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AN 17 K 25.30814•VG Ansbach 17. Kammer, 2025-10-31, AN 17 K 25.30814
AN 17 K 25.30814Tribunal Administrativo / Chamber 1731 de out. de 2025
Die Asylantragstellung in Deutschland als solche begründet für unverfolgt und legal aus Kuba ausgereiste kubanische Staatsangehörige regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-10-31
Aktenzeichen: AN 17 K 25.30814
Dokumenttyp: Urteil
Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2025 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Die 1995 geborene Klägerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 3. Dezember 2021 aus Kuba aus und u.a. über Russland und Polen am 21. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 21. November 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
2 Bei ihrer Befragung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 23. Januar 2023 gab sie an, dass sie Sportlerin sei und Deutschland für die Asylantragstellung ausgewählt habe, um ihren Sport fortzuführen. Bei ihrer Befragung nach § 25 AsylG, ebenfalls am 23. Januar 2023, trug die Klägerin vor, dass sie in Kuba mit ihrem Freund zusammengelebt habe. Sie sei lizenzierte Sportlehrerin. Im August/September 2021 habe sie ihr Aufbaustudium nach drei Jahren abbrechen müssen. Sie habe dann ein bis zwei Monate als Verkäuferin und Köchin gearbeitet. Man habe sie nicht als Sportlehrerin arbeiten lassen.
3 Zu ihren Asylgründen gab sie an, dass man sie in Kuba unterdrückt habe. Sie habe ihr Land als Sportlerin international repräsentiert. Als der Chef eines italienischen Clubs mit ihr Kontakt aufgenommen habe, habe sie als Konterrevolutionärin gegolten. Bei Sportwettbewerben gebe es Leute, die Ausschau nach Sportlern für Ihren Club halten. Er habe gewollt, dass sie in seinem Club mitmache. Sie habe nicht geantwortet, weil sie gewusst habe, dass das Probleme gebe. Sie sei beobachtet, verhaftet und geschlagen worden, wovon sie auch Fotos habe. Ihr sei gesagt worden, dass sie Kuba verlassen solle oder sie werde eingesperrt. Der Sektorchef habe ihr gesagt, dass sie auf Kuba nicht leben könne. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie ihr Land nicht repräsentieren möchte. Sie sei aus dem Sport und der Universität genommen worden. Der Sektorchef habe sie verfolgt. Alle ihre Schritte seien verfolgt und beobachtet worden. Sie sei Leichtathletin, Läuferin. Sie habe an den Weltmeisterschaften in Spanien und Frankreich und an Meisterschaften in Mittelamerika und im karibischen Raum teilgenommen. Ihre Probleme hätten Ende August/Anfang September 2021 begonnen. Der Sportfunktionär, der Kontakt mit ihr aufgenommen habe, habe Stefano geheißen, den Nachnamen kenne sie nicht mehr. Die Daten seien auf ihrem Handy gespeichert gewesen. Dieses sei aber erst gegen ihr Gesicht und dann an die Wand geworfen worden von einer Mitarbeiterin des Staates, als sie eine Auseinandersetzung mit ihr gehabt habe. Sie sei geschlagen, drei Tage festgehalten und freigelassen worden, dann sei sie vom Sektorchef verfolgt worden. Die Kontaktaufnahme durch den italienischen Sportfunktionär sei per WhatsApp erfolgt. Was geschrieben worden sei, wisse sie nicht mehr genau. Er habe im August 2021 geschrieben, dass er interessiert sei, dass sie Teil seines Clubs werde und sie darüber nachdenken solle. Der Staat habe davon erfahren, weil Dienste wie WhatsApp vom Staat eingesehen werden. Sie habe einmal Probleme mit ihrem WLAN gehabt und sei zu ihnen hingegangen und habe dabei festgestellt, dass sie Zugriff auf alle ihre Chat-Verläufe ihres WhatsApp-Kontos hätten. Die Probleme hätten eine Woche nach der Nachricht begonnen. Eine Staatsbeamtin namens … – sie sei selbst Weltmeisterin in der Leichtathletik gewesen und arbeite im Staatsrat im Umfeld des Präsidenten – habe sie angerufen und zu sich ins Büro bestellt. Sie habe ihr den Chatverlauf gezeigt. Sie habe hierzu nichts geantwortet. … habe sie geschlagen und ihr Handy kaputt gemacht, es ihr ins Gesicht und dann an die Wand geschlagen. Dann sei die Polizei gekommen und habe die gleichen Fragen gestellt. Sie habe nicht geantwortet. Die Polizei habe sie mit Stöcken auf Rücken und Beine geschlagen. Die Klägerin zeigte ein Foto von Narben in ihrem Gesicht vor und gab an, dass diese bei diesem Vorfall entstanden seien. Von … und den Polizisten sei sie gefragt worden, woher sie die Nachrichten habe und wie die Person an ihre Nummer gekommen sei. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie Konterrevolutionärin sei und mit dem Land nicht einverstanden sei. Sie habe gesagt, dass sie nicht geantwortet habe. Einige Zeit vorher habe es schon Probleme mit ihrer Bezahlung gegeben. Sie habe an Wettkämpfen teilgenommen, aber ihr sei weniger und einmal gar nichts ausgezahlt worden. Sie habe damals nachgefragt und man habe ihr gesagt, dass das Geld nicht auf Kuba angekommen sei. Das stimme aber nicht, da andere Wettkampfteilnehmer Geld bekommen hätten. Festgehalten worden sei sie auf der Polizeistation … in Havanna. Sie sei unter der Bedingung freigelassen worden, jeden Tag auf der Polizeistation zu erscheinen und zu unterschreiben. Ein gerichtliches Verfahren habe es nicht gegeben. Ihr sei aber gesagt worden, dass sie nicht weiter an die Universität könne und nicht im Sport unterrichten könne. Ihr sei Landesverrat vorgeworfen worden. Der Vorwurf sei von … gekommen, nicht von den Professoren. Sie habe, weil sie als Sportlerin aktiv gewesen sei, nicht unterrichtet, habe es wegen … nicht gekonnt. Der Sektorchef, dessen Namen sie nicht mehr wisse, sei in ihrem Haus oder auf der Arbeitsstelle aufgetaucht. Er habe immer die gleichen Fragen gestellt, ihre Daten abgefragt und ob sie ihre Rechnungen zahle. Er habe Versammlungen abgehalten, an denen sie nicht teilgenommen habe. Er habe ihr vorgeworfen, Konterrevolutionärin zu sein. Er habe sie provoziert, um sie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt oder Beamtenbeleidigung einzusperren. Sie sei überzeugt, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Kuba verhaftet werde. Sie gelte als Konterrevolutionärin und Landesverräterin.
4 Mit Schreiben vom 24. September 2024 wurde die Klägerin aufgefordert zu Internetinformationen über sie (Einträgen nur bis 2018) Stellung zu nehmen. Hierzu teilte sie durch ihren Bevollmächtigten am 24. Oktober 2024 mit, dass ab Anfang 2019 die Covid-Pandemie begonnen habe und Sportwettkämpfe drastisch zurückgegangen seien. Außerdem habe sich die Klägerin eine Meniskusverletzung im rechten Knie und eine Blinddarmentzündung zugezogen, die sie gehindert habe, in der Nationalmannschaft weiterzumachen. 2020 habe die Klägerin Probleme mit den Sportdirektoren bekommen, weil sie von einem ausländischen Trainer kontaktiert worden sei, mit dem sie habe zusammenarbeiten wollen. Die Leichtathletikkommissarin Kubas habe deshalb beschlossen, die Klägerin aus der Nationalmannschaft auszuschließen und sie als Verräterin betrachtet. Die Klägerin sei damit nicht einverstanden gewesen und habe protestiert, weshalb sie von ihrem Studienzentrum getrennt worden sei. Dies habe bei ihr zur Erkenntnis geführt, dass sie ihre Träume, Hochleistungssportlerin und Mitglied der Nationalmannschaft zu sein, nicht mehr verwirklichen könne.
5 Mit Bescheid vom 8. April 2025, am 11. April 2025 per Einschreiben zur Post gegeben, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte der Klägerin die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss der Asylverfahren verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete diese auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
6 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, bei einer Rückkehr als Konterrevolutionärin betrachtet zu werden, rein spekulativ sei.
