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10 CE 26.960•VGH München 10. Senat, 2026-06-16, 10 CE 26.960
10 CE 26.960Tribunal Administrativo / Division 1016 de jun. de 2026
Ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach §81 Abs. 4 S. 1 AufenthG aus, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen ist. (Rn. 3) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 10 CE 26.960
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
1 Der Antragsteller, ein 2021 erstmals ins Bundesgebiet eingereister kosovarischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag weiter. Mit diesem will er der Sache nach die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, ihm eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung zu erteilen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bis über seinen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der ihm auf der Grundlage von § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (sog. Westbalkanregelung) erteilten Aufenthaltserlaubnis entschieden ist.
2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf eine Fiktionsbescheidung, noch einen Anspruch auf eine weitere Duldung im Bundesgebiet während des laufenden Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den Anforderungen des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht.
3 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, weil die Aufenthaltserlaubnis vom 9. Mai 2025 bei Stellung des Verlängerungsantrags bereits durch den Eintritt der ihr als Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beigefügten auflösenden Bedingung („erlischt zwei Wochen nach Ende der Tätigkeit“) nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen war.
4 Das Erstgericht ist – von der Beschwerde nicht beanstandet – implizit von der Wirksamkeit der Nebenbestimmung ausgegangen. Mittlerweile ist die Nebenbestimmung auch in Bestandskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO mit Rechtsmitteln angegriffen hat. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass die Nebenbestimmung „Erlischt mit Beendigung der Tätigkeit“ zu einer zum Zwecke der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erteilten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich zulässig und hinreichend bestimmt ist (BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 10 CE 20.1914 – juris Rn. 22). Dass Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich auflösend bedingt werden dürfen, entspricht auch der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 – BVerwGE 138, 135 – juris Rn. 15). Das Beschwerdevorbringen, das auf diese Fragen nicht eingeht, bietet keinen Anlass zur Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung oder zur Vertiefung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine solche Nebenbestimmung aufgrund eines besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig im Sinne Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sein könnte (ausführlich dazu zuletzt OVG SH, B.v. 3.11.2025 – 6 MB 31/25 – juris Rn. 29).
5 Mit der fristlosten Kündigung des Antragstellers zum 24. November 2025 ist die auflösende Bedingung eingetreten. Gegen die Annahme, die „Tätigkeit“ sei trotz der Kündigung nicht im Sinne der Nebenbestimmung „beendet“ gewesen, spricht vor allem der Umstand, dass der Antragsteller keine Kündigungsschutzklage erhoben, sondern vielmehr Arbeitslosengeld beantragt hat. Für den Eintritt der auflösenden Bedingung kommt es nach dem insofern klaren Wortlaut der Nebenbestimmung auf ein Verschulden des Antragstellers nicht an. Dass der Antragsteller und sein damaliger Arbeitgeber nunmehr planen, das Arbeitsverhältnis ungeachtet der Kündigung fortzusetzen, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung – zu Recht angenommen, dass insofern allenfalls ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, welches die Beendigung der ursprünglichen Tätigkeit und damit das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis unberührt lässt. Insofern kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber lebt die Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf.
6 War die Aufenthaltserlaubnis aber bereits zwei Wochen nach der Kündigung, mithin am 8. Dezember 2025 erloschen, konnte der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht auslösen. Ob der Antrag (wie das Verwaltungsgericht meint) am 16. Februar 2026 oder (wie der Antragsteller meint) bereits am 7. Februar 2026 gestellt wurde, ist dabei nicht entscheidungserheblich.
7 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Anordnung (und nachfolgende Bescheinigung) der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht (vgl. zur „verspäteten“ Antragstellung nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer auflösenden Bedingung VGH BW, B.v. 14.11.1994 – 1 S 818/94 – juris Rn. 22 zu § 69 Abs. 2 AufenthG a.F.). Abgesehen davon, dass das Beschwerdevorbringen hierzu keine Aussagen enthält, erfolgte die Antragstellung vorliegend derart verspätet, dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis auf einer rechtswidrigen (dazu sogleich), zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestandskräftigen Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt beruhte, die Anordnung der Fortgeltungswirkung nicht mehr wie erforderlich zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ geboten war.
