projetos
RO 13 K 25.33211•VG Regensburg 13. Kammer, 2026-06-16, RO 13 K 25.33211
RO 13 K 25.33211Tribunal Administrativo / Chamber 1316 de jun. de 2026
Auch in bereits anhängigen Verfahren ergeben sich die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347. Deren Anwendungsvorrang steht § 87e Abs. 2 AsylG n.F. entgegen. (Rn. 17)
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: RO 13 K 25.33211
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 04. August 2025 und begehrt dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiären Schutzberechtigung sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Der am … in K. geborene Kläger, ugandischer Staatsangehöriger und christlichen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am … von Belgien aus kommend mit einem deutschen Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. November 2023 einen förmlichen Asylantrag.
3 In der Anhörung vor dem Bundesamt am 31. März und 22. April 2025 trug der Kläger zunächst vor, dass er ledig, Volkszugehöriger der Muganda sei und einen Sohn habe. Diesen habe er bei der Kindsmutter in Uganda gelassen. Zuletzt habe er gehört, dass diese ihn wiederum bei der Mutter des Klägers gelassen habe. Offiziell gemeldet sei er in … gewesen. Versteckt gehalten bis zur Ausreise habe er sich in … – … bei einem Freund. Seine Ausreise habe er bereits geplant, als er noch beim Militär gewesen sei. Seine Mutter habe das Haus verkauft, daher wisse er nicht wo sie lebe. Er habe eine Schwester und vier Brüder. Zu seiner Mutter habe er zuletzt von Berlin aus über Facebook Kontakt gehabt. Aber er habe Angst bekommen, da der Kommandeur ihn angerufen habe, weshalb er vom Militär weggegangen sei. Er wollte daher nicht mehr ins Internet um seine Mutter nicht zu gefährden. Mit dem Studentenvisum habe er sich nicht sicher gefühlt. Als er im Asylverfahren gewesen sei, sei er wieder sicher gewesen und habe wieder Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen. Einen Schulabschluss habe er nicht. Nach der Schule sei er zur Armee gegangen. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen, die Armee habe ihn nicht bezahlt. Von den Umständen habe er ein Trauma. Sein Vater habe mehrere Häuser gehabt. Nach dessen Tod seien diese verkauft worden.
4 Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Kläger an, dass er Uganda verlassen habe, weil er ein Soldat gewesen sei und gezwungen worden sei der Armee beizutreten. Nachdem er aus der Armee geflohen sei, habe er eine neue Identität bekommen. Unter dem Namen … … sei er dem Militär beigetreten. Um dem Militär zu entfliehen habe er den Namen … … … angenommen. Für die Ausreise habe er den Namen … … … gewählt. Nach seiner Flucht aus dem Militär habe er seine Frau zu seiner Mutter geschickt, da das Militär deren Wohnort nicht gekannt habe. Er selbst sei zu einem Freund gegangen um das mit der neuen Identität zu planen. Eine Agentur in … habe sowohl die Ausreise als auch die Namensänderung organisiert. Das Geld für die Ausreise habe ihm seine Mutter gegeben, aber diese habe nichts von seinen Plänen gewusst.
5 Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er 2020 in der regulären Armee angefangen habe. Die Probleme hätten begonnen, als er 2021 in die Spezialeinheit des Präsidenten gekommen sei. Er sei Privat Junior Soldier gewesen. Er sei in Somalia gewesen, habe dort aber nicht gekämpft. Er sei dann in die Spezialeinheit … in … gekommen. Sie beschützt u.a. den Präsidenten und seine Familie. Er sei von Mitgliedern der Armee gefoltert worden. Sie hätten sie in den Kongo schicken wollen. Als er sich der Spezialeinheit anschließen habe müssen, hätten die Probleme begonnen. Dort seien nur Zugehörige des Stammes der Banyankole erwünscht. Die Probleme haben 2020 vor den Präsidentschaftswahlen angefangen. Volkszugehörigen der Baganda und Basaga sei unterstellt worden den Präsidenten nicht zu mögen. Ungefähr im April 2021 seien sie daher aufgefordert worden den Präsidenten zu wählen. Ab dem folgenden Monat hätten sie auch kein Geld mehr bekommen so wie auch für das gesamte Jahr 2021. Dann seien die Anwälte gekommen und sie hätten begonnen ihre Fälle vor einem Marzialgericht zu verhandeln. Der Armeeoffizier habe ihnen gesagt, dass sie angeben sollten weggelaufen zu sein, dann würden sie ihr Gehalt wieder bekommen. Nach dem Prozess sei ein Bescheid von den … in … gekommen. Diese meinten es sollten die Gehälter ausgezahlt werden. Von da an seien sie ein Jahr lang jede Nacht geschlagen worden. Nach einem Monat habe … ihren Namen gewusst und sie im Auge behalten. Der Kläger sei dann geflüchtet, weil er seinen Namen auf der Liste für den Kongo gesehen hätte. Zu dieser Zeit habe der Kläger den Kommandeuren geholfen, da er ohne Bezahlung nicht mehr als Soldat habe arbeiten können. In einer Nacht habe er mit einem Leutnant namens …, einem Freund des Klägers, gesprochen. Dieser habe ihm erzählt, dass nur Leute auf der Liste für den Kongo stünden, welche nicht bezahlt worden seien. Dieser Leutnant gab ihm die schriftliche Erlaubnis für zwei Wochen nach Hause gehen zu dürfen. Der Kläger verließ daraufhin die Einheit und sei nie wieder zurückgekehrt. Er sei daraufhin nach … gegangen und nie wieder zurückgekehrt. Geschlafen habe er in einer einfachen Hütte. Da er wieder Geld von der Armee erhalten habe, habe er sich das finanzieren können. Seine Flucht sei ungefähr 5 Monate später entdeckt worden. In den letzten zwei Monaten würden sie einen in der Regel suchen. Der Kläger habe Anrufe in … erhalten. Ende Februar habe er seine Frau und seinen Sohn zu seinen Eltern gebracht und sei nach … gegangen.