7 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten erhob die Klägerin am 24. April 2025 Klage beim Verwaltungsgerichts Ansbach und beantragte sinngemäß,
den Bescheid vom 8. April 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, und ihr die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
8 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 2025,
die Klage abzuweisen.
9 Mit Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin mitteilte, dass sie seit 8. Oktober 2025 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
10 Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. April 2025 ist weitgehend rechtmäßig und verletzt die Klägerin, außer hinsichtlich der Ziffer 6 des Bescheides, nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
12 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
13 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative).
14 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt.
15 Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171).
16 Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht.
17 a) Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Rahmen ihrer Sportausübung ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten ist und als politisch abtrünnig eingestuft worden ist und deshalb politische Maßnahmen erlitten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von staatlichen Maßnahmen betroffen war, die von der Art und Schwere her als Verfolgungsmaßnahme i.S.v. § 3a AsylG anzusehen wäre. Die Klägerin machte zum Ende und den Hintergründen ihrer Karriere als Profi-Sportlerin unpräzise und auch unterschiedliche Angaben. Dass das Ende ihrer Sportkarriere tatsächlich mit einem Angebot eines ausländischen Funktionärs, das dem kubanischen Staat bekannt geworden ist, zusammenhangen hat, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kläger konnte keinerlei Nachweise mehr zu diesem Angebot vorlegen und auch keine näheren zum Anbieter bzw. zum Absender der Nachricht machen. Dass sie sich an nichts Konkretes und nicht an den vollständigen Namen des Anfragenden erinnern kann, ist schwer nachvollziehbar. Da sie auf ein solches Angebot nach ihren Angaben in keiner Weise eingegangen ist und auf die Nachricht nicht reagiert hat, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der kubanische Staat hierauf mit Schlägen, Zerstörung des Handys und Ausschuss von der Sportkarriere und Entzug des Studienplatzes reagiert hat. Die Klägerin gab an, dass ihre WhatsApp-Chatverläufe vom kubanischen Staat ausgelesen worden seien, wodurch das Angebot bekannt geworden sei. Wenn dies der Fall war, wäre dem Staat auch bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin auf dieses Angebot nicht reagiert hat, so dass nicht verständlich ist, dass sie dadurch verdächtig geworden sein soll. Gegen einen Zusammenhang der Ausreise der Kläger aus Kuba mit einem solchen Angebot bzw. der Reaktion des kubanischen Staates auf ein solches Angebot spricht zudem der fehlende zeitlicher Zusammenhang derartiger Vorgänge mit der Ausreise der Klägerin. Nach den Recherchen des Bundesamts und des Gerichts war die Profikarriere der Klägerin bereits 2018 beendet. Sie reiste aber erst im Dezember 2021 aus Kuba aus. Auf Nachfrage zum Ende der Leichtathletiklaufbahn gab die Klägerin dann die Coronapandemie und einen Meniskusschaden als Begründung an. Sie erwähnte außerdem einen Streit um die Auszahlung von Wettkampfgeldern, die ihr zugestanden hätten. Abgesehen davon, dass insoweit kein substantiierter Sachvortrag erfolgte, ist auch kein Hinweis darauf ersichtlich, dass die – eventuelle – Vorenthaltung von Geldern eine Disziplinierungs- oder Vergeltungsmaßnahme des Staates ihr gegenüber dargestellt hat. Möglicherweise handelt es sich schlicht um eine rechtswidrige Aneignung der Gelder durch den wirtschaftlich sehr schwach dastehenden kubanischen Staat. Eine Verfolgungsmaßnahme, d.h. eine Maßnahme in Anknüpfung an ein Merkmal nach § 3 Abs. 1, 3b AsylG, stellt dies nicht dar. Ein – etwaiger – Verlust der Arbeitsstelle als Sportlehrerin oder eines Universitätsplatzes, kann ebenfalls nicht als Verfolgungsmaßnahme qualifiziert werden. Zum einen sind auch insoweit die Hintergründe und Abläufe unklar geblieben und ist der Verlust einer Arbeits-/Ausbildungsstelle damit nicht glaubhaft gemacht, zum anderen sind Kündigungen, auch wenn sie vom Staat als politische Maßregelung eingesetzt werden, nicht automatisch als politische Verfolgung anzusehen. Erst wenn jemand durch eine Kündigung, ein Arbeitsverbot oder eine sonstige arbeitsrechtliche