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8 ZB 26.967•VGH München 8. Senat, 2026-06-02, 8 ZB 26.967
8 ZB 26.967Tribunal Administrativo / Division 82 de jun. de 2026
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig, wenn sie nicht durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 8 ZB 26.967
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Mai 2026 wird verworfen.
II. Der (erneute) Antrag vom 22. Mai 2026 auf Beiordnung eines Notanwalts für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2026 – Au 9 K 25.2210 – wird – auch verstanden als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19. Mai 2026 – abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
A.
1 Das sinngemäß vorrangig als Anhörungsrüge zu verstehende (undatierte) Beschwerdeschreiben des Klägers, das am 22. Mai 2026 bei Gericht eingegangen ist (im Folgenden: Schreiben vom 22.5.2026) und mit dem er der Sache nach die Fortführung des mit Beschluss vom 19. Mai 2026 – 8 ZB 26.847 – unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts begehrt, hat keinen Erfolg.
2 Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig (1.). Zudem hat der Kläger auch in der Sache nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO; die Rüge wäre daher auch unbegründet (2.).
3 1. Das Schreiben des Klägers vom 22. Mai 2026 ist sinngemäß in erster Linie als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 19. Mai 2026 auszulegen. Diese ist jedoch bereits unzulässig, weil der Kläger sie nicht, wie nach § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich, durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben hat. Nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt dieses Erfordernis auch für die Prozesshandlung, mit der das Verfahren eingeleitet wird. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO liegen, wie der Senat bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, enthält das Schreiben des Klägers nicht (vgl. dazu nachfolgend unter 2.). Die Anhörungsrüge ist daher nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
4 2. Auch in der Sache bliebe die Anhörungsrüge – ohne dass es mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte noch entscheidend darauf ankäme – ohne Erfolg.
5 Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (stRspr, vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 31; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22 – juris Rn. 17) oder dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 11.3.2025 – 10 B 14.24 – juris Rn. 24). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2025 – 5 B 1.25 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.12.2022 – 8 ZB 22.1906 – juris Rn. 11; Rudisile/Emmenegger in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 152a Rn. 26c; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 12).
6 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weder dargelegt noch liegt eine solche vor.
7 Mit seinem Vortrag, die wenigen grundsätzlich zur Mandatsübernahme bereiten Rechtsanwälte verlangten Vergütungen zwischen 360.- € und 710.- € pro Stunde, wodurch erheblich höhere Kosten als bei der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren entstünden und in der Folge die angestrebte Durchsetzung unionrechtlicher Umwelt- und Gesundheitsstandards im Rahmen eines effektiven Zugangs zu gerichtlichem Rechtsschutz faktisch beeinträchtigt würde, zeigt er keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV und § 108 Abs. 2 VwGO auf.
8 Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändert nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO. Wie bereits im Beschluss vom 19. Mai 2026 (dort Rn. 7) ausgeführt, ist es nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem postulationsfähigen Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwartet. Seine fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer voraussichtlich über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anwaltsvergütung in Form eines Zeithonorars und die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Gewinnung eines Rechtsanwaltes für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung begründen keinen Beiordnungsanspruch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO.
9 § 3a RVG sieht die Möglichkeit, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Rechtsanwaltsvergütung (vgl. § 2 RVG) zu vereinbaren, ausdrücklich vor. Diese Gestaltungsmöglichkeit würde unterlaufen, wenn mit der Forderung nach einer höheren anwaltlichen Vergütung ein Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu den gesetzlichen Gebühren einherginge. Wie vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Mai 2026 (vgl. dort Rn. 7 mit Verweisen auf BayVGH, B.v. 21.4.2026 – 8 A 26.40023 u.a. – BeckRS 2026, 8301 Rn. 7; VGH BW, B.v. 10.1.2018 – 4 S 2805/17 – NJW 2018, 1036 – juris Rn. 4 m.w.N; OVG NW, B.v. 5.6.2003 – 9 A 2240/03 – NJW 2003, 2624 – juris Rn. 7; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4; Toussaint in Münchener Kommentar, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 78b Rn. 7 m.w.N.) dargestellt, bezweckt § 78b ZPO gerade nicht, eine anwaltliche Vertretung nur gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 47 Abs. 1 GRCh.
10 Macht ein Rechtsanwalt sein Tätigwerden in einem Verfahren mit Anwaltszwang vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig, ist dies für den Beteiligten nur dann unzumutbar, wenn die Honorarforderung unangemessen hoch ist und sie deshalb nach den Regelungen des § 3a Abs. 2 RVG reduziert werden müsste (BSG, B.v. 30.4.2013 – B 5 RS 15/13 B – BeckRS 2013, 70824 Rn. 5). Hierzu trägt der Kläger jedoch nichts Substanziiertes vor, sondern verweist im Gegenteil sogar selbst auf die auch seines Erachtens vorliegend aufgeworfene „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“. Wenn schon die nach § 3a RVG zulässige Forderung einer höheren als der gesetzlich in § 2 RVG vorgesehenen Vergütung einen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts begründen würde, wären Vergütungsvereinbarungen gerade für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, aber geringem Streitwert – wie hier mit Blick auf § 52 Abs. 2 GKG der Fall (vgl. Streitwertbeschluss zum angefochtenen Urteil, UA S. 14) – kaum noch durchsetzbar. Dies stünde zu der dargestellten Wertung des Gesetzgebers in direktem Widerspruch (BFH, B.v. 19.1.2004 – X S 19/03 – juris Rn. 7 und oben Rn. 9).
11 Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass jedenfalls bei Annahme des günstigsten angebotenen Zeithonorars von 360.- €/Stunde zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung ein derart krasses und evidentes Missverhältnis entstehen könnte, das sich bei Heranziehung des dabei anzulegenden Maßstab des § 242 BGB (vgl. z.B. BGH, U.v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10 – NJW 2011, 63 – juris Rn. 15) für den Kläger als nicht mehr angemessen erweisen würde. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der – wie oben ausgeführt – von ihm selbst erwarteten überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im angestrebten Zulassungsverfahren spricht hier nichts für eine im vorstehenden Sinne unangemessen hohe Vergütungsforderung. Dem Senat ist im Übrigen – ohne dass es darauf hier noch entscheidend ankäme – aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass ein Stundensatz von ca. 400.- € für (fach-)anwaltliche Tätigkeiten im Verwaltungsrecht derzeit auch in etwa die Regel bei Zeithonoraren darstellen dürfte.
12 Auch der weitere Vortrag des Klägers, der angegriffene Beschluss setze sich nicht mit den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung auseinander, geht fehl. Vielmehr konnte der Senat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2026 (dort Rn. 8) die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche aussichtslos ist, mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ausdrücklich offen lassen. Dies gilt unverändert.
13 Die Kostenentscheidung zur Anhörungsrüge folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
B.
14 Auch verstanden als erneuter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. März 2026 – Au 9 K 25.2210 – oder als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2026 bleibt das im Schreiben vom 22. Mai 2026 geäußerte Begehren des Klägers aus den oben (vgl. Rn 7 ff.) erläuterten Gründen erfolglos.
15 Eine Kostenentscheidung ist insoweit entbehrlich, weil das Verfahren über die Beiordnung als unselbständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestands (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1) gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 – BeckRS 2012, 60764 Rn. 11).
C.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig, wenn sie nicht durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen oder dem Tatsachenvortrag eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Die Forderung eines Rechtsanwalts nach einer höheren als der gesetzlichen Vergütung begründet keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts, sofern die Honorarforderung nicht unangemessen hoch ist. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Anhörungsrüge und zur Beiordnung eines Notanwalts
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