VG Würzburg 8. Kammer, 2026-04-13, W 8 K 25.106

W 8 K 25.106Tribunal Administrativo / Chamber 813 de abr. de 2026

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Regest

Die rechtzeitige und vollständige Einreichung der Schlussabrechnung ist nach der Richtlinie Novemberhilfe und der ständigen Verwaltungspraxis zwingende materielle Voraussetzung für die endgültige Bewilligung der Förderung. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

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VG Würzburg 8. Kammer — 2026-04-13 — W 8 K 25.106 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: W 8 K 25.106

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der von ihr begehrten Novemberhilfe in Höhe von 4.745,85 EUR gemäß der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 24. November 2020 – im Folgenden: Richtlinie Novemberhilfe – und gegen die Rückzahlung der ihr gewährten Novemberhilfe in Höhe von 4.745,85 EUR samt Zinszahlung.

2 Die Klägerin beantragte online über den prüfenden Dritten am 14. Dezember 2020 bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für M. und O.) eine Novemberhilfe in Höhe von 4.745,85 EUR. Als Branche wurde angegeben: Restaurants mit herkömmlicher Bedienung.

3 Mit Bescheid der IHK vom 15. Dezember 2020 wurde der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO eine Abschlagszahlung für die Novemberhilfe in Höhe von 2.372,93 EUR gewährt (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe erging unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Nach Nr. 3 der Nebenbestimmungen wurde die Klägerin verpflichtet eine Schlussabrechnung vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Schlussabrechnung innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung behielt sich die Beklagte vor, die gesamte Novemberhilfe zurückzufordern.

4 Mit Bescheid der IHK vom 25. Januar 2021 wurde der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO eine Novemberhilfe in Höhe von 4.745,85 EUR gewährt (Nr. 1). Die Bewilligung der Novemberhilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung (Nr. 2). Nach Nr. 4 der Nebenbestimmungen wurde die Klägerin verpflichtet eine Schlussabrechnung vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Schlussabrechnung innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung behielt sich die Beklagte vor, die gesamte Novemberhilfe zurückzufordern.

5 Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen Frist (Nachfrist) trotz Erinnerung sowie Mahnung und Anhörung sowohl an die im Antrag angegebene Anschrift der Klägerin (Schreiben vom 9.11.2023 und 11.6.2024) als auch per E-Mail an die im Antrag unter Kontaktdaten angegebene E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten (E-Mails vom 16.11.2023 und 11.6.2024) keine Schlussabrechnung ein.

6 Mit Schluss-Ablehnungsbescheid der IHK über eine Billigkeitsleistung vom 18. Dezember 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Novemberhilfe auf Grundlage von Art. 53 BayHO ab (Nr. 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid wurde mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheides durch diesen vollständig ersetzt (Nr. 2). Weiter wurde bestimmt: Eine Schlussabrechnung wurde nicht fristgerecht eingereicht. Ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung ist daher abschließend abzulehnen (Nr. 3). Der Betrag in Höhe von 4.745,85 EUR ist unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum dieses Schlussbescheides (28.11.2024) zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag ist gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG analog ab dem Tag der Auszahlung der Novemberhilfe bis zur Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung sei die Klägerin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen. Die Bewilligung der Novemberhilfe sei unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe seien nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.

II.

7 1. Am 20. Januar 2025 erhob die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid (sowie einen weiteren Bescheid) und beantragte mit weiterem (undatierten) Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2025, die Rückforderung der Corona-Hilfen aufzuheben.

8 Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie die Schreiben vom 11. Juni 2024 nicht erhalten habe. Eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei nicht durchgeführt worden. Während der Corona-Pandemie hätten sie sich gezwungen gesehen, ihre Pizzeria vorübergehend zu schließen. Die erhaltenen Corona-Hilfen seien vollständig für laufende Ausgaben wie Pacht, Strom und weitere betriebliche Kosten verwendet worden, um ihre Existenz zu sichern. Weitere Einkommensquellen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Sie hätten die Pizzeria schließlich endgültig aufgeben und infolgedessen auch die mit der Pizzeria verbundene Wohnung verlassen müssen. Sie möchten betonen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben oder eine E-Mail von der IHK erhalten hätten mit der Aufforderung, entsprechende Unterlagen einzureichen. Sie würden aktuell auch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen. Im Bescheid der IHK werde auf eine Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG Bezug genommen. Eine solche Anhörung habe aus ihrer Sicht jedoch nicht stattgefunden.

9 Mit weiterem undatierten Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 16. März 2026, brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass mögliche Rückforderungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB unterlägen. Danach beginne die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die zuständige Behörde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Rückforderungsansprüche bereits verjährt sein könnten.

