VG Augsburg 5. Kammer, 2026-02-03, Au 5 E 26.189

Au 5 E 26.189Tribunal Administrativo / Câmara 53 de fev. de 2026

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Regest

Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel gar nicht (mehr) oder auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann. Es fehlt insbesondere dann, wenn sich der Antrag faktisch erledigt hat, weil die erstrebte gerichtliche Anordnung zu spät käme. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

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VG Augsburg 5. Kammer — 2026-02-03 — Au 5 E 26.189 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-03

Aktenzeichen: Au 5 E 26.189

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens beim „…, … A…“ (Fl.-Nr., Gemarkung A…).

2 Mit Bescheid vom 30. Mai 2025 (Az. Y…) untersagte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin unter Ziffer 1 Buchstaben a) bis k) die Nutzung der Nutzungseinheiten Nr. 1.2, Nr. 1.3a, Nr. 1.3b, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10 und 1.11 im Obergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens zum Zwecke als Aufenthaltsraum ab 1. August 2025. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 1 wurden Zwangsgelder in Höhe von 5.000,00 Euro je Zimmer angedroht (Ziffer 3). Gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängig, über das noch nicht entschieden wurde (Au 5 K 25.1776).

3 Mit Bescheid vom 20. August 2025 (Az. Y…) wurde für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 1 Buchstaben a, b, c, d, e, i und k erneute Zwangsgelder in Höhe von 10.000,00 EUR je Zimmer angedroht. Gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängig, über das noch nicht entschieden wurde (Au 5 K 25.2604).

4 Mit Schreiben vom 12. November 2025 stellte das Landratsamt Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 70.000 Euro fällig (Az. Y…). In einem weiteren Schreiben vom selben Tag stellte das Landratsamt Zwangsgelder (aus anderen Bescheiden) in Höhe von insgesamt 30.000 Euro fällig (Az. X…).

5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Nutzungsuntersagung und bat das Landratsamt bis zur Entscheidung über den Antrag von der Beitreibung des Zwangsgeldes abzustehen.

6 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21. Januar 2026 Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass das mit Schreiben vom 12. November 2025 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 70.000 Euro (Az. Y…) nicht fällig geworden sei. Über diese Klage wurde noch nicht entschieden (Au 5 K 25.164).

7 Gleichzeitig hat sie Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass das mit Schreiben vom 12. November fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro (Az. X…) nicht fällig geworden sei. Über diese Klage wurde noch nicht entschieden (Au 5 K 25.163)

8 Laut Aktenlage erfolgte die Vollstreckung beider Zwangsgelder am Vormittag des 23. Januar 2026.

9 Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 hat die Antragstellerin beantragt,

10 den Antragsgegner zu verpflichten, das mit dem Schreiben vom 12. November 2025 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 70.000 Euro (Az. Y...) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollstrecken.

11 Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, das mit Schreiben vom 12. November 2025 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro (Az. X...) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollstrecken.

12 Die Eilanträge gingen laut Prüfvermerk am 23. Januar 2026 um 16:31:56 Uhr beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg ein.

13 Die Anträge werden damit begründet, dass vorliegend sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Die Zwangsgelder seien nicht fällig geworden, weil die Antragstellerin sich an die entsprechenden Verpflichtungen gehalten habe. Insgesamt handle es sich im hiesigen Verfahren und im Parallelverfahren um eine äußerst hohe Summe (100.000 Euro), deren Zahlung der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung entstünden der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile.

14 Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2026 beantragt,

15 den Antrag abzuweisen.

16 Zur Begründung wurde zunächst auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Im Übrigen wies das Landratsamt darauf hin, dass es nicht mehr möglich sei, die Aussetzung der Vollstreckung zu veranlassen. Die Kreiskasse habe die Forderung bereits an die Vollstreckungsstelle weitergegeben und diese habe die Vollstreckung bereits am Vormittag des 23. Januar 2026 durchgeführt.

II.

17 Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist unzulässig (1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (2.)

18 1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

19 Der Aufschub der Beitreibung eines Zwangsgeldes kann zwar grundsätzlich durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erreicht werden (Decker in Busse/Kraus, BayBO, Werkstand: 160. EL Dezember 2025, Art. 76 Rn. 485 m.w.N. zur Rspr.), der Antragstellerin fehlt aber das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

20 a) Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 – BvR 2662/95 – juris Rn. 16). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel gar nicht (mehr) oder auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 121). Es fehlt insbesondere dann, wenn sich der Antrag faktisch erledigt hat, weil die erstrebte gerichtliche Anordnung zu spät käme (Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Ed. Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 41; Bostedt in Fehling/Kastner/ Störmer, VerwR, 2021, VwGO § 123 Rn. 31; vgl. auch SächsOVG, B.v. 7.12.2017 – 2 B 183/17 – juris Rn. 4).

21 Die Antragstellerin beantragte die Verpflichtung des Antragsgegners, das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 70.000 Euro bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollstrecken. Vorliegend konnte dieses Antragsziel bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am späten Nachmittag des 23. Januar 2026 nicht mehr erreicht werden. Die Kreiskasse hatte laut Aktenlage die Forderung bereits an die Vollstreckungsstelle weitergegeben und diese hatte bereits am Vormittag des 23. Januar 2026 die Vollstreckung durchgeführt.

22 2. Selbst wenn das Gericht den Antrag in der Weise auslegen würde (zur Auslegung grundlegend Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rnr. 104-104b), dass (nunmehr) die vorläufige Rückzahlung begehrt würde, wäre dieser Antrag unbegründet.

23 Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Solche wesentlichen Nachteile können zwar auch Nachteile wirtschaftlicher Art sein, jedoch müssen sie, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen. Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31; B.v. 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 23; B.v. 8.11.2011 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9).

24 Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Antragsschrift lediglich pauschal behauptet, die Beitreibung des Zwangsgeldes würde durch die ganz erhebliche Höhe ihre wirtschaftliche Grundlage gefährden. Dies hat sie indes weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2011 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9). Auch hat sie sich nicht dazu verhalten, warum es ihr nicht zumutbar sein sollte, das fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und dieses, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gem. Art. 39 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsvollstreckungs- und Zustellungsgesetz (VwZVG) wieder zurückzufordern. Ein hierdurch entstehender irreparabler oder schwerwiegender Schaden wurde weder geltend gemacht noch dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31). Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei additiver Betrachtung der Zwangsgelder, die im hiesigen Verfahren und im Verfahren Au 5 K 26.163 (Au 5 E 26.190) fällig gestellt und beigetrieben wurden, da es insgesamt an einer substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung fehlt.

25 3. Mithin war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

26 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.1, wonach ein Viertel des für die Hauptsache festzusetzenden Streitwerts (70.000,00 Euro) anzusetzen ist.

Leitsatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel gar nicht (mehr) oder auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann. Es fehlt insbesondere dann, wenn sich der Antrag faktisch erledigt hat, weil die erstrebte gerichtliche Anordnung zu spät käme. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung nach nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die bloße Behauptung einer wirtschaftlichen Gefährdung durch die Beitreibung hoher Zwangsgelder genügt nicht zur Begründung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckung eines Zwangsgeldes

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