8 3. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Eilverfahren auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Verfahrensduldung sicherbaren Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV hat.
9 Eine – lediglich ausnahmsweise mögliche (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 12.9.2022 – 10 CE 22.1925 – juris Rn. 4; B.v. 6.12.2021 – 10 CE 21.2930 – juris Rn. 3) – Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG setzt voraus, dass die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil zweifelsfrei ein (Rechts-)Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht beziehungsweise – wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist – keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (BayVGH, B.v. 6.9.2023 – 10 CS 23.1334 -juris Rn. 6; B.v. 1.12.2022 – 10 CE 22.2378, 10 C 22.2379 – juris Rn. 28; VGH BW, B.v. 22.10.2020 – VGH 11 S 1812/20 – juris Rn. 15; B.v. 2.3.2021 – VGH 11 S 120/21 – juris Rn. 16 jew. m.w.N.).
10 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
11 Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV schon aufgrund des Wortes „erstmalig“ in § 26 Abs. 2 BeschV zwingend eines neuen Visumverfahrens bedürfe, nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2021 – 10 CS 20.2252 – juris Rn. 8 unter Verweis auf VG München, B.v. 4.9.2020 – M 9 S 20.3274 – juris Rn. 22 allerdings für den Fall einer eingetretenen Fiktionswirkung). Entgegen der Darstellung im angegriffenen Beschluss wurde das Wort „erstmalig“ in den Verordnungstext gerade eingefügt, um – in Reaktion auf anderslautende Rechtsprechung – klarzustellen, „dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneutes Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten zulässig ist“ (BR-Drs. 447/15 S. 6). Dies dürfte auch gelten, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis – wie hier – nicht mehr besteht und selbst dann, wenn der Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung ausgelöst hat, solange der Antragsteller sich in Folge der Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV noch im Bundesgebiet aufhält. Der Verordnungsgeber geht nämlich davon aus, dass, wenn der Antragsteller vor dem aktuellen Antrag bereits eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat, ein „erstmaliges“ Beschäftigungsverhältnis (erst) dann (wieder) vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat (BR-Drs. 490/20 S. 6; vgl. dazu auch Bünte in Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 26 Rn. 17; Klaus in BeckOK AuslR, Stand 1.1.2026, § 26 BeschV Rn. 25a). Auch der Zweck der Regelung, den Asyldruck aus den Westbalkanstaaten einzudämmen (BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 19 CS 19.1403 – n.v., Rn. 8; B.v. 6.3.2020 – 19 CS 19.1403 – n.v. Rn. 8), spricht dafür, Anträge nicht als „erstmalig“ im Sinne von § 26 Abs. 2 BeschV anzusehen, wenn sie von Beschäftigungswilligen gestellt werden, die zuvor bereits legal mit einem Beschäftigungsvisum im Sinne der Westbalkanregelung eingereist sind und sich immer noch im Bundesgebiet aufhalten. Auch in diesen Fällen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen über die grundsätzliche Notwendigkeit eines Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 AufenthG) und entsprechende Ausnahmen (insb. § 39 Abs. 1 AufenthV), die auch die Möglichkeit vorsehen, im Ermessenswege von einem (erneuten) Visumverfahren abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), wobei insbesondere die Privilegierung des § 26 Abs. 2 AufenthV für nichterstmalige Beschäftigungen zu berücksichtigen ist.
