VG M�nchen 31. Kammer, 2025-11-04, M 31 M 25.842

M 31 M 25.842Tribunal Administrativo / Chamber 314 de nov. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

VG M�nchen 31. Kammer — 2025-11-04 — M 31 M 25.842 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-04

Aktenzeichen: M 31 M 25.842

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts M�nchen vom 18. November 2024 (M 31 K 21.6490 / 22 ZB 23.144) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2024 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen f�r Rechtsanwaltsgeb�hren f�r die zweite Instanz (Berufungszulassungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 22 ZB 23.144) wird abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin tr�gt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts M�nchen vom 18. November 2024. Sie ist der Auffassung, dass die auf Antrag der Antragsgegnerin zu ihren Lasten festgesetzte Rechtsanwaltsverg�tung nicht erstattungsf�hig sei.

2 Das Bayerische Verwaltungsgericht M�nchen hat mit am 23. Dezember 2022 zugestelltem Urteil vom 10. August 2022 (M 31 K 21.6490) im zuwendungsrechtlichen Klageverfahren der Antragstellerin die Klage abgewiesen. Hiergegen lie� die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 die Zulassung der Berufung beantragen. Nach R�cknahme des Zulassungsantrags durch die Antragstellerin stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ein und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (22 ZB 23.144).

3 Im Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Oktober 2024 beantragten die Bevollm�chtigten der Antragsgegnerin f�r das Zulassungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung einer Verfahrensgeb�hr nach Nr. 3201 VV-RVG, der Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer auf die Verg�tung nach Nr. 7008 VV-RVG. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2024, dem Bevollm�chtigten der Antragstellerin zugestellt am 20. November 2024, setzte die Urkundsbeamtin die Kosten antragsgem�� fest.

4 Am 3. Dezember 2024 beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollm�chtigten hiergegen

5 die Entscheidung des Gerichts.

6 Die antragsgem�� festgesetzte Rechtsanwaltsverg�tung sei nicht erstattungsf�hig. Der Berufungszulassungsantrag sei zur�ckgenommen worden, ohne dass es zu einer Antragsbegr�ndung gekommen sei. F�r den Antragsgegner bei einem Berufungszulassungsantrag bestehe regelm��ig vor der Zustellung der Begr�ndung des Zulassungsantrags nicht die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Zulassungsverfahren zu beauftragen. Ferner sei den Bevollm�chtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der Berufungszulassungsantrag vorerst lediglich zur Fristwahrung erfolgte.

7 Die Antragsgegnerin tritt der Erinnerung mit Schriftsatz ihrer Bevollm�chtigten vom 12. Dezember 2024 entgegen und beantragt

8 die Erinnerung zur�ckzuweisen.

9 F�r die Entstehung der Verfahrensgeb�hr sei erforderlich, dass der Rechtsanwalt in Erf�llung seines Auftrags im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise t�tig geworden ist. Ausreichend sei, dass die Berufung eingelegt werde, auch wenn dies nur fristwahrend oder ohne Antrag geschehe. Bereits die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die anschlie�ende Pr�fung derselben sowie die Information und Instruktion der Mandantschaft l�se die Verfahrensgeb�hr nach Nr. 3200 VV-RVG aus.

10 Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 11. Februar 2025 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Klageverfahren M 31 K 21.6490 sowie im Berufungszulassungsverfahren 22 ZB 23.144 verwiesen.

II.

12 1. �ber die Erinnerung entscheidet nach �� 165 Satz 2, 151 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, dessen Urkundsbeamter den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat (Schaks, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, � 165 Rn. 21). Das Gericht entscheidet dabei �ber die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde. Findet sich die Kostenlastentscheidung in einem in der Besetzung von drei Richtern ergangenen Urteil, wird auch in dieser Besetzung �ber eine Kostenerinnerung entschieden. Ist die Kostenlastentscheidung in einer Entscheidung enthalten, f�r die der Einzelrichter (� 6 VwGO), der Vorsitzende (� 87a Abs. 1, 2 VwGO) oder der Berichterstatter (� 87a Abs. 3 VwGO) zust�ndig war, sind diese auch im Erinnerungsverfahren funktionell zust�ndig (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 f.). Ma�geblich f�r die Zust�ndigkeit des Berichterstatters ist mithin, ob das Verfahren insgesamt nicht �ber das Stadium der Vorbereitung hinaus gelangt ist, etwa weil die Klage vor einer Befassung der Kammer oder des Senats zur�ckgenommen oder in der Hauptsache f�r erledigt erkl�rt wurde (Schaks, aaO., Rn. 22; vgl. auch OVG NRW, B.v. 28.12.2022 – 8 D 344/21.AK – juris Rn. 1).

