sich Ackerflächen. Südlich bzw. südwestlich liege Grünland. Im Übrigen sei das Grundstück FlNr. 51/0 im Grundbuch als „Loh, Ackerland“ eingetragen. Eine gesunde, moderne Waldwirtschaft solle Monokulturen Einhalt gebieten, insbesondere der nicht heimischen Fichte. Die Fichtenbestände seien stark angegriffen. Diese seien dem Borkenkäfer ausgesetzt. Nach wie vor bestehe der Verdacht, dass der Borkenkäferbefall von dem Lkw-Parkplatz eines Holzfuhrunternehmens herrühre. Dort würden mit Käferholz beladene Lkws abgestellt. Hiergegen sei der Freistaat Bayern bisher nicht vorgegangen.
10 cc) Die gerügten Anwendungsfehler seien nicht nur auf Tatbestands-, sondern auch auf Rechtsfolgenebene begangen worden. Dem AELF habe nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG ein Ermessensspielraum zugestanden. Bei der erfolgten Ermessensausübung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 3 BayWaldG gehabt hätte, und dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 BV in angemessenem Maß zu berücksichtigen sei. Der Vortrag des AELF, welchem sich auch die Gerichte angeschlossen hätten, wonach kein Ermessensspielraum bei der Wiederaufforstung vorliege, sei auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten verfehlt. Er belege einen Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls.
11 dd) Darüber hinaus sei zum Nachteil des Beschwerdeführers der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt worden. Art. 118 Abs. 1 BV binde auch die Exekutive in der Modalität der Rechtsanwendungsgleichheit. Die Norm sei von ihr im Rahmen ihres Handlungsspielraums zu beachten. Zu vergleichen seien im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Waldbesitzer, die bei Nichterfüllung der Verpflichtung des Art. 15 BayWaldG der Wiederaufforstungsanordnung unterliegen, mit solchen, bei denen von einer solchen Wiederaufforstungsanordnung abgesehen werde. Problematisch sei, dass es sich bei der Wiederaufforstungsanordnung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG um eine Ermessensentscheidung handle, die dazu führe, dass nicht unbedingt alle unbestockten Waldflächen wieder aufgeforstet würden. Dies führe zu einem Wertungswiderspruch, der sich nicht ausräumen lasse und im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte führe. Hinzu trete eine weitere Ungleichbehandlung: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2004 den Plan zur Errichtung eines Milchviehstalls auf den FlNrn. 126, 128 einer anderen Gemarkung nicht verwirklichen können, weil der dortige Abstand von 130 Metern zwischen Stall und Wald nach Auffassung der Bayerischen Forstverwaltung wegen der auf den Wald einwirkenden Immissionen zu gering gewesen sei. Im Jahr 2022 habe das Landratsamt die Genehmigung für die Errichtung eines Milchviehstalls auf einem Nachbargrundstück zu dem Waldgrundstück FlNr. 51/0 erteilt, ohne dass der seinerzeit gegenüber dem Beschwerdeführer eingeforderte Abstand zum Wald verlangt worden sei. Hier sei offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen worden. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit dem Sachverhalt des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2004 und das Tierwohl sei das Entstehen weiteren Waldes in der Nähe des Stalls zu verhindern. Dies könne und müsse vorliegend dadurch geschehen, dass der in vielerlei Hinsicht günstige Zustand des Grundstücks FlNr. 51/0 des Beschwerdeführers (ohne Wald) beibehalten werde.
12 2. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 2022 nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu einem Hinweisschreiben des Referenten des Verfassungsgerichtshofs Stellung und stellten klar, dass Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur die bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien. Darüber hinaus führten sie aus, warum ihrer Auffassung nach die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet sei. Sie bekräftigten dies mit Schriftsatz vom 10. November 2022.
13 3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig. Soweit sie die Verfassungswidrigkeit des den Entscheidungen zugrunde liegenden Art. 15 Abs. 1 BayWaldG aufgrund einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) oder des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) vorbringe, könne sie schon deshalb nicht durchdringen, weil eine Verletzung dieser Rechte weder im Klageverfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substanziiert geltend gemacht worden und eine solche Geltendmachung auch nicht substanziiert dargelegt sei. Auch soweit eine Verletzung der Art. 103 Abs. 1 BV und Art. 118 Abs. 1 BV in der konkreten Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 analog i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG durch die Gerichte geltend gemacht werde, liege keine substanziierte Darlegung vor, da keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vorgenommen werde. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auch nicht begründet.
