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101 VA 88/26 e•BayObLG 1. Zivilsenat, 2026-07-21, 101 VA 88/26 e
101 VA 88/26 eTribunal Superior / Câmara Civil I21 de jul. de 2026
Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung ist gegenüber einem als möglichen Empfänger bezeichneten Dritten von vornherein nicht geeignet, dessen Rechte zu verletzen; dem Dritten fehlt daher für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 24 Abs. 1 EGGVG die Antragsbefugnis. Ein möglicher Empfänger wird auch nicht durch die Aufnahme weiterer Empfänger in seinem Eigentumsrecht verletzt, da deren Aufnahme keine Entscheidung über ihre materielle Empfangsberechtigung trifft. (Rn. 17)
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 101 VA 88/26 e
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin gegen den Bescheid des Amtsgerichts Bamberg vom 25. Februar 2026, mit dem auf Antrag des Bayerischen Landesamts für Umwelt [im Folgenden: Hinterleger] die Annahme eines Meteoriten als Kostbarkeit zur Hinterlegung angeordnet worden ist, sowie gegen den Bescheid vom 24. April 2026, mit dem ihre Beschwerde gegen die Annahmeanordnung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
2 Der Hinterleger beantragte am 15. Oktober 2025 beim Amtsgericht Bamberg nach § 372
3 Satz 2 Alt. 2 BGB die Hinterlegung des etwa 136 Kilogramm schweren „IssigauMeteoriten“ als Kostbarkeit, dessen Wert er auf einen sechs- bzw. siebenstelligen Betrag schätzte. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Hinterleger habe den Meteoriten in Hof ausgestellt; wer für diesen empfangsberechtigt sei, sei nicht erkennbar. Als mögliche Empfänger wurden zunächst die Antragstellerin und eine weitere Person benannt. Nachdem die Antragstellerin Zweifel an der Zulässigkeit des Hinterlegungsantrags geltend gemacht hatte, stellte der Hinterleger am 12. Januar 2026 einen förmlichen Hinterlegungsantrag und erweiterte den Kreis der möglichen Empfänger auf vier Personen.
4 Das Amtsgericht Bamberg ordnete am 25. Februar 2026, Az. 02 HL 83/25, berichtigt am 16. März 2026, die Hinterlegung des Meteoriten an; als mögliche Empfänger benannte es die im ergänzten Antrag angeführten vier Personen. Der Meteorit wurde zwischenzeitlich bei der Landesjustizkasse Bamberg eingeliefert.
5 Die Antragstellerin legte gegen die Annahmeanordnung am 2. März 2026 Beschwerde ein und beantragte, zwei der möglichen Empfänger aus der Annahmeanordnung zu streichen. Im Beschwerdeverfahren machte die Antragstellerin geltend, zwei der vier möglichen Empfänger seien vor Erlass der Annahmeanordnung nicht gehört worden; zudem reichte sie eine Eigentums- und Besitzverzichtserklärung einer der vier möglichen Empfänger ein.
6 Das Amtsgericht informierte mit Verfügung vom 25. März 2026 die möglichen Empfänger über den Hinterlegungsvorgang und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 24. April 2026, zugestellt am 28. April 2026, wies der Direktor des Amtsgerichts Bamberg die Beschwerde als unbegründet zurück.
7 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 30. April 2026 auf gerichtliche Entscheidung. Die Annahmeanordnung und die Beschwerdeentscheidung würden die Voraussetzungen der Hinterlegung verkennen und von einer unzulässigen Umkehr des Prüfungsmaßstabs sowie von einem bis zur Willkür reichenden Ermessensfehlgebrauch zeugen. Zudem habe das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Beteiligte X verletzt, da dieser vor Erlass der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe und der von ihm erklärte Eigentums- und Besitzverzicht nicht gewürdigt worden sei; eine nachträgliche Unterrichtung könne die Gehörsverletzung nicht heilen. Die „künstliche Erweiterung des Kreises möglicher Empfangsberechtigter“ greife ungerechtfertigt in das Eigentumsrecht der Antragstellerin (Art. 14 GG) ein.
8 Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Hinterlegungsbeschluss sowie die ihn bestätigende Entscheidung aufzuheben, soweit darin X als möglicher Empfangsberechtigter benannt ist, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bamberg zurückzuverweisen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
10 Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da die Annahmeanordnung ihre Rechtsposition nicht berühre.
11 Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen.
II.
12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Annahmeanordnung des Amtsgerichts und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung nicht ersichtlich.