13 Das die streitige Kostenfestsetzung ausl�sende Berufungszulassungsverfahren 22 ZB 23.144 wurde hier nach Antragsr�cknahme durch die Antragstellerin mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023 entsprechend � 92 Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter (entsprechend ��125 Abs. 1 Satz 1, � 87a Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 3 VwGO) mit der Kostenfolge des � 155 Abs. 2 VwGO eingestellt. Folglich ist – auch beim hier zust�ndigen Gericht des ersten Rechtszugs – der Berichterstatter im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen (� 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO; vgl. z.B. Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, � 87a Rn. 10 und 16).

14 2. Die nach �� 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im �brigen zul�ssige, am 3. Dezember 2024 fristgerecht bei Gericht eingegangene Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts M�nchen vom 18. November 2024, der dem Bevollm�chtigten der Antragstellerin am 20. November 2024 zugestellt worden ist, ist begr�ndet. Die von der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Bevollm�chtigten vom 22. Oktober 2024 geltend gemachte Rechtsanwaltsverg�tung ist nicht erstattungsf�hig, so dass der streitbefangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen ist.

15 2.1 Zu den nach � 162 Abs. 1 VwGO erstattungsf�higen Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits geh�ren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verst�ndigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verh�ltnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie m�glich zu halten (BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 – juris), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren l�sst (BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris).

16 Gem�� � 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Geb�hren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsf�hig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts gepr�ft und zum Ma�stab f�r die Erstattungsf�higkeit solcher Kosten, die auf der Grundlage der gesetzlichen Geb�hren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz bestimmt werden, gemacht wird. Die Vorschrift macht es entbehrlich, bei Rechtsanw�lten als Bevollm�chtigten im Einzelfall zu pr�fen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch f�r die Anwaltskosten das das gesamte Kostenrecht beherrschende, aus dem auch im �ffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Gebot, die mit der Prozessf�hrung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie m�glich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 aaO; OVG LSA, B.v. 4.8.2020 – 2 O 50/20 – juris Rn. 4). Dieser Grundsatz schr�nkt jedoch das Recht eines Beteiligten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollm�chtigten zu bedienen, nicht ein. Dies gilt auch zugunsten von K�rperschaften des �ffentlichen Rechts wie hier der Beklagten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.6.2012 – 1 K 25.09 – juris Rn. 3).

17 2.2 Als von strengen Voraussetzungen abh�ngige (vgl. VG Neustadt a.d.W., B.v. 31.8.2017 – 5 O 965/17.NW – juris Rn. 7) Ausnahmen vom vorstehenden Grundsatz der Erstattungsf�higkeit der Anwaltskosten sind von der Rechtsprechung offensichtliche Verst��e gegen den Grundsatz der Kostenminimierungspflicht sowie Verst��e gegen den allgemein geltenden und daher auch im Rahmen von ��162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO zu ber�cksichtigenden Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das dazu spiegelbildlich geltende Verbot des Rechtsmissbrauchs anerkannt (BayVGH, B.v. 1.9.2022 – 22 C 22.1221 – juris Rn. 15).