III.
14 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt insgesamt nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
15 1. Nach dieser Bestimmung sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17; vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 14). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17; vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 14; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19). Es muss – jedenfalls in groben Umrissen – erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.8.2017 BayVBl 2018, 375 Rn. 23; vom 23.1.2024 BayVBl 2024, 335 Rn. 15; vom 14.1.2025 BayVBl 2025, 370 Rn. 29, jeweils m. w. N.). Darüber hinaus setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; vom 16.11.2021 - Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 33; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 35 m. w. N.; BayVBl 2025, 370 Rn. 30 m. w. N.).
16 Außerdem müssen gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG grundsätzlich auch die Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren vorgelegt werden, ohne deren Kenntnis das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden kann, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist (vgl. VerfGH vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 32; vom 3.5.2024 BayVBl 2024, 519 Rn. 21 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 15.10.2015 NJW 2016, 1010 Rn. 6).
17 Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 35, jeweils m. w. N.). Insbesondere kann der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen (VerfGH vom 21.2.2018 – Vf. 54-VI-16 – juris Rn. 37; BayVBl 2025, 370 Rn. 31 m. w. N.).
18 2. Diesen Substanziierungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
19 a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Zulassung der Berufung ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2022 richtet, wird keine Verletzung eines insoweit rügefähigen Rechts der Bayerischen Verfassung geltend gemacht.
20 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Zulassungsverfahren nicht umfassend über das materielle Ergebnis des Ausgangsverfahrens, sondern in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften in § 124 Abs. 2 i. V. m. § 124 a Abs. 4 VwGO nur über die Zulassungsgründe, die der erstinstanzlich unterlegene Rechtsmittelführer form- und fristgemäß geltend macht (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 52; vom 12.7.2022 BayVBl 2023, 155 Rn. 38). Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die materielle Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 31 m. w. N.; VerfGH vom 5.10.2017 VerfGHE 70, 217 Rn. 18). Diese Beschränkung gilt auch mit Blick auf die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften gemäß § 124 Abs. 2, § 124 a Abs. 4 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 56; vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 32; BayVBl 2023, 155 Rn. 38). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97; 68, 180 Rn. 31, jeweils m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss daher eine mögliche Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts der Bayerischen Verfassung hinreichend substanziiert im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG dartun (vgl. VerfGH BayVBl 2025, 370 Rn. 34).
21 Dem genügt der Beschwerdeführer nicht. Denn er zeigt nicht auf, dass die Nichtzulassung der Berufung als solche das in Art. 118 Abs. 1 BV verbürgte Willkürverbot oder ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Verfahrensgrundrecht verletzt haben könnte. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Sache lediglich gegen das materielle Ergebnis des Ausgangsverfahrens, also gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine KIage gegen die Wiederaufforstungsanordnung vom 21. Dezember 2020 als unbegründet abgewiesen worden ist. Denn er trägt im Kern vor, die Klageabweisung und die Nichtzulassung der Berufung verletzten ihn „in seinem Grundrecht der Eigentumsgarantie und der Gleichbehandlung“, zumal Art. 15 BayWaldG, auf dem die behördliche Entscheidung und die weiteren gerichtlichen Bestätigungen zentral beruhten, im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV) zu unbestimmt und unverhältnismäßig sei und diese Norm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoße.
22 b) Soweit der Beschwerdeführer Fehler bei der Anwendung des Art. 15 BayWaldG geltend macht und hierzu vorträgt, verschiedene Sachverhaltsaspekte (wie Eignung des Bodens des Grundstücks FlNr. 51/0 für den Waldbau bzw. für die Landwirtschaft, Erforderlichkeit von Erosionsschutz, Wiederaufforstungsalternativen zu dessen Erreichung, Waldfunktion und Waldökologie, Vorteile der Rodung, Zustand der angegriffenen Fichtenbestände) seien unzutreffend festgestellt bzw. gewürdigt worden, haben seine Ausführungen keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt. Damit macht er nicht deutlich genug, dass die von ihm behaupteten Grundrechtsverletzungen zumindest als möglich erscheinen.
