OLG München 15. Zivilsenat, 2026-05-13, 15 U 3463/25 Rae e

15 U 3463/25 Rae eTribunal Superior / Civil Chamber 1513 de mai. de 2026

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Regest

Enthalten die Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung keine Regelung, nach der der Versicherungsnehmer die Kosten eines für ihn negativen Schiedsgutachtens zu tragen hat und hat der Versicherer das Schiedsgutachten im eigenen Namen eingeholt, die Übernahme dieser Kosten zugesagt und sie auch beglichen, so ist dem Versicherungsnehmer bei fehlerhafter Beratung insoweit kein Schaden entstanden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG München 15. Zivilsenat — 2026-05-13 — 15 U 3463/25 Rae e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 15 U 3463/25 Rae e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.10.2025, Az.: 30 O 7566/24, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.233,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.08.2024 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 20%, die Beklagtenseite 80%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Die klagende Rechtsschutzversicherung macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Ersatz eines Kostenschadens i.H.v. 6.584,15 € wegen pflichtwidriger Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in einem sog. Diesel-Verfahren geltend.

2 Der Zeuge ..., der bei der Klägerin einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt, erwarb am 05.06.2020 ein gebrauchtes Dieselfahrzeug des Typs Audi A6 Avant zum Kaufpreis von 15.990,00 € mit einem km-Stand von 101.000 km. Das Fahrzeug war nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen. Im Fahrzeug war ein Motor des Typs EA288 eingebaut.

3 Die Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und wurde in einer Vielzahl von Fällen in Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des sogenannten Dieselskandals als Vertreterin von Klägern tätig.

4 Der Zeuge ... beauftragte die Beklagte, ihn bezüglich vermeintlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem oben genannten Fahrzeugerwerb gegenüber der V. AG zu vertreten. Die Beklagte übernahm auch die Beantragung des Rechtsschutzes. Die Klägerin erteilte Deckungszusagen unter dem 25.06.2021 – nach Einholung eines Schiedsgutachtens (Anlage B 2) – für die außergerichtliche Tätigkeit und für das Klageverfahren.

5 Die Beklagte reichte am 13.10.2021 Klage zum Landgericht Karlsruhe ein. Die Klage wurde unter anderem auf die Verwendung einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gestützt. Sie wurde vom Landgericht Karlsruhe (Az.: 1 O 286/21) nach mündlicher Verhandlung vom 25.04.2022 mit Urteil vom 16.05.2022 als unbegründet abgewiesen (vergleiche Anlage K 2).

6 Die Klägerin übernahm die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten, ferner zahlte sie an die Gegenseite 1.822,48 €, Gerichtskosten i.H.v. 972,00 € und 1.350,65 € für die Einholung des Schiedsgutachtens.

7 Das Landgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage in Höhe von 6.584,15 € für begründet erachtet und im Übrigen abgewiesen.

8 Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten habe ein Schuldverhältnis in Form eines Rechtsanwaltsvertrags bestanden; die Beklagte habe ihre Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, nachdem sie unzureichend über die Erfolgsaussichten der Klage beraten habe. Die Klage habe lediglich geringe Erfolgsaussichten gehabt. Der Klägerin sei durch die Pflichtverletzung auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Gericht mit dem Beweismaß des § 287 ZPO davon überzeugt, dass der Zeuge ... sich ohne die Pflichtverletzung der Beklagten gegen eine Rechtsverfolgung entschieden hätte. Der Schaden sei in Höhe von 6.584,15 € entstanden. Auch die darin enthaltenen Kosten für das Schiedsgutachten in Höhe von 1.350,65 € müsse die Beklagte bezahlen. Wäre der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte es eines Schiedsgutachtens nicht bedurft, da überhaupt keine Deckungszusage benötigt worden wäre.

9 Die Beklagte hat dieses Urteil zunächst vollumfänglich angegriffen. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 (Bl. 36 d.A.) hat die Beklagte die Berufung hinsichtlich eines Betrages von 5.233,50 € zurückgenommen und die Berufung nur noch insoweit aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.350,65 € hinsichtlich der Kosten des Schiedsgutachtens verurteilt wurde.

10 Insoweit führt die Beklagte aus, dass das Landgericht die Kosten des Schiedsgutachters zu Unrecht als erstattungsfähigen Schaden betrachtet habe. Das Landgericht verkenne, dass insofern kein Schaden des Versicherungsnehmers vorgelegen habe, der auf die Klägerin habe übergehen können. Denn der Versicherungsnehmer sei zur Kostentragung von vornherein und unabhängig vom Ergebnis nicht verpflichtet gewesen. Insoweit heiße es in der Deckungsablehnung der Klägerin vom 10.02.2021 (Anlage KE 1) ausdrücklich: „Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig vom Ergebnis“.

11 Auch sei ein direkter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien habe kein vertragliches Verhältnis bestanden und die (unterstellte) Kostenübernahme durch die Klägerin habe ihre Grundlage in einer vertraglichen Abrede mit dem Versicherungsnehmer gehabt. Daher liege ein unfreiwilliges Vermögensopfer nicht vor.

