VG München 5. Kammer, 2026-05-11, M 5 E 26.2627

M 5 E 26.2627Tribunal Administrativo / Câmara 511 de mai. de 2026

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Regest

Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG besteht beim selben Dienstherrn, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

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VG München 5. Kammer — 2026-05-11 — M 5 E 26.2627 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: M 5 E 26.2627

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum … November 2026, eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 24 Wochenstunden entsprechend ihrem Antrag vom ... Dezember 2025 zu bewilligen und sie entweder in ihrer Fachlaufbahn beim Landratsamt R. einzusetzen oder sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in zumutbarer Weise zu versetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 15.899,36 festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Antragstellerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

2 Die Antragstellerin steht als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 05 im Dienst des Antragsgegners und war zuletzt im Bereich der Lebensmittelüberwachung am Landratsamt R. eingesetzt. Sie befindet sich aufgrund ihres Antrags auf Elternzeit vom ... April 2024 seit dem ... Januar 2025 und bis zum … November 2026 in Elternzeit.

3 Am ... Dezember 2025 beantragte sie für die Zeit ab dem … März 2026 eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 24 Wochenstunden (60%). Mit Schreiben vom ... Januar 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre Planstelle am Landratsamt R. bis … November 2026 vollumfänglich besetzt und keine weiteren Stellenreste vorhanden seien, da aufgrund der gewährten Elternzeitbeurlaubung von einer vollen Vakanz der Planstelle bis zum … November 2026 habe ausgegangen werden können. Infolgedessen könne dem Antrag auf vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit in Form einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht entsprochen werden.

4 Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... Februar 2026 Widerspruch ein und begründete diesen insbesondere damit, dass der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der fortbestehenden Elternzeit der Antragstellerin (die gerade keine vorzeitige Rückkehr aus der Elternzeit beinhalte) nur bei Vorliegen „zwingender dienstlicher Belange“ und damit nur im Ausnahmefall abgelehnt würden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege in der zwischenzeitlichen Besetzung der betroffenen Planstelle mit einer Elternzeitvertretung aufgrund interner organisatorischpersonalwirtschaftlicher Umstände kein zwingender dienstlicher Belang. Haushaltsrechtliche oder organisatorische Schwierigkeiten fielen in den Risikobereich des Dienstherrn und dürften nicht zulasten des Rechtsanspruchs der Antragstellerin gehen. Die Bindungswirkung des Elternzeitantrags stehe dem Teilzeitwunsch ebenfalls nicht entgegen, da die Teilzeit im Elternzeitrahmen gerade gesetzlich zugelassen sei.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom … Februar 2026 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der Antragstellerin stehe zum einen kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bei einer konkreten Behörde zu und zum anderen stünden der beantragten Teilzeitbeschäftigung zwingende dienstliche Belange entgegen. Der Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV beziehe sich aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Nachhaltigkeit einer haushaltsgerechten Planstellenbewirtschaftung nicht auf den konkreten Dienstposten, den eine Beamtin oder ein Beamter vor der Elternzeit innegehabt habe. Er beschränke sich darauf, beim selben Dienstherrn im selben Statusamt derselben Fachlaufbahn tätig zu werden. Andernfalls könne eine erhebliche Zahl an Dienstposten in der gesamten Staatsverwaltung immer nur temporär zwischenbesetzt werden, was infolge ständiger Rotationen auf Dienstposten ein effizientes und fachkundiges Verwaltungshandeln wesentlich erschweren bzw. faktisch unmöglich machen würde. An der bisherigen Beschäftigungsbehörde stünden der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin zwingende dienstliche Belange entgegen, da die betreffende Planstelle mit einer Elternzeitvertretung vollständig besetzt sei und am Landratsamt R. derzeit keine freien und besetzbaren Planstellen oder Stellenanteile vorhanden seien, auf denen eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden könne. Eine Reduzierung des Beschäftigungsumfangs der Vertretungskraft sei aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da der Aufgabenbereich eine vollumfängliche Wahrnehmung erfordere. Eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin im nichttechnischen Verwaltungsdienst am Landratsamt R. sei mangels einschlägiger Qualifikation in der zugehörigen Fachlaufbahn ausgeschlossen. Ferner stünden keine haushaltsrechtlichen Mittel zur Verfügung, um eine zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen oder eine parallele Teilzeitbeschäftigung neben der bestehenden Vertretung zu finanzieren. Die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung würde daher zu einer haushalts- und stellenplanrechtlich unzulässigen Überbesetzung führen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung käme dem Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit sowie an der Sicherung der beruflichen Entwicklung zwar grundsätzlich erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber stehe jedoch das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen, kontinuierlichen und wirtschaftlichen Erfüllung der der Behörde übertragenen Aufgaben, was insbesondere die Sicherstellung einer sachgerechten Personalplanung, die Einhaltung haushaltsrechtlicher Vorgaben sowie die Vermeidung von Doppelbesetzungen ohne entsprechende Planstellen- oder Mittelgrundlagen umfasse.

