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2 K 43/24•AG Bamberg Grundbuchamt, 2025-11-03, 2 K 43/24
2 K 43/24Tribunal de Primeira Instância3 de nov. de 2025
Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-11-03
Aktenzeichen: 2 K 43/24
Dokumenttyp: Beschluss
Der Akteneinsichtsuchenden wird aufgrund Ihres Antrages vom 14.10.2025 Akteneinsicht in die gewünschten Dokumente (soweit vorhanden) - jedoch ohne die persönlichen Daten der Parteien - gewährt.
Die Dokumente sind -wie im Ordner „Bietinteressenten“ vorbereitet- über das Justizportal zur Verfügung zu stellen.
1 Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind nach hiesiger Ansicht Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen.
Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schwärzung von Daten bei Akteneinsicht nach § 42 ZVG
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