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M 32 E 26.3155•VG München 32. Kammer, 2026-05-21, M 32 E 26.3155
M 32 E 26.3155Tribunal Administrativo / Chamber 3221 de mai. de 2026
Ein Anspruch auf vorzeitige Einsicht in die korrigierten schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung vor Abschluss der mündlichen Prüfung kommt nur bei Glaubhaftmachung andernfalls drohender unzumutbarer, nachträglich nicht zu korrigierender Nachteile in Betracht (hier verneint). (Rn. 19 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: M 32 E 26.3155
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einsicht in die von ihm angefertigten schriftlichen Klausurbearbeitungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit Korrekturbemerkungen vor seiner mündlichen Prüfung am ... Juni 2026.
2 Der Antragsteller nahm im Termin 2025/2 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Mit Schreiben vom 7. April 2026 teilte das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) ihm mit, dass er die Prüfungen bestanden habe und zur mündlichen Prüfung zugelassen sei. Seine mündliche Prüfung werde am ... Juni 2026 in … stattfinden.
3 Auf der Rückseite des Schreibens waren „Hinweise zur mündlichen Prüfung“ abgedruckt. Abs. 8 der Hinweise lautete: „Die Einsicht in Ihre schriftlichen Arbeiten ist ausschließlich am Tag Ihrer mündlichen Prüfung möglich“.
4 Mit E-Mail vom .. . April 2026 stellte der Antragsteller beim LJPA einen Antrag auf Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie der von ihm geschriebenen Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung samt allen zum Verständnis seiner Bewertung erforderlichen Informationen wie Korrekturvermerke/-gutachten o.ä. nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
5 Mit E-Mail vom 9. April 2026 wies das LJPA darauf hin, dass die Anfertigung von Kopien und deren Erteilung aus Gleichheitsgründen erst nach Ablegung der mündlichen Prüfung am .. . Juni 2026 erfolgen könne.
6 Daraufhin wies der Antragsteller mit weiterer E-Mail vom .. . April 2026 darauf hin, dass es sich um personenbezogene Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO handele und sein Begehr bereits jetzt erfüllbar sei und nicht erst zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
7 Der Gleichheitssatz sei nicht betroffen, da auch andere Prüflinge vor ihrer mündlichen Prüfung einen Einsichtsantrag stellen könnten.
8 Mit weiterer E-Mail vom 9. April 2026 entgegnete das LJPA, dass dem geltend gemachten Anspruch Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BayDSG i. V. m. dem Grundsatz auf Chancengleichheit entgegenstehe. Es sei dem LJPA aus organisatorischen Gründen nicht möglich, sämtlichen Prüfungsteilnehmern Kopien der von ihnen gefertigten Prüfungsaufgaben bereits im Vorfeld ihrer mündlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz, hingewiesen.
9 Der Antragsteller entgegnete hierauf, dass die eigenen „organisatorischen“ Interessen des LJPA weder von Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BayDSG noch von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO umfasst seien.
10 Mit E-Mail vom 14. April 2026 erläuterte das LJPA dem Antragsteller, dass das Prüfungsverfahren erst mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sei und die Akten bis dahin vorrangig der Prüfungsbehörde und den Prüfern zur Verfügung stünden.
11 Mit E-Mail vom … April 2026 erwiderte der Antragsteller hierauf, dass sich aus Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Erwägungsgrund 59 Satz 3 Halbsatz 1 DSGVO ergebe, dass das LJPA verpflichtet sei, seine Daten so vorzuhalten, dass ein Zugriff „unverzüglich“ möglich sei und kündigte an, für den Fall, dass er keine Einsicht erhalte, einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht in Erwägung ziehe. Die vom Antragsteller in dieser E-Mail gesetzte Frist verstrich ohne weitere Reaktion seitens des LJPA.
12 Mit Schriftsatz vom … April 2026 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München 11 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieses Beschlusses dem Antragsteller eine digitale Kopie der von ihm angefertigten Klausurbearbeitungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2025/2 samt allen zum Verständnis seiner Bewertung erforderlichen Informationen wie Korrekturanmerkungen, Bewertungsbegründungen der Prüfer o.ä. zur Verfügung zu stellen.
