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5 Ls 27 Js 13755/23 jug•AG Passau Jugendschöffengericht, 2025-12-11, 5 Ls 27 Js 13755/23 jug
5 Ls 27 Js 13755/23 jugTribunal de Primeira Instância11 de dez. de 2025
Werden geschleuste Personen zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum eines Wohnmobils transportiert, wobei ihnen keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung stehen, so erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. (Rn. 6 und 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-12-11
Aktenzeichen: 5 Ls 27 Js 13755/23 jug
Dokumenttyp: Urteil
Die Angeklagten sind schuldig des Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Der Angeklagte … wird verurteilt zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Der Angeklagte … wird zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
1 1. Der Angeklagte … wurde als … 2003 in … geboren. Er hat fünf ältere Schwestern und drei ältere Brüder, von denen … ist der Vater des Angeklagten verstorben. Der Angeklagte besuchte zwischen 2009 und 2015 die … in … Im Jahr … oh er mit seiner Mutter und einer Schwester in die … und besuchte dort die Schule, die er ohne Abschluss verließ. … floh er zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester nach … Mutter und Schwester flohen weiter nach Deutschland. Der Angeklagte verblieb ein Jahr in … bis er 2018 per Flugzeug nach Deutschland kam. In Deutschland besuchte er 2019 bis 2020 die Schule … die er ohne Abschluss beendete. … besuchte er die … und erreichte dort seinen Hauptschulabschluss. Anschließend übte der Angeklagte mehrere Arbeitstätigkeiten für kurze Zeit aus. Zwischen 2023 und 2024 lebte er bei seiner Mutter. Am … begann er eine Ausbildung zum … und zog nach …. Die Ausbildung wurde arbeitgeberseitig im Oktober selben Jahres beendet. Seither übte der Angeklagte verschiedene ungelernte Tätigkeiten aus und bemüht sich weiterhin um eine Ausbildung. Er verdient derzeit rund 1.400 EUR netto monatlich. Er hat keine Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel bis … Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2 2. Der Angeklagte … hat eine Duldung bis … Er verdient rund 1.700 EUR netto monatlich. Er hat keine Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen. Er ist vor der Tat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom … Az. … rechtskräftig seit … wurde er wegen … Datum der letzten Tat … zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis … erteilt.
II.
3 Am … gegen … unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem anderweitig Verurteilten … elf Personen … Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig verurteilte diese mit dem Wohnmobil … … amtliches Kennzeichen … von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang … in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe … wurde das Wohnmobil gegen 02:35 Uhr schließlich einer polizeilichen Kontrolle durch Kräfte der GPI Passau, … und … unterzogen.
4 Im Einzelnen wurden durch die Beteiligten folgende Personen … Staatsangehörigkeit in das Bundesgebiet befördert:
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
… geb. …
5 Die beförderten Personen waren weder im Besitz von Reisepässen noch der erforderlichen Aufenthaltstitel. Dies war jedenfalls den volljährigen Personen bekannt. Diese Umstände waren auch den Angeklagten bekannt, zumindest nahmen sie diese billigend in Kauf.
6 Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst.
7 Der Angeklagte … hatte die Schleusung mitorganisiert und geplant sowie den anderweitig Verurteilten als Fahrer angeworben. Der Angeklagte … hatte ihm eine Entlohnung von 2000 EUR versprochen, die er nach Durchführung der Fahrt erhalten sollte. In … mieteten die Angeklagten am 05.09.2023 zusammen mit dem anderweitig Verurteilten auf dessen Namen o.g. Wohnmobil an. Der Angeklagte … beteiligte sich entsprechend des gemeinsamen Tatplanes als Fahrer eines sog. Scoutfahrzeuges, des Pkw BMW … amtliches Kennzeichen …, dessen Halter er ist. Der Angeklagte … begleitete ihn in dem Pkw als Beifahrer, damit Beide die Schleusungsfahrt weiter koordinieren und überwachen konnten. Die Beteiligten fuhren im weiteren Verlauf des … im Konvoi – der anderweitig Verurteilte im o.g. Wohnmobil und die Angeklagten in o.g. Pkw – Richtung … Am … gegen … Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang … nach … und holten in einem Waldstück bei … die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten … in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte … dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei … und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte … mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt.
8 Die Angeklagten ließen sich für die Fahrt ihrerseits von ihrem bislang unbekannten Auftraggeber eine Entlohnung in Höhe von jeweils 2.500 EUR versprechen. Der Geldbetrag wurde ihnen nicht ausgezahlt.