6 Unter Berücksichtigung sämtlicher Stellen im Regierungsbezirk ... könne der Antragstellerin jedoch zum gewünschten Zeitpunkt und mit dem gewünschten Anteil eine befristete Vertretungsstelle am Landratsamt P. an der I. angeboten werden, womit dem Anspruch der Antragstellerin auf vorzeitige Rückkehr zur Teilzeit in der Elternzeit nachgekommen werden könne.

7 Gegen den Bescheid vom … Januar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2026 hat der Bevollmächtige der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. März 2026, eingegangen am 24. März 2026, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 13. April 2026, zugegangen am selben Tag, beantragt,

8 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum … November 2026, eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 24 Wochenstunden entsprechend ihrem Antrag vom ... Dezember 2025 zu bewilligen und sie beim Landratsamt R* … entsprechend einzusetzen;

9 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort, hilfsweise ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum … November 2026, eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 24 Wochenstunden entsprechend ihrem Antrag vom ... Dezember 2025 beim selben Dienstherrn zu bewilligen und über den konkreten Einsatzort unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu entscheiden;

10 3. weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin vom ... Dezember 2025 auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden.

11 Zur Begründung des Antrags wiederholte und vertiefte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Zwingende dienstliche Belange lägen nur vor, wenn die Teilzeittätigkeit der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde und eine andere Organisation der Aufgabenwahrnehmung ausscheide. Dies folge aber nicht allein aus dem pauschalen Hinweis auf die gegenwärtige Besetzung der bisherigen Planstellen sowie auf das Fehlen von Stellenresten. Die erstmalig im Widerspruchsbescheid angebotene Teilzeitbeschäftigung am Landratsamt P. a.d. … sei für die Antragstellerin auf Grund ihrer konkreten Kinderbetreuungs- und Pendelsituation unzumutbar, zumal die Tochter der Antragstellerin einen GdB von 70 habe. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Zwar nehme die begehrte Regelungsanordnung die Hauptsache teilweise vorweg. Dies sei jedoch ausnahmsweise zulässig, weil effektiver Rechtsschutz andernfalls leerliefe und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu fortlaufenden Nachteilen für die berufliche Anbindung der Antragstellerin führe sowie zu fortdauernden finanziellen Nachteilen.

12 Der Antragsgegner hat beantragt,

13 den Antrag abzulehnen.