10 2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Gemäß Nr. 6.4 der Richtlinie Novemberhilfe sei nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Oktober 2023, durch den Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vorzulegen. Dem Antragsteller habe eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 gewährt werden können, wenn eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31. Oktober 2023 erfolgt sei. Für beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragssystem erfasst seien, habe gegolten, dass die Einreichung bis spätestens zum 30. September 2024 habe erfolgen müssen. Darüber hinaus seien Antragsteller und prüfende Dritte vor Erlass eines Schlussablehnungsbescheides an die Abgabe der Schlussabrechnung erinnert worden. Dennoch habe die Klagepartei keine Schlussabrechnung eingereicht. Etwaige erst im Klageverfahren getätigten Angaben könnten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheiderlasses keine Berücksichtigung finden. Die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung hätten damit unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vorgelegen. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis bei Nichteinreichung der Schlussabrechnung die Fördermittel zurückfordere. Das Förderverfahren sei von Beginn an zweistufig angelegt gewesen, worauf sowohl in der Richtlinie als auch den FAQ, den Antragsunterlagen und dem gewährenden Bescheid hingewiesen worden sei. Die Schlussabrechnung diene der Ermittlung der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung und der dem Antragsteller auf dieser Basis zustehenden Förderung. Mit der Schlussabrechnung werde ein Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustünden, vorgenommen. Die Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsentwicklung und damit der Ermittlung der endgültigen Förderhöhe sei aber nicht möglich, wenn keine Schlussabrechnung erfolge. Die streitgegenständliche Frist diene gerade im vorliegenden Massenverfahren der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens zur Schlussabrechnung und schaffe Klarheit und Sicherheit auch im Interesse der begünstigten Zuwendungsempfänger, die rechtzeitig ihre Schlussabrechnung eingereicht hätten. Für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV würden die für die Verfahrensausgestaltung angeführten Erwägungen ausreichende Differenzierungsgründe darstellen. Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids finde der Art. 48 BayVwVfG keine Anwendung. Der vorläufige Bescheid werde durch den endgültigen Schlussbescheid ersetzt und erledigt. Die Verpflichtung zur Erstattung der Novemberhilfe folge aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog).

11 3. Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 trennte die Kammer das Verfahren betreffend den Schluss-Ablehnungsbescheid zur Dezemberhilfe ab und führte dieses unter dem Aktenzeichen W 8 K 25.107 fort.

12 In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2026, in der von Klägerseite niemand erschienen war, beantragte die Beklagtenbevollmächtigte,

die Klage abzuweisen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 25.107) sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

14 Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

15 Zunächst wird angemerkt, dass die mündliche Verhandlung am 13. April 2025 trotz des Schreibens (Telefax) der Klägerin vom 9. April 2026, in dem bei wohlwollender Auslegung (§ 88 VwGO) ein Verlegungsantrag zu sehen ist („… werde mich zeitnah erneut bei Ihnen melden, um einen neuen Termin zu vereinbaren.“), nicht verlegt werden musste, weil erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht vorlagen.

16 Nach § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe im Sinn des § 227 ZPO sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran aber ohne Verschulden gehindert war (BVerwG, B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – juris Rn. 7; Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 108 Rn. 91).

17 Die Voraussetzungen für eine Verlegung lagen nicht vor. Zwar kann ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch in einer Erkrankung eines Beteiligten liegen. Jedoch reicht nicht jegliche Erkrankung für eine Terminsverlegung aus. Erforderlich ist, dass die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Dem verhinderten Beteiligten, hier der Klägerin, oblag es dabei, die erheblichen Hinderungsgründe so schlüssig und substanziiert darzulegen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes selbst zu beurteilen und gegebenenfalls eine weitere Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Grundsätzlich ist eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Die schlichte Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht (vgl. etwa OVG NRW, B.v. 13.10.2021 – 1 A 994/20.A – juris m.w.N. sowie Brüning in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, 76. Edition Stand: 1.1.2026, § 102 Rn. 8.1).

18 Diesen Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung wurde nicht Genüge getan. Die Klägerin hat trotz des vorherigen telefonischen Hinweises durch das Gericht, dass die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen ist, ein solches nicht vorgelegt, sondern vielmehr lediglich mitgeteilt, den anberaumten Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Sie hat trotz telefonischer Nachfrage explizit nicht sagen wollen, an was sie erkrankt sei und weshalb sie deshalb nicht kommen könne.