13 1. Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) i. V. m. § 23 Abs. 1 EGGVG ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde (Art. 8 Abs. 1 BayHintG) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft. Die im Gebiet des Freistaats Bayern den Amtsgerichten als Hinterlegungsstelle übertragenen (Art. 2 Abs. 2 BayHintG) Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung (Art. 3 Satz 1 BayHintG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. September 2025, 101 VA 105/25, NJW-RR 2026, 109 Rn. 12 m. w. N.; Beschluss vom 8. August 2025, 101 VA 62/25, NJOZ 2025, 1139 Rn. 28). Das nach § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG erforderliche Vorschaltverfahren hat die Antragstellerin erfolglos durchlaufen. Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (vgl. BayObLG NJW-RR 2026, 109 Rn. 14).
14 2. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (§ 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG).
15 3. Der Antrag ist form- und fristgerecht angebracht (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
16 4. Die Antragsbegründung zeigt keine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG durch die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder – was hier nicht in Betracht kommt – ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Verletzung muss sich unmittelbar aus der angegriffenen Maßnahme der Justizverwaltungsbehörde ergeben (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 24 EGGVG Rn. 1). Ob hierfür eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist oder ob lediglich ein Sachverhalt vorgetragen werden muss, der eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt, kann offenbleiben; nach beiden Maßstäben fehlt es an der Antragsbefugnis (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 11 m. w. N.).
17 a) Die Annahmeanordnung in Gestalt der sie bestätigenden Beschwerdeentscheidung ist von vornherein nicht geeignet, die Antragstellerin in eigenen Rechten zu verletzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 12; BayObLG NJW-RR 2026, 109 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, NJW-RR 2020, 1209 Rn. 24 ff.; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 VA 89/19, BeckRS 2019, 15085 Rn. 6 – 8; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rn. 61; Dennhardt in BeckOK BGB, 78. Ed. 1. Mai 2026, § 372 Rn. 5.1).
18 aa) Die Antragstellerin ist zwar als mögliche Empfängerin am Hinterlegungsverfahren beteiligt (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG), jedoch nicht Adressatin des angegriffenen Justizverwaltungsakts. Adressat der Annahmeanordnung ist ausschließlich der Hinterleger, der die Hinterlegung als Justizdienstleistung in Anspruch nimmt (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, 2012, Art. 10 Rn. 13). Dass ihr die Annahmeanordnung nach Art. 10 Abs. 3 BayHintG bekannt zu geben war, rechtfertigt keine andere Beurteilung; die Hinterlegungsstelle erteilt damit lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Information (BayObLG NJW-RR 2026, 109 Rn. 19). Auch die Beteiligtenstellung als solche verschafft noch keine Antragsbefugnis (BayObLG BeckRS 2019, 15085 Rn. 8; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 8 Rn. 17).
19 bb) Wer nicht Adressat des angegriffenen Justizverwaltungsakts ist, kann dessen Aufhebung nur erreichen, wenn er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 13; BayObLG NJW-RR 2020, 1209 Rn. 27, je m. w. N.). Daran fehlt es. Die bei der Annahmeanordnung maßgeblichen Vorschriften des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 und des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG sind bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung keine drittschützenden Normen, auf die sich die als mögliche Empfängerin bezeichnete Antragstellerin berufen könnte (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 12 ff. – zum Hessischen Hinterlegungsgesetz; BayObLG NJW-RR 2020, 1209 Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2014, I-15 VA 7/14, NJW-RR 2015, 759 Rn. 11 – zum Nordrhein-Westfälischen Hinterlegungsgesetz).
20 Die Annahmeanordnung ergeht gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG allein unter Zugrundelegung der vom Hinterleger angegebenen Tatsachen; die Hinterlegungsstelle prüft lediglich, ob sich aus ihnen schlüssig ein Hinterlegungsgrund ergibt, nicht aber, ob sie zutreffen (vgl. auch BayObLG NJW-RR 2026, 109 Rn. 28). In der Gesetzesbegründung zu Art. 11 BayHintG heißt es, der Hinterleger habe diejenigen Tatsachen, die den Tatbestand eines materiellen Hinterlegungsgrunds ausfüllen und damit die Hinterlegung rechtfertigen, lediglich schlüssig darzulegen. Im Fall des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG treffen ihn weder Nachweispflichten noch ist die Hinterlegungsstelle zu amtlichen Ermittlungen hinsichtlich des materiellen Hinterlegungssachverhalts befugt oder verpflichtet (LT-Drs. 16/5480 S. 11).
21 Eine Hinterlegung, die vorgenommen wird, ohne dass tatsächlich ein Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 BGB besteht, hat keine Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition des Gläubigers. Die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB treten in diesem Fall nicht ein (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 17 ff.; BayObLG NJW-RR 2020, 1209 Rn. 28). Eine nicht gerechtfertigte Hinterlegung hindert den Gläubiger daher nicht, seinen materiellrechtlichen Anspruch im streitigen Verfahren gegen den Schuldner zu verfolgen.