14 Die ablehnende Entscheidung beruhe im Wesentlichen auf der von der Regierung von … geführten Stellenplanbewirtschaftungsliste. Grundlage dieser Liste sei ein vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) verbindlich vorgegebenes Stellenkontingent für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher im Bereich der Landratsämter. Dieses Kontingent lege abschließend fest, in welchem Umfang den Landratsämtern insgesamt Planstellen in dieser Fachlaufbahn zur Verfügung stehen. Darüber hinausgehende Planstellen seien nicht vorgesehen. Die behördliche Entscheidung, die beantragte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV i.V.m. Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG am Landratsamt R. nicht zu gewähren und ihr stattdessen eine Teilzeitbeschäftigung auf der einzig freien Stelle am Landratsamt P. anzubieten, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Hauptantrags habe die Antragstellerin bereits keinen Anspruch auf eine konkrete Teilzeitbeschäftigung am Landratsamt R., da sich der Anspruch nur auf eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn, nicht aber auf einen bestimmten Dienstposten oder eine bestimmte Behörde beziehe. Zudem fehle es dort an einer freien Planstelle bzw. freien Stellenresten. Dienstliche Belange seien maßgeblich durch verwaltungspolitische Organisationsentscheidungen geprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar seien. Um eine solche verwaltungspolitische Entscheidung handele es sich bei dem verbindlich vorgegebenen Stellenkontingent des StMI. Die einzige im Regierungsbezirk … derzeit vakante Stelle in der Lebensmittelüberwachung befinde sich am Landratsamt P. an der I. und werde der Antragstellerin weiterhin angeboten. Sofern diese Beschäftigung der Antragstellerin unzumutbar sei, sei dies zwar sehr bedauerlich, führe aber nicht dazu, dass ihr eine andere Stelle angeboten werden könne. Insbesondere sei die konkrete Planstelle der Antragstellerin für die gesamte Dauer ihrer Elternzeit durch eine Vertretungskraft besetzt. Die vollständige Besetzung sei aus organisatorischen und zwingenden dienstlichen Erfordernissen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Lebensmittelüberwachung am Landratsamt R. notwendig gewesen. Da die Antragstellerin mit ihrem Elternzeitantrag nicht zugleich eine Teilzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt habe, hätten die zuständigen Stellen davon ausgehen dürfen, dass sie während des beantragten Elternzeitzeitraums vollständig abwesend sein würde. Die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten am Landratsamt R. oder anderen umliegenden Landratsämtern komme nicht in Betracht. Innerhalb des laufenden Haushaltsjahres sei es dem Dienstherrn regelmäßig nicht möglich und zumutbar, auf den Antrag des Beamten/der Beamtin reagieren zu können. Eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin würde zu einer haushalts- und stellenplanrechtlich unzulässigen Überbesetzung führen, was einen zwingenden dienstlichen Belang darstelle. Die Hilfsanträge seien bereits unzulässig. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragstellerin die einzig freie Stelle am Landratsamt P. an der I. bereits angeboten worden sei.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren sowie auf die Behördenakten verwiesen.

II.

16 Der zulässige Antrag hat in der Sache überwiegend Erfolg.

17 1. Der Antrag ist zulässig.

18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

19 2. Der Antrag ist begründet, da die Antragstellerin im Hinblick auf ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unter Anlegung des bei einer Vorwegnahme der Hauptsache geltenden strengen Maßstabes sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

20 a) Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vorweggenommen. Eine derartige Anordnung ist zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise dann angezeigt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, d.h. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116, BeckRS 2025, 36294 Rn. 7 m.w.N.). Eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde (OVG LSA, B.v. 27.4.2009 – 1 M 42/09 – juris Rn. 11).

21 b) Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend daraus, dass sich der Rechtsstreit bei einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung durch Zeitablauf erledigen würde, die Arbeitsleistung der Antragstellerin nicht nachholbar ist und der Rechtsstreit somit keiner vollständigen gerichtlichen Klärung mehr zugeführt werden könnte, da sich die Antragstellerin voraussichtlich nur noch bis zum … November 2026 in Elternzeit befinden wird. Durch die Versagung der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit wird die Antragstellerin an ihrer grundrechtlich geschützten Berufsausübung und in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert, was in Kombination mit den hinzutretenden finanziellen Nachteilen als schlechthin unzumutbarer Nachteil im o.g. Sinne anzusehen ist. Anders als im der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2017 – 3 CE 17.1607 (BeckRS 2017,1333285) zugrundeliegenden Fall hat die Antragstellerin als Beamtin auf Lebenszeit eine dauerhafte berufliche Entwicklungsperspektive bei der Antragsgegnerin, die durch die Versagung der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit nachhaltig beeinträchtigt werden kann.

22 c) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht.

23 (1) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids hat der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vollumfänglich abgelehnt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass allein in dem Angebot einer Teilzeitbeschäftigung am Landratsamt P. an der Ilm keine Erfüllung des Anspruchs nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV liegt. Hierfür hätte die Antragstellerin diesem Angebot einer Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG entweder zustimmen müssen oder eine entsprechende Versetzung der Antragstellerin wegen eines dienstlichen Bedürfnisses hätte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vom Antragsgegner ausdrücklich und in rechtmäßiger Weise verfügt werden müssen.