12 Der Antragsteller hat bislang allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber fortgesetzt werden kann. Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte die Kündigung, weil der Arbeitgeber insolvent gewesen sei. Unmittelbar nach der Kündigung habe der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Arbeitsvertrag relativ kurze Zeit später ohne Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters wirksam (erneut) geschlossen werden konnte (vgl. zur Möglichkeit der Anordnung eines Verfügungsverbots im vorläufigen Insolvenzverfahren § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO [ggf. i.V.m. § 270 InsO für die Insolvenz in Eigenverwaltung]; zum Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens s. § 80 Abs. 1 InsO). Dass die anderen Arbeitgeber, die der Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens angeführt hat, aktuell noch bereit wären, ihn in zustimmungsfähiger Weise zu beschäftigen, ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Dies bedarf gegebenenfalls näherer Darlegungen des Antragstellers im weiteren Verwaltungsverfahren.
13 Die Integrationsleistungen des Antragstellers und die Belange seiner Ehefrau und seines Kindes im Bundesgebiet, deren nicht hinreichende Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen rügt, können zwar bei der Entscheidung über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Rolle spielen. Für die besonderen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV sind sie jedoch nicht entscheidungserheblich. Eine Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage hat der Antragsteller nicht beantragt; für den Senat ist eine solche auch nicht ersichtlich.
14 4. Nach alledem kann der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz derzeit keinen Erfolg haben.
15 5. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: Sollte der Antragsteller im weiteren Verwaltungsverfahren ein verbindliches und wirksames Arbeitsplatzangebot vorlegen, dem die Agentur für Arbeit zustimmt, wird sich der Antragsgegner nicht ohne Weiteres auf die Notwendigkeit der Nachholung eines Visumverfahrens oder das Vorliegen des Ausweisungsgrundes des unerlaubten Aufenthalts berufen können. Er wird vielmehr zu berücksichtigen haben, dass beide möglichen Versagungsgründe ihre erste Ursache in einer offensichtlich rechtswidrigen Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis haben.
16 a) Der Senat verkennt nicht, dass auflösende Bedingungen zu Aufenthaltserlaubnissen trotz der sonstigen, milderen Mittel der Ausländerbehörde auf einen Wegfall des Aufenthaltszwecks (etwa durch nachträgliche Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu reagieren, vom Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als möglich vorausgesetzt werden und insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen im Einzelfall erforderlich sein können (ausführlich Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.1.2026, § 12 AufenthG Rn. 3 ff.). Ihre Anordnung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und bedarf im Einzelfall aufgrund der einschneidenden Folgen für den Betroffenen einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. dazu grundlegend VGH BW, B.v. 11.12.2013 – 11 S 2077/13 – juris Leitsatz 3 und Rn. 20 ff.). Soll die Anordnung einer auflösenden Bedingung Missbrauchsgefahren begegnen, muss die Ausländerbehörde diese Missbrauchsgefahr konkret begründen und mildere Mittel, ihr zu begegnen, erwägen (vgl. auch Nr. 12.2.3. VwAufenthG). Auch eine Ausreisefrist von zwei Wochen ist nicht in jedem Fall ermessensgerecht; die Verwaltungsvorschrift zu § 12 AufenthG bezeichnet diese Frist lediglich als Mindestfrist (Nr. 12.2.3. VwAufenthG; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 10 CE 20.1914, 10 CS 20.1915 – juris Rn. 22). Insbesondere bei Ausländern, die sich bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben und/oder im Bundesgebiet eine Familie haben, ist eine solche Frist erkennbar (viel) zu kurz.
17 b) Gemessen daran erweist sich die Nebenbestimmung der auflösenden Bedingung zur dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 9. Mai 2025 als offensichtlich rechtswidrig. Dabei muss die Frage, ob im Bereich der Arbeitskräftezuwanderung auflösende Bedingungen besonders notwendig oder im Gegenteil besonders problematisch sind, nicht vertieft werden (eingehend dazu Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.1.2026, § 12 AufenthG Rn. 9a m.w.N. zur [bayerischen] Rechtsprechung). Jedenfalls sind Ermessenserwägungen des Antragsgegners zu einer vom Antragsteller ausgehenden Missbrauchsgefahr oder milderen Mitteln, einer solchen zu begegnen, nicht in der Behördenakte dokumentiert. Eine tatsächliche Missbrauchsgefahr liegt angesichts des bereits mehrjährigen beanstandungsfreien Aufenthalts des Antragstellers fern. Hinzukommt, dass auch das Ergebnis der Ermessenentscheidung des Antragsgegners evident fehlerhaft ist. Es ist offensichtlich unverhältnismäßig, einem Arbeitnehmer, der sich bereits seit mehreren Jahren legal beschäftigt und mit Familie im Bundesgebiet aufhält, selbst im Fall eines unverschuldeten und fristlosen Arbeitsplatzverlustes eine Ausreise innerhalb von zwei Wochen zuzumuten.
