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15 CS 26.42•VGH München 15. Senat, 2026-05-29, 15 CS 26.42
15 CS 26.42Tribunal Administrativo / Division 1529 de mai. de 2026
Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gegenüber einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht verletzt, wenn eine heranrückende Wohnbebauung dessen Betriebsbedingungen und bestehende Auflagen nicht verschärft sowie sich mit eventuellen Erweiterungsabsichten voraussichtlich verträgt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 15 CS 26.42
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller betreibt eine Landwirtschaft und wendet sich gegen eine den Beigeladenen unter dem 7. August 2025 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Pkw-Doppelgarage nordwestlich seines Betriebsgeländes. Der einschlägige Bebauungsplan (Deckblatt Nr. 2), der den Bebauungsplan „Am K-weg“ ändert und in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Beigeladenen, nicht jedoch das des Antragstellers liegt, setzt für ersteres nicht wie bisher eine „Immissionsschutzfläche“, sondern ein allgemeines Wohngebiet fest. Bereits mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 war dem Antragsteller die Genehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Kartoffel- und Getreidelagerhalle unter Auflage zum Schutz der schon damals vorhandenen, benachbarten Wohnbebauung erteilt worden. Laut der Auflage dürfen die durch den Betrieb der Lagerhalle und des gesamten landwirtschaftlichen Anwesens erzeugten Lärmpegel an den nächstgelegenen, vom Lärm am stärksten betroffenen Wohngebäuden bestimmte, im einzelnen festgelegte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Am 3. Dezember 2025 wurde dem Antragsteller außerdem eine ebenfalls mit einer Auflage versehene Baugenehmigung zur Erweiterung seiner Halle erteilt.
2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 7. August 2025, über die noch nicht entschieden ist, abgelehnt. Das angefochtene Bauvorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und der Klage des Antragstellers könnten allenfalls geringe Erfolgsaussichten zugebilligt werden. Im Übrigen falle auch die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.
3 Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei „zu Unrecht zu einer vorschnellen Antragsablehnung“ gekommen. Es habe der Klage zwar offene Erfolgsaussichten zugebilligt, aber insoweit auf ein Sachverständigengutachten Bezug genommen, dem ersichtlich unzureichende und nicht ausreichend aktuelle Sachverhaltsannahmen zugrunde lägen. Es habe eine sich „abzeichnende sinnvolle betriebliche Entwicklung/Erweiterung“ nicht berücksichtigt und übersehen, dass die Auflage des technischen Umweltschutzes zu dem ihm erteilten Bescheid infolge einer weiteren Klage seinerseits noch nicht bestandskräftig sei. Er hat beantragt,
4 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und antragsgemäß zu entscheiden.
5 Der Antragsgegner hat beantragt,
6 die Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,
7 und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen nicht erfülle und auch inhaltlich nicht substantiiert sei.
8 Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Akten in den Verfahren RN 6 S 25.2564 und RN 6 K 25.2141 sowie der Behördenakten verwiesen.
II.
10 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine – zumindest auch – dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner entsprechenden Klage, vgl. § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO, ist angesichts dessen nicht ersichtlich.
11 Das Verwaltungsgericht hat zunächst – insoweit zutreffend – dargelegt, dass das Bauvorhaben insbesondere nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. In diesem Zusammenhang ist es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27) davon ausgegangen, dass eine heranrückende Wohnbebauung gegenüber einem bestehenden emittierenden, landwirtschaftlichen Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen und emissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss, wobei konkrete Erweiterungsabsichten des betroffenen Betriebs ebenso in den Blick zu nehmen sind wie bestehende Vorbelastungen (vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, U.v. 27.06.2017 – 4 C 3.16 – juris Rn. 13). Hiervon ausgehend ist es unter Berücksichtigung eines vorgelegten immissionsschutztechnischen Berichts/Schallgutachtens vom 17. Februar 2025 mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers auch unter Berücksichtigung eventueller Erweiterungsabsichten voraussichtlich verträgt und dessen Betriebsbedingungen nicht verschlechtert (BA S. 15). Denn der Antragsteller hat mit seinem Betrieb bereits jetzt auf bestehende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen und aufgrund der in seiner eigenen Genehmigung vom 1. Dezember 2011 enthaltenen Auflagen Lärmgrenzwerte einzuhalten, die sich durch das streitgegenständliche Bauvorhaben weder verschärfen noch die Erteilung weiterer Auflagen zu seinen Lasten befürchten lassen. Der erkennende Senat teilt diese rechtliche Einschätzung.
12 Die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der anhängigen Klage des Antragstellers könnten „allenfalls im Hinblick auf noch ausstehende etwaige weitere Ermittlungen des Sachverhalts insbesondere zu möglichen weiteren Vorbelastungen sowie der etwaigen Notwendigkeit ergänzender Auflagen zum Schutz vor Lärmimmissionen noch offene Erfolgsaussichten zugebilligt werden“ (BA S. 10) und „auch wenn in Bezug auf die von seinem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht völlig“ ausgeschlossen werden könne, falle „die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus“ (BA S. 16), sind vor diesem Hintergrund mindestens missverständlich. Diese Ausführungen, die möglicherweise dem lediglich vorläufigen Charakter einer prognostischen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragen sollen, tatsächlich aber die eigenen Annahmen und Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts – mangels entsprechender Darlegung ohne erkennbaren Grund – in Zweifel ziehen sowie ihnen teilweise widersprechen, ändern allerdings nichts am zutreffenden Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, das Sachverständigengutachten vom 17. Februar 2025, auf das sich das Verwaltungsgericht „in dieser Hinsicht tragend“ gestützt habe, beruhe „ersichtlich“ auf unzureichenden Sachverhaltsannahmen und es werde „bestritten, dass die Werte, die dem Gutachten zugrunde lagen aus 2025 sind; offenbar wurde eher mit Werten agiert, die aus 2021 sind“, ändert daran nichts. Denn er ist weder hinreichend substantiiert noch aussagekräftig in Bezug auf die aus ihm zu ziehenden Schlussfolgerungen und damit nicht geeignet, die im Gutachten getroffenen Aussagen zu entkräften.
13 Der weitere Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung „jede sich abzeichnende sinnvolle betriebliche Entwicklung/Erweiterung“ unberücksichtigt gelassen, verfängt schon deshalb nicht, weil er selbst keine entsprechend konkrete Planung (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 27.2.2025 – 15 CS 24.1814 – juris Rn. 14 und 19) vorgelegt hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mehrfach auch die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Erweiterungsabsichten des Antragstellers in den Blick genommen und nicht außer Acht gelassen.
14 Auch der Verweis des Antragstellers auf die mit der Baugenehmigung vom 3. Dezember 2025 verbundene Auflage, die noch nicht bestandskräftig sei, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Diesbezüglich fehlt es an jeglicher Darlegung, inwieweit sich aus diesem Umstand im Hinblick auf die streitgegenständliche Baugenehmigung der Beigeladenen eine Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, ergeben könnte.
15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gegenüber einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht verletzt, wenn eine heranrückende Wohnbebauung dessen Betriebsbedingungen und bestehende Auflagen nicht verschärft sowie sich mit eventuellen Erweiterungsabsichten voraussichtlich verträgt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Heranrückende Wohnbebauung und Rücksichtnahmegebot gegenüber bestehendem landwirtschaftlichem Betrieb
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