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14 T 4346/25•LG München I 14. Zivilkammer, 2025-05-15, 14 T 4346/25
14 T 4346/25Tribunal Cantonal15 de mai. de 2025
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitraum erhebliche Vermögensverschiebungen durch Barzahlungen an Familienangehörige vornimmt und behauptete Unterhaltspflichten nicht substantiiert darlegt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-05-15
Aktenzeichen: 14 T 4346/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.12.2024, Az. 1542 IN 2272/16, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 .700.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.01.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht vom 27.12.2024, mit welchem die angekündigte Restschuldbefreiung auf Antrag der im Rubrum genannten Insolvenzgläubigerinnen versagt worden ist.
2 Mit Beschluss vom 27.03.2025 ist Nichtabhilfe seitens des Erstgerichts erfolgt.
3 Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.
4 Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlich und zutreffend begründete angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird verwiesen auf die erstgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung.
5 Das erstgerichtlich aufgezeigte Verhalten des Schuldners im maßgeblichen Zeitraum von 24.1 1 .2015 und 23.12.2015 rechtfertigt vorliegend auch nach Überzeugung des Beschwerdegerichts ohne Einschränkung die Versagung der Restschuldbefreiung.
6 Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Erstgericht den entscheidungserhebliChen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt haben könnte. Zutreffend ist dabei insbesondere die Annahme, dass der Schuldner in Ansehung seiner pauschalen Ausführungen beweisfällig geblieben sei. Dies gilt auch für die Darlegungen im Beschwerdeschriftsatz.
7 Damit durfte vorliegend insbesondere von erheblichen Vermögensverschiebungen seitens des Schuldners durch Barzahlungen an Familienangehörige ausgegangen werden. Dabei ist wiederum zu betonen, dass die insoweit schuldnerseits eingewandten angeblichen Unterhaltspflichten nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht worden sind. Dies gilt zuletzt auch für die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung vorangegangenen Sachvortrags erschöpfen. Die behaupteten Unterhaltspflichten sind daher, jedenfalls in der schuldnerseits behaupteten Höhe, als vorgeschoben zu erachten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hohen Verbindlichkeiten aus der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners signifikante Auswirkungen auf dessen Unterhaltspflichten haben mussten, was insbesondere den verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Herbst 2015 tangierte. Den diesbezüglichen Schutzbehauptungen des Schuldners vermag auch das Beschwerdegericht keinen Glauben zu schenken. Der Vorwurf der Vermögensverschwendung ist daher mitnichten als widerlegt anzusehen. Auch auf die Frage der Anfechtbarkeit der Zahlungen kommt es insoweit nicht maßgeblich an.
8 Vorzuwerfen ist dem Schuldner ferner die insolvenzrechtlich inakzeptable Eigentumsübertragung betreffend die .... .
9 Die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts überzeugen ebenfalls, insbesondere die Gegenüberstellung von Kaufpreis und – wesentlich höherem – Marktwert im Lichte der Vereinbarungen in den betreffenden notariellen Verträgen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Schuldners gehen ins Leere. Dies gilt insbesondere für die angeblichen weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien des Kaufvertrags, die in den zur Akte gereichten Unterlagen keine tragfähige Stütze finden. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist dem Erstgericht auch in diesem Zusammenhang mitnichten vorzuwerfen; dies gilt insbesondere für die Bewertung der schuldnerseits vorgelegten Quittung.
10 Insolvenzrechtlich vorwerfbar ist ferner der Verkauf des Büros ... .
11 Denn auch dieser erfolgte offenbar signifikant unter Wert. Dies gilt auch und gerade in Ansehung des lediglich pauschalen Vorbringens zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Immobilie.
12 Entsprechendes gilt für die Grundstücke in der Türkei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Schuldners stellen sich letztlich ebenso als unglaubhaft dar.
13 Das Erstgericht hat überdies zutreffend zur schuldnerseitigen Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten ausgeführt. Diese sind seitens des Insolvenzverwalters umfassend dokumentiert und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als widerlegt anzusehen.
14 An der Zulässigkeit des Versagungsantrags bestehen vorliegend aus Sicht des Beschwerdegerichts keine Zweifel.
15 Die Annahme der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO überzeugt ebenfalls. Auch führt die Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend zur Annahme einer Vermögensverschwendung i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
16 Nach alledem steht dem Schuldner hier keine Restschuldbefreiung zu.
17 Der sofortigen Beschwerde hat daher der Erfolg versagt zu bleiben.
18 Die Kostenfolge beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.
19 Das Beschwerdegericht schließt sich der erstgerichtlichen Streitwertfestsetzung sowie der diesbezüglichen Begründung an. Das fortgeschrittene Alter des Schuldners veranlasst nicht zu einer diesbezüglichen Reduzierung.
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitraum erhebliche Vermögensverschiebungen durch Barzahlungen an Familienangehörige vornimmt und behauptete Unterhaltspflichten nicht substantiiert darlegt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschiebungen
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