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3 Ca 1218/25•ArbG Würzburg 3. Kammer, 2025-12-18, 3 Ca 1218/25
3 Ca 1218/25Tribunal do Trabalho / Câmara 318 de dez. de 2025
Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: 3 Ca 1218/25
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 8.050,-- € festgesetzt.
1 Die Festsetzung wurde angelehnt an die Erwägungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.
2 Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen. Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) hin.
Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Streitwertfestsetzung nach Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit ohne Vergleichsmehrwert
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