22 b) Die Antragstellerin kann sich daher nicht darauf berufen, die materielle Eigentumslage am Meteoriten sei nicht zutreffend beurteilt worden, da die Hinterlegungsstelle hierüber nicht entscheidet (vgl. Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, § 23 EGGVG Rn. 61). Die Annahmeanordnung enthält keine Entscheidung über das Eigentumsrecht oder die materielle Empfangsberechtigung der benannten Personen; sie sichert lediglich die Möglichkeit einer späteren Herausgabe an den materiell Berechtigten. Ihre behaupteten materiellen Rechte am hinterlegten Gegenstand kann sie im Herausgabeverfahren nach Art. 18 ff. BayHintG geltend machen, gegebenenfalls nach Klärung der Empfangsberechtigung im Zivilrechtsweg (Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG).
23 c) Soweit die Antragstellerin rügt, das rechtliche Gehör eines anderen möglichen Empfängers sei verletzt worden, macht sie keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG geltend; hierauf kann der Antrag nicht gestützt werden. Unabhängig davon ergeht die Annahmeanordnung ohne Anhörung der bezeichneten Empfänger; diese werden nach den Vorgaben des Gesetzes erst unterrichtet, wenn eine Annahmeanordnung ergangen ist (Art. 10 Abs. 3 BayHintG; vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1209 Rn. 29).
24 d) Die Antragstellerin beruft sich zudem ohne Erfolg darauf, im Hinterlegungsverfahren sei die Verzichtserklärung eines möglichen Empfängers nicht beachtet worden.
25 Der formelle Beteiligtenbegriff des Art. 5 BayHintG weicht aufgrund der Zwecksetzung des Hinterlegungsverfahrens vom Beteiligtenbegriff des Art. 13 BayVwVfG ab: Allein der Hinterleger, der die Dienstleistung der Hinterlegung nutzen möchte, begründet durch die Bezeichnung Dritter als mögliche Empfänger deren Beteiligtenstatus (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 5 Rn. 10); ihm obliegt es dann auch, durch Widerruf der Bezeichnung des Dritten als möglichen Empfänger dessen formellen Beteiligtenstatus zu beenden (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayHintG; vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 5 Rn. 14). Die Annahmeanordnung trifft damit keine Entscheidung über die materielle Empfangsberechtigung der benannten Personen. Zweck der öffentlichrechtlichen Hinterlegung ist es, die Rechte aller Beteiligten zu sichern, so wie sie bis zur Hinterlegung bestanden oder – wenn sie wie hier vom Schuldner zur Befreiung von einer Verbindlichkeit genutzt (§ 372 BGB) wird – wie sie nach der vom Hinterleger getroffenen Bestimmung künftig bestehen sollen. Im letztgenannten Fall dient die Einbeziehung Dritter durch deren Bezeichnung als mögliche Empfänger allein dem Interesse des Hinterlegers (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1209 Rn. 26). Eine Verletzung des Art. 14 GG der Antragstellerin durch die Aufnahme eines weiteren möglichen Empfangsberechtigten, auch wenn dieser nach der Annahmeanordnung eine Verzichtserklärung abgegeben hat, scheidet daher aus. Der Verzicht eines möglichen Empfängers ist nicht im Hinterlegungsverhältnis – zweiter Teil des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes –, sondern im späteren Herausgabeverfahren – vierter Teil – relevant: Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG ergibt sich die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstands aus einer Herausgabebewilligung der übrigen Beteiligten, die diese schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 20 Rn. 9 ff.). Die von der Antragstellerin vorgelegte Verzichtserklärung ist für die Annahmeanordnung nicht beachtlich.
III.
26 Die Verpflichtung der Antragstellerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
27 Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 Abs. 2 EGGVG), liegen nicht vor.
Die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung ist gegenüber einem als möglichen Empfänger bezeichneten Dritten von vornherein nicht geeignet, dessen Rechte zu verletzen; dem Dritten fehlt daher für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 24 Abs. 1 EGGVG die Antragsbefugnis. Ein möglicher Empfänger wird auch nicht durch die Aufnahme weiterer Empfänger in seinem Eigentumsrecht verletzt, da deren Aufnahme keine Entscheidung über ihre materielle Empfangsberechtigung trifft. (Rn. 17)
Die spätere Verzichtserklärung eines möglichen Empfängers ist für die Annahmeanordnung ohne Bedeutung; eine solche Erklärung ist im Heraus – gabeverfahren (Art. 18 ff. BayHintG) beachtlich. (Rn. 23 – 25)
Keine Rechtsverletzung möglicher Empfänger durch Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
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