OLG Bamberg 10. Zivilsenat, 2025-04-09, 10 U 16/25 e

10 U 16/25 eTribunal Superior / Civil Chamber 109 de abr. de 2025

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Regest

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

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OLG Bamberg 10. Zivilsenat — 2025-04-09 — 10 U 16/25 e — Hinweis

Entscheidungsdatum: 2025-04-09

Aktenzeichen: 10 U 16/25 e

Dokumenttyp: Hinweis

Tenor

Der Senat hegt derzeit Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung mangels deren ausreichender Begründung und erwägt daher diese als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Es besteht für beide Seiten, für die Klagepartei nach eigenem Ermessen vorsorglich auch zur vorliegenden Berufungsbegründung, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.04.2025.

Gründe

1 Der Senat sieht die Berufungsbegründung als nicht ausreichend an (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO).

2 1. Das von der Beklagten mit Berufung(sbegründung) vom 05.03.2025, eingegangen am selben Tag, angegriffene Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 24.01.2025, der Beklagtenpartei zugestellt am 05.02.2025, hat diese unter partieller Aufrechterhaltung eines vorangegangenen Versäumnisurteils vom 01.03.2024 zur Zahlung von 6.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2023 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

3 Die Klagepartei begehrte zuletzt die Rückzahlung von 6.990,00 €, die im Zeitraum vom 09.10.2020 bis zum 27.12.2022 als Einzahlungen an die Beklagtenpartei zum Zwecke der Teilnahme an Online-Glücksspielen überwiesen worden waren. Die Beklagte verfügt über eine maltesische Lizenz, aber keine Konzession nach dem GlüStV.

4 Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Ausführungen des Ersturteils gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO analog Bezug genommen.

5 Das Erstgericht hat unter anderem eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung verschiedener Vorabentscheidungsersuchen durch den EuGH abgelehnt und seine örtliche, sachliche wie auch internationale Zuständigkeit bejaht. Für den klägerseitig geltend gemachten Anspruch hat es sodann in Bejahung der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts einen Kondiktionsanspruch wegen rechtsgrundloser Zahlungen aufgrund der verbotsgesetzverstoßbedingten Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012; vgl. EU, S. 12 ff.) sowie, eigenständig begründet, einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 284 Abs. 1 StGB; vgl. EU, S. 20 ff.) bejaht. Auf die Urteilsbegründung des Erstgerichts wird im Übrigen weitergehend Bezug genommen.

6 Die vorliegende Berufungsbegründung, die abschließend innerhalb der nicht zur Verlängerung beantragten gesetzlichen Begründungsfrist für die beklagtenseitige Berufung vorgelegt worden ist, rügt die Annahme der internationalen Zuständigkeit (Berufungsbegründung v. 05.03.2025, S. 2 ff.), wobei insoweit im Wesentlichen lediglich eine landgerichtliche Entscheidung ohne nähere Angabe einer Fundstelle oder anderweitiger relevanter Daten als schlichtes Zitat wiedergegeben wird (vgl. Berufungsbegründung v. 05.03.2025, S. 2-7).

7 In materiellrechtlicher Hinsicht beanstandet die Berufungsbegründung der Beklagten, die eine unterbliebene Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog rügt und erneut die Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorabentscheidungsersuchen begehrt (vgl. Berufungsbegründung v. 05.03.2025, S. 8-24), lediglich die erstgerichtliche Bejahung eines Kondiktions- bzw. Rückzahlungsanspruchs, weil nach Ansicht der Beklagten insoweit nicht von einer rechtsgrundlosen Leistung, weil eben nicht verbotsgesetzwidrigen Vertragsschließung, auszugehen sei (vgl. Berufungsbegründung v. 05.03.2025, S. 8-29).

8 Demgegenüber fehlt es an einer auch nur im Ansatz erkennbaren Auseinandersetzung mit dem alternativ zum erstgerichtlich bejahten Kondiktionsanspruch ebenso in Grund und (identischer) Höhe bejahten und den klägerischen Anspruch vollumfänglich stützenden deliktischen Schadensersatzanspruch.

9 2. Damit kann nach derzeitiger Einschätzung des Senats die vorliegende Berufungsbegründung nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist nicht als ausreichend begründet i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO angesehen werden.

10 a) Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – VI ZB 7/20 – Rn. 7). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 29.11.2023 – IV ZB 17/23 –, Rn. 9).

11 Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – I ZB 64/22 –, Rn. 9).

12 b) Für den hier vorliegenden „umgekehrten“ Fall, dass das Erstgericht den zugesprochenen Anspruch auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, gilt im Falle der beklagtenseitigen Berufung dagegen nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – XII ZB 572/10 –, Rn. 10; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 520 Rn. 43; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2021, § 520 Rn. 98, m. w. N.; Rimmelspacher, in: MK-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 44).

13 c) Dies gilt auch, wenn sich zwischen zwei alternativen, vom Erstgericht bejahten, Anspruchsgrundlagen zwar eine Verknüpfung als solche ersehen lässt, indessen unterscheiden sich beide Anspruchsgrundlagen schon darin, dass einerseits ein verschuldensunabhängiger, dafür dem Grunde nach mit der Entreicherungseinrede abwehrbarer Kondiktionsanspruch und ein verschuldensabhängiger, dafür nicht durch bloßes „nicht mehr haben“-bekämpfbarer deliktischer Schadensersatzanspruch bejaht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 – VI ZR 228/05 –, Rn. 11).

14 3. Der Senat kommt nach eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass die beklagtenseitige Berufungsbegründung nicht ausreichend begründet ist und deshalb die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen sein wird (§ 522 Abs. 1 ZPO).

15 Es wird angeregt, die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückzunehmen.

16 Auf die in Betracht kommende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. KV-GKG Nr. 1220, 1222 Ziff. 1) sowie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung eines Hinweisbeschlusses für die adäquate Beratung eines, wenn auch rechtsschutzversicherten, Mandanten (BGH, Urt. v. 16.09.2021 – IX ZR 165/19 –, juris) wird vorsorglich hingewiesen.

Leitsatz

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder formelhafte Angriffe ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Ersturteils genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

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Anforderungen an die Berufungsbegründung

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