6 Auf weiter Nachfrage erklärte der Kläger er habe ein Trauma und leide an PTBS. Er sei deshalb in Behandlung. Er arbeite in … im …
7 Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot befragt, gab der Kläger an keine schutzwürdigen Belange in Deutschland zu haben.
8 In der Bundesamtsakte befinden sich mehrere vorgelegte Unterlagen, u.a.:
vorläufiger Entlassungsbrief vom 18. Februar 2025 – Bestätigung über das Ergebnis der psychotherapeutischen Sprechstunde vom 26. Februar 2025 – mehrere Fotos
Deed Poll (Nachweis der Namensänderung, Anm. d. G.) vom 22. November 2021 – Affidavit vom 1. Dezember 2021 – Statutory Declaration vom 16. November 2021 Mit Bescheid vom 04. August 2025 (Gz.: …*), zugestellt am 08. August 2025, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziff. 1 und 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen zur Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
9 Hiergegen ließ der Kläger anwaltlich vertreten am 13. August 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung bezog er sich die Behördenakten.
10 Der Kläger beantragt sinngemäß:
I. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2025 (Az.:* …*) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
Hilfsweise:
II. Dem Kläger wird der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.
Höchst hilfsweise:
III. Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen.
11 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids mit Schriftsatz vom 20. August 2025,
die Klage abzuweisen.
12 Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2026 Bezug genommen.
14 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 AsylG) Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und ihm unter Androhung seiner Abschiebung nach Uganda zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.
16 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
17 a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – „Statusverordnung“ („StatusVO“). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der RL 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EU) 2026/463 und 2026/464 vom 24. Februar 2026 (ABl. L 2026/463 und 2026/464, 26.2.2026) – „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) – findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
18 b) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Statusverordnung). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ – GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Statusverordnung).
19 Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
20 Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – BverwGE 133, 55 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
21 c) Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Statusverordnung) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – DVBl 2008, 1255 – juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der RL 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
22 Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (lit. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; lit. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15).
23 Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.).
24 d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen des Fehlens anderer Beweismittel nichts anderes möglich ist, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 3, juris).
25 Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen (VG Würzburg, Urteil vom 5. Juli 2018 – W 2 K 17.33741 –, Rn. 22, juris). Es ist Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, Art. 4 Abs. 1 QVO, § 25 Abs. 1 AsylG n.F.. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Betreffende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, Rn. 5, juris).
26 Dem Kläger drohen nach diesen Maßstäben Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure.
27 e) Der Kläger hat die Gelegenheit der Klagebegründung und der mündlichen Verhandlung nicht dazu genutzt, den auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes zur fehlenden Glaubhaftigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung noch einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr substantiiert entgegenzutreten. Dass der Kläger in Uganda unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens aufgrund seines Ausscheidens aus dem Militär verfolgt werden könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
28 2. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung des hilfsweise begehrten subsidiären Schutzstatus.
29 a) Nach § 3 Satz 1 AsylG richtet sich die Zuerkennung von internationalem Schutz nach den Kapiteln III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs-, Status- bzw. Qualifikationsverordnung; im Folgenden Status-VO). Der Begriff des internationalen Schutzes umfasst sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status des subsidiären Schutzes (vgl. Art. 3 Nr. 3 Status-VO).
30 Nach Art. 18 Status-VO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V der Status-VO erfüllt, der subsidiäre Schutz zuerkannt. Obwohl § 3 Satz 1 AsylG das Kapitel II der Status-VO nicht zitiert, sind auch dessen Voraussetzungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn die Status-VO gilt in allen Teilen verbindlich in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 Status-VO).
31 b) Art. 3 Nr. 6 Status-VO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
32 Nach Art. 15 Status-VO gilt als ernsthafter Schaden i. S. d. Artikel 3 Nummer 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach Art. 5 Abs. 1 Status-VO unter anderem auch auf Umständen beruhen, die nach dem Verlassen des Herkunftslands eingetreten sind.
33 aa) Dass dem Kläger in Uganda die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Folter oder Bestrafung durch einen (nicht-)staatlichen Akteur droht (Art. 15 a und b Status-VO), ist nach dem oben Ausgeführten nicht beachtlich wahrscheinlich.
