VGH München 7. Senat, 2026-07-08, 7 ZB 26.987

7 ZB 26.987Tribunal Administrativo / Division 78 de jul. de 2026

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Regest

Es ist weder Zweck einer Anhörungsrüge, eine erneute materiell‐rechtliche Würdigung des Vorbringens eines Beteiligten zu ermöglichen, noch dient sie dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung seiner Entscheidung zu veranlassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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VGH München 7. Senat — 2026-07-08 — 7 ZB 26.987 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 7 ZB 26.987

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Mai 2026, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2025 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

I.

2 Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 – 9 A 11.20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei muss es nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden, sondern nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2018 – 1 BvR 682/12 – NVwZ 2018, 1561 Rn. 19). Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht den genannten Pflichten nicht nachgekommen ist (BVerwG, B.v. 3.12.2025 – 11 VR 14.25 u.a. – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07 u.a. – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 – juris Rn. 5 m.w.N). Nicht Zweck einer Anhörungsrüge ist es, eine erneute materiell‐rechtliche Würdigung des Vorbringens zu ermöglichen, und sie dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.10.2025 – 7 CE 25.1611 – n.v. Rn. 5; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 12 m.w.N.).

II.

3 Hieran gemessen sind die geltend gemachten Gehörsverstöße nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

4 1. Unter Nummer III. der Anhörungsrüge vom 25. Mai 2026 bringen die Kläger vor, ihr Vortrag sei weder auf eine isolierte Rückschau vergangener schulischer Verhältnisse noch auf eine bloße nachträgliche Fehlerkontrolle beschränkt gewesen. Gegenstand des Verfahrens sei ein „fortdauernder öffentlichrechtlicher Eingriffskomplex mit bis heute bestehenden Auswirkungen“. Die Kläger hätten nicht geltend gemacht, dass allein die frühere Tätigkeit der konkreten Schulpsychologin oder der Abschluss der Schulzeit der Tochter die maßgebliche „Eingriffsdimension“ bilde. Ihr Vortrag habe auf die „strukturelle Problematik einer vollständigen Verlagerung sämtlicher materieller Grundrechtsfragen auf vorgelagerte Zulässigkeitserwägungen“ gezielt. „Darüber hinaus [sei] ausdrücklich eine strukturelle Kontrollproblematik mit fortdauernden Schutzdefiziten bei Kindeswohlfragen geltend gemacht [worden], die bis heute offensichtlich“ fortbestünden.

5 Mit diesem Vorbringen, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs in Zweifel zu ziehen, legen die Kläger keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

6 2. Unter Nummer IV.1 der Anhörungsrüge rügen die Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag, es sei „kein bloße[r] erledigte[r] Vergangenheitstatbestand, sondern ein fortwirkende[r] staatliche[r] Pflichtverletzungskomplex mit schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen“ zur gerichtlichen Überprüfung gestellt worden, in seiner rechtlichen Tragweite nicht erfasst. Die Zulassungsbegründung habe substantiiert vorgetragen, dass das Feststellungsinteresse nicht automatisch mit dem Ruhestand der Schulpsychologin und dem Ende der Schulzeit der Tochter entfallen könne. Der angegriffene Beschluss habe diesen Vortrag auch zur Kenntnis genommen, er habe ihn jedoch „nicht verarbeitet“. Der Senat „reduziere die Frage der Wiederholungsgefahr ausschließlich auf eine personelle Wiederholung desselben Einzelfalles gegenüber derselben Tochter“. Die Kläger hätten jedoch vorgetragen, dass fortdauernde behördliche Einträge über sie selbst, die anhaltende ministerielle Rechtmäßigkeitsbehauptung und das institutionelle Kontroll- und Aufklärungsdefizit eingeständige Fortwirkungen darstellten, die unabhängig von der Person der Schulpsychologin und unabhängig vom Schulabschluss der Tochter andauerten.

7 Auch mit diesen Ausführungen zeigen die Kläger keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat hat – dies räumen die Kläger selbst ein – ihr diesbezügliches Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen und sich mit diesem auseinandergesetzt (vgl. BA Rn. 6 und 7). Dass der Senat hinsichtlich der Frage, ob sie sich auf ein besonderes Feststellungsinteresse berufen können, der Sicht der Kläger nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig einen Gehörsverstoß wie der Umstand, dass die Kläger weiterhin eine vom Beschluss des Senats abweichende Rechtsauffassung vertreten.

8 3. Unter Nummer IV.2 führen die Kläger aus, die „strukturelle Verlagerung des eigentlichen öffentlichrechtlichen Streitstoffs auf vorgeschobene Zulässigkeitserwägungen“ sei zentraler Gegenstand des Zulassungsvorbringens gewesen. Der Senat habe nicht verarbeitet, dass die erstinstanzliche Entscheidung „den eigentlichen Streitstoff nicht sachlich geprüft, sondern vollständig aus der materiellen Kontrolle herausverlagert“ habe. Mit diesem Vorbringen bringen die Kläger zum Ausdruck, mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs inhaltlich nicht einverstanden zu sein. Damit zeigen sie jedoch keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf. Ein solcher liegt im Übrigen auch nicht vor. Der Senat hat das diesbezügliche Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen – hierauf weisen die Kläger selbst hin – und erwogen (vgl. BA Rn. 7, 8). Dass er diesem nicht folgt, stellt keinen Gehörsverstoß dar.