24 (2) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV ist Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe bzw. Belange nicht entgegenstehen.

25 Im Streit steht vorliegend allein die Frage, ob der Antragsgegner dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit für den streitigen Zeitraum zwingende dienstliche Belange entgegenhalten kann. Alle weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin unstreitig.

26 aa) Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“ und „dienstlicher Grund“ ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Beschreibt ein solcher Begriff einen Grund für die Versagung von Teilzeitbeschäftigung, so bringt er das Interesse an einer sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Dies schließt haushaltsrechtliche Erwägungen mit ein und das Fehlen einer Planstelle kann als haushaltsrechtlicher Belang ein dienstlicher Belang sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ bzw. „dienstlichen Belangs“ soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringt. Dabei sind regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat (BVerwG, B.v. 11.12.2008 – 2 B 76/08, juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 30.10.2008 – 2 C 48/07, juris Rn. 10).

27 bb) Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass durch die Beschreibung der gegen die Teilzeitbeschäftigung sprechenden dienstlichen Belange als „dringend“ oder „zwingend“ zum Ausdruck kommt, dass die Bedeutung der zu erwartenden Nachteile für eine Antragsablehnung über das Normalmaß hinausgehen müssen. Die dienstlichen Belange erreichen die Stufe „zwingend“ erst dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde (BVerwG, B.v. 11.12.2008 – 2 B 76/08, juris Rn. 6).

28 Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ steht nach den Begriffen der „dienstlichen Belange“ und der „dringenden dienstlichen Belange“ am obersten Ende der Prioritätenskala und vermittelt denjenigen Beamten eine stärkere Rechtsposition, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen oder eine Elternteilzeit beantragen (VGH Mannheim, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017, 962 Rn. 15). Der Gesetzgeber hat das Ziel, den Beamten die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür maßgebend ist der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sowie sozialstaatliche Erwägungen. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (VGH Mannheim, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017, 962 Rn. 15).

29 Hieraus folgend liegen „zwingende“ dienstliche Belange nur bei solchen Gründen vor, deren Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung und/oder Ordnung des Dienstbetriebs alternativlos ist. Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf nur dann abgelehnt werden, wenn durch sie schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen. Keine dringenden – und damit auch keine zwingenden – dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind. Letztlich hat der Dienstherr die durch Art. 6 GG gestützte Entscheidung des Beamten in der Regel hinzunehmen und die ihm möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um die damit verbundenen dienstlichen und organisatorischen Schwierigkeiten zu bewältigen (VGH Mannheim, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017, 962 Rn. 9 und 15 f.; VG Köln, U.v. 26.10.2016 – 3 K 7491/15, BeckRS 2016, 55523).

30 cc) Der Nachweis eines entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangs obliegt nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV dem Antragsgegner (vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017, 962 Rn. 17; VG Sigmaringen, U.v. 26.7.2016 – 7 K 1681, BeckRS 2016, 125019, Rn. 21).

31 dd) Gemessen an diesen Maßstäben besteht vorliegend kein zwingender dienstlicher Grund für die Versagung der beantragten Teilzeit in Elternzeit, da sich der Vortrag des Antragsgegners in rein haushalterischen, fiskalischen Überlegungen erschöpft.

32 Zwar kann das Fehlen einer Planstelle nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dienstlicher Belang sein, der aber auch im dort zugrundeliegenden Fall – ohne (anders als im hiesigen Verfahren) tatbestandlich „zwingend“ sein zu müssen – für die Versagung einer Rückkehr zur Vollzeit nicht ausreichte.

33 Im hiesigen Fall folgt aus dem Fehlen einer Planstelle allein bereits deshalb kein „zwingender dienstlicher Belang“, weil die Antragstellerin – anders als etwa Personen, die ihre bestehende Teilzeitbeschäftigung aufstocken möchten – haushaltsrechtlich als ultima ratio zunächst auch ohne Einweisung in eine Planstelle auf ihrer Leerstelle verbleiben könnte.