13 Er begründete seinen Antrag damit, dass ein Anordnungsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gegenüber dem Antragsgegner vorliege. Das konkrete Vorgehen des Antragsgegners sei systemwidrig und finde keine Grundlage im Gesetz. Nach der Systematik der DSGVO könne nicht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO zugestanden werden, aber dessen Erfüllung unter Missachtung der abschließenden Vorgaben des Art. 12 Abs. 3 DSGVO für die Erfüllungsfrist aufgeschoben werden bis zu einem späteren, eigenmächtig festgesetzten Zeitpunkt. Auch die Regelung im vom Antragsgegner angeführten Art. 10 BayDSG gehöre nach seinem eindeutigen Wortlaut zur Ebene „Ausschlussgrund“ und vermöge nicht die zeitlichen Modalitäten zur Erfüllung nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO zu modifizieren, sondern stelle einen Anwendungsfall des Art. 12 Abs. 4 DSGVO dar. Er habe gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO einen Anspruch auf Erhalt einer unentgeltlichen Kopie der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten, mithin aller Unterlagen, die zum Verständnis seiner Noten erforderlich seien. Die in einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten stellten jeweils ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Prüflings dar. Der Antragsgegner erkenne den Anspruch des Antragstellers grundsätzlich an. Er sei gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO „unverzüglich“ zu erfüllen und eine Abweichung von dieser Vorgabe sei nicht möglich. Der Antragsgegner berufe sich letztlich auf sein eigenes Organisationsversagen, was rechtsmissbräuchlich sei und unionsrechtlichen Vorgaben widerspreche. Jedenfalls überwiege das Interesse des Antragstellers an der Auskunft bei der gebotenen Abwägung gegenüber den vom Antragsgegner angeführten Interessen. Auch ein Anordnungsgrund könne glaubhaft gemacht werden. Dieser ergebe sich zum einen aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers und zum anderen auch im Hinblick auf das Recht des Antragstellers auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Der Antragsgegner gehe offenkundig selbst davon aus, dass dem Antragsteller die Einsicht in seine Klausurunterlagen einen erheblichen Vorteil für die mündliche Prüfung verschaffe. Dieser Vorteil ginge dem Antragsteller bei einem Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache, die nicht vor dem Termin der mündlichen Prüfung ergehen würde, irreversibel verloren. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da neben der Unzumutbarkeit der zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller auch in den Blick zu nehmen sei, dass der Anordnungsanspruch offensichtlich vorliege bzw. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch der Hauptsache spreche. Im Übrigen stehe das Entstehen einer Rechtsschutzlücke zu befürchten, denn wenn der Antragsgegner nach der mündlichen Prüfung dem Antragsteller die begehrte Datenkopie zur Verfügung stelle, dürfe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage entfallen bzw. sie müsste für erledigt erklärt werden. Der Antragsteller habe somit im Ergebnis keine Möglichkeit, die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Antragsgegners gerichtlich feststellen zu lassen. Nach dem außergerichtlichen Vortrag des Antragsgegners habe der Antragsteller außerdem substantiiert Anlass, daran zu zweifeln, dass dieser seine höchst sensiblen Daten sicher aufbewahre und insbesondere vor einem unrechtmäßigen Zugriff Dritter schütze, da der Antragsgegner selbst nicht sagen könne, wo sich die Unterlagen des Antragstellers aktuell befänden.
14 Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2026, den Antrag abzulehnen.
15 Zur Begründung führte er aus, das ein Anordnungsanspruch nicht bestehe und zudem die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorlägen. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf eine digitale Kopie der von ihm gefertigten Klausurbearbeitungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2025/2 samt allen zum Verständnis seiner Bewertung erforderlichen Informationen wie Korrekturanmerkungen, Bewertungsbegründungen der Prüfer o.ä. vor der mündlichen Prüfung nicht zu. Dem Antrag des Antragstellers aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stünden derzeit Rechte und Freiheiten anderer Personen im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DSGVO sowie überwiegende berechtigte Interessen Dritter im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG entgegen. Das Prüfungsverfahren sei verfassungskonform zu gestalten, wobei dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ein besonderes Gewicht zukomme. Durch Übersendung der vom Antragsteller gefertigten und bewerteten Prüfungsarbeiten an diesen bereits vor der mündlichen Prüfung stünde ihm im Vergleich zu anderen Prüflingen ein ungerechtfertigter Vorteil zu. Darüber hinaus sei die Integrität des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen, wozu auch dessen Anonymität zähle. Eine Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten führe unter anderem zur Bekanntgabe der Prüferinnen und Prüfer, die die schriftlichen Arbeiten bewertet haben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass einer der Prüfer der mündlichen Prüfung bereits eine schriftliche Prüfungsarbeit des Antragstellers bewertet habe. Auch eine dahingehende Kenntnis könne zu einer Verletzung der Chancengleichheit führen. Soweit der Antragsteller seinen Anordnungsgrund darauf stütze, dass Anlass bestünde, daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner die Daten des Antragstellers sicher aufbewahre und vor einem unrechtmäßigen Zugriff Dritter schütze, seien keine Anhaltspunkte für einen unrechtmäßigen bzw. unsorgsamen Umgang mit den Daten dargelegt oder glaubhaft gemacht.
16 Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg, da er nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet ist.
19 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Nach § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO ist der Anordnungsgrund in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO; vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. A. 2026, § 123 Rn. 51) und wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur zu bejahen, wenn das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für den Betroffenen schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG Münster B.v. 10.9.2020 – 1 B 648/20, BeckRS 2020, 23176, Rn. 14).
20 1. Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Eine für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit, die ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar macht, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Eine vorläufige Regelung ist trotz der unmittelbar bevorstehenden mündlichen Prüfung des Antragstellers nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwehren.
21 Der Antragsteller macht geltend, sich durch die Einsicht in die Korrekturanmerkungen zu seinen schriftlichen Prüfungsarbeiten effektiver auf die mündliche Prüfung vorbereiten und so vermeiden zu können, gleiche Fehler noch einmal zu machen. Eine gründliche Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist allerdings durch allgemeine Vorbereitung auch ohne Kenntnis der konkreten Korrekturbemerkungen und eventueller Fehler in den schriftlichen Klausuren möglich und zumutbar. Dies kann unter anderem durch Wiederholung des materiellen Rechts sowie des Verfahrensrechts allgemein und insbesondere auch anhand der vom Antragsteller angesprochenen vorhandenen Prüfungsprotokolle vergangener Prüfungen der jeweiligen Prüfer erfolgen. Außerdem ist zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung dem aktuellen Zeitgeschehen besonderes Augenmerk zu widmen, aus dem sich häufig Fragestellungen ergeben. Zudem ergeben sich Prüfungsinhalte auch regelmäßig aus der beruflichen Tätigkeit des Prüfers, aus dessen Berufsalltag nicht selten Prüfungsfragen entstehen (vgl. zum Ganzen Dobmeier/Pohl, „Der Weg zu einem erfolgreichen Zweiten Juristischen Staatsexamen – Teil III: Effektive Vorbereitung auf die mündliche Prüfung“, JA 2022,1016). Es ist unwahrscheinlich, dass sich die Fragen in der mündlichen Prüfung mit den Aufgaben in den schriftlichen Klausuren decken und insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller ohne Einsicht in die Korrekturen seiner schriftlichen Arbeiten wesentliche und besonders schwer wiegende Nachteile bei der Vorbereitung der mündlichen Prüfung entstehen könnten. Es ist dem Antragsteller zumutbar, die mündliche Prüfung ohne eine solche vorherige Einsicht zu absolvieren.
22 Der Antragsteller macht außerdem geltend, die Einsicht in die Bewertungsunterlagen für die eventuelle frühzeitige Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu benötigen. Die gesetzliche Fristen für die Geltendmachung und Begründung solcher Einwendungen beginnen gemäß § 14 Abs. 2 JAPO jedoch erst nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote, also nach Beendigung der mündlichen Prüfung. Für eine eventuelle spätere Prüfungsanfechtung reicht die Einsicht bzw. Herausgabe nach Abschluss der mündlichen Prüfung also aus und der Antragsteller riskiert entgegen seiner Ansicht keine Fristversäumnis. Für die Begründung eventueller Einwendungen gilt zudem eine Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Gesamtergebnisses, innerhalb derer der Antragsteller die Prüferanmerkungen hinreichend tief analysieren und anhand dessen konkrete und nachvollziehbare Einwendungen erheben kann. Ein rechtlicher Nachteil entsteht dem Antragsteller also nicht dadurch, wenn er die Korrekturanmerkungen zu seinen schriftlichen Klausurbearbeitungen erst nach der mündlichen Prüfung analysiert. Dies gilt auch für den vom Antragsteller angedeuteten Fall, dass Klausuren gegebenenfalls vertauscht worden seien.
23 Der Antragsteller macht zudem geltend, dass ihm Nachteile durch die „Vornotenorientierung“ der Prüfer bei der Auswahl der mündlichen Prüfungsfragen entstünden. Auch dies vermag eine Eilbedürftigkeit vorliegend allerdings nicht zu begründen. Im vom Antragsteller zitierten Urteil des VGH München (B.v. 19.11.2024 – 7 ZB 23.1834, BeckRS 2024, 33499) wird ausgeführt, dass den Prüfern bei der Verteilung der Fragen und deren Schwierigkeitsgrad ein Spielraum zusteht. Dabei sei es unbedenklich, dass die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung Kenntnis der von den Prüflingen erzielten Einzelnoten aus dem schriftlichen Prüfungsteil haben. Unbedenklich sei demnach auch, dass sich Prüfer bei der Wahl des Schwierigkeitsgrads der Fragen (jedenfalls) zum Einstieg in das Prüfungsgespräch an diesen Noten orientieren. Dabei erfordere das Gebot der Chancengleichheit (Art. GG Artikel 3 Abs. 1 GG), bei der Fragestellung zu gewährleisten, dass jedem Prüfling stets ermöglicht werde, eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Leistung zu zeigen (vgl. a.a.O., Rn. 34). Demnach ist es so, dass mündliche Prüfer durchaus Kenntnis der schriftlichen Vornoten des Prüflings haben (dürfen) und den Schwierigkeitsgrad ihrer Einstiegsfragen daran orientieren können. Selbst wenn dies der Fall ist, so geht es allerdings lediglich um die Einstiegsfragen. Ein Prüfer wird im Rahmen des Prüfungsgesprächs schnell erkennen, auf welchem Niveau er einen Prüfling befragen kann und die Fragestellung im laufenden Gespräch entsprechend anpassen und geeignete Fragen stellen. Von einer gewissen Voreingenommenheit der Prüfer, von der der Antragsteller auszugehen scheint, ist demnach nicht auszugehen. Vielmehr ist eine Anhebung der mündlichen Note im Vergleich zur schriftlichen durchaus möglich und nicht unüblich. Auch dieser Aspekt begründet daher keine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Einsichtsgesuchs des Antragstellers, da ihm keine wesentlichen Nachteile drohen, wenn er – ungeachtet der Möglichkeit und des Ausgangs eines eventuellen Nachprüfungsverfahrens hinsichtlich der schriftlichen Bewertung – nicht vorab Einsicht in die Korrekturbemerkungen zu seinen schriftlichen Arbeiten erhält.
24 Insgesamt vermag der Antragsteller daher keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen, so dass schon kein Anordnungsgrund vorliegt.
25 2. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mangels eines Anordnungsgrundes gar nicht mehr an.
26 3. Zudem ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilverfahren unzulässig.
27 Das Verfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nicht der endgültigen Befriedigung gestellter Ansprüche, sondern kann nur in einem summarischen Prüfungsverfahren vorläufige Regelungen treffen; die eigentliche Entscheidung bleibt dem Klageverfahren (Hauptsache) vorbehalten, das nicht vorweggenommen werden darf (vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. A. 2026, § 123 Rn. 66a). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5; OVG Münster NVwZ-RR 2017, 354 Rn. 4; VGH München B.v. 14.10.1998 – 5 ZE 98.2864 und 5 CE 98.2864, BeckRS 1998, 19377, Rn. 11) und das Obsiegen des die einstweilige Anordnung beantragenden Beteiligten im Hauptsacheverfahren ganz überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. VGH München B.v. 19.8.2020 – 7 CE 20.1822 – BeckRS 2020, 20467, Rn. 12). Dem Antragsteller müssen ohne Erlass der einstweiligen Anordnung erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzungen in seinen Rechten drohen (BVerfG, B.v. 28.9.2009 – 1 BvR 1702/09 – juris Rn. 12).
28 Die vom Antragsteller beantragte Auskunftserteilung würde die Hauptsache vollständig vorwegnehmen, weil danach die Inhalte der streitgegenständlichen Prüfungsunterlagen irreversibel in der Welt wären. Das hier zwar noch nicht anhängig gemachte, aber deswegen nicht obsolete Hauptsacheverfahren wäre damit seines Sinnes beraubt, da es von vornherein faktisch nichts mehr ändern könnte. Diese Irreversibilität widerspricht der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO.
29 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist. Solche Nachteile sind auch sonst nicht ersichtlich (s.o.).
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Ein Anspruch auf vorzeitige Einsicht in die korrigierten schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung vor Abschluss der mündlichen Prüfung kommt nur bei Glaubhaftmachung andernfalls drohender unzumutbarer, nachträglich nicht zu korrigierender Nachteile in Betracht (hier verneint). (Rn. 19 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Die begehrte vorzeitige Einsicht in die Klausurbewertungen würde die Hauptsache vollständig vorwegnehmen, weil danach die Inhalte der streitgegenständlichen Prüfungsunterlagen irreversibel in der Welt wären. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Vorzeitige Einsicht in die Klausurbewertungen in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
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