Maßnahme seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt wird, ist die asylrechtliche Schwelle erreicht. Dies ist auch in Kuba nicht automatisch der Fall. Es bestehen auch dort, wenn auch eingeschränkt, Möglichkeiten privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Dass die Klägerin gänzlich ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt worden wäre, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Sie hat im Gegenteil angegeben, dass sie nach dem Ausscheiden vom Sport als Verkäuferin und Köchin gearbeitet habe. Die beim Bundesamt geltend gemachten Vorgänge und Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Kuba bezogen sich zudem hauptsächlich auf die Person von … Diese Person lebt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingestand und wie es sich aus der zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquelle ergibt (siehe CiberCuba, … wird erneut an einer Leichtathletik-Weltmeisterschaft teilnehmen, jedoch ohne die Farben Kubas zu tragen von **), nicht mehr in Kuba, so dass insoweit keine Gefahr mehr droht. Dass die Nachfolger dieser Person noch schlimmer seien, stellt eine reine Spekulation der Klägerin dar. Für eine Ausreise aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen spricht schließlich auch die Angabe der Klägerin in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags vom 23. Januar 2023, dass sie Deutschland als Asylland ausgewählt habe, um hier ihren Sport fortzusetzen.
18 Dass es sich bei Kuba nicht um einen demokratischen und rechtstaatlichen Staat mit Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt und ein Leben der Bevölkerung dort von Einschränkungen in der persönlichen Freiheit geprägt ist und auch willkürliche Maßnahmen des Staates gegenüber Bürgern möglich sind, genügt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Wahrscheinlichkeit, von einer derartigen Willkürmaßnahme des Staates, der von der Schwere auch asylrechtliche Relevanz zukommt, betroffen zu sein, erreicht die notwendige Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Allenfalls in einer Zusammenschau mit gefahrerhöhenden Umständen des Einzelfalls, insbesondere wenn eine Person als politischer Dissident in Erscheinung getreten ist, kann eine Verfolgungsgefahr anzunehmen sein, was aber für die Klägerin – wie dargelegt – aber nicht der Fall ist.
19 b) Auch Nachfluchtgründe sind für die Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere zieht die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland als solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 - 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; ständige Rechtsprechung des VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; B.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350 – alle juris). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung der Klägerin bekannt geworden ist.
20 Ob der Klägerin eine Rückkehr nach Kuba tatsächlich möglich ist und ihr die kubanischen Behörden die Rückkehr erlauben werden, kann dahinstehen, da ein Verlust der Rückkehrberechtigung, wie er in der Vergangenheit bei einem Auslandsaufenthalt von über 24 Monaten eingetreten ist, keine Verfolgungsmaßnahme darstellen würde. Die Einreiseverweigerung knüpft(e) nämlich allein an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.5.2023 – AN 17 K 22.31100, U.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350, U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14. 30542 – jeweils juris).
21 Ein derartiger Verlust droht kubanischen Staatsbürgern, die sich länger als 24 Monate außerhalb Kubas aufgehalten haben, aber wohl nicht mehr, jedenfalls nicht generell. Wer einen Permiso de Residencia en el Exterior (Auslandaufenthaltsberechtigung) besitzt, kann ohne weiteres zurückkehren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kuba – alleinstehende Pensionistin vom 27.10.2023, S. 8 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kuba – Auslandsaufenthalt, Aufenthaltsrecht, Habilitacion vom 31.3.2023, S. 2 ff.). Aufgrund von Gesetzesänderungen 2018 und zum 21. April 2021 können aber auch diejenigen zurückkehren, die Kuba illegal verlassen haben; sie können entweder bei der Auslandvertretung oder nach der Einreise beim Innenministerium einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 27.10.2023, S. 8 ff). Auch der Verlust von Staatsbürgerschaftsrechten geht mit einem mehr als 24-monatigen Auslandsaufenthalt nicht (mehr) einher (vgl. noch BFA, Länderinformationsblatt von 23.7.2019, S. 29 und Länderinformationsblatt von 1.12.2023, S. 27).