34 Nach Art. 50 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) gilt für einen Beamten, der für mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung gemäß Art. 89, 90 BayBG oder § 23 BayUrlMV unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wird, eine Leerstelle seiner Besoldungsgruppe als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsjahr zur Verfügung steht. Nach Art. 50 Abs. 3 Satz 4 BayHO ist über den weiteren Verbleib der Leerstelle im nächsten Haushaltsjahr zu bestimmen. Nach Art. 50 Abs. 4 BayHO hat die für die Stellenbewirtschaftung zuständige Stelle dafür Sorge zu tragen, dass für Beamte, die nach einer Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung wieder im Dienst des Staates verwendet werden oder die von einer Teilzeitzur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, eine geeignete freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Ein auf einer Leerstelle geführter Beamter, der wieder im Dienst des Staates verwendet wird, ist nach Art. 50 Abs. 5 Satz 1 BayHO in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Planstelle seiner Verwaltung einzuweisen. Bis zu dieser Einweisung ist er auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen., Art. 50 Abs. 5 Satz 2 BayHO. Wenn eine solche Planstelle nicht frei ist oder wird und eine Versetzung zumutbar ist, ist der Beamte nach Art. 50 Abs. 5 Satz 3 in eine Planstelle einer anderen Verwaltung seines Einzelplans einzuweisen. Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle ist der Beamte auf einer Leerstelle zu führen und die hierdurch entstehenden Mehrausgaben sind an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans einzusparen, Art. 50 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayHO.

35 Konkretisierend wird in den Verwaltungsvorschriften zur BayHO unter Ziff. 3.2. ausgeführt, dass die durch die Schaffung einer Leerstelle nach Art. 50 Abs. 3 BayHO frei werdende Planstelle nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Personalbedarfs besetzt werden darf. Nach Ziff. 3.4. dieser Verwaltungsvorschriften soll in Fällen der Elternzeit zur Überbrückung des Ersatzbedarfs zur Vermeidung von Problemen bei der Rückkehr der Bediensteten vorrangig von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des freien Stellengehalts für eine Aushilfskraft Gebrauch gemacht werden. Nach Ziff. 4.2 dieser Verwaltungsvorschriften greift die Verpflichtung, für Fälle der Rückkehr aus der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung Vorsorge zu treffen nur insoweit, als eine Rückkehr absehbar oder wahrscheinlich ist. Es besteht keine Verpflichtung für unvorhersehbare Fälle Planstellen vorzuhalten. In Ziff. 5.2 der Verwaltungsvorschriften ist geregelt, dass eine Versetzung nach Art. 50 Abs. 5 Satz 3 BayHO nur vorgenommen werden soll, wenn diese dem Bediensteten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten (zumutbare Verkehrsanbindung) zugemutet werden kann. Kommt es im Einzelfall trotz Anwendung des Art. 50 Abs. 5 BayHO zur Bezügezahlung aus der Leerstelle bestimmt Ziff. 5.3 der Verwaltungsvorschriften, dass die hierdurch entstehenden Mehrausgaben an anderer geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen sind.

36 Gemessen an diesen haushaltsrechtlichen Vorgaben schließt das aktuelle Fehlen einer Planstelle die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin beim Landratsamt R. haushaltsrechtlich nicht von vornherein aus, da sie nach Art. 50 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayHO als ultima ratio vorübergehend bis zur Einweisung in eine freie Planstelle weiter auf ihrer Leerstelle geführt werden und durch Einsparungen an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des Einzelplans 03 finanziert werden könnte. Dies gilt trotz der vom Antragsgegner vorgetragenen und in Ziff. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zur BayHO vorgesehenen Situation, dass die Neubesetzung der Planstelle der Antragstellerin wegen eines unabweisbaren Personalbedarfs notwendig geworden war.

37 Soweit der Antragsgegner ausführt, dass er die Beschäftigung der Antragstellerin nicht aus anderen Mitteln finanzieren könne, fehlt es diesem Vortrag an Substanz, um damit der Nachweisobliegenheit des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Grundes zu genügen. Es erscheint wenig plausibel, dass sämtliche für Personalausgaben vorgesehene Haushaltsmittel des Einzelplans 03 für das Haushaltsjahr 2026 bereits im Mai 2026 gebunden sind bzw. sich durch die Verwendung von noch ungebundenen Haushaltmitteln für die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin und Einsparungen an anderer Stelle negative Auswirkungen auf den dienstlichen Betrieb ergeben, die den Grad „zwingender dienstlicher Belange“ im Sinne einer Alternativlosigkeit erreichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil das StMI im Bereich der Landratsämter ein Stellenkontigent für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher vorgegeben hat. Zum einen hat der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb etwa der freie Stellengehalt am Landratsamt P. an der Ilm nicht zur Finanzierung der Beschäftigung der Antragstellerin am Landratsamt R. verwendet werden kann. Zum anderen sieht der Bayerische Haushaltsgesetzgeber nach Art. 50 Abs. 5 Satz 6 BayHO weitreichendere Gegenfinanzierungsmöglichkeiten vor.

