BayObLG 4. Strafsenat, 2026-06-11, 204 StObWs 65/26

204 StObWs 65/26Tribunal Superior / Criminal Chamber 411 de jun. de 2026

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Regest

Die Justizvollzugsanstalt darf mit Kenntnis des Gefangenen u.a. Lichtbilder zur Sicherstellung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung aufnehmen und in der zentralen Datenbank IT-Vollzug speichern. (Rn. 11)

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BayObLG 4. Strafsenat — 2026-06-11 — 204 StObWs 65/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 204 StObWs 65/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. November 2025 wird als unbegründet verworfen.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

  4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin ist in der Justizvollzugsanstalt K. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht.

2 Mit Schreiben vom 18.07.2025, eingegangen beim Landgericht Kempten (Allgäu) am 21.07.2025, stellte die Strafgefangene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie sich gegen die Speicherung ihres Lichtbildes in der Vollzugsdatenbank durch die Justizvollzugsanstalt K. wendet. Sie stellte insoweit einen Feststellungsantrag. Durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Kempten vom 27.06.2025 habe sie erfahren, dass ihr Lichtbild in der Vollzugsdatenbank hinterlegt sei, auf welche die Staatsanwaltschaft Zugriff habe. Dies sei rechtswidrig. Weiter beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3 Mit Schreiben vom 09.09.2025 nahm die Vollzugsanstalt hierzu Stellung und führte aus, dass der Antrag zumindest unbegründet sei. Aus Art. 199 Abs. 1 BayStVollzG ergebe sich, dass alle nach Art. 196 BayStVollzG erhobenen Daten, mitunter auch das Lichtbild, in einer zentralen Datei – IT-Vollzug – gespeichert werden dürfen. Die Übermittlung oder der Abruf sei dabei für Empfänger, die diese zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen, zugelassen.

4 Mit Beschluss vom 11.11.2025 wies die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Lichtbilder seien personenbezogene Daten im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes, da sie Rückschlüsse auf eine Person zulassen. Gemäß Art. 199 Abs. 1 BayStVollzG dürfen die gemäß Art. 196 BayStVollzG erhobenen Daten für sämtliche Anstalten in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die Einrichtung des automatisierten Verfahrens sei nach Art. 199 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG zulässig.

5 Gegen diesen ihr am 27.11.2025 zugestellten Beschluss legte die Strafgefangene am 19.12.2025 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kempten (Allgäu) Rechtsbeschwerde ein und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Feststellungen seien nicht nachvollziehbar und unzulänglich. Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung seien nicht eingehalten. Ein Feststellungsinteresse sei zu Unrecht abgelehnt worden. Bereits mit Schreiben vom 14.12.2025 hatte die Strafgefangene die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt.

6 Der Generalstaatsanwalt in München hat mit Schreiben vom 16.01.2026 die kostenfällige Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig beantragt.

7 Eine Stellungnahme hierzu erfolgte seitens der Strafgefangenen nicht mehr.

II.

8 Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11.11.2025 keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

9 Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der Daten der Antragstellerin im Hinblick auf das Einstellen des Lichtbildes der Antragstellerin in die Datenbank IT-Vollzug rechtmäßig erfolgte.

10 Einschlägig sind, nachdem Bayern eigene Vorschriften zum Datenschutz im Strafvollzug erlassen hat, die Art. 196 ff. BayStVollzG (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Koranyi Kap. O Rn. 6).

11 1. Die Erhebung und Weiterverarbeitung (hier: Speicherung) des Lichtbildes durch die Justizvollzugsanstalt K. erfolgte nach Art. 196 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 1 BayStVollzG, da dessen Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere zur Identitätsprüfung – erforderlich ist. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG gestattet mit Kenntnis des Gefangenen u.a. die Aufnahme von Lichtbildern zur Sicherstellung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung. Zweck der Erhebung ist die Sicherung des Vollzugs, insbesondere die Erleichterung der Fahndung und des Wiederergreifens flüchtiger Gefangener, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder die Identitätsfeststellung – auch zu Haftbeginn durch Selbststeller (vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 93 Rn. 2). Nach Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG sind die gewonnenen Unterlagen oder Daten zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen oder in personenbezogenen Dateien zu speichern.

12 2. Die Justizvollzugsanstalt K. hat auch in zulässiger Weise das Lichtbild in der zentralen Datenbank IT-Vollzug gespeichert. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 199 Abs. 1 BayStVollzG.

13 Die Zulässigkeit der Einrichtung eines automatisierten Datenabrufverfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei ermöglicht, folgt aus Art. 199 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG. Die Vorschrift erlaubt die Übermittlung der Daten an oder den Abruf durch bestimmte Empfänger, die diese zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen (z.B. Aufsichtsbehörde, Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewährungshelfer), in einem automatisierten Verfahren (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth BayStVollzG Art. 199 Rn. 2). Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt dabei der Empfänger – vorliegend die Staatsanwaltschaft Kempten. Dies folgt daraus, dass ein singulärer Datenabruf durch den Empfänger regelmäßig ohne Mitwirkung der verantwortlichen Stelle erfolgt, so dass auch nur der Empfänger die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben prüfen kann (Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Koranyi Kap. O Rn. 155a).

14 Eine rechtswidrige Maßnahme der Justizvollzugsanstalt K., welche die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, liegt damit nicht vor.

III.

15 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen, § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG.

IV.

16 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

17 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 GKG.

Leitsatz

Die Justizvollzugsanstalt darf mit Kenntnis des Gefangenen u.a. Lichtbilder zur Sicherstellung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung aufnehmen und in der zentralen Datenbank IT-Vollzug speichern. (Rn. 11)

Leitsatz

Die gespeicherten Lichtbilder dürfen durch bestimmte Empfänger, die diese zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen (z.B. Aufsichtsbehörde, Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewährungshelfer), abgerufen werden. (Rn. 13)

Leitsatz

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des automatisierten Datenabruf aus der zentralen Vollzugsdatenbank trägt der Empfänger. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

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Speicherung von Lichtbildern Strafgefangener in der zentralen Datenbank IT-Vollzug

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