19 Das Begehren der Klägerin ist bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie zum einen eine Aufhebung der Ablehnung der beantragten Novemberhilfe und Verpflichtung zur endgültigen Bewilligung erreichen will und zum anderen die vorläufig bewilligte Zahlung behalten bzw. den zur Erstattung festgesetzten Betrag in Höhe von 4.745,85 EUR nicht zurückzahlen möchte.

20 Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten und abgelehnten Förderung (Nr. 1 und Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides sowie der Anordnung der Rückzahlungspflicht samt Zinsforderung (Nr. 2 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

22 Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.

23 Der Bescheid der beklagten IHK vom 18. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Weder die Ablehnung der Förderung noch die Rückforderung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Novemberhilfe.

24 Dass die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung der begehrten Novemberhilfe in Höhe von 4.745,85 EUR nicht vorliegen und die Voraussetzungen für die Rückforderung und Rückzahlung des Betrages gegeben sind, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 1. April 2025 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.

25 Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sein könnte, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.

26 Ergänzend wird angemerkt, dass die Rechtmäßigkeit eines Schluss-Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Gewährung einer Neustarthilfe wegen nicht fristgerechter Einreichung der Endabrechnung und Rückforderung des ausgezahlten Betrags in vollem Umfang der ständigen Rechtsprechung des VG Würzburg entspricht (VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris; U.v. 24.3.2025 – W 8 K 24.250), sodass die betreffende Klage als unbegründet abzuweisen ist. Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Konstellation ist damit vergleichbar.

27 Für die sich aus der Nichteinreichung der Schlussabrechnung ergebenden Rechtsfolgen ist die tatsächlich praktizierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten maßgeblich. Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Novemberhilfe, die Vollzugshinweise und die einschlägigen FAQ Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die rechtzeitige Einreichung der Schlussabrechnung als zwingende Voraussetzung der Förderung und der Vermeidung einer vollständigen Rückerstattung ansieht. Mithin hat die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist den Verlust des materiellrechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin hat die Verwaltungspraxis und deren Bestehen als solche nicht substanziiert bestritten.

28 Die Schlussabrechnung ist vorliegend trotz mehrerer Erinnerungs- und Mahnungsschreiben und -E-Mails sowohl an die Klägerin persönlich bzw. an den prüfenden Dritten nicht fristgerecht bei der Beklagten auf deren Online-Portal eingegangen.

29 Soweit die Klägerin einwendet, zu keinem Zeitpunkt ein Schreiben oder eine E-Mail von der IHK mit der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Unterlagen erhalten zu haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach den Angaben der Beklagtenbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sind bei der Novemberhilfe in der Verwaltungspraxis entsprechend der Vollzugshinweise und der Richtlinie anders als bei der Überbrückungs- und Neustarthilfe Mahnung und Anhörung erfolgt (vgl. Nr. 6 Abs. 6 Satz 2 der Vollzugshinweise, Nr. 6.4 Satz 10 der Richtlinie Novemberhilfe; siehe auch Nr. 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides). Dieser Pflicht ist die Beklagte vorliegend nachgekommen.

30 Mit Schreiben der Beklagten vom 9. November 2023 und 11. Juni 2024 und mit E-Mails der Beklagten vom 16. November 2023 und 11. Juni 2024 an den prüfenden Dritten wurde jeweils an die Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung erinnert. Die Schreiben an die Klägerin persönlich waren an die Anschrift gerichtet, die in ihrem Antrag angegeben war. Aus einer in der Behördenakte zum Verfahren W 8 K 25.107 befindlichen Abfrage der Beklagten im Bayerischen Behördeninformationssystem (Bl. 70 f. der Behördenakte) ergibt sich, dass die Klägerin am 1. Januar 2022 umgezogen ist und Abmeldung von der im Online-Antrag zur Novemberhilfe genannten Wohnanschrift bei der Meldebehörde am 4. Februar 2022 erfolgte. Nach Nr. 13 Abs. 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 25. Januar 2021 ist die Klägerin verpflichtet, jede Änderung der von ihr gemachten Angaben unverzüglich über einen von ihr für dieses Verfahren beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Zu diesen Angaben zählt unter anderem die Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte (vgl. Nr. 13 Abs. 1 1. Aufzählungspunkt der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 25. Januar 2021). Aus den Behördenakten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihrer Informationspflicht nachgekommen ist und der Beklagten die Anschriftenänderung mitgeteilt hat. Die Klägerin kann sich folglich nicht auf darauf berufen, dass ihr die Mahnungs- und Erinnerungsschreiben nicht zugegangen sind.