12 Die Beklagte beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts München I insoweit abzuändern, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.350,65 €, einschließlich Zinsen hieraus, verurteilt wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung auch in der geänderten Form zurückzuweisen.

13 Der Senat hat in der Terminsverfügung vom 06.03.2026 Hinweise erteilt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 29.04.2026 (Bl. 37/38 d.A.).

II.

15 Die Berufung der Beklagten hat – soweit über sie noch zu entscheiden war – Erfolg. Die Kosten des von der Klägerin eingeholten Schiedsgutachtens i.H.v. 1.350,65 € stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar.

16 1. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Rechtsschutzversicherer (die Klägerin) über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. hierzu grundlegend zur Rechtsschutzversicherung BGH, Urt. vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, bei Juris Rn. 16 ff).

17 2. Hinsichtlich des von der Klägerseite eingeholten Schiedsgutachtens besteht jedoch kein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen die Beklagtenseite.

18 2.1. Im Ausgangspunkt soll nicht verkannt werden, dass – wäre der Versicherungsnehmer von der Beklagten pflichtgemäß beraten worden – es zu keiner Deckungsanfrage bei der Klägerin seitens des Versicherungsnehmers gekommen wäre, weil letzterer von einer Klageerhebung gegen die ... und damit auch von der Beantragung von Rechtsschutz bei der Klägerin abgesehen hätte. Dies hat das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fehlerfrei festgestellt.

19 2.2. Allerdings verlangt § 86 VVG einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten, der übergehen kann. An einem solchen fehlt es hier. Dem Versicherungsnehmer steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Schiedsgutachtens zu, denn ihm ist insoweit kein Schaden entstanden.

20 2.2.1. Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Schiedsgutachtens weder selbst beglichen noch war oder ist er hierzu verpflichtet. Die Forderung des Schiedsgutachters richtet sich allein gegen die Klägerin, die das Gutachten im eigenen Namen in Auftrag gegeben und im Übrigen im Schreiben vom 10.02.2021 die Übernahme der Kosten für das Schiedsgutachten zugesagt und die Kosten auch beglichen hat (Anlage KE 1, Seite 5 – insoweit weicht die streitgegenständliche Konstellation etwa von der Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 ARB 2009 ab, wonach der Versicherungsnehmer im Falle eines für ihn negativen Schiedsgutachtens auch dessen Kosten zu tragen hat).

21 2.2.2. Bei dieser Sachlage lässt sich eine Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin auch nicht damit begründen, dass diese die Kosten des Schiedsgutachtens im Interesse ihres Versicherungsnehmers aufgewandt habe und ein Schädiger einem Geschädigten, der das Gutachten selbst eingeholt hätte, zum Ersatz verpflichtet wäre (vgl. hierzu die Entscheidung des BGH vom 18.10.2018 – III ZR 236/17 zum Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens bei der Wohngebäudeversicherung; der Senat hält die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze vorliegend grundsätzlich für übertragbar; vgl. weiter zu dieser Entscheidung Grams, Anspruch des Sachversicherers gegen einen Schädiger auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, FD-VersR 2018, 412023; Langheid/Rixecker/Langheid, 8. Aufl. 2025, VVG § 86 Rn. 30; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 86 Rn. 33-34a).

22 Zwar gehörten – so der BGH – die Kosten für die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei. In der Regel wäre der Schädiger einem nicht versicherten Geschädigten, der ein solches Gutachten in Auftrag gibt, daher zum Ersatz der damit verbundenen Gutachterkosten verpflichtet (vergleiche BGH, aaO, Rn. 13).

23 Darum geht es jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht, da der Rechtsschutzversicherer (die Klägerin) mit der Tragung der Gutachterkosten keine Entschädigungsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an seinen Versicherungsnehmer erbringt und das Schiedsgutachten, das der Prüfung seiner Einstandspflicht dienen soll, vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt wird.

24 Zwar dient ein Schiedsgutachten auch den Interessen des Versicherungsnehmers, insbesondere dann, wenn es eine Einstandspflicht zu seinen Gunsten bejaht. Vorrangig geht es jedoch um die Frage der Einstandspflicht, die der Rechtsschutzversicherer mittels des Schiedsgutachtens zusätzlich geklärt haben möchte, da er seine Einstandspflicht auch ohne ein solches Schiedsgutachten allein anhand der Kriterien der hinreichenden Erfolgsaussicht/keine Mutwilligkeit beurteilen könnte.

25 Insofern ist der streitgegenständliche Fall vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 18.10.2018 (aaO) zugrunde lag und die Argumentation des BGH (bei Juris Rn. 15), wonach die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit darstellten, die er selbst zu tragen habe, übertragbar sind.

26 2.2.3. Der Ausschluss des Regresses in Bezug auf Kosten des Rechtsschutzversicherers für ein Schiedsgutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, führt nicht zu einer § 86 VVG zuwiderlaufenden, ungerechtfertigten Besserstellung des Schädigers (BGH, aaO, Rn. 18).

