BayObLG 3. Strafsenat, 2026-04-29, 203 VAs 151/26

203 VAs 151/26Tribunal Superior / Câmara Penal III29 de abr. de 2026

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Regest

Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)

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BayObLG 3. Strafsenat — 2026-04-29 — 203 VAs 151/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 203 VAs 151/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 27 EGGVG wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

  2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

  3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  4. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

  5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 hat die Antragstellerin beim Senat beantragt, das Amtsgericht Kaufbeuren zum Tätigwerden in einer von ihr dort mit Schreiben vom 6. Juli 2025 anhängig gemachten Sache („Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen (sic) Sicherstellungsprotokoll der Polizei Kaufbeuren“) zu verpflichten und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Sie hätte bislang vom Amtsgericht keine Antwort erhalten. Ihr Rechtsanwalt hätte am 19. Dezember 2025 bereits eine Verzögerungsrüge beim Amtsgericht eingereicht.

2 Die Generalstaatsanwaltschaft München hat eine Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts Kaufbeuren eingeholt und mit Schreiben vom 9. April 2026 beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Eine Untätigkeit der Behörde sei unter Berücksichtigung des vom Direktor des Amtsgerichts dargestellten Verfahrensgangs im Verfahren 7 C 532/25 des Amtsgerichts Kaufbeuren nicht erkennbar.

3 Mit Schreiben vom 19. April 2026 hat die Antragstellerin als Entgegnung auf die Stellungnahme des Amtsgerichts Kaufbeuren das aus ihrer Sicht dem Vorgang zuordenbare, von der Auskunft des Amtsgerichts abweichende Aktenzeichen des Amtsgerichts – 14 C 444/25 – mitgeteilt, den Erhalt einer inhaltlich nicht ausgeführten Verfügung des Amtsgerichts vom 14. Juli 2025 zu diesem Aktenzeichen zugestanden und die Generalstaatsanwaltschaft der Lüge bezichtigt.

II.

4 Der Antrag erweist sich gemäß §§ 23, 24 und 27 EGGVG als unzulässig, ohne dass eine weitere Aufklärung der Sache geboten wäre. Auch eine Abgabe an das Oberlandesgericht München wegen einer etwaigen vorrangigen Zuständigkeit nach § 201 GVG ist mangels eines Antrags auf Entschädigung nicht geboten. Eine Abgabe an das Amtsgericht Kaufbeuren unter dem Aspekt der Erhebung einer Verzögerungsrüge wegen dortiger Zuständigkeit nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat ihr Bevollmächtigter dort bereits am 19. Dezember 2025 eine Verzögerungsrüge eingereicht. Zudem möchte die Antragstellerin mit ihrem Begehren ersichtlich eine Überprüfung der von ihr behaupteten gerichtlichen Untätigkeit durch ein dem Amtsgericht übergeordnetes Gericht erreichen, dem eine Abgabe an das Ausgangsgericht und eine lediglich interne Befassung mit der Rüge nicht entsprechen würde.

5 1. Der Anwendungsbereich von §§ 23, 27 EGGVG ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht eröffnet. Denn der gewünschte Ausspruch, das Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt.

6 a. Bei einem Antrag nach § 27 EGGVG handelt es sich nicht um eine selbstständige Antragsart. Vielmehr knüpft die Bestimmung an § 23 EGGVG an und setzt voraus, dass entweder über einen an die Justiz- oder Vollzugsbehörden gerichteten Antrag, eine Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG noch nicht entschieden worden ist. Zudem müsste der Antrag nach § 27 EGGVG auf eine bestimmte, bereits bei der Justizbehörde beantragte Maßnahme und nicht nur auf Bearbeitung schlechthin gerichtet sein (ausführlich BayObLG, Beschluss vom 23. August 2022 – 102 VA 57/22-, BeckRS 2022, 21449 Rn. 13 m.w.N.).

7 b. Von den Justizverwaltungsakten sind die von § 27 EGGVG nicht umfassten Rechtsprechungsakte zu unterscheiden, da die §§ 23-30 EGGVG keinen Rechtsschutz gegen die Judikative gewähren (BayObLG a.a.O. Rn. 13 f.; Papst in MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 23 Rn. 5; Gerson in Löwe-Rosenberg, StPO, EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 6 ff.). Akte der Rechtsprechung ergehen durch den sachlich und persönlich unabhängigen, neutralen Richter und dienen der Rechtsgewinnung. Ziel ist allein die richtige Rechtserkenntnis. Zur Rechtsprechung gehört dabei nicht nur die eigentliche Streitentscheidung durch den Richter, sondern auch deren Vorbereitung durch verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen sowie die in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelte Tätigkeit der Rechtspfleger und der Urkundsbeamten (allg. Mg., vgl. etwa BayObLG a.a.O. Rn. 14; Anders/Gehle/Nordmeyer, 84. Aufl. 2026, EGGVG § 23 Rn. 5; Papst a.a.O. § 23 Rn. 5; zu einem PKH – Antrag OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 VA 2/20-, BeckRS 2020, 14830).

8 c. Hier entnimmt der Senat dem Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin benannten Aktenzeichens einer allgemeinen Zivilsache, dass sie beim Amtsgericht Kaufbeuren die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Sicherstellungsprotokolls beantragt hat und nunmehr mit ihrem Antrag an den Senat einen Fortgang des gerichtlichen Verfahrens erreichen möchte.

9 2. Damit scheidet der Rechtsweg nach §§ 23, 27 EGGVG aus. Eine vormals in Ausnahmefällen als zulässig erachtete sogenannte Untätigkeitsbeschwerde ist nach der gefestigten Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 nicht mehr anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VIII ZB 49/12 –, juris m.w.N.; Musielak/Voit/Wittschier, 23. Aufl. 2026, GVG § 198 Rn. 9 m.w.N.).

10 3. Da das Antragsvorbringen keinen Justizverwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist auch die von der Antragstellerin beantragte Beiziehung des verfahrensgegenständlichen Verfahrens des Amtsgerichts Kaufbeuren nicht geboten.

III.

11 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach dem Rechtsgedanken von § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. September 2025 – 2 VA 13/25 –, juris Rn. 28) ist jedenfalls unbegründet, da die Voraussetzungen nicht dargetan sind. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin erscheint aus den vorgenannten Gründen aussichtslos. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die gerichtserfahrene Antragstellerin nicht gestellt.

12 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG und § 30 EGGVG; eine ausnahmsweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht geboten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

13 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Leitsatz

Das Begehren, ein Amtsgericht in einem Zivilverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten, betrifft einen nach §§ 23 ff. EGGVG nicht justiziablen Akt der Rechtsprechung und keinen Justizverwaltungsakt. (Rn. 5)

Leitsatz

Eine vormals in Ausnahmefällen als zulässig erachtete sog. Untätigkeitsbeschwerde ist nach der gefestigten Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3.12.2011 nicht mehr anzuerkennen (ebenso BGH BeckRS 2012, 25049). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

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Unzulässigkeit des Antrags auf Verpflichtung eines Gerichts zum Tätigwerden im Zivilverfahren

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