18 c) Dabei wird sich der Antragsgegner auch nicht ohne Weiteres auf die bloße Bestandskraft der Nebenbestimmung berufen können. Aus der Bestandskraft folgt nicht, dass die offenkundige Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung jenseits der eng begrenzten Fälle der Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG folgenlos zu bleiben hätte. Denn es besteht ein gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) Anspruch des Betroffenen auf eine fehlerfreie Ermessensausübung im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121 – juris Rn. 23 ff. für den Fall einer bestandskräftigen und gerichtlich rechtskräftig bestätigten Ausweisung). Zwar darf die Behörde bei der dabei zu treffenden Ermessensentscheidung regelmäßig der durch das Institut der Bestandskraft geschützten Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Interesse an der Herstellung materiell rechtmäßiger Zustände einräumen. Im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich ist, worunter auch Fälle zu fassen sein können, in denen der Ausgangsverwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.9.2021 – 2 C 1.20 –, BVerwGE 173, 228 juris Rn. 28; U.v. 7.10.2020 – 2 C 18.19 – BVerwGE 169, 138 – juris Rn. 42 jew. m.w.N.), denn dann ist regelmäßig allein ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes ermessensgerecht.
19 Insbesondere wird dem Umstand, dass ein Ausländer die Nebenbestimmung isoliert gerichtlich angreifen hätte können (grundlegend VGH BW, B.v. 11.12.2013 – 11 S 2077/13 – juris Rn. 10), bei der Ermessenserwägung im Rahmen von Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kein auschlaggebendes Gewicht beigemessen werden dürfen. Denn abgesehen davon, dass dies für alle belastenden Verwaltungsakte gilt, besteht zu einem mit Kostenrisiken verbundenen gerichtlichen Vorgehen aus Sicht des Ausländers, demgegenüber die auflösende Bedingung nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrungzusammen mit der ihn begünstigenden Aufenthaltserlaubnis ergeht, grundsätzlich keine Veranlassung.
20 d) Unabhängig von einem förmlichen Verfahren nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG wird der Antragsgegner entsprechende (Ermessens-)Erwägungen anstellen müssen, wenn er darüber entscheidet, ob von der Nach- bzw. Wiederholung eines Visumverfahrens abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und ob im Hinblick auf das formell verwirklichte Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) des unerlaubten Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, U.v. 16.8.2011 – 1 C 12.10 – juris Rn. 18; U.v. 26.8.2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370 – juris Rn. 27). Im Hinblick auf das Ausweisungsinteresse ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Annahme eines illegalen Aufenthalts (allein) wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung zur Aufenthaltserlaubnis verfassungsrechtlich bedenklich sein kann (vgl. dazu Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.1.2026, § 12 AufenthG Rn. 5).
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
22 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach §81 Abs. 4 S. 1 AufenthG aus, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen ist. (Rn. 3) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Eine neue Beschäftigung iSd Abs. 2 S. 2 BeschV liegt erst dann vor, wenn der Ausländer seine Beschäftigung beendet und sich danach mindestens sechs Monate im Ausland aufgehalten hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Eine auflösende Bedingung zur Aufenthaltserlaubnis ist ermessenswidrig und offensichtlich rechtswidrig, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung und ohne Berücksichtigung milderer Mittel angeordnet wird, insbesondere bei langjährigem legalen Aufenthalt und familiären Bindungen im Bundesgebiet. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Fiktionswirkung bei Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
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