23 c) Der Beschwerdeführer macht auch nicht deutlich genug, dass die von ihm behaupteten Grundrechtsverletzungen zumindest als möglich erscheinen, soweit er im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG auch auf der Rechtsfolgenebene Fehler bei der Anwendung des Art. 15 BayWaldG geltend macht. Seine Argumentation zu Ermessensfehlern des AELF (siehe oben unter II. 1. b) cc)) reicht daher nicht aus. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht genügend mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und dessen Begründung (ab Rn. 21) auseinander, soweit er behauptet, sein Eigentumsrecht sei nicht hinreichend berücksichtigt und es sei außer Acht gelassen worden, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 3 BayWaldG gehabt hätte.
24 d) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend macht (siehe oben unter II. 1. b) dd)), genügt dieses Vorbringen Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ebenfalls nicht. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin genau aus seiner Sicht der behördliche Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit im Hinblick auf die angegriffene Wiederaufforstungsanordnung liegt und inwiefern die Behörde bei ihrer diesbezüglichen Ermessensausübung den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt haben soll.
25 Das gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung geltend macht im Hinblick auf seinen aufgrund einer abschlägigen Stellungnahme der Forstverwaltung nicht verwirklichbaren Plan zur Errichtung eines Milchviehstalls im Jahr 2004 einerseits und der Genehmigung eines Milchviehstalls auf einem Nachbargrundstück des Grundstücks FlNr. 51/0 des Beschwerdeführers im Jahr 2022 andererseits. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen kann sich von vornherein keine Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 118 Abs. 1 BV durch die angegriffene Wiederaufforstungsanordnung und ihre verwaltungsgerichtliche Bestätigung ergeben, weil diese keine Stallerrichtung zum Gegenstand hat.
26 e) Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt – nicht zuletzt hinsichtlich des Vorbringens, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG, auf dem die behördliche Entscheidung und deren gerichtliche Bestätigung in den angegriffenen Entscheidungen zentral beruhten, sei im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV) zu unbestimmt und unverhältnismäßig, ferner verstoße diese Norm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) – unzulässig, weil es der Beschwerdeführer versäumt hat, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist diejenigen Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren vorzulegen, anhand derer der Verfassungsgerichtshof überprüfen könnte, ob dem aus Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG folgenden verfassungsprozessualen Grundsatz der materiellen Subsidiarität (siehe oben unter III. 1.) Genüge getan worden ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht – was ersatzweise ausreichen könnte – innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist den wesentlichen Inhalt der Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren so wiedergegeben, dass die Erfüllung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität anhand dessen zuverlässig überprüft werden könnte (vgl. VerfGH vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 32; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 24). Denn in der allein fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 20. April 2022 wird nur pauschal ausgeführt, es sei nicht nur der Rechtsweg gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erschöpft, weil die Behördenentscheidung mittels Klage sowie das klageabweisende Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten worden seien, sondern auch das allgemeine Subsidiaritätserfordernis gewahrt, da keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten bestünden, die gerügte Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die Ausschöpfung der im Rahmen der formellen Rechtsmittel gegebenen Möglichkeiten zum Sach- und Rechtsvortrag einschließlich des Verfassungsrechts alles Zumutbare unternommen, um den Verfassungsverstoß zu vermeiden.
27 3. Mit den in den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 7. Juni und 10. November 2022 enthaltenen Ausführungen können die genannten Darlegungsmängel nicht behoben werden, weil die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG bereits am 2. Mai 2022 abgelaufen war. Davon abgesehen genügt der Beschwerdeführer Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG auch mit den weiteren Schriftsätzen nicht.
IV.
28 Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).
Zur ausreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde müssen auch die Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren vorgelegt oder ihrem Wesentlichen Inhalt nach widergegeben werden, ohne deren Kenntnis das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden kann, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2020, 16765). (Rn. 16 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verassungsbeschwerde gegen Wiederaufforstungsanordnung wegen Begründungsmängeln erfolglos
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.