9 Die weitere Rüge, die Ausführungen des Senats zur Subsidiaritätsfrage in Randnummer 8 des angegriffenen Beschlusses verfehlten den Kern des Zulassungsvorbringens, verhilft der Anhörungsrüge der Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Senat hat auch dieses Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen (vgl. BA Rn. 8) und als den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügend bewertet. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt hierin nicht.

10 Mit ihrem Vorbringen zur „Frage der Klageänderung“ wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre aus dem Zulassungsverfahren bekannte Rechtsauffassung. Damit zeigen sie jedoch nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat ihr diesbezügliches Zulassungsvorbringen als den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügend bewertet und darüber hinaus selbständig tragend festgestellt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Klageerweiterung nicht zu beanstanden war (vgl. BA Rn. 9, 10). Ein Gehörsverstoß liegt hierin nicht.

11 Das weitere Vorbringen der Kläger (Anhörungsrüge ab S. 9) bezieht sich auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen war. Der Senat habe die von den Klägern ausdrücklich dargelegte „überindividuelle Bedeutung“ nicht verarbeitet.

12 Mit diesen Ausführungen bestreiten die Kläger erneut die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs, ohne darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen konkret übergangen worden sein soll und werden damit den ihnen obliegenden Darlegungsanforderungen aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht gerecht. Zudem liegt auch insoweit kein Gehörsverstoß vor. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies ergibt sich aus den Randnummern 12 bis 14 des angegriffenen Beschlusses. Dass sie das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung entgegen der Rechtsauffassung des Senats „ausdrücklich dargelegt“ hätten, behaupten die Kläger lediglich.

13 Die Kläger meinen ferner, ein „weiterer Gehörsverstoß“ liege in den Ausführungen des Senats in Randnummer 18 des angegriffenen Beschlusses zur „Motivunterstellungsrüge“. Die Zulassungsbegründung habe konkret vorgetragen, dass die „sachfremde Vorwegnahme des Verwaltungsgerichts den gesamten Prüfungsrahmen verengt und die grundrechtliche Würdigung des Vorbringens insgesamt verdrängt“ habe. Die „sachfremde Vorprägung“ habe „nicht punktuell, sondern strukturierend“ gewirkt.

14 Auch mit diesem Vorbringen legen sie keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Der Senat hat sich mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen der Kläger im angegriffenen Beschluss auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels genügt (vgl. BA Rn. 16 bis 18). Dass die Kläger dies anders bewerten, verhilft ihrer Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers überspannt, bestehen keine Anhaltspunkte.

15 4. Unter Nummer V. der Anhörungsrüge rügen die Kläger, dass die Gerichte die „Rechtsweggarantie“ (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzten, wenn sie „durch überspannte Zulässigkeitsvoraussetzungen den Zugang zu wirksamer Sachprüfung faktisch versperrten“. Die Kontrollfunktion werde „strukturell entleert, wenn substantiiert geltend gemachte öffentlichrechtliche Grundrechtseingriffe vollständig auf Strafverfahren, Amtshaftungsprozesse, datenschutzrechtliche Einzelverfahren oder dienstaufsichtliche Verfahren verlagert“ würden. Diese „strukturelle Problematik“ verarbeite der Verwaltungsgerichtshof nicht.

16 Mit diesem Vorbringen rügen die Kläger nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern stellen erneut die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage. Daran vermag auch ihr Hinweis nichts zu ändern, sie rügten „nicht lediglich eine fehlerhafte rechtliche Bewertung“, sondern, „dass der Senat den eigentlichen verfassungsrechtlichen Kern des Vortrags nicht verarbeitet und dadurch effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt“ habe (Anhörungsrüge S. 12). Die Kläger verkennen den Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Dass sie (weiterhin) in zahlreichen Punkten eine vom Beschluss des Senats abweichende Rechtsauffassung vertreten, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Vortrag, insbesondere der Rechtsauffassung eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG können die Kläger mit der Anhörungsrüge nicht geltend machen. § 152a VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch – mangels planwidriger Regelungslücke – entsprechend anwendbar (vgl. BGH, B.v. 14.11.2023 – II ZZ 94/21 – juris Rn. 6 m.w.N; OVG NW, B.v. 30.3.2011 – 15 E 217/11 – juris Rn. 15.).

II.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der streitwertunabhängigen Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Leitsatz

Es ist weder Zweck einer Anhörungsrüge, eine erneute materiell‐rechtliche Würdigung des Vorbringens eines Beteiligten zu ermöglichen, noch dient sie dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung seiner Entscheidung zu veranlassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann ein Beteiligter mangels unmittelbarer oder analoger Anwendbarkeit von § 152a VwGO mit der Anhörungsrüge nicht geltend machen (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2011, 49615). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

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