ArbG Würzburg 3. Kammer, 2025-12-18, 3 Ca 1218/25

3 Ca 1218/25Tribunal do Trabalho / Câmara 318 de dez. de 2025

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Regest

Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

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ArbG Würzburg 3. Kammer — 2025-12-18 — 3 Ca 1218/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-18

Aktenzeichen: 3 Ca 1218/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 8.050,-- € festgesetzt.

Gründe

1 Die Festsetzung wurde angelehnt an die Erwägungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

2 Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen. Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) hin.

Leitsatz

Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Streitwertfestsetzung nach Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit ohne Vergleichsmehrwert

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