27 Nach Sinn und Zweck des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG soll einerseits der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten und andererseits der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen, die Leistung des Versicherers also den Schädiger nicht von seiner Verbindlichkeit befreien. Wie vorstehend ausgeführt, zählen die Kosten des Schiedsgutachtens nicht zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden des Versicherungsnehmers, und er wird durch den diesbezüglichen Aufwand des Versicherers auch nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit.

28 Vorliegend erlitt die Klägerin als Rechtsschutzversicherer keinen unbilligen Nachteil, weil sie sich gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zur Übernahme der Kosten des Schiedsgutachtens bereit erklärt hatte und nicht damit rechnen durfte, diesbezüglich einen Dritten in Anspruch nehmen zu können.

29 2.2.4. Es gibt auch keine rechtfertigende Grundlage dafür, der Klägerseite einen Ersatz der Gutachterkosten unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation zuzusprechen, dergestalt, dass der Versicherungsnehmer einen mit den Gutachterkosten verbundenen „Drittschaden“ (auf Seiten des Rechtsschutzversicherers) gegen den Schädiger (die Beklagtenseite) geltend machen und dieser Schadensersatzanspruch nach § 86 VVG auf den Versicherer übergehen könnte (BGH, aao, Rn. 19).

30 Der BGH führt hierzu aus, dass für die Zulassung der Drittschadensliquidation der Gesichtspunkt maßgebend sei, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen solle, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Gläubiger eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert sei. Hier fehlt es jedoch an einer zufälligen Schadensverlagerung schon deshalb, weil die Klägerseite die Ermittlung ihrer Einstandspflicht durch Schiedsgutachten auf eigene Kosten durchführen wollte (Anlage KE 1, Schreiben vom 10.02.2021 am Ende).

31 2.2.5. Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch ihres Versicherungsnehmers bezüglich der Kosten des Schiedsgutachtens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB.

32 Die Klägerseite hat gegen ihren Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens (mit der Folge, dass insoweit ein Schaden des Versicherungsnehmers entstanden und ein diesbezüglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sein könnte).

33 Hierbei soll nicht verkannt werden, dass der Versicherungsnehmer es ausweislich des Schreibens vom 10.02.2021 (Anlage KE 1) in der Hand hatte, ob es zur Einholung eines Schiedsgutachtens kam oder nicht. Dennoch liegt im Ergebnis ein eigenes Geschäft der Rechtsschutzversicherung vor, weil sie für die Kosten des Schiedsgutachtens einstehen wollte und im Übrigen der Gegenstand des Schiedsgutachtens die Frage der Einstandspflicht der Klägerseite zum Inhalt hatte, somit vorrangig ein eigenes Geschäft. Schließlich ergibt sich auch aus der Anlage KE 2, dem Schiedsgutachten vom 10.06.2021, dass es sich um einen originären Auftrag der Klägerseite handelte, nachdem dort ausdrücklich die ..., mithin die Klägerseite, als Auftraggeberin genannt ist.

34 3. Ein Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin gegen die Beklagte ist nicht erkennbar; auch Ansprüche aus einem Vertrag (des Versicherungsnehmers mit dem Anwalt) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (der Rechtsschutzversicherung) sind nicht gegeben (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 25.11.2020 – 15 U 2415/20, Rn. 48 bei Juris; Staudinger/Klumpp (2020) BGB § 328 Rn. 175).

35 Es fehlt insbesondere an der Schutzbedürftigkeit des Rechtsschutzversicherers, der über § 86 VVG abgesichert ist. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zur Tragung der Kosten des Schiedsgutachtens verpflichtet hatte und – wie bereits ausgeführt – nicht damit rechnen konnte, insoweit eine Rückgriffsmöglichkeit gegen einen Dritten (die Beklagte) zu haben.

36 Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgutachtens hatte die Berufung der Beklagten daher Erfolg.

III.

37 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO für die 1. Instanz und auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO für die 2. Instanz.

38 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

39 3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO.

Leitsatz

Enthalten die Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung keine Regelung, nach der der Versicherungsnehmer die Kosten eines für ihn negativen Schiedsgutachtens zu tragen hat und hat der Versicherer das Schiedsgutachten im eigenen Namen eingeholt, die Übernahme dieser Kosten zugesagt und sie auch beglichen, so ist dem Versicherungsnehmer bei fehlerhafter Beratung insoweit kein Schaden entstanden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf Ersatz der Kosten eines Schiedsgutachtens gegen den Schädiger kann weder auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation noch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB gestützt werden. (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein vertraglicher Anspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den fehlerhaft beratenden Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers auf Ersatz der Kosten eines Schiedsgutachtens aus eigenem Recht oder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht nicht. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

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Kein Anspruch des Rechtsschutzversicherers auf Ersatz der Kosten eines im eigenen Namen eingeholten Schiedsgutachtens gegen den fehlerhaft beratenden Rechtsanwalt

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