III.
9 1. Die unter Ziff. I zum Werdegang der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf deren eigenen Angaben sowie aus der jeweils verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
10 2. Die Angeklagten haben das ihnen zur Last liegende Tatgeschehen, so wie oben unter Ziff. II. festgestellt, in vollem Umfang eingeräumt. An der Richtigkeit dieses Geständnisses besteht kein Zweifel. Es deckt sich mit den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugin …
IV.
11 Die Angeklagten sind schuldig des Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b), Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1, 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 AufenthG a.F., §§ 25 Abs. 2 StGB.
V.
12 1. Jugendrecht kann bei dem Angeklagten … nicht zur Anwendung kommen. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG liegen bei ihm nicht vor. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt nicht, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei dem Angeklgaten handelt es sich vielmehr um einen Heranwachsenden, der zur Tatzeit altersgemäß entwickelt war, in dem Entwicklungskräfte, jedenfalls in größerem Umfang, nicht mehr wirksam waren und der durch erzieherische Maßnahmen nicht mehr beeinflussbar ist. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat … Jahre und … Monate alt. Er hat erfolgreich in einem für ihn zunächst fremden Land die Schule absolviert und ist anschließend arbeitstätig gewesen. Er war bereits in seiner Zeit in … auf sich alleine gestellt. Angesichts dieser Umstände, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Angeklagten trotz der Fluchterlebnisse und des frühen Verlusts des Vaters zu der Tatzeit Reife- und Entwicklungsrückstände in einem ins Gewicht fallenden Umfang bestanden bzw. dass es sich bei dem Angeklagten um einen damals noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt.
13 Bei der Tat handelt es sich auch nicht um eine typische Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Sie weist ihrem äußeren Erscheinungsbild nach keine Merkmale jugendlicher Unreife auf und sie wird auch durch die Beweggründe des Angeklagten und seine Veranlassung nicht als solche gekennzeichnet. Bedacht worden ist bei dieser Beurteilung ist, dass grundsätzlich jede Straftat eine Jugendverfehlung sein kann und dass sich ein für Jugendliche typische Verhalten insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen offenbart. Auf eine derartige Verhaltensweise, mithin auf Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife ist die vom Angeklagten begangene Tat jedoch nicht zurückzuführen. Der Angeklagte hat überlegt gehandelt, um Geld zu verdienen und dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt.
14 2. Bei der Bemessung der Strafen ist vom § 96 Abs. 1 Nr. 1 a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. ausgegangen worden, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
15 Innerhalb des Strafrahmens war zugunsten der beiden Angeklagten insbesondere ihr straffreies Vorleben, dass beide noch relativ jung sind und ihr Geständnis zu berücksichtigen. Zulasten der Angeklagten ist zu sehen, dass sie mehrere Personen geschleust und gefährdet haben, wobei der Transport lediglich über eine relativ kurze Streckt erfolgte. Zulasten des Angeklagten … ist ferner berücksichtigt worden, dass er die Planung und den Kontakt mit den Auftraggebern übernommen hat. Dass den Angeklagten aufgrund der Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen, wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt.
16 Unter Abwägung aller Umstände erschien dem Gericht daher hinsichtlich des Angeklagten … eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und hinsichtlich des Angeklagten … eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten tat- und schuldangemessen.
17 3. Den Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Die Sozialprognose ist jeweils günstig im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB liegen bei dem Angeklagten … vor und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB.
18 Es besteht die Erwartung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist jeweils auf Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeiten getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen geschilderten Umstände, die zugunsten sowie zulasten der Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Die Angeklagten sind bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sind schuldeinsichtig.
19 Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten … liegen, unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe, auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Nicht außer Betracht bleiben kann nämlich insbesondere, dass der Angeklagte … ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.
20 Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafen nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Kriminalität empfingen. Die Angeklagten sind zu nicht unerheblichen Strafen verurteilt worden.
VI.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
Aufgehoben durch BayObLG BeckRS 2026, 8254
Werden geschleuste Personen zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum eines Wohnmobils transportiert, wobei ihnen keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung stehen, so erfüllt dies das Qualifikationsmerkmal des Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. (Rn. 6 und 11) (redaktioneller Leitsatz)
Qualifikationstatbestand des Einschleusens von Ausländern unter lebensgefährdender, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
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