38 Fiskalische Überlegungen stellen für sich betrachtet noch keinen zwingenden dienstlichen Belang dar, wenn bereits jeglicher Bezug zur Dienstverrichtung fehlt. Nur dann, wenn sich aus haushaltsrechtlichen bzw. fiskalischen Erwägungen zwingende Auswirkungen für den dienstlichen Betrieb ergeben, sind solche Gründe als zwingende dienstliche Belange erheblich (VGH Mannheim, B.v. 27.7.2017 – 4 S 1764/16, NVwZ-RR 2017, 962 Rn 19). Derartiges hat der Antragsgegner weder konkret anhand von Tatsachen vorgetragen noch ist dies für die Kammer sonst ersichtlich.

39 (3) Im Ergebnis hat der Antragsgegner den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom ... Dezember 2025 zu bewilligen und die Antragstellerin ab sofort als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 60 Prozent entweder am Landratsamt R. in ihrer Fachlaufbahn einzusetzen oder aber in rechtmäßiger Weise eine Versetzung nach Art. 48 Abs. 1 BayBG vorzunehmen. Für den Fall einer Versetzung wird darauf hingewiesen, dass diese entweder mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen muss oder aber nach ordnungsgemäßer Anhörung der Antragstellerin ausführliche Ermessenserwägungen – auch zur Auswahl unter ggf. mehreren in Frage kommenden Beamten – unter Berücksichtigung der familiären Situation der Antragstellerin sowie der Verkehrsanbindung enthalten muss. Soweit die Antragstellerin im Hauptantrag ihre ausschließliche Verwendung am Landratsamt R. begehrt, ist ihr Antrag abzulehnen. Über die weiteren Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden.

40 3. Der Antragsgegner hat nach § 155 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Streitwert bestimmt sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (Ruhegehaltsfähige Bezüge einschließlich jährlicher Sonderzahlung vom Zeitpunkt der Eilantragstellung bis zum … November 2026). Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, erfolgt keine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Leitsatz

Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG besteht beim selben Dienstherrn, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ steht nach den Begriffen der „dienstlichen Belange“ und der „dringenden dienstlichen Belange“ am obersten Ende der Prioritätenskala und vermittelt denjenigen Beamten eine stärkere Rechtsposition, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen oder eine Elternteilzeit beantragen (ebenso VGH Mannheim BeckRS 2017, 120166); der Gesetzgeber hat das Ziel, den Beamten die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. (Rn. 28 ) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

„Zwingende“ dienstliche Belange liegen nur dann vor, wenn durch die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen; das Fehlen einer Planstelle allein stellt noch keinen „zwingenden dienstlicher Belang" dar, ebenso wenig die aus der Teilzeitbeschäftigung für den Dienstherrn verbundenen dienstlichen und organisatorischen Schwierigkeiten oder fiskalische oder haushaltsrechtliche Erwägungen (VGH Mannheim BeckRS 2017, 120166; VG Köln BeckRS 2016, 55523). (Rn. 33 – 38) (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Falle einer Versetzung im Rahmen der Elternzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist zu beachten, dass diese entweder mit Zustimmung des Beamten/der Beamtin erfolgen muss oder aber nach ordnungsgemäßer Anhörung des Beamten/der Beamtin und ausführlichen Ermessenserwägungen – auch zur Auswahl unter ggf. mehreren in Frage kommenden Beamten – unter Berücksichtigung der familiären Situation des betroffenen Beamten/der Beamtin sowie der Verkehrsanbindung. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit, hier: Anforderungen an zwingende dienstliche Belange und Zumutbarkeit der Versetzung

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