18 Hierzu geh�ren die Grunds�tze f�r die Begrenzung der Geltendmachung von „fr�hzeitigen“ Anwaltskosten des Gegners im Rechtsmittelzulassungsverfahren. Diese fu�en auf Besonderheiten der Rechtsmittelzulassungsverfahren als von der Verwaltungsgerichtsordnung so konzipierter „Vor- oder Zwischenstufe“ zum „eigentlichen“ Rechtsmittel (Berufung/Revision). Diese Spezifika und die damit einhergehende Verfahrenskonstellation rechtfertigen es, von jeweiligen Rechtsmittelgegner (ausnahmsweise) zu verlangen, von der Beauftragung eines Rechtsanwalts (zun�chst) abzusehen. Denn anders als im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, f�r welches sich der Gesetzgeber trotz Amtsermittlungsgrundsatz (� 86 Abs. 1 VwGO) u.a. in Form von ��162 Abs. 2 Satz 1 VwGO daf�r entschieden hat, auch insoweit „prozessuale Waffengleichheit“ zwischen den Beteiligten herzustellen, besteht f�r den Rechtsmittelgegner im vergleichbaren Verfahrensstadium des Zulassungsverfahrens (noch) keine Veranlassung, sich zu verteidigen. Denn bzw. zwar pr�ft im Berufungszulassungsverfahren das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen nach ��124 Abs. 2, ��124 a Abs. 4 und 5 VwGO von Amts wegen, allerdings beschr�nkt auf die hinreichend substantiiert dargelegten Zulassungsgr�nde, vgl. ��124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Jedenfalls solange der Zulassungsantrag noch nicht begr�ndet wurde, wird daher ein Rechtsanwalt (im Regelfall) die Er�rterung des Streitstoffs f�r die Entscheidungsfindung noch nicht f�rdern k�nnen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts vor diesem Verfahrensstadium ist somit in den vorgenannten Zulassungsverfahren regelm��ig verfr�ht und im Lichte des Gebots der Kostenminimierung als treuwidrig zu beanstanden. Vor einer durch das Berufungs- oder Revisionsgericht selbst veranlassten Anh�rung stellt es deshalb f�r die �brigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen keine nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. zusammenfassend BayVGH, B.v. 1.9.2022 – 22 C 22.1221 – juris Rn. 18; eingehend B.v. 22.2.2018 – 15 C 17.2522 – juris Rn. 18; ebenso OVG NRW, B.v. 28.12.2022 – 8 D 344/21.AK – juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 4.8.2020 – 2 O 50/20 – juris Rn. 4; VG M�nchen, B.v. 26.4.2022 – M 31 M 22.2258 – juris Rn. 16).

19 2.3 Nach diesen Ma�st�ben sind die Rechtsanwaltskosten hier (ausnahmsweise) nicht erstattungsf�hig. Unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des vorliegenden Falles erweist sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur �berzeugung des Gerichts hier als verfr�ht. Die R�cknahme des am 23. Januar 2023 eingegangenen Berufungszulassungsantrags erfolgte bereits am 23. Februar 2023. Zu diesem Zeitpunkt – in noch offener Begr�ndungsfrist, ��124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – lag noch keine Begr�ndung des Zulassungsantrags vor. Die Antragsgegnerin war durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ferner mit Zustellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (Schreiben vom 27.1.2023) ausdr�cklich aufgefordert, (erst) vier Wochen nach Zustellung der Begr�ndung Stellung zu nehmen (vgl. zu hierzu auch BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris Rn. 2). Zudem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der ausdr�cklichen Bitte des Rechtsmittelf�hrers an die Gegenseite versehen, sich kollegialiter f�r das Zulassungsverfahren noch nicht zu bestellen, bis eine endg�ltige Entscheidung �ber die Durchf�hrung des zun�chst zur Fristwahrung eingeleiteten Zulassungsverfahrens getroffen sei (Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.12.2024; so auch die Konstellation in BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 15 C 17.2522 – juris Rn. 18).

20 Die Einschaltung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium vor Begr�ndung des Zulassungsantrags ist somit mit den oben ausgef�hrten Grunds�tzen auch hier verfr�ht. Soweit die Antragsgegnerin dem unter Verweis auf die geb�hrenrechtlich umfassende T�tigkeit des Rechtsanwalts (� 15 Abs. 1 RVG, hierzu insbesondere OVG LSA, B.v. 18.10.2012 – 2 O 150/11 – juris Rn. 6) entgegentritt, vermag diese Betrachtung – mag sie f�r sich genommen auch zutreffend sein – im hier fraglichen Kontext nicht zu �berzeugen. Dass hier aufgrund der Spezifika des Rechtsmittelzulassungsverfahrens Rechtsanwaltsgeb�hren (noch) nicht erstattungsf�hig sind, liegt nicht in einer Beschr�nkung oder Verk�rzung der anwaltlichen T�tigkeit begr�ndet, sondern mit den Grunds�tzen der ausgef�hrten und zutreffenden Rechtsprechung darin, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts als solche bzw. insgesamt als verfr�ht anzusehen ist. Der Umfang oder die Reichweite der anwaltlichen T�tigkeit ist mithin f�r die hier inmitten stehende Fragestellung nicht entscheidend.

21 Nach alledem war die Erinnerung erfolgreich. Die Kostenentscheidung folgt aus � 154 Abs. 1 VwGO; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgeb�hrenfrei.

titelzeile

Kostenerinnerung, Erstattungsf�higkeit von Rechtsanwaltsgeb�hren, Rechtsmittelzulassungsverfahren, r�hzeitige Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte, Gebot, die mit der Prozessf�hrung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie m�glich zu halten

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.