31 Unabhängig davon wurden die Mahnungs- und Erinnerungsschreiben auch an den prüfenden Dritten gerichtet. Dass das Ausbleiben der Schlussabrechnung auf ein Verschulden des Steuerberaters der Klägerin, dem sie sich zur Beantragung der Novemberhilfe bedient hat, zurückzuführen sein mag, ändert daran nichts, weil sich die Klägerin dessen Verschulden nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss (vgl. VG Gelsenkirchen, G.v. 12.3.2025 – 19 K 4959/24 – juris Rn. 28).

32 Entsprechendes gilt hinsichtlich des weiteren Einwands der Klägerin, eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei nicht durchgeführt worden. Insoweit ergibt sich aus der Behördenakte, dass mit Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2024 an die Klägerin persönlich und mit E-Mail vom 11. Juni 2024 an den prüfenden Dritten eine Anhörung erfolgt ist. Unabhängig davon wäre ein Anhörungsmangel auch unschädlich. Insoweit kann auf die Kammerrechtsprechung verwiesen werden, konkret auf das Urteil des VG Würzburg vom 8. Juli 2024 ((vgl. VG Würzburg, U.v. 8.7.2024 – W 8 K 24.111 – juris Rn. 25 ff.).

33 Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Unabhängig davon, dass die Beklagte in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren ihre Verwaltungspraxis wiederholt dahingehend plausibel dargelegt hat, dass eine Wiedereinsetzung gemäß Art. 32 BayVwVfG nicht in Betracht kommt, weil diese nur auf gesetzliche Fristen anwendbar ist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und zudem eine Wiedereinsetzung in der Förderrichtlinie nicht vorgesehen ist und auch ansonsten in der ständigen Förderpraxis nicht gewährt wird, wurde vorliegend von der Klägerin schon die versäumte Handlung nicht unter Angabe von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nachgeholt (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

34 Die Klägerin hat auch sonst keinerlei Tatsachen vorgebracht, die auf außergewöhnliche Umstände im Einzelfall schließen lassen und eine von der gängigen Verwaltungspraxis und von der damit intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

35 Letztlich ist es nicht der Beklagten anzulasten, dass die Klägerin wegen der Fristenregelung der Beklagten die beantragte Novemberhilfe nicht bekommt bzw. nicht endgültig behalten darf, sondern die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritter haben es sich selbst anzulasten.

36 Soweit die Klägerin die Verjährung des Rückforderungsanspruchs geltend macht, greift dieser Einwand nicht durch. Der Rückforderungsanspruch aus Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG unterliegt grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB analog (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 3/16 – juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 20.2.2026 – 9 K 1677/25 – juris Rn. 64). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB analog am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, was hier erst mit der unterbliebenen Rückmeldung der Klägerin binnen vier Wochen auf das Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2024 der Fall gewesen ist. Der Rückforderungsanspruch war jedoch vor Erlass des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids nicht durchsetzbar. Denn mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2021 bestand ein Rechtsgrund für die Billigkeitsleistung, so dass die Verjährungsfrist erst mit dessen Ersetzung durch den ablehnenden Schlussbescheid vom 18. Dezember 2024 zu laufen begonnen hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, U.v. 20.2.2026 – 9 K 1677/25 – juris Rn. 66 ff.). Der Rückforderungsanspruch wurde bereits in Nr. 2 dieses Schlussbescheids geltend gemacht, so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und war. Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung selbst nicht der Verjährung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 18; VG Düsseldorf, U.v. 20.2.2026 – 9 K 1677/25 – juris Rn. 72 f.). Im Übrigen hat die Beklagte hier den Schluss-Ablehnungsbescheid binnen weniger Monate nach Kenntniserlangung vom Ablauf der (verlängerten) Einreichungsfrist zur Schlussabrechnung erlassen. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich.

37 Soweit die Klägerin mit Verweis auf ihre finanzielle Lage eine mögliche Ratenzahlung anspricht, kann sich diese zwangsläufig nicht auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Schlussbescheides auswirken. Vielmehr ist eine Ratenzahlung bei der Beklagten in einem gesonderten Verfahren zu beantragen.

38 Danach war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

Die rechtzeitige und vollständige Einreichung der Schlussabrechnung ist nach der Richtlinie Novemberhilfe und der ständigen Verwaltungspraxis zwingende materielle Voraussetzung für die endgültige Bewilligung der Förderung. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein etwaiges Verschulden des Steuerberaters bei Ausbleiben der Schlussabrechnung für die Novemberhilfe muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, auf Grund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung selbst nicht der Verjährung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

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Rückforderung der Novemberhilfe bei nicht fristgerechter Schlussabrechnung

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