AG Hersbruck, 2025-12-11, 1 C 104/25

1 C 104/25Tribunal de Primeira Instância11 de dez. de 2025

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AG Hersbruck — 2025-12-11 — 1 C 104/25 — Berichtigungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-11

Aktenzeichen: 1 C 104/25

Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 09.10.2025 wird

im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.780,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2024 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2024 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

statt

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2023 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

titelzeile

Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Berichtigungsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Versehen im Urteil

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