22 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
23 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
24 3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Asylantragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr nach Kuba zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall. Ein individuelles Abschiebungsverbot etwa aufgrund einer Erkrankung ist für die Klägerin nicht ersichtlich.
25 4. Auch die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor. Inlandsbezogene, der Abschiebungsandrohung entgegenstehende Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bestehen nicht. Zwar ist die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab und auch nachwies, seit dem 8. Oktober 2025 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sie lebt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) jedoch (noch) nicht in Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sondern weiter in der Asylunterkunft. Ein Zusammenleben stand nach ihrem Vortrag auch nicht unmittelbar bevor. Aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh folgt damit noch keine Abschiebungsverbot, das der Abschiebungsandrohung aktuell schon entgegenstünde und im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre.
26 5. Rechtswidrig und damit aufzuheben ist jedoch Ziffer 6 des Bescheids vom 8. April 2025. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG steht mit der mit ihr verbundenen Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in einem einheitlichen, unteilbaren Zusammenhang, sodass im Falle einer fehlerhaften Befristungsentscheidung die Befristung als Ganze aufzuheben ist (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – BeckRS 2021, 32526 Rn. 10).
27 Die Befristungsentscheidung steht dabei im Ermessen der Behörde. Der Umstand der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – auch für die Befristungsentscheidung kommt es auf diesen Zeitpunkt an, vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 AsylG – bereits bestehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen hätte in die Ermessensentscheidung einbezogen werden müssen, was seitens der Beklagten aber unterblieben ist und auch in der mündlichen Verhandlung, in der die Beklagte nicht anwesend war, nicht nachgeholt worden ist. Die Eheschließung kann das Gericht, anders bei der Entscheidung über das Vorliegen eines inländischen Abschiebungsverbotes (da diese Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung darstellt) nicht selbst berücksichtigen und über eine angemessene Befristung nicht (durch-)entscheiden. Die Nichtberücksichtigung eines in die Entscheidung miteinzubeziehenden Umstandes führt vielmehr zu einen Ermessensfehler und führt zur Aufhebung der Entscheidung nach § 11 AufenthG, § 114 Satz 1 VwGO.
28 Zu berücksichtigen sind bei der Befristungsentscheidung die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers, v.a. die Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – BeckRS 2021, 32526 Rn. 17). Dem Ausländer ist in Abwägung der Interessen, die ein Fernhalten aus dem Staatsgebiet bedingen, und den familiären Belangen unter Berücksichtigung des Gewichts von Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh eine angemessenen Rückkehrperspektive zuzugestehen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – BeckRS 2021, 32526 Rn. 14). Es sind insbesondere diejenigen Belange in die Abwägungsentscheidung einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben (BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 11 ZB 17.30317 – BeckRS 2017, 107835 Rn. 13). Hierzu zählt die Eheschließung und zwar auch dann, wenn zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt noch keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, aber aufgenommen werden soll. Die wirksame Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und die Absicht der Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft stellt die Grundlage für ein Nachzugsrecht nach §§ 27, 28 AufenthG dar. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Familiennachzug ist die familiäre Lebensgemeinschaft regelmäßig noch nicht hergestellt, sondern soll erst realisiert werden. Es genügt für die Entscheidung nach §§ 27, 28 AufenthG und damit auch nach § 11 AufenthG die ernsthafte und realistische Absicht zur Führung einer Lebensgemeinschaft. Dass diese Absicht bei Klägerin nicht bestehen würde, ist nicht erkennbar. Der Ablauf von 20 Tagen seit Eheschließung ohne Realisierung des Zusammenlebens ist noch ohne weiteres mit rechtlichen, bürokratischen und organisatorischen Hindernissen zu erklären.
29 6. Die Kostenentscheidung der ganz überwiegend abzuweisenden Klage folgt aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Obsiegen nur im Hinblick auf die Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids betrifft einen nur untergeordneten, geringen Teil, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.
Die Asylantragstellung in Deutschland als solche begründet für unverfolgt und legal aus Kuba ausgereiste kubanische Staatsangehörige regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist ermessensfehlerhaft, wenn bei der Befristungsentscheidung eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und die Absicht zur Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt worden sind. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Überwiegend erfolglose Asylklage einer kubanischen Staatsangehörigen - Einreise- und Aufenthaltsverbot mit fehlerhafter Befristung
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