34 bb) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach Art. 15 c) Status-VO nicht erkennbar.
35 Nach Erwägungsgrund 51 der Status-VO ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 – (Aboubacar Diakité/ Belgien) – juris). Angesichts dessen sind Gewaltakte krimineller Gruppen ohne spezifischen Konfliktbezug wohl weiterhin nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 19 ff. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 23).
36 Nach dem Erwägungsgrund 50 der Status-VO soll der Begriff „willkürliche Gewalt“ Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann.
37 Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit liegt vor, wenn für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr besteht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, auf Grund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 17 ff.).
38 Erwägungsgrund 52 der Status-VO führt hinsichtlich des Nachweises, der für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist, weiter aus, dass die Asylbehörden von den Antragstellern nicht verlangen sollten zu beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – (Elgafaji/Niederlande) juris).
39 Erwägungsgrund 52 führt weiter aus, dass die Asylbehörde eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise als festgestellt ansehen soll, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – (Elgafaji/Niederlande) juris; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
40 Selbst wenn politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte nicht ausgeschlossen werden können, ist die politische Lage in Uganda dennoch insgesamt ruhig (Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise vom 10.4.2025).
41 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
42 a) Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Danach ist eine Abschiebung dann verboten, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des EGMR aus der Konvention, die hauptsächlich auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, keine Rechte auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend gemacht werden können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, begründet nach der Rechtsprechung des EGMR noch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die grundlegende Bedeutung des Art. 3 EMRK erfordert jedoch nach Auffassung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in „sehr ungewöhnlichen“ bzw. „ganz außergewöhnlichen“ Fällen eine Abschiebung zu unterbinden. Dies kann auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann, (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 23 ff; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12 – juris, Rn. 25). Hierbei sind indes auch die individuellen Umstände miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind bei dieser Beurteilung eine Reihe relevanter Faktoren, etwa die Zugangsmöglichkeiten zu Arbeit, Grundversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden und über finanzielle Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse verfügen zu können (vgl. BayVGH. U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 8 ZB 18.32888 – juris). Aus der oben genannten Rechtsprechung geht deutlich hervor, dass insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind, da nur bei Vorliegen „zwingender Gründe“ i.S.d. Art. 3 EMRK ein nach der Rechtsprechung erforderlicher außergewöhnlicher Fall vorliegt, der zur Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen kann (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris). Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch, dass dabei nicht der Maßstab für das Vorliegen einer Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 21.11.2014, a.a.O.). Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) nötig, das heißt, es muss eine ausreichende reale, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage basierende Gefahr vorhanden sein. Die Gefahr darf nicht nur hypothetisch sein, sondern muss sich aufgrund aller fallrelevant zu berücksichtigenden Umstände als hinreichend sicher im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung erweisen. Einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützter Rechte bedarf es nicht, vielmehr genügt insoweit das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, entsprechend dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201.06 – NVwZ 2008, 1330; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – NVwZ 11, 51). Bei der Frage des Vorliegens solch einer Gefahr bei Rückkehr geht es demgemäß nicht um einen fernab jedweden Zweifels liegenden Beweis, sondern dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung ein gewisser Grad an Mutmaßung immanent (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 unter Verweis auf EGMR, U.v. 9.1.2018, 36417.16, X./Schweden).
43 Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in einer derartigen besonders gravierenden Lage befindet.
44 Trotz der schwierigen Bedingungen ist nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten. Das Gericht folgt insoweit den Gründen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
45 b) Substantiierte individuelle Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen; die daraus grundsätzlich resultierende Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG wird bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise nur dann nicht beachtlich sein, wenn dem Ausländer auf Grund allgemeiner Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohten. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07 – juris). Vorliegend ergibt sich jedoch nicht, dass dem Kläger mangels ersichtlicher Lebensgrundlage in der Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Auch hier ist der Kläger den Ausführungen des angefochtenen Bescheids nicht substantiiert entgegengetreten. Die Einzelrichterin folgt insoweit den Gründen des genannten Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG).
46 4. Die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG.
47 5. Die in Ziff. 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind bei der Klägerin nicht zu sehen.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
49 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
50 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
Auch in bereits anhängigen Verfahren ergeben sich die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1347. Deren Anwendungsvorrang steht § 87e Abs. 2 AsylG n.F. entgegen. (Rn. 17)
Die Verordnung (EU) 2024/1347 ist sowohl für die seit dem 12.6.2026 als auch auf die seit diesem Zeitpunkt eingereichten Asylanträge und noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren unmittelbar anwendbar. Die in § 87e Abs. 2 AsylG vorgesehene Beschränkung auf nach dem 12.6.2026 gestellte Anträge verstößt gegen Unionsrecht und bleibt somit unangewendet. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus setzt voraus, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in sein Herkunftsland eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht (ebenso BVerwG BeckRS 2012, 818091). (Rn. 21 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen nur bei einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Allgemeine schwierige Lebensverhältnisse genügen nicht (ebenso BVerwG BeckRS 2008, 30145). (Rn. 42 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Anwendbarkeit der StatusVO für Altfälle
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.