OLG München 37. Zivilsenat, 2026-05-29, 37 W 455/26 e

37 W 455/26 eTribunal Superior / Civil Chamber 3729 de mai. de 2026

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Regest

Der Beklagte gibt zur Klage Veranlassung, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu seinem Recht kommen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG München 37. Zivilsenat — 2026-05-29 — 37 W 455/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 37 W 455/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.02.2026 aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückgegeben.

  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu ... € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren nur noch über die Kosten des ersten Rechtszugs nach einem Anerkenntnis des Beklagten.

2 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21.04.2022 von dem Beklagten ein aus mehreren Kränen bestehendes Paket zu einem Gesamtkaufpreis von ... €. Zu der veräußerten Stückliste gehörte auch der streitgegenständliche Kran .... Der Kaufpreis wurde bezahlt; der Eigentumsübergang auf die Klägerin ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

3 Der Kran ... verblieb nach Vertragsschluss zunächst beim Beklagten auf der Baustelle seines Privathauses. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte den Kran dort noch zur Errichtung seines Privathauses nutzen wollte. Streitig ist dagegen, welche Partei den Kran demontieren und zur Abholung bereitstellen sollte.

4 Die Klägerin hat vorgetragen, der Kran habe nur kurzfristig bis Juni 2022 beim Beklagten verbleiben sollen. Danach habe der Beklagte ihn auf sein Lager verbringen und dort zur Verladung bereitstellen müssen. Sie beruft sich darauf, dass nach § 3 des Kaufvertrags der vollständige Transport der Kranteile und des Zubehörs durch die Käuferin zu organisieren und durchzuführen, die Verladung aber durch den Verkäufer vorzunehmen war.

5 Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine Frist für den Verbleib des Krans sei nicht vereinbart worden. Die Parteien hätten vielmehr mündlich vereinbart, dass die Klägerin den Kran zur gegebenen Zeit demontiere und abhole. Er selbst sei nach dem Verkauf sämtlicher Kräne auch nicht mehr in der Lage gewesen, den Kran zu demontieren.

6 Er habe der Klägerin mehrfach mitgeteilt, sie könne den Kran abholen, wenn sie ihn zuvor demontiere. Eine Verpflichtung, den Kran zu demontieren und auf sein Lager zu verbringen, bestehe nicht; nach dem schriftlichen Kaufvertrag schulde er allenfalls die Verladung, nicht aber die Demontage.

7 Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin auf Herausgabe des Krans ... in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Klageforderung mit der Klageerwiderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt und beantragt, der Klägerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

8 Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass eine Demontage durch sie vereinbart worden sei, und geltend gemacht, der Beklagte habe durch seine Weigerung, den Kran zu demontieren und zur Verladung bereitzustellen, Anlass zur Klage gegeben.

9 Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den Beklagten mit Anerkenntnisurteil vom 18.02.2026 ohne mündliche Verhandlung zur Herausgabe des Krans ... verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Kostenentscheidung hat es ausgeführt, § 93 ZPO greife nicht ein. Zwar habe der Beklagte die Klageforderung bereits mit der Verteidigungsanzeige anerkannt. Er habe der Klägerin aber Anlass zur Klage gegeben, weil zwischen den Parteien gerade im Streit gestanden habe, wer den Kran zu demontieren habe, und der Beklagte eine eigene Demontagepflicht in Abrede gestellt habe. Die Klägerin habe daher bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen dürfen, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu kommen. Zudem ergebe sich die Demontagepflicht des Beklagten aus dem Kaufvertrag. Die vom Beklagten geschuldete Verladung setze die vorherige Demontage des Krans voraus.

10 Gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils, das ihm am 24.02.2026 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2026 sofortige Beschwerde eingelegt.

11 Er macht geltend, er habe der Klägerin keinen Anlass zur Klage gegeben. Die Demontage des Krans sei im Kaufvertrag nicht geregelt. Soweit das Landgericht annehme, die Verladung setze denknotwendig die Demontage voraus, gelte dies gleichermaßen für den von der Klägerin zu organisierenden und durchzuführenden Transport. Außerdem betreffe § 3 des Kaufvertrags nach seinem Sinn und Zweck nur die bis zum 30.06.2022 abzutransportierenden Kranteile, nicht aber den Kran ..., der vereinbarungsgemäß über diesen Zeitpunkt hinaus beim Beklagten verblieben sei. Die Klägerin könne den bereits in ihrem Eigentum stehenden Kran weiterhin selbst demontieren und abholen; einer Herausgabeklage habe es hierfür nicht bedurft.

12 Die Klägerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung. Der Kaufvertrag regele ausdrücklich, dass die Verladung durch den Verkäufer erfolge. Eine Verladung des Krans setze dessen Demontage voraus. Die vertragliche Regelung betreffe auch den streitgegenständlichen Kran, weil dieser unstreitig in der Stückliste aufgeführt sei. Eine spätere Vereinbarung habe lediglich den Zeitpunkt der Abholung betroffen, nicht aber die vertragliche Risikoverteilung und die Pflicht des Beklagten zur Verladung geändert.

14 Mit Beschluss vom 30.03.2026 hat das Landgericht den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten auf ... € herabgesetzt. Der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es nicht abgeholfen.

15 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe wegen der fortbestehenden Weigerung des Beklagten, eine Demontagepflicht anzuerkennen, nur durch Klageerhebung Rechtssicherheit erlangen können. Auf die tatsächliche Möglichkeit einer Demontage durch den Beklagten komme es nicht an, da er sich hierfür Dritter bedienen könne.

II.

16 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und zur Zurückgabe der Sache an das Landgericht.

17 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft.

18 Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss. Eine Ausnahme hiervon enthält § 99 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist.

19 Ein solcher Fall liegt vor. Das Landgericht hat den Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses durch Anerkenntnisurteil zur Herausgabe des Krans ... verurteilt und zugleich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Der Beklagte wendet sich allein gegen diese Kostenentscheidung. Die isolierte Anfechtung ist daher nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnet.

20 Die Wertgrenze des § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Der Hauptsachestreitwert übersteigt mit ... € den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag. Auch die Beschwer des Beklagten durch die angefochtene Kostenentscheidung übersteigt ... € (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567, 569 ZPO).

21 2. Die Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Kostenentscheidung auf der bisherigen Grundlage keinen Bestand haben kann.

22 Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 93 ZPO ohne hinreichende Sachaufklärung verneint.

23 a) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

24 Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte den geltend gemachten Herausgabeanspruch sofort anerkannt hat. Er hat den Anspruch bereits mit der Klageerwiderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Ein vorheriger Sachantrag auf Klageabweisung ist nicht ersichtlich. Das genügt für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.

25 b) Nicht tragfähig festgestellt ist jedoch, dass der Beklagte der Klägerin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

26 Veranlassung zur Klage gibt der Beklagte, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu seinem Recht kommen. Dabei trägt der Beklagte, der sich auf die ihm günstige Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen, bleibt es bei der Kostenfolge des § 91 ZPO. Der BGH formuliert dies für § 93 ZPO ausdrücklich dahin, dass der Beklagte die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06).

27 c) Der Beklagte hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart worden, dass die Klägerin den Kran ... selbst demontiere und abhole. Die Klägerin hat dies bestritten und sich darauf berufen, dass nach dem schriftlichen Kaufvertrag die Verladung durch den Verkäufer zu erfolgen habe. Die Anlage K 1 enthält eine solche Regelung zur Verladung durch den Verkäufer und führt den ... in der Stückliste auf.

28 Dieser Streit ist für die Kostenentscheidung nicht von vornherein unerheblich. Sollte tatsächlich vereinbart worden sein, dass die Klägerin den beim Beklagten noch verbliebenen Kran selbst zu demontieren hatte, könnte der vorprozessuale Standpunkt des Beklagten, die Klägerin könne den Kran abholen, müsse ihn aber zuvor demontieren, anders zu bewerten sein als bei Fehlen einer solchen Abrede. Dann hätte der Beklagte die Herausgabe möglicherweise nicht von einer unberechtigten Bedingung abhängig gemacht, sondern lediglich auf der aus seiner Sicht vereinbarten Abwicklungsmodalität bestanden.

29 Der Fall unterscheidet sich insoweit von Konstellationen, in denen der Beklagte die Leistung von ersichtlich unberechtigten Gegenforderungen abhängig macht. In solchen Fällen bleibt der Klageanlass bestehen; nur für den Fall eines tatsächlich bestehenden Gegenanspruchs bzw. Zurückbehaltungsrechts ist fehlender Klageanlass zu erwägen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 9. April 2026 – 3 U 143/25 – Rz. 115 – juris; BGH, Urteil vom 22.10.2015, V ZB 93/13 Rn. 20).

30 d) Das Landgericht durfte den streitigen Vortrag des Beklagten nicht ohne Beweisaufnahme übergehen. Darüber, ob der Beklagte keinen Anlass gegeben hat, hat das Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme zu befinden (Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 93 Rn. 13, beckonline).

31 Der Beklagte hat für die behauptete mündliche Abrede seine Parteivernehmung angeboten. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO kam nach dem Widerspruch der Klägerin zwar nicht in Betracht.

32 Damit war die Frage aber nicht erledigt. Bei einem streitigen, für die Entscheidung erheblichen Gesprächsinhalt, zu dem neutrale Zeugen nicht ersichtlich sind, muss das Gericht prüfen, ob der beweisbelasteten Partei zur Wahrung rechtlichen Gehörs und prozessualer Waffengleichheit Gelegenheit zu geben ist, ihre Darstellung persönlich einzubringen. Dies kann durch eine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO, durch eine Erklärung nach § 137 Abs. 4 ZPO oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – durch Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO geschehen.

33 Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt grundsätzlich einen Anbeweis voraus, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung.

34 Der BGH hat hierzu klargestellt, dass sich ein solcher Anbeweis auch aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Parteianhörung nach § 141 ZPO oder aus Parteierklärungen nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben kann; außerdem sind die §§ 445 ff. ZPO subsidiär und setzen grundsätzlich voraus, dass andere Beweismittel ausgeschöpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019 – III ZR 198/18).

35 Gerade deshalb durfte das Landgericht nicht ohne jede persönliche Anhörung unmittelbar nach Beweislastgesichtspunkten entscheiden. Eine Beweislastentscheidung kommt erst in Betracht, wenn die zulässigen und nach Lage des Falles gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind oder aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen. Das gilt hier umso mehr, als das Landgericht ohne mündliche Verhandlung durch Anerkenntnisurteil entschieden und sich in den Entscheidungsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob eine Anhörung der Parteien oder eine Parteivernehmung von Amts wegen veranlasst war.

36 e) Der Verfahrensfehler ist auch entscheidungserheblich.

37 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Parteien oder nach pflichtgemäßer Prüfung einer Parteivernehmung von Amts wegen zu einer anderen Bewertung des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten gelangt wäre. Die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO hängt gerade davon ab, ob die Klägerin bei vernünftiger Würdigung annehmen durfte, ohne Klage nicht zu ihrem Recht zu gelangen. Diese Würdigung kann nicht abschließend erfolgen, solange ungeklärt ist, ob der Beklagte mit seiner Forderung nach vorheriger Demontage durch die Klägerin lediglich auf einer tatsächlich getroffenen Abrede bestand.

38 3. Der Senat entscheidet nicht abschließend über die Kosten des ersten Rechtszugs.

39 Zwar kann das Beschwerdegericht im Verfahren der sofortigen Beschwerde grundsätzlich selbst entscheiden. Vorliegend fehlen jedoch die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Die gebotene persönliche Anhörung der Parteien und gegebenenfalls die Prüfung einer Parteivernehmung von Amts wegen sind zweckmäßigerweise durch das Landgericht nachzuholen. Die Sache ist daher unter Aufhebung der Kostenentscheidung entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO an das Landgericht zurückzugeben.

40 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

41 Das Landgericht wird zunächst die Parteien persönlich zu den behaupteten Abreden über Demontage, Bereitstellung und Abholung des Krans sowie zum vorprozessualen Verhalten anzuhören haben. Anschließend wird es zu prüfen haben, ob eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO veranlasst ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte für das Fehlen einer Klageveranlassung beweisbelastet ist. Bleibt nach Ausschöpfung der gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten offen, ob die Klägerin nach der Abrede der Parteien zur Demontage verpflichtet war und ob der Beklagte den Kran vorbehaltlos im geschuldeten Sinne zur Verfügung gestellt hat, geht dies zulasten des Beklagten.

III.

42 Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist derzeit nicht veranlasst. Da der endgültige Erfolg der Beschwerde davon abhängt, wie das Landgericht nach ergänzender Sachaufklärung über die Kosten des ersten Rechtszugs entscheidet, ist auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der erneuten Kostenentscheidung zu befinden.

43 Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nicht nach dem Hauptsachestreitwert als solchem, sondern nach dem Kosteninteresse des Beklagten. Ausgangspunkt der Berechnung ist der vom Landgericht festgesetzte Hauptsachestreitwert von ... €.

44 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Grundsätze zu § 93 ZPO, § 99 ZPO sowie zur persönlichen Anhörung und Parteivernehmung in einer beweisrechtlich geprägten Einzelfallkonstellation. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

Leitsatz

Der Beklagte gibt zur Klage Veranlassung, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu seinem Recht kommen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Beklagte, der sich auf die ihm günstige Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen, bleibt es bei der Kostenfolge des § 91 ZPO. Der BGH formuliert dies für § 93 ZPO ausdrücklich dahin, dass der Beklagte die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Darlegungs- und Beweislast bei